AS 2017 5689
Bilaterales Abkommen über Eurostars-2 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Eureka-Sekretariat (mit Anhängen)
Übersetzung
Bilaterales Abkommen über Eurostars-2 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem EUREKA-Sekretariat
Abgeschlossen am 5. September 2017 In Kraft getreten am 5. September 2017 mit Wirkung ab 1. Januar 2017
Dieses bilaterale Abkommen («das Abkommen») wird geschlossen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (nach- folgend «das SBFI» genannt), Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Schweiz, zum Zweck der Unterzeichnung dieses Abkommens vertreten durch Staatssekretär Mauro Dell’Ambrogio, und dem EUREKA-Sekretariat A.I.S.B.L. («EUREKA-Sekretariat»), Registrierungsnummer 0429.585.680, Rue Neerveld 107, 1200 Brüssel, Belgien (MwSt.-Nummer: BE 0429.585.680), vertreten durch seinen Leiter, Herrn Philippe Vanrie.
Durch die Unterzeichnung dieses Abkommens sind die Parteien übereingekommen, das Abkommen gemäss den nachfolgenden Bedingungen abzuschliessen. Das Abkommen setzt sich wie folgt zusammen: Bedingungen Anhang 11 Absichtserklärung der Schweiz zuhanden des Generaldirektors der GD Forschung und Innovation der Europäischen Kommissi on Anhang 2 Vorlage Verpflichtungserklärung (Declaration of Commitment) Anhang 3 Vorlage Ausgabenerklärung (Declaration of Expenditures) Anhang 4 Änderung des gesetzlichen Vertreters oder der operativen Kon- taktstellen Anhang 5 Vorlage jährliche Bescheinigung Anhang 6 Vorlage Selbstbewertung der internen Kontrollmechanismen
SR 0.420.513.111
1 Die Texte der Anhänge 1–9 werden in der AS nicht publiziert.
2017-1621 5689
Eurostars-2. Abk. mit dem EUREKA-Sekretariat AS 2017
Anhang 7 Vorlage Ernennung des Vertreters bzw. der Vertreterin der natio- nalen Finanzierungsstelle in der nationalen Implementierungs gruppe Anhang 8 Übertragungsvereinbarung für Eurostars-2 Anhang 9 Prüfungsbescheinigung des Abschlussprüfers betreffend der Prozesskontrolle des EUREKA-Sekretariats für den Eurostars-2- Beitrag
Präambel – Mit Beschluss Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 20142 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten («die teilnehmenden Staaten») gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen («Ge- meinsames Eurostars-2-Programm») hat die Europäische Kommission be- schlossen, die Durchführungsaufgaben («die übertragenen Aufgaben») mit einer Übertragungsvereinbarung (Horizont 2020 – Gemeinsames Eurostars- 2-Programm) an das EUREKA-Sekretariat zu übertragen. – Die Verpflichtungen des bilateralen Abkommens ergeben sich aus der Über- tragungsvereinbarung, die am 18. Dezember 2014 zwischen dem EUREKA- Sekretariat und der Europäischen Kommission unterzeichnet wurde. Gemäss der Übertragungsvereinbarung unterzeichnet das EUREKA-Sekretariat vor jedem Transfer von EU-Beiträgen bilaterale Abkommen mit den nationalen Finanzierungsstellen, die von den teilnehmenden Staaten bezeichnet worden sind. Das bilaterale Abkommen definiert: (i) die Zuständigkeiten des EUREKA-Sekretariats und der nationalen Finanzierungsstellen in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Euro- star-2-Programms, den Zielsetzungen und den Durchführungsbestim- mungen; (ii) die Regeln für den Transfer des EU-Beitrags; (iii) die operativen Mindestziele und nationalen schrittweise zu erreichen- den Etappenziele für die weitere Integration und den Gleichlauf der na- tionalen Programme, die von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 in Abstimmung mit der Kommission festgelegt wurden, einschliesslich kürzerer Fristen für die Gewährung von Finanzhilfen im Einklang mit der Haushaltsordnung Nr. 966/20123 und den Beteiligungsregeln. – Das bilaterale Abkommen entspricht den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 553/2014/EU, der Eurostars-2-Übertragungsvereinbarung und der Ver- einbarung über den Mitteltransfer.
2 ABl. 169, 7.6.2014, S. 1.
3 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
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– Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/20134 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Hori- zont 2020 (2014–2020) (im Folgenden «Horizont 2020») errichtet. «Hori- zont 2020» zielt darauf ab, eine grössere Wirkung hinsichtlich Forschung und Innovation zu erreichen, indem ein Beitrag zur Stärkung öffentlich- öffentlicher Partnerschaften geleistet wird, auch durch eine Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt werden. – Es gelten die Regeln und Modalitäten der Anhänge I und III des Abkom- mens vom 5. Dezember 20145 für wissenschaftliche und technische Zusam- menarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro- päischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu «Hori- zont 2020» assoziiert wird und mit dem ihre Beteiligung an den Tätigkeiten von «Fusion for Energy» zur Verwirklichung des ITER geregelt wird («As- soziationsabkommen Horizont 2020»). – Am 22. Juni 2012 verabschiedete die EUREKA-Ministerkonferenz in Buda- pest strategische Zielvorstellungen für Eurostars-2 («Budapester Doku- ment»). Darin verpflichteten sich die Minister, Eurostars-2 nach dessen Ab- lauf im Jahr 2013 für die Laufzeit von «Horizont 2020» weiterzuführen. Hierzu gehört auch eine verstärkte Partnerschaft, durch die die Empfehlun- gen der Zwischenbewertung von Eurostars-2 umgesetzt werden sollen. Das Budapester Dokument enthält zwei vorrangige Ziele für Eurostars-2. Erstens ein strukturelles Ziel, nämlich eine stärkere zeitliche Abstimmung und An- gleichung zwischen den nationalen Forschungsprogrammen hinsichtlich der Finanzierung; dies ist ein zentrales Element bei der Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums durch die Mitgliedstaaten. Zweitens ein inhaltliches Ziel, nämlich die Unterstützung von Forschung und Entwick- lung betreibenden KMU, die sich an grenzüberschreitenden Forschungs- und Innovationsprojekten beteiligen. Im Budapester Dokument wird die Union aufgerufen, sich an Eurostars-2 zu beteiligen.
– Mit Beschluss Nr. 553/2014/EU vom 15. Mai 2014 sehen das Europäische Parlament und der Rat die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungs- programm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen («Gemeinsames Eurostars-2-Pro- gramm») gemäss Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
4 Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020»(2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. 347 vom 20.12.2013, S. 81).
