AS 2017 5225
Verordnung über Internet-Domains
Verordnung über Internet-Domains (VID)
Änderung vom 15. September 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 5. November 20141 über Internet-Domains wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 1 Bst. j und k
1 Die Funktion der Registerbetreiberin beinhaltet folgende Aufgaben:
j. Bereitstellung einer spezifischen und leicht zugänglichen Website, auf der alle nützlichen Informationen über die Tätigkeit der Registerbetreiberin online abrufbar sind. k. aufgehoben
Art. 14 Abs. 4
4 Siekann die Expertenentscheide veröffentlichen oder veröffentlichen lassen.
Namen und andere persönliche Angaben der Parteien dürfen nur publiziert werden, wenn sie für das Verständnis der Entscheide zwingend erforderlich sind.
Art. 15 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung
1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage
technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um: a. mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen; b. schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen; oder c. Handlungen im Sinne von Buchstabe a oder b zu unterstützen.
1 SR 784.104.2
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2 Sie kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn:
a. der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und b. die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil abzuwenden.
3 Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle kann
die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
4 Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus
kann nur aufrechterhalten werden, wenn das Bundesamt für Polizei (fedpol) dies anordnet.
Art. 15a Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Umleitung des Datenverkehrs Die Registerbetreiberin leitet den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken um, wenn folgende Vorausset- zungen erfüllt sind: a. Der betreffende Domain-Name ist nach Artikel 15 blockiert. b. Die Bearbeitung von Informationen dient einzig dazu, von Handlungen nach Artikel 15 Absatz 1 betroffene Personen zu identifizieren und zu informieren sowie die Funktionsweise zu analysieren, damit Techniken entwickelt wer- den können, die das Erkennen, Bekämpfen, Beschränken oder Nachverfol- gen solcher Handlungen ermöglichen; die erfassten Informationen, die kei- nen Bezug zu diesen Handlungen haben, dürfen nicht verwendet und müssen unmittelbar gelöscht werden. c. Die Umleitung des Datenverkehrs zu Analysezwecken wird beantragt:
1. von einer Stelle nach Artikel 15 Absatz 3 für höchstens 30 Tage,
2. vom fedpol.
Art. 15b Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Information und Antrag auf Identifikation 1 Die Registerbetreiberin informiert die Halterin oder den Halter des betreffenden Domain-Namens umgehend elektronisch über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs. 2 Wenn nötig, fordert sie die Halterin oder den Halter gleichzeitig auf, eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz zu bezeichnen und innerhalb von 30 Tagen ihre oder seine Identität bekannt zu geben. 3 Die Information an die Halterin oder den Halter kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn dies zum Schutz von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen erforderlich ist.
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Art. 15c Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Verfügung und Widerruf
1 Das fedpol erlässt eine Verfügung über die Blockierung oder die Umleitung des
Datenverkehrs, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Massnahme durch die Registerbetreiberin: a. eine solche Verfügung verlangt; b. ihre oder seine Identität korrekt bekannt gibt; und c. eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet, falls ihr oder sein Sitz oder Wohnsitz im Ausland liegt. 2 Wenn die Halterin oder der Halter innerhalb dieser Frist ihre oder seine Identität nicht korrekt bekannt gibt oder keine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet, widerruft die Registerbetreiberin die Zuteilung des Domain-Namens.
Art. 15d Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: nicht zugeteilte Domain- Namen Die Registerbetreiberin kann aus eigenem Anlass oder muss auf Antrag einer Stelle nach Artikel 15 Absatz 3 für noch nicht zugeteilte Domain-Namen folgende Mass- nahmen ergreifen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Zuteilung und Nutzung zu einem unrechtmässigen Zweck oder auf unrechtmässige Weise erfolgen könnte: a. Sie teilt den Domain-Namen sich selber oder einem Dritten, der seine Mitar- beit bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität anbietet, zu. b. Sie leitet den zum Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken um.
Art. 15e Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Dokumentation und Bericht
1 Die Registerbetreiberin dokumentiert Blockierungen sowie Umleitungen des
Datenverkehrs.
2 Sie erstattet dem BAKOM periodisch oder auf Verlangen Bericht. Die Registerbe-
treiberin kann den Bericht ausserdem an die anerkannten Stellen nach Artikel 15 Absatz 3 weiterleiten.
Art. 16 Abs. 1–3 1 Die Registerbetreiberin kann mit Dritten zusammenarbeiten, die ihre Mitarbeit zur Feststellung und Beurteilung von Bedrohungen, Missbräuchen und Gefahren anbie- ten, welche die von ihr verwalteten Domains, die dazugehörende Infrastruktur oder das DNS betreffen oder betreffend könnten. Sie sorgt dafür, dass die betreffenden Dritten mit ihr auf freiwilliger Basis und in gesicherter Form personenbezogene Informationen und Personendaten im Zusammenhang mit solchen Bedrohungen, Missbräuchen und Gefahren austauschen können. Sie kann ihnen solche personen- bezogenen Informationen und Personendaten bekannt geben, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen. Diese Bekanntgabe kann im Abrufverfahren erfolgen.
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2 Sie meldet den spezialisierten Bundesbehörden Zwischenfälle im Bereich der
Informationssicherheit, welche die von ihr verwaltete Domain oder das DNS betref- fen. Sie kann die Personendaten im Zusammenhang mit diesen Zwischenfällen bearbeiten und den spezialisierten Stellen bekannt geben, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen. Diese Bekanntgabe kann im Abrufverfahren oder durch blockweise Übertragung der Daten erfolgen.
