AS 2017 2555
Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Verordnung ETH-Bereich)
Änderung vom 5. April 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 20031 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Leistungsauftrag» ersetzt durch «strategische Ziele», mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 2a Offenlegung der Interessenbindungen (Art. 24c ETH-Gesetz)
1 Bei der Offenlegung der Interessenbindungen sind die Tätigkeiten gemäss Arti-
kel 8f Absatz 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 zu melden.
2 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuchs3 bleibt vorbehalten.
3 Hat ein Mitglied des ETH-Rates seine Interessenbindungen anlässlich der Wahl
nicht vollständig offengelegt oder meldet es Änderungen der Interessenbindungen während der Amtsdauer nicht und unterlässt es dies auch nach entsprechender Auf- forderung durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), so liegt ein wichtiger Grund nach Artikel 24 Absatz 4 ETH- Gesetz vor und das Mitglied kann abberufen werden.
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Art. 5 Einleitungssatz Der ETH-Rat stellt dem WBF zuhanden des Bundesrates insbesondere Antrag zu folgenden Geschäften:
Art. 11 Sachüberschrift Änderung der strategischen Ziele (Art. 33 Abs. 4 ETH-Gesetz)
Art. 12 Abs. 1, 2 und 4
1 Der ETH-Rat stützt sich bei der Ausgestaltung der Zielvereinbarungen mit den
ETH und den Forschungsanstalten auf die Vorgaben der strategischen Ziele und auf den Zahlungsrahmen. Er berücksichtigt dabei seine strategische Planung und die Entwicklungspläne der ETH und der Forschungsanstalten.
2 Aufgehoben
4 Die jährlichen Mittelzuteilungen sind auf die bewilligten Voranschlagskredite
abzustimmen.
Art. 13 Aufgehoben
Art. 14 Zwischenbeurteilung der Auftragserfüllung
1 Das WBF nimmt in der Hälfte der Leistungsperiode eine generelle Zwischenbeur-
teilung der Auftragserfüllung vor. Dabei stützt es sich auf Evaluationen und die Geschäftsberichte des ETH-Rates und auf dessen Berichte über die Erreichung der strategischen Ziele; zudem veranlasst es eine Evaluation durch eine unabhängige internationale Expertengruppe.
2 Die Zwischenbeurteilung der Auftragserfüllung ist bei der Ausgestaltung der
strategischen Ziele für die folgende Leistungsperiode zu berücksichtigen.
II Die Verordnung vom 5. Dezember 20144 über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Leistungsauftrag» ersetzt durch «strategische Ziele», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
4 SR 414.123
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Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels
Art. 2b Nutzungsüberlassungen (Art. 34bbis ETH-Gesetz)
1 Aus der Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken an Dritte sind
50 Prozent der Erträge der allgemeinen Bundeskasse abzuliefern.
2 Der ETH-Rat budgetiert und begründet im Rahmen des Voranschlags die erwarte-
ten Erträge aus der Nutzungsüberlassung.
Art. 36 Aufgehoben
Art. 40a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. April 2017 Für das Jahr 2017 sind keine Erträge gemäss Artikel 2b Absatz 1 abzuliefern.
III Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
5. April 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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