5 SR 0.424.11; ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 3.
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päischen Union (AEUV) vor. Für den Finanzbeitrag der Union zu Euro- stars-2 wird für die Laufzeit von 2014–2024 eine Obergrenze von 287 Mio. EUR festgelegt. Innerhalb dieser Grenze sollte Flexibilität hinsichtlich des Beitrags der Union bestehen, der mindestens einem Drittel, aber nicht mehr als der Hälfte des Beitrags der teilnehmenden Staaten entsprechen sollte, um eine kritische Masse zu erreichen, die zur Deckung der Nachfrage von für eine finanzielle Unterstützung in Betracht kommende Projekten erforderlich ist, um eine starke Hebelwirkung zu erzielen und eine stärkere Integration der nationalen Forschungsprogramme der teilnehmenden Staaten zu gewähr- leisten. – Die teilnehmenden Staaten haben sich darauf verständigt, das EUREKA- Sekretariat als Durchführungsstelle für Eurostars-2 zu benennen. Das EUREKA-Sekretariat ist für die Durchführung von Eurostars-2 zuständig. Zur Verwirklichung der Ziele von Eurostars-2 soll das EUREKA-Sekretariat die Aufrufe zur Einreichung von Anträgen organisieren, die Überprüfung der Zulässigkeitskriterien koordinieren, die Bewertung der Expertenbegut- achtung und die Auswahl und Überwachung von Projekten übernehmen so- wie den entsprechenden Beitrag der Union zuweisen. – Die Bewertung der Anträge muss nach Aufrufen zur Einreichung von An- trägen zentral von unabhängigen externen Sachverständigen unter der Ver- antwortung des EUREKA-Sekretariats vorgenommen werden. Die Rangliste der Projekte ist für die teilnehmenden Staaten hinsichtlich der Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Finanzbeitrag der Union sowie aus dem Beitrag der teilnehmenden Staaten verbindlich. Die Entscheidung über die Gewäh- rung von Finanzhilfen der Union – die von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 getroffen und vom EUREKA-Sekretariat umgesetzt wird – stützt sich auf eine offizielle Bestätigung der nationalen Finanzierungsstellen ge- genüber dem EUREKA-Sekretariat, dass Finanzierungsvereinbarungen mit den Projektteilnehmern abgeschlossen worden sind. – Insgesamt soll Eurostars-2 grenzüberschreitende Forschungstätigkeiten durch intensiv Forschung betreibende KMU fördern und zur Integration, Angleichung und zum Gleichlauf nationaler Forschungsprogramme beitra- gen. Im Rahmen der aus dem vorhergehenden Eurostars-Programm (2008– 2013) resultierenden Verbesserungen soll Eurostars-2 zu kürzeren Fristen
für die Gewährung von Finanzhilfen, stärkerer Integration und einer schlan- ken, transparenten und effizienteren Verwaltung führen, was letztlich For- schung und Entwicklung betreibenden KMU zugutekommt. – Die Beteiligung an Eurostars-2 unterliegt der Verordnung (EU) Nr. 1290/20136 des Europäischen Parlaments und des Rates. Allerdings sind aufgrund der besonderen operativen Erfordernisse von Eurostars-2 gemäss Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung Ausnahmeregelungen von
6 Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. 347 vom 20.12.2013, S. 81).
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dieser Verordnung vorzusehen. Um den KMU, die eher mit den nationalen Kanälen vertraut sind und ihre Forschungstätigkeiten ansonsten nur inner- halb ihrer nationalen Grenzen durchführen würden, die Teilnahme zu er- leichtern, sollte der Finanzbeitrag zu Eurostars-2 entsprechend den bekann- ten Regeln der nationalen Programme und mittels einer unmittelbar von den nationalen Behörden durchzuführenden Finanzierungsvereinbarung bereit- gestellt werden, wodurch die Unionsmittel und der entsprechende nationale Finanzbeitrag zusammengeführt werden. Daher sollte eine von den Arti- keln 15 Absatz 9, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 und Absätze 5–7 und den Artikeln 28–34 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 abweichende Regelung festgelegt werden.7 – Das SBFI wurde von der Schweiz («teilnehmender Staat») förmlich damit beauftragt, aus seinem für das Eurostars-Programm vorgesehenen nationalen Budget Finanzhilfen an juristische Personen zu leisten, die an ausgewählten Eurostars-2-Projekten teilnehmen. – Die Umsetzung des gemeinsamen Eurostars-2-Programm erfolgt: – in Übereinstimmung mit Beschluss 553/2014/EU und der Übertra- gungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union und dem EUREKA-Sekretariat, in der die Durchführungsaufgaben definiert werden, die dem EUREKA-Sekreta- riat im Rahmen des gemeinsamen Eurostars-2-Programms übertragen werden, und die Rechte und Pflichten sowie Bedingungen für ihre Durchführung festgelegt werden. – auf der Grundlage von jährlichen Arbeitsplänen. vor diesem Hintergrund wird Folgendes vereinbart:
Art. 1 Umfang des Abkommens Im Rahmen des gemeinsamen Eurostars-2-Programms ist das Ziel dieses Abkom- mens die Festlegung der Bedingungen für: – die Durchführung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms auf der Grundlage der jährlichen Arbeitspläne und gemäss dem Beschluss Nr. 553/2014/EU und der Übertragungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union und dem EUREKA- Sekretariat, in dem die dem EUREKA-Sekretariat übertragenen Durchfüh- rungsaufgaben definiert und die Rechte und Pflichten sowie die Bedingun- gen festgelegt sind; – die Zuständigkeiten des EUREKA-Sekretariats und der nationalen Finanzie- rungsstellen im Einklang mit den Eurostars-2-Regeln, den Zielen und den Durchführungsmodalitäten, einschliesslich der IPR-Politik für das Eurostars- 2-Programm;
7 Die Schweiz ist nicht an spezifische Verfahrensvorschriften gebunden, die nur für EU-Mitgliedstaaten gelten.
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– die Regeln für den Transfer des EU-Beitrags, einschliesslich die Zuweisung und Verwendung des an das SBFI überwiesenen EU-Beitrags nach der tat- sächlichen Auszahlung der Finanzhilfe an die Eurostars-2-Teilnehmer, die Mittelkontrolle, die Einziehung von zu Unrecht ausbezahlter Beträge und den angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union; – die Etappenziele für die weitere Integration und den Gleichlauf der nationa- len Programme, die von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 in Ab- stimmung mit der Europäischen Kommission festgelegt wurden, einschliess- lich kürzerer Fristen für die Gewährung von Finanzhilfen im Einklang mit der Haushaltsordnung Nr. 966/2012 und den Beteiligungsregeln.
Art. 2 Begriffsbestimmungen – «Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen» bezieht sich auf die von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 getroffene und vom EUREKA-Sekretariat umgesetzte Entscheidung, die endgültige Liste der Eurostars-2-Projekte zu genehmigen und den Finanzbeitrag der Union zur Kofinanzierung von förderfähigen Projekten zu gewähren. – «Jährlicher Arbeitsplan» bezieht sich auf eine im Beschluss Nr. 553/2014/EU Artikel 9 beschriebene Verpflichtung, in der es heisst: «Euro- stars 2 wird auf der Grundlage von jährlichen Arbeitsplänen durchgeführt.» Der jährliche Arbeitsplan wird vom Leiter des EUREKA-Sekretariats nach vorheriger Zustimmung durch die Hochrangige Gruppe für Eurostars-2 und die Europäische Kommission genehmigt. Als solcher ist er auch Teil der Vereinbarung über den Mitteltransfer, die jährlich zwischen dem EUREKA- Sekretariat und der Europäischen Kommission unterzeichnet wird. – «Nationaler EUREKA-Projektkoordinator (NPK)» bezeichnet den nationa- len Ansprechpartner. – «Hochrangige Gruppe für Eurostars-2» bezeichnet die Stelle, die die Durch- führung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms beaufsichtigt und insbe- sondere zuständig ist für die Benennung der Mitglieder der Beratenden Gruppe für Eurostars-2, die Genehmigung der operativen Verfahren zur Durchführung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms, die Genehmigung der Planung von Aufrufen zur Einreichung von Anträgen und der dazugehö- rigen Budgets sowie für die Genehmigung der Rangliste der zu finanzieren- den Eurostars-2-Projekte. – «Eurostars-2-Teilnehmer» sind juristische Personen, die an einem Eurostars- 2-Projekt teilnehmen. – «Eurostars-2-Projekt» bezeichnet ein Projekt, das aufgrund des vom EUREKA-Sekretariat zum Zwecke der Durchführung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms veröffentlichten Aufrufs zur Einreichung von An- trägen und der zentralisierten Begutachtung ausgewählt wurde und in die endgültige Liste der zu finanzierenden Eurostars-2-Projekte aufgenommen wird.