3 Auf Verlangen einer im Rahmen ihrer Zuständigkeit intervenierenden Schweizer
Behörde fordert die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter eines Domain- Namens ohne gültige Schweizer Korrespondenzadresse auf, innerhalb von 30 Tagen eine solche zu bezeichnen und die Identität bekannt zu geben. Die Registerbetreibe- rin widerruft den Domain-Namen, wenn die Halterin oder der Halter der Aufforde- rung nicht fristgerecht nachkommt; sie teilt den Widerruf der ersuchenden Schwei- zer Behörde mit.
Art. 21 Abs. 3 3 Sie leiten sämtliche Informationen der Registerbetreiberin unverzüglich den Halte- rinnen und Halter oder den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern weiter oder lassen sie übermitteln. Die Registrare informieren ihre Kundinnen und Kunden über die Verweigerung der Zuteilung von Domain-Namen spätestens drei Tage nach der entsprechenden Mitteilung durch die Registerbetreiberin.
Art. 23 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 25 Abs. 2 Bst. c und d
2 Die Registerbetreiberin verweigert die Zuteilung eines Domain-Namens, wenn:
c. ihr eine im Rahmen ihrer Zuständigkeit intervenierende Behörde mitteilt, dass berechtige Gründe zur Annahme bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den beantragten Domain-Namen zu einem unrecht- mässigen Zweck oder in unrechtmässiger Weise nutzen wird; d ein Gesuchsteller, dessen Domain-Name nach Artikel 15c Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 3 widerrufen wurde, die Zuteilung desselben Domain- namens erneut beantragt, ohne eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz zu bezeichnen.
Art. 27 Abs. 4 Einleitungssatz
4 Das BAKOM entscheidet über die Verweigerung der Zuteilung eines Domain-
Namens, wenn innerhalb von 40 Tagen, nachdem die Registerbetreiberin dem Re- gistrar, der im Auftrag der betroffenen Gesuchstellerin oder des betroffenen Gesuch- stellers tätig ist, die Verweigerung der Zuteilung mitgeteilt hat, die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
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Art. 30 Abs. 3 und 4
3 Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein
Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: a. einen Domain-Namen technisch zu sperren oder zu ändern, indem die damit verbundenen Namensserver in der Zonendatei gelöscht, mit neuen Namens- servern ersetzt oder nach ihrer Löschung nicht wieder eingefügt werden; b. einen Domain-Namen administrativ zu sperren, indem dessen Zuteilung oder Neuzuteilung an einen Dritten, dessen Transfer sowie jegliche Veränderung technischer oder administrativer Parameter untersagt wird; c. einen Domain-Namen an einen anderen Registrar zu übertragen; d. alle Informationen oder technischen oder administrativen Parameter betref- fend die Verwaltung eines Domain-Namens zu korrigieren, zu ändern oder zu löschen; e. alle Informationen in der WHOIS-Datenbank zu korrigieren, zu ändern, zu anonymisieren oder zu löschen; f. einen Domain-Namen sich selber oder einer bestimmten Person zuzuteilen; g. den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Daten- verkehr zu Analysezwecken umzuleiten.
4 Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen nach Absatz 3 treffen:
a. wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwen- dig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden; b. für höchstens fünf Werktage, wenn der begründete Verdacht besteht , dass die Halterin oder der Halter den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlich- keit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.
Art. 46 Abs. 1 Bst. b–f
1 Folgende Angaben müssen in der WHOIS-Datenbank abrufbar sein:
b. Name und Postadresse der Halterin oder des Halters des betreffenden Do- main-Namens; c. bei einem aktivierten Domain-Namen: die Daten der zugeteilten Namens- server; d. aufgehoben e. aufgehoben f. Name und Postadresse der technisch verantwortlichen Person;
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Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e
1 Folgende Angaben müssen in der WHOIS-Datenbank abrufbar sein:
e. bei einem aktivierten Domain-Namen: die Daten der zugeteilten Namens- server;
Art. 54 Aufgehoben
Art. 55 Berechtigung Zur Zuteilung eines Domain-Namens berechtigt sind: a. schweizerische öffentlich-rechtliche Körperschaften oder andere schweizeri- sche Organisationen des öffentlichen Rechts; b. im Schweizerischen Handelsregister eingetragene Unternehmen, die ihren Sitz sowie einen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz haben; c. Vereine und Stiftungen ohne Eintrag im Schweizerischen Handelsregister, die ihren Sitz sowie einen physischen Verwaltungssitz in der Schweiz haben.
7. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 61–64)
Aufgehoben
II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III Die Verordnung des UVEK vom 11. August 20152 über die Internet-Domain «.swiss» wird aufgehoben.
IV Diese Verordnung tritt am 1. November 2017 in Kraft.
15. September 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 AS 2015 2797
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Anhang (Art. 3)
Begriffe und Abkürzungen
Bst. q In dieser Verordnung bedeuten: q. Bezeichnung mit generischem Charakter: Bezeichnung, die sich in allge- meiner Weise auf eine Kategorie oder Gattung von Waren, Dienstleistungen, Personen, Gemeinschaften, Organisationen, Produkten, Techniken, Sachge- bieten oder Aktivitäten bezieht oder diese beschreibt;
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