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– «Haushaltsordnung» bezeichnet die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
20128 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union
und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union in der bei der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung. – «Independent Evaluation Panel (IEP)» bezeichnet das unabhängige Exper- tengremium, das die im Anschluss an den Aufruf des EUREKA-Sekretariats zur Einreichung von Anträgen eingegangenen Bewerbungen anhand vorge- gebener Kriterien prüft und eine Rangfolge dieser Anträge erstellt. – «IPR» steht für Intellectual Property Rights, also die geistigen Eigentums- rechte. – «Hauptteilnehmer» bezeichnet das F&E betreibende KMU, das ein Euro- stars-2-Projekt leitet. – «Etappenziele»: Die Etappenziele beziehen sich auf: – die «operativen Mindestziele und nationale schrittweise zu erreichende Etappenziele», die im Beschluss Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erwähnt sind; – die Finanzierungsziele und nationalen schrittweise zu erreichenden Etappenziele gemäss Definition im Budapester Dokument zu Eurostars-
2 für 2014–2020, das an der EUREKA-Ministerkonferenz vom 22. Juni
2012 in Budapest gutgeheissen wurde;
– die «schrittweise zu erreichenden Etappenziele», die in den von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 im Juni 2013 in Ankara verab- schiedeten «Eurostars (2014–2020) General Implementing Guidelines» weiter ausgeführt wurden. Die Etappenziele für die nationalen Finanzierungsstellen sind: (a) Bewilligungszeit von durchschnittlich 7 Monaten oder weniger ab Schlusstermin; (b) ein ausgewogenes Budget der nationalen Finanzierungsstelle und der Europäischen Kommission, damit die ersten 50 Projekte in der Ranglis- te gefördert werden können: (c) ein ausgewogenes Budget der nationalen Finanzierungsstelle und der Europäischen Kommission, damit mindestens 50 % bis 75 % der ober- halb der Schwellenwerte liegenden Projekte gefördert werden können; (d) Definition einer einheitlichen Methode zur Beurteilung der finanziellen Lebensfähigkeit auf der Grundlage eines Vorschlags, der von der natio- nalen Implementierungsgruppe genehmigt wird;
8 ABl. 362 vom 31.12.2012, S. 1.
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(e) Annahme eines einheitlichen Berichterstattungssystems auf der Grund- lage eines Vorschlags, der von der nationalen Implementierungsgruppe genehmigt wird und nationale Anforderungen berücksichtigt. – Die «nationale Implementierungsgruppe» ist eines der Organe der Verwal- tungsstruktur von Eurostars-2, das aus Vertretern von nationalen Finanzie- rungsstellen besteht und für die Durchführung des Programms auf nationaler Ebene verantwortlich ist. Ihr Ziel besteht darin: – die Etappenziele weiter zu definieren und umzusetzen; – die Umsetzung der «Etappenziele» durch die nationalen Finanzierungs- stellen zu überwachen. – Die «nationale Roadmap» bezeichnet einen Handlungsplan, den jede natio- nale Finanzierungsstelle erarbeiten muss, um die nationalen Etappenziele zu erreichen. – «Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)» bezeichnet Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen gemäss Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 20039. – «F&E betreibendes KMU» bezeichnet ein kleines und mittleres Unterneh- men, das mindestens eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt: (a) wendet mindestens 10 % des Jahresumsatzes für F&E auf; (b) beschäftigt mindestens 10 % seines Vollzeitpersonals (Vollzeitäquiva- lente, VZÄ) in F&E; (c) setzt mindesten fünf VZÄ (für KMU mit weniger als 100 VZÄ) für F&E ein; (d) oder setzt mindestens 10 VZÄ (für KMU mit mehr als 100 VZÄ) für F&E ein. – Die «Beteiligungsregeln» bezeichnen die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 201310 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und In- novation «Horizont 2020» (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Er- gebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006. – Die «Bewilligungszeit» bezeichnet die Zeitspanne zwischen dem Schluss- termin und dem Datum, an dem der Teilnehmer von der nationalen Finanzie- rungsstelle über den Finanzhilfebeschluss in Kenntnis gesetzt wird. Im Be- schluss Nr. 553/2014/EU und den EU-Verordnungen wird dafür auch der Ausdruck «Fristen für die Gewährung von Finanzhilfen» verwendet.
9 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinst- unternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. 124 vom 20.5.2003, S. 36).
10 ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81.
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Art. 3 Inkrafttreten und Dauer Das vorliegende Abkommen tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft und ersetzt ab diesem Datum das Partnerschaftsabkommen vom 16. Dezember 201611 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem EUREKA-Sekretariat für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember 2020. Die dem EUREKA-Sekretariat und dem SBFI übertragenen Aufgaben müssen bis am 31. Dezember 2025 umgesetzt werden. Dieses Abkommen bleibt uneingeschränkt in Kraft entweder: (a) bis zu seiner Kündigung gemäss Artikel 21 – Aussetzung und Kündigung; oder (b) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, die von den Par- teien im Rahmen dieses Abkommens eingegangen wurden. Die Bestimmungen betreffend Audits und Kontrollen, Geheimhaltung, Veröffentli- chungen und geistigem Eigentum sind über den Ablauf oder die Kündigung dieses Abkommens hinaus gültig, soweit dies gemäss den Bedingungen dieses Abkom- mens notwendig ist12, damit die Parteien die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechtsmittel und Vorteile geltend machen können. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Zustimmung beider Parteien verlängert werden. Die Kosten im Zusammenhang mit Eurostars-2-Projekten, die im Anschluss an den
7. Schlusstermin und die nachfolgenden Aufrufe zur Einreichung von Anträgen bis
2020 ausgewählt werden, sind gemäss den Bedingungen dieses Abkommens förder-
fähig. Die Kosten für die Bewertung von Eurostars-2-Projekten des 6. Schlusstermins werden gemäss den Bedingungen der Partnerschaftsvereinbarung vom 15. April
2015 zwischen dem EUREKA-Sekretariat und dem Schweizerischen Bundesrat für
die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 finanziert. Im Zusammenhang mit dem 6. Eurostars-2-Schlusstermin sind die Finanzhilfever- einbarungen Teil des jährlichen Arbeitsplans 2016; sie werden jedoch nach dem 1. Januar 2017 publiziert. Gemäss den Beteiligungsregeln der Schweiz an Horizont 2020 sind sie grundsätzlich ebenfalls erstattungsfähig nach den Bedingungen dieses Abkommens. Dafür müssen jedoch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: – Genehmigung des geänderten jährlichen Arbeitsplans 2016 für Eurostars-2 durch die Hochrangige Gruppe für Eurostars-2 und die Europäische Kom- mission; – Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen nach dem 1. Januar 2017.
11 SR 0.420.513.111 12 Insbesondere Artikel 4 und 18 (Kontrollen, Audits und Untersuchungen), Artikel 20 (Geheimhaltung), Artikel 4.3.2 (Geistige Eigentumsrechte), Artikel 7 (Veröffentlichung von Informationen und Verarbeitung personenbezogener Daten).
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Abschnitt I: Die Zuständigkeiten des EUREKA-Sekretariats und der nationalen Finanzierungsstellen
Art. 4 Verpflichtungen des SBFI und des EUREKA-Sekretariats
4.1 Allgemeine Verpflichtungen des SBFI
Das SBFI:
4.1.1 hält sich an alle gesetzlichen Verpflichtungen gemäss dem anwendbaren
internationalen und nationalen Recht13;
4.1.2 stellt sicher, dass die Finanzhilfen in Übereinstimmung mit den Beteili-
gungsregeln und dem Beschluss Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten For- schungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen («gemeinsa- mes Eurostars-2-Programm») vergeben werden. Finanzhilfevereinbarungen müssen vor dem 31. August 202114 oder in aussergewöhnlichen und hinrei- chend begründeten Fällen gemäss Artikel 20(3) der Beteiligungsregeln nach diesem Datum von der nationalen Finanzierungsstellen unterzeichnet wer- den;
4.1.3 kann seine eigene Muster-Finanzhilfevereinbarungen verwenden, wobei die
darin festgelegten Bestimmungen den Beteiligungsregeln oder den nationa- len Finanzierungsregeln gemäss Artikel 8 des Beschlusses Nr. 553/2014/EU entsprechen müssen und es der Europäischen Kommission, dem Europäi- schen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rech- nungshof möglich sein muss, ihre Rechte gemäss Artikel 18 – Kontrollen, Audits und Untersuchungen wahrzunehmen.
4.2 Finanzielle Verpflichtungen des SBFI
Das SBFI verpflichtet sich:
4.2.1 jährlich gemäss der Absichtserklärung der Schweiz zuhanden des Generaldi-
rektors der GD Forschung und Innovation der Europäischen Kommission ei- nen Beitrag zur Finanzierung des Eurostars-2-Programms zu leisten (An- hang 1);
13 Insbesondere mit dem Abkommen vom 5. Dezember 2014 für wissenschaftliche und
technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, mit dem die Schweizeri- sche Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Hori- zont 2020» und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu «Horizont 2020» assoziiert wird und mit dem ihre Beteiligung an den Tätigkeiten von «Fusion for Energy» zur Verwirklichung des ITER geregelt wird. 14 In der Schweiz müssen Finanzvereinbarungen vor dem 31. Dezember 2020 unterzeichnet werden.
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4.2.2 die zulässigen Eurostars-2-Teilnehmer, bei denen es sich nicht um natürliche Personen handeln darf, in Übereinstimmung mit der von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 genehmigten Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen und gemäss seinen jeweiligen, vorgängig festgelegten nationa- len Finanzierungsregeln aus seinem für das gemeinsame Eurostars-2-Pro- gramm vorgesehenen nationalen Budget finanziell zu unterstützen;
4.2.3 keine Finanzbeiträge an Eurostars-2-Teilnehmer auszurichten, bevor die
Unterzeichnung einer Konsortialvereinbarung durch alle Projekt-Teilnehmer vom EUREKA-Sekretariat validiert worden ist;
4.2.4 alles Notwendige zu unternehmen, um zusätzliche Finanzmittel15 für die
Eurostars-2-Teilnehmer zu beschaffen, falls das vorgesehene nationale Budget ausgeschöpft ist, damit die nationalen Etappenziele dennoch erreicht werden können;
4.2.5 dem EUREKA-Sekretariat bis spätestens fünf Wochen nach der Publikation
der Rangliste Informationen über die Verfügbarkeit von Mitteln für Projekte vorzulegen, die über der Qualitätsschwelle liegen; – innerhalb von zwei Wochen die Zuweisung der bereitgestellten Mittel zur finanziellen Unterstützung von Projektteilnehmern in der Reihen- folge der Rangliste bestätigen, – falls das vorgesehene nationale Budget ausgeschöpft ist, innerhalb der folgenden drei Wochen die Verfügbarkeit von zusätzlichen Finanzmit- teln oder alternativen Finanzierungen, einschliesslich Eigenfinanzie- rung, für die Projektteilnehmer bestätigen;
4.2.6 in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung Kontrollen und gege-
benenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen anhand repräsentativer und risikoge- stützter Stichproben von Transaktionen durchzuführen, um sicherzustellen, dass zugrunde liegende Transaktionen rechtmässig und ordnungsgemäss sind und dass die aus dem Haushalt der EU finanzierten Massnahmen tat- sächlich durchgeführt und korrekt umgesetzt werden. Das SBFI erstattet gegenüber dem EUREKA-Sekretariat Bericht über diese Kontrollen.
4.2.7 jede Doppelfinanzierung aus anderen direkten oder indirekten Finanzie-
rungsquellen der Europäischen Union (wie z. B. Europäische Struktur- und Investitionsfonds) und insbesondere aus dem Horizont-2020-Programm für dieselbe Tätigkeit zu vermeiden. Zu diesem Zweck wird eine besondere diesbezügliche Bestimmung in die Vereinbarungen zwischen dem SBFI und den Eurostars-2-Teilnehmern aufgenommen;
4.2.8 sicherzustellen, dass sein nationaler Finanzbeitrag an Eurostars-2-Teil-
nehmer, die gemäss Horizont 2020 für eine EU-Förderung in Frage kom- men, keine aus anderen direkten oder indirekten Quellen (wie z. B Europäi- sche Struktur- und Investitionsfonds) stammenden Finanzmittel der EU enthält und dass die Grundsätze nach Artikel 109 der Haushaltsordnung (Transparenz, Gleichbehandlung, Rückwirkungsverbot, Kumulierungsver-
15 In der Schweiz können ausschliesslich die in Art. 4 des Bundesbeschlusses
BBl 2016 7967 bezeichneten Finanzmittel für Eurostars-2-Projekte verwendet werden.
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bot, Kofinanzierung und Verbot von Gewinnstreben/Gewinnerzielung) ein- gehalten werden;
4.2.9 die finanzielle Lebensfähigkeit der Bewerber unter Federführung des
EUREKA-Sekretariats zu prüfen, um sicherzustellen, dass die Eurostars-2- Teilnehmer über die notwendigen Ressourcen für ihre Beteiligung am Euro- stars-2-Projekt verfügen;
4.2.10 sicherzustellen, dass das nationale Förderprogramm mit den allgemeinen
Förderkriterien für Eurostars-2 übereinstimmt, wobei dieses Förderpro- gramm nicht im Widerspruch zum Beschluss Nr. 553/2014/EU und insbe- sondere zu dessen Anhang I stehen darf und nicht geeignet sein darf, den Ruf der Europäischen Kommission zu gefährden;
4.2.11 dem EUREKA-Sekretariat die Finanzierungsregeln der zugrunde liegenden
nationalen Programme des SBFI ebenso wie die Förderkriterien für Kosten zuzustellen und deren Einhaltung sicherzustellen.
4.3 Verpflichtungen des SBFI gegenüber Eurostars-2-Teilnehmern
Das SBFI verpflichtet sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Folgendes sicherzustellen:
4.3.1 Teilnahmeberechtigung – Die Eurostars-2-Teilnehmer sind Unternehmen,
die gemäss Beschluss Nr. 553/2014/EU berechtigt sind, am gemeinsamen Eurostars-2-Programm teilzunehmen, und die über stabile und ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihre Aktivitäten während der gesamte Dauer ihrer Teilnahme am Eurostars-2-Projekt gewährleisten zu können.
4.3.2 IPR – Die ausgewählten Eurostars-2-Projekte werden in Übereinstimmung
mit Artikel 41–49 der Beteiligungsregeln16 und gemäss den nationalen An- forderungen durchgeführt. Besondere Bestimmungen zu diesen IPR-Regeln sind in die Finanzhilfevereinbarung zwischen dem SBFI und den Teilneh- menden aufzunehmen.
4.3.3 Projektänderungen – Der Hauptteilnehmer muss das SBFI, den nationalen
Projektkoordinator EUREKA und das EUREKA-Sekretariat unverzüglich über alle wichtigen Änderungen betreffend Ziele, Dauer, Budget und Zusammensetzung des Konsortiums informieren, die während der Durchfüh- rung des Projekts eintreten, und um vorherige Genehmigung dieser Ände- rungen durch das EUREKA-Sekretariat nachsuchen.
4.3.4 Konsortialvereinbarung – Alle Teilnehmer eines Eurostars-2-Projekts unter-
zeichnen eine Konsortialvereinbarung. Die von allen unterzeichnete Konsortialvereinbarung befasst sich ausführlich mit Fragen zu den geistigen Eigentumsrechten (IPR), insbesondere hinsicht- lich Identifizierung des Projekthintergrunds, Eigentum an den Ergebnissen,
16 ABl. L 347 vom 20.12.2013 – Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006.
Eurostars-2. Abk. mit dem EUREKA-Sekretariat AS 2017
Verwertung, Verbreitung und Zugangsrechten sowohl für die Ausführung der Projekte als auch für die Verwertung der Projektergebnisse auf der Grundlage des in den Beteiligungsregeln an Horizont 2020 gewählten An- satzes sowie der nationalen Anforderungen.
4.3.5 Berichterstattung über Projekt und Teilnehmer – Die Eurostars-2-
Teilnehmer liefern dem EUREKA-Sekretariat auf dessen Anfrage genaue Informationen (i) zum Projektfortschritt während der Durchführung des Eu- rostars-2-Projekts und (ii) zur Verwertung der Projektergebnisse während drei Jahren nach Abschluss des Eurostars-2-Projekts.
4.3.6 Erfolgsbeispiel – Die Teilnehmer werden darüber informiert, dass das
EUREKA-Sekretariat mit Zustimmung der Teilnehmer berechtigt ist, jedes Eurostars-2-Projekt als Fallstudie oder Erfolgsbeispiel zur Förderung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms zu verwenden.
4.3.7 Recht zur Durchführung von Ex-post-Audits und Untersuchungen bei Teil-
nehmern – Das EUREKA-Sekretariat, die Europäische Kommission, das OLAF und der Rechnungshof können gemäss Artikel 18 – Kontrollen, Au- dits und Untersuchungen bis zu zwei Jahre nach der Zahlung des Restbetrags Ex-post-Audits und Untersuchungen bei Teilnehmern durchführen.
4.3.8 Ethische Beurteilung – Die Teilnehmer setzen die im Rahmen der zentralen
ethischen Beurteilung definierten besonderen Anforderungen um und ge- währleisten die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften für Horizont- 2020-Projekte. Das EUREKA-Sekretariat oder die Europäische Kommission sind berechtigt, jederzeit Kontrollen und Audits bezüglich der Erfüllung die- ser Anforderungen in Übereinstimmung mit Artikel 18 – Kontrollen, Audits und Untersuchungen durchzuführen.
4.4 Informations- und Berichterstattungspflichten des SBFI
4.4.1 Das SBFI liefert dem EUREKA-Sekretariat im Rahmen der Vorbereitung
der jährlichen Arbeitspläne für Eurostars-2 jährlich Informationen zum vor- gesehenen Budget für jeden Schlusstermin.
4.4.2 Verpflichtungserklärung – Das SBFI übermittelt dem EUREKA-Sekretariat
bis spätestens 12 Monate nach dem jeweiligen Schlusstermin eine vom ge- setzlichen Vertreter des SBFI unterzeichnete Verpflichtungserklärung (siehe Vorlage in Anhang 2 mit der Bezeichnung Declaration of Commitments [Verpflichtungserklärung]), einschliesslich der Liste der Eurostars-2-Teil- nehmer, für die eine finanzielle Unterstützung geplant ist, dem Gesamtbetrag der geplanten finanziellen Unterstützung und dem Datum, an dem die Noti- fikation über den Finanzhilfebeschluss erfolgt. Die Beträge werden in der Landeswährung angegeben. Der Umrechnungskurs gemäss Definition in Ar- tikel 15.2 – Umrechnungskurs kommt zur Anwendung. Die Verpflichtungs- erklärung enthält zudem eine vom gesetzlichen Vertreter des SBFI unter- zeichnete Zuverlässigkeitserklärung, die ein fester Bestandteil dieser Erklärung ist (siehe Vorlage in Anhang 2 mit der Bezeichnung «Verpflich- tungserklärung»).
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Wenn das EUREKA-Sekretariat die Verpflichtungserklärung des SBFI nicht innerhalb der festgesetzten Frist erhält, weist das EUREKA-Sekretariat kei- ne EU-Finanzbeiträge an die Projektteilnehmer zu, es sei denn, die Verzöge- rung wird vom SBFI gebührend begründet und das EUREKA-Sekretariat er- klärt sich damit einverstanden.
4.4.3 Ausgabenerklärung – Das SBFI unterbreitet dem EUREKA-Sekretariat halb-
jährlich oder jährlich mittels einer «Ausgabenerklärung» einen Antrag auf Zahlung des EU-Beitrags. Die Ausgabenerklärung umfasst den Betrag und das Datum sämtlicher Finanztransaktionen, die von den Eurostars-2-Teil- nehmern getätigt wurden. Die Beträge werden in der Landeswährung ange- geben. Der Umrechnungskurs gemäss Definition in Artikel 15.2 – Umrech- nungskurs kommt zur Anwendung. Die Ausgabenerklärung enthält zudem eine vom gesetzlichen Vertreter des SBFI unterzeichnete Erklärung, dass das SBFI mit angemessener Sicherheit feststellen konnte, dass die von den Emp- fängern angegebenen Kosten korrekt und förderfähig sind und dass das SBFI dem EUREKA-Sekretariat auf Anfrage zu allen Elementen der Finanztrans- aktionen hinreichende Belege für die tatsächlich erfolgten Zahlungen, ein- schliesslich Bankauszügen und Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung stellt (siehe Vorlage in Anhang 3 mit der Bezeichnung «Ausgabenerklärung»). Das SBFI übermittelt dem EUREKA-Sekretariat die Informationen zu den letzten Finanztransaktionen zu Gunsten von Teilnehmern von Eurostars-2- Projekten innerhalb von 12 Monaten nach der Aufforderung des EUREKA- Sekretariats zur Einreichung der Abschlussberichte nach Beendigung des Eurostars-2-Projekts. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, gibt das EUREKA-Sekretariat keine weiteren EU-Beiträge für die beteiligten Projektteilnehmer mehr frei, es sei denn, die Verzögerung wird vom SBFI gebührend begründet und das EUREKA-Sekretariat erklärt sich damit einverstanden. 4.4.4 Fortschrittsberichte zu den nationalen Etappenzielen – Das SBFI liefert alle erforderlichen Informationen für die jährliche und Halbzeitbewertung der nationalen Etappenziele gemäss Definition in Artikel 2 – Begriffsbestim- mungen. Dazu zählen namentlich: – eine Erklärung, falls die durchschnittliche Bewilligungszeit ab Schluss- termin mehr als 7 Monate beträgt, um eine ordnungsgemässe Berichter- stattung des EUREKA-Sekretariats gegenüber der nationalen Imple- mentierungsgruppe, der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 und der Europäischen Kommission zu ermöglichen; – jede Änderung der nationalen Roadmap, wenn nötig einschliesslich einer aktualisierten Beschreibung des nationalen Verfahrens zur Fertig- stellung des Finanzhilfebeschlusses; – ein Entlastungsplan, falls vom EUREKA-Sekretariat gefordert.
4.4.5 Ergänzende Berichte – Das SBFI übermittelt dem EUREKA-Sekretariat die
Daten, die für die kontinuierliche und systematische Überprüfung des spezi- fischen Programms und des Horizont-2020-Programms sowie für die Bewer- tung und Folgeabschätzung der Aktivitäten der Europäischen Union erfor-
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derlich sind. Diese Daten können während der gesamten Dauer des gemein- samen Eurostars-2-Programms und bis zu fünf Jahre nach seinem Abschluss angefordert werden. Das SBFI unterbreitet dem EUREKA-Sekretariat zudem eine Kopie des Evaluationsberichts, sofern es die Auswirkungen der Durchführung von Eurostars-2 auf nationaler Ebene bewertet oder bewertet hat.
4.4.6 Geänderte Dokumente – Nach dem Erhalt der Dokumente, die in Artikel 4.4
– Informations- und Berichterstattungspflichten erwähnt sind, kann das EUREKA-Sekretariat: (a) zusätzliche Informationen zum Inhalt der Dokumente anfordern. Das SBFI legt die geforderten Informationen innerhalb von 15 Kalenderta- gen nach dem Antrag oder innerhalb einer mit dem EUREKA-Sekre- tariat vereinbarten Frist vor; (b) die Einreichung von geänderten Dokumenten anfordern. Das SBFI legt die geänderten Dokumente innerhalb der vom EUREKA-Sekretariat in seinem Antrag festgelegten Frist oder innerhalb einer mit dem EUREKA-Sekretariat vereinbarten Frist vor.
4.5 Kontrollen und Audits
4.5.1 Internes Kontrollsystem – Das SBFI stellt einen wirksamen Management-
und Kontrollmechanismus sicher und ist insbesondere verpflichtet: (a) ein Rechnungsführungssystem anzuwenden, das zeitnah genaue, voll- ständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt; (b) angemessene Massnahmen zu ergreifen, um Unregelmässigkeiten und Betrug zu verhindern, zu erkennen und zu korrigieren; (c) ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurich- ten und dessen Funktionieren sicherzustellen; (d) sich einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen, die gemäss international anerkannten Prüfungsstandards von einer Prüfstelle vor- genommen wird, die vom SBFI funktional unabhängig ist.
4.5.2 Selbstbewertung des Assurance-Konzepts/internen Kontrollsystems des
SBFI – Das SBFI legt dem EUREKA-Sekretariat eine Selbstbewertung sei- nes eigenen Assurance-Konzepts/internen Kontrollsystems auf der Grund- lage von Richtlinien vor, die vom EUREKA-Sekretariat bereitgestellt wer- den. Die Selbstbewertung wird auf zyklischer Basis alle zwei bis vier Jahre verlangt. Der genaue Zeitplan für jede nationale Finanzierungsstelle wird vom EUREKA-Sekretariat in Abhängigkeit davon festgelegt, wie letzteres die Robustheit des Systems der nationalen Finanzierungsstelle einschätzt. (a) Die Selbstbewertung umfasst eine Reihe von Bereichen wie etwa: – interne Kontrollmechanismen – Validierung der Ansprüche der Teilnehmer – Zahlungsmodalitäten – Mechanismen zur Betrugsbekämpfung – Audit-Modalitäten
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(b) Die Selbstbewertung umfasst eine förmliche Überprüfung durch eine unabhängige Prüfstelle und einen Audit-Bericht. Diese Überprüfung erfolgt in Übereinstimmung mit: – den offiziellen Auftragsbedingungen, die vom EUREKA-Sekreta- riat festgelegt werden – den vereinbarten Prüfungshandlungen gemäss ISRS 4400 – dem Verhaltenskodex der professionellen Wirtschaftsprüfer (Code of Ethics for Professional Accountants) Die erste Selbstbewertung ist dem EUREKA-Sekretariat spätestens sechs Monate nach Unterzeichnung des bilateralen Abkommens vorzu- legen. (c) Das EUREKA-Sekretariat nimmt eine Überprüfung der Selbstbewer- tung und des Audit-Berichts vor und ist berechtigt, für eine Unterlagen- kontrolle weitere Nachweise vom SBFI einzufordern. (d) In den Jahren zwischen den förmlichen Selbstbewertungen informiert das SBFI das EUREKA-Sekretariat über allfällige wesentliche Ände- rungen seines Assurance-Konzepts. Das SBFI erstattet dem EUREKA- Sekretariat zudem jährlich Bericht über aufgetretene betrügerische Handlungen oder Unregelmässigkeiten.
4.5.3 Jährliche Ausgabenbescheinigung – Das SBFI erstattet dem EUREKA-
Sekretariat jährlich Bericht über seine Finanzhilfeausgaben an Teilnehmer. Das SBFI holt den Bericht einer unabhängigen Prüfstelle zur Ausgabenbe- scheinigung ein. Das Audit konzentriert sich im Wesentlichen auf: – Abgleich des Hauptrechnungslegungssystems und Nachweis der Ge- samtsumme, die für Eurostars-Finanzhilfen ausgegeben wurde; – die Übereinstimmung der Finanzhilfen an Eurostars-2-Teilnehmer mit den nationalen Finanzierungsregeln. Dieses Zertifizierungsaudit wird vorgenommen in Übereinstimmung mit: – den offiziellen Auftragsbedingungen, die vom EUREKA-Sekretariat festgelegt werden; – den vereinbarten Prüfungshandlungen nach ISRS 4400; – dem Verhaltenskodex der professionellen Wirtschaftsprüfer (Code of Ethics for Professional Accountants).
4.5.4 Überprüfungen vor Ort durch das EUREKA-Sekretariat – Das EUREKA-
Sekretariat überprüft die Ergebnisse: – der Selbstbewertungen; – der Zertifizierungsaudits; – aller anderen Belege. Das EUREKA-Sekretariat entscheidet dann über die Notwendigkeit weiterer ausführlicher Überprüfungen vor Ort auf der Ebene der nationalen Finanzie- rungsstellen. Überprüfungen vor Ort sind risikogestützt und konzentrieren sich im Wesentlichen auf nationale Finanzierungsstellen mit schwächeren Kontrollmechanismen. Das EUREKA-Sekretariat behält sich das Recht vor, bei jeder beliebigen nationalen Finanzierungsstelle ausführliche Überprü-
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fungen vor Ort gemäss Artikel 18 – Kontrollen, Audits und Untersuchungen durchzuführen.
4.5.5 Das EUREKA-Sekretariat liefert weitere ausführliche Richtlinien zur Art
der Selbstbewertung und zu den Audits sowie anschauliche Audit-Berichte.
4.5.6 Aufbewahrung der Unterlagen – Das SBFI muss sämtliche Originalunter-
lagen, insbesondere Buchführungs- und Steuerunterlagen, vom Tag der Zah- lung des Restbetrags an gerechnet fünf Jahre lang auf einem geeigneten Trä- ger aufbewahren; dies gilt auch für nach dem nationalen Recht zulässige digitalisierte Originale, sofern die dort geregelten Bedingungen eingehalten werden. Im Falle von laufenden Audits, Einsprachen, Rechtsstreitigkeiten oder Bearbeitung von Ansprüchen, die dieses Abkommen betreffen, bewahrt das SBFI die Unterlagen bis zur Erledigung dieser Verfahren auf.
4.5.7 Information – Das SBFI informiert das EUREKA-Sekretariat zudem unver-
züglich über: (a) jede wesentliche Änderung seiner Systeme, Regeln oder Verfahren, die sich auf die Verwaltung von EU-Mitteln beziehen; (b) jede wesentliche Änderung in seiner rechtlichen, finanziellen, techni- schen, organisatorischen oder eigentumsrechtlichen Situation; (c) jede betrügerische Handlung oder jede Unregelmässigkeit, die ihm zur Kenntnis gebracht wird, und jede Situation, die Anlass für eine betrüge- rische Handlung oder Unregelmässigkeit geben könnte, sowie die ge- troffenen Massnahmen; (d) jedes Ereignis, das den finanziellen Interessen der EU schaden könnte; (e) jedes Ereignis, das die Leistungen des SBFI gemäss diesem Abkommen verzögern oder gefährden könnte.
4.5.8 Geänderte Dokumente – Nach dem Erhalt der Dokumente, die in Artikel 4.5
– Kontrollen und Audits erwähnt sind, kann das EUREKA-Sekretariat: (a) zusätzliche Informationen zum Inhalt der Dokumente anfordern. Das SBFI legt die angeforderten Informationen innerhalb von 15 Kalender- tagen nach dem Antrag oder innerhalb einer mit dem EUREKA- Sekretariat vereinbarten Frist vor; (b) die Einreichung von geänderten Dokumenten anfordern. Das SBFI legt die geänderten Dokumente innerhalb der vom EUREKA-Sekretariat in seinem Antrag festgelegten Frist oder innerhalb einer mit dem EUREKA-Sekretariat vereinbarten Frist vor.
4.6 Erfüllungspflichten des EUREKA-Sekretariats
Durchführungsaufgaben – Im Beschluss zu «Eurostars-2» haben sich die teilnehmenden Staaten darauf geeinigt, das EUREKA-Sekretariat als Durch- führungsstelle für Eurostars-2 zu benennen. In Übereinstimmung mit der Übertragungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem EUREKA-Sekretariat wird das EUREKA-Sekretariat mit der Verwal- tung der EU-Beiträge und den folgenden Durchführungsaufgaben betraut:
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4.6.1 Verwaltung der folgenden Lebenszyklus-Phasen von Projekten im Rahmen
des Eurostars-2-Programms: Publikation der Aufrufe zur Einreichung von Anträgen auf dafür bestimmten Websites, Information der Bewerber, Entge- gennahme von Anträgen, zentrale Überprüfung der Förderkriterien, zentrale Überprüfung der operativen Leistungsfähigkeit, zentrale Auswertung und Rangliste gemäss den Förderkriterien, Ethikprüfung gemäss Artikel 13 und
14 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 über die Beteiligungsregeln, Kon-
trollen und Audits gemäss Artikel 18 – Kontrollen, Audits und Untersu- chungen, Überprüfung der Bewertung, Information der nationalen Finanzie- rungsstellen über das Bewertungsergebnis, Überwachung der Ausführung der Finanzhilfevereinbarung mittels Projektberichten und Audits der natio- nalen Finanzierungsstellen:
4.6.2 Sicherstellen des Empfangs, der Zuweisung und der Überwachung des
Beitrags der Union; 4.6.3 Einholen der für den Transfer des EU-Beitrags erforderlichen Informationen bei den nationalen Finanzierungsstellen; 4.6.4 Fördern von Eurostar-2 und sicherstellen, dass allen potenziellen Teilneh- mern ausreichende Anleitungen und Informationen zur Verfügung stehen; 4.6.5 Berichterstattung an die Hochrangige Gruppe für Eurostars-2 und die Euro- päische Kommission über das Eurostars-2-Programm und Information des EUREKA-Netzwerks über die Aktivitäten von Eurostars-2;
4.6.6 Aufbau und Pflege der bilateralen Abkommen mit den nationalen Finanzie-
rungsstellen und der Verträge mit den Sachverständigen zur Beurteilung der Eurostars-2-Anträge; 4.6.7 Vorbereiten des jährlichen Arbeitsplans für Eurostars-2 sowie Verabschie- dung nach vorheriger Zustimmung der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-
2 und der Europäischen Kommission.
4.7 Verpflichtungen des EUREKA-Sekretariats gegenüber dem SBFI
Das EUREKA-Sekretariat ist verpflichtet:
4.7.1 die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um dem SBFI die Entscheidung
über die Gewährung von Finanzhilfen der Hochrangigen Gruppe für Euro- stars-2 innerhalb von vier Monaten nach dem jeweiligen Schlusstermin mit- zuteilen;
4.7.2 die Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen der Hochrangigen
Gruppe für Eurostars-2 nach dem Erhalt der «Verpflichtungserklärung» der nationalen Finanzierungsstelle gemäss Artikel 12 – Bedingungen für die Zuweisung des EU-Beitrags umzusetzen;
4.7.3 die EU-Beitragszahlungen spätestens 30 Tage nach Erhalt des Antrags des
SBFI gemäss Artikel 15 – Finanzvorschriften an das SBFI zu überweisen;
4.7.4 das SBFI über jede Änderung des Projekts zu informieren und bei jedem
Antrag auf eine wesentliche Änderung des Projekts den Rat des SBFI einzu- holen;
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4.7.5 die Eurostars-Projektdatenbank zu pflegen und zu aktualisieren und dem
SBFI Zugang dazu zu gewähren;
4.7.6 das SBFI bei Anfragen bezüglich Daten und Statistiken zu unterstützen;
4.7.7 dem SBFI eine Kopie des Evaluationsberichts zuzustellen, sofern die Aus-
wirkungen der Umsetzung von Eurostars-2-Projekten bewertet werden oder worden sind;
4.7.8 wirksame Massnahmen zu ergreifen, um jede Doppelfinanzierung aus ande-
ren Finanzierungsquellen der Europäischen Union und insbesondere aus dem Horizont-2020-Programm für dieselbe Tätigkeit zu vermeiden;
4.7.9 Kontakt mit der Europäischen Kommission aufzunehmen, um über die
zentrale Ausschlussdatenbank abzuklären, ob Bewerber (oder Personen mit Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnissen) je wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche oder einer anderen rechtswidrigen Handlung, die gegen die finanziellen Interes- sen der EU gerichtet war, rechtskräftig verurteilt worden ist, und diese Informationen an das SBFI weiterzugeben.
Art. 5 Interessenkonflikt Das SBFI ergreift alle erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung möglicher Interessenkonflikte und informiert das EUREKA-Sekretariat unverzüglich über alle Umstände, die einen Interessenkonflikt darstellen oder verursachen könnten. Solche Interessenkonflikte könnten insbesondere auftreten infolge wirtschaftlicher Interes- sen, politischer oder nationaler Affinitäten, familiärer oder emotionaler Bindungen, aus emotionalen Gründen oder aufgrund anderer gemeinsamer Interessen, die die unparteiische und objektive Erfüllung dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Das EUREKA-Sekretariat kann überprüfen, ob die getroffenen Massnahmen ange- messen sind, und fordern, dass innerhalb einer bestimmten Frist zusätzliche Mass- nahmen ergriffen müssen.
Art. 6 Sichtbarkeit der EU-Finanzierung Das SBFI muss in jeder Mitteilung oder Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Umsetzung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms (einschliesslich in elekt- ronischer Form, über Soziale Medien usw.) Folgendes einfügen: – einen Hinweis auf die EU-Förderung; – das EU-Emblem; und – den folgenden Text: «Für dieses Projekt wurden Fördermittel aus dem gemeinsamen Eurostars- 2-Programm und dem Forschungs- und Innovationsprogramm Horizont
2020 der Europäischen Union bereitgestellt.».
Wenn das EU-Emblem zusammen mit einem anderen Logo dargestellt ist, muss es in angemessener Weise hervorgehoben sein.
Eurostars-2. Abk. mit dem EUREKA-Sekretariat AS 2017
Für die Zwecke seiner Pflichten aus diesem Artikel kann das SBFI das EU-Emblem verwenden, ohne zuerst die Genehmigung der Europäischen Kommission einholen zu müssen. Dies gibt ihm allerdings nicht das Recht auf exklusive Verwendung. Darüber hinaus darf das SBFI das EU-Emblem oder vergleichbare Marken oder Logos weder durch Registrierung noch durch sonstige Mittel für sich beanspruchen. In jeder Mitteilung oder Veröffentlichung des SBFI im Zusammenhang mit der Durchführung des Eurostar-2-Programms, unabhängig von Form oder Mittel, muss darauf hingewiesen werden, dass sie nur die Meinung des Verfassers wiedergibt und dass die Europäische Kommission nicht für die etwaige Verwendung der darin enthaltenen Informationen haftet. Das SBFI stellt sicher, dass die oben genannten Bestimmungen auch von den Euro- stars-2-Teilnehmern umgesetzt werden.
Art. 7 Veröffentlichung von Informationen und Verarbeitung personen-bezogener Daten
7.1 Veröffentlichung von Informationen
Das SBFI trifft die notwendigen Vorkehrungen, damit das EUREKA-Sekretariat auf seiner Website unter Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen und des Schutzes der personenbezogenen Daten Informationen über die Empfänger von EU- Mitteln veröffentlichen kann: Name und Ort des Empfängers, gewährter Betrag, Art und Zweck der Massnahme. Bei juristischen Personen wird beim Ort die Adresse angegeben. Die Informationen dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Offenlegung die Rechte und Freiheiten gemäss der Menschenrechts- konvention gefährdet oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger beeinträch- tigt werden könnten. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, die vom EUREKA-Sekretariat auf Ersuchen der Europäischen Kommission veröffentlicht werden sollen, um die Sicht- barkeit der Massnahmen der Europäischen Union zu gewährleisten. Die Europäische Kommission ist berechtigt, die relevanten Informationen auf ihrer Website direkt zu veröffentlichen.
7.2 Verarbeitung personenbezogener Daten durch das EUREKA-
Sekretariat und das SBFI Wenn die Durchführung der übertragenen Aufgaben eine Verarbeitung von perso- nenbezogenen Daten verlangt, werden diese vom EUREKA-Sekretariat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 45/200117 verarbeitet.
17 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen- bezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
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Beispielsweise haben Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, das Recht auf Zugang und Korrektur ihrer eigenen personenbezogenen Daten. Sie können sich auch jederzeit an den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) wenden. Das SBFI verpflichtet sich, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit ihren Finanzhilfevereinbarungen gemäss den geltenden nationalen Datenschutzgesetzen zu verarbeiten.
7.3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Empfänger
Das SBFI muss sicherstellen, dass die Empfänger: – bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen ihrer Finanz- hilfevereinbarung oder ihres Vertrags die geltenden Datenschutzvorschriften des internationalen und nationalen Rechts einhalten (einschliesslich der Ge- nehmigungs- und Meldepflichten); – ihren Mitarbeitenden den Zugriff auf die Daten nur in dem zur Durchfüh- rung, Verwaltung oder Überwachung der Finanzhilfevereinbarung oder des Vertrags unbedingt erforderlichen Mass gestattet; – die Mitarbeitenden informieren, deren personenbezogene Daten vom EUREKA-Sekretariat oder vom SBFI erhoben und verarbeitet werden.
Abschnitt II: Etappenziele
Art. 8 Allgemeine Bestimmungen Das SBFI stimmt den Etappenzielen gemäss Definition in Artikel 2 – Begriffsbe- stimmungen zu. Das SBFI bemüht sich, die Etappenziele bis Mitte des Eurostars-2-Programms im Jahr 2017 zu erreichen. Das SBFI liefert dem EUREKA-Sekretariat eine Roadmap zur Erreichung der Etappenziele auf der Grundlage einer vom EUREKA-Sekretariat zur Verfügung ge- stellten Vorlage. Die Roadmap umfasst eine Beschreibung des nationalen Prozesses, um den Finanzhilfebeschluss fertigzustellen.
Art. 9 Bewilligungszeit Die Bewilligungszeit wird vom EUREKA-Sekretariat auf der Grundlage der vom SBFI zur Verfügung gestellten «Verpflichtungserklärung» für jeden Schlusstermin gemäss den Anforderungen von Artikel 4.4 – Informations- und Berichterstattungs- pflichten des SBFI überwacht. Gemäss der Strategie «Eurostars-2: 2014–2020» (Budapester Dokument), die an der EUREKA-Ministerkonferenz am 22. Juni 2012 in Budapest bestätigt wurde, den «General Implementing Guidelines» zu Eurostars-2 («Ankara-Dokument»), die von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 im Juni 2013 in Ankara verabschiedet
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wurden, der Haushaltsordnung Nr. 966/2012 und den Beteiligungsregeln sollen kürzere Bewilligungszeiten erreicht werden. Das EUREKA-Sekretariat und das SBFI unternehmen gemeinsame Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die Bewilligungszeit durchschnittlich sieben Monate oder weniger beträgt: – Das EUREKA-Sekretariat unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die Finanzierungsergebnisse den Teilnehmern der ausgewählten Eurostars-2-Projekte und dem SBFI innerhalb von vier Mona- ten nach dem Schlusstermin mitgeteilt werden. – Das SBFI unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen, um sicherzustel- len, dass die Finanzhilfebeschlüsse mit Projektteilnehmern innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung der Finanzierungergebnisse durch das SBFI fertiggestellt werden.
Art. 10 Beteiligung an den Treffen der Nationalen Implementierungsgruppe Das Ziel der nationalen Implementierungsgruppe ist: – die Etappenziele weiter zu definieren und umzusetzen; – die Umsetzung der Etappenziele durch die nationalen Finanzierungsstellen zu überwachen. Das SBFI benennt seine(n) Vertreter in der Nationalen Implementierungsgruppe, die mindestens einmal jährlich zusammentritt, und erteilt ihm respektive ihnen ein Mandat für die Teilnahme.
Art. 11 Berichterstattung und Bewertung der Etappenziele Das EUREKA-Sekretariat erstattet gegenüber der Hochrangigen Gruppe für Euro- stars-2 mindestens einmal jährlich Bericht über die Etappenziele und stützt sich dabei auf die Überwachung der Roadmaps der nationalen Finanzierungsstellen innerhalb der nationalen Implementierungsgruppe und den Stand der Etappenziele einschliesslich der Bewilligungszeit. Eine Bewertung der Umsetzung der Etappenziele wird 2017 vorgenommen. Bei Bedarf stattet das EUREKA-Sekretariat dem SBFI einen Besuch ab, um auf der Grundlage von bewährten Verfahren Verbesserungen vorzuschlagen.
Abschnitt III: Regeln für den Transfer des EU-Beitrags
Art. 12 Bedingungen für die Zuweisung des EU-Beitrags Das EUREKA-Sekretariat verpflichtet sich, dem SBFI den EU-Beitrag für Euro- stars-2-Projekte gemäss der Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2, in Übereinstimmung mit dem Beschluss Nr. 553/2014/EU, der Haushaltsordnung sowie auf der Grundlage der nachstehenden
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kumulativen Grundsätze und unbeschadet der nachfolgend vereinbarten speziellen Vorschriften zuzuteilen: (a) Der EU-Beitrag: – wird aufgrund des in den jährlichen Arbeitsplänen festgelegten Anteils berechnet; – wird aufgrund der förderfähigen Kosten jedes Gesamtprojekts von Eurostars-2 berechnet; – ist auf den maximalen EU-Beitrag in EURO beschränkt, den das EUREKA-Sekretariat nach Erhalt der «Verpflichtungserklärung» bestä- tigt hat. (b) Der EU-Beitrag wird zugewiesen, nachdem: – die Hochrangige Gruppe für Eurostars-2 die Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen getroffen hat und das EUREKA-Sekre- tariat diese umgesetzt hat; – die tatsächlichen Zahlungen vom SBFI an die Eurostars-2-Teilnehmer erfolgt sind; – die entsprechenden Kostenaufstellungen vom SBFI vorgelegt wurden; – die Fortschritts- und Abschlussberichte der Eurostars-2-Teilnehmer vorgelegt wurden; – Anträge für kleinere und grössere Änderungen an den Projekten vom EUREKA-Sekretariat und von den nationalen Finanzierungsstellen ge- nehmigt wurden; – das EUREKA-Sekretariat die erwähnten Kostenaufstellungen und Fort- schrittsberichte genehmigt hat. (c) Der EU-Beitrag darf nicht zu einem Gewinn für das SBFI oder die Euro- stars-2-Teilnehmer führen.
Art. 13 Bedingungen für EU-Beiträge bezüglich der Förderfähigkeit der Kosten Das EUREKA-Sekretariat akzeptiert Kosten im Zusammenhang mit den Finanzhil- fen als förderfähig durch EU-Beiträge, die die folgenden Kriterien erfüllen: (a) sie sind dem SBFI tatsächlich entstanden. Beträge, die vom EUREKA- Sekretariat nach Artikel 16 – Wiedereinziehung rückgefordert werden müs- sen, gelten nicht als tatsächlich entstanden; (b) sie sind im folgenden Zeitraum angefallen: Ausgaben im Zusammenhang mit Finanzhilfen werden akzeptiert, wenn die Finanzhilfe nach dem Beginn der Massnahme gemäss Artikel 3 – Inkrafttreten und Dauer vergeben wird und die von der Finanzhilfe unterstützte Massnahme vor dem Beendigungs- termin gemäss Artikel 3 – Inkrafttreten und Dauer abgeschlossen wird; (c) sie sind direkt mit der Durchführung der Projekte verbunden: – sofern die Finanzbeiträge des SBFI in der Form von Finanzhilfen erfol- gen, entsprechen die den Teilnehmern geschuldeten Finanzbeiträge den
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Beträgen, die gemäss den vom SBFI unterzeichneten Finanzhilfe- vereinbarungen geschuldet werden, – wenn die Finanzbeiträge nicht in der Form von Finanzhilfen erfolgen18, werden sie vom EUREKA-Sekretariat gemäss Äquivalenzregeln bewer- tet, die von der Europäischen Kommission festgelegt werden; (d) sie sind feststellbar und nachprüfbar und insbesondere in der Buchführung des SBFI gemäss der üblichen Buchführungspraxis des SBFI erfasst; (e) sie entsprechen den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften über Steu- ern, Arbeit und Sozialversicherung; (f) sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.
Art. 14 Nicht förderfähige Kosten Das EUREKA-Sekretariat akzeptiert die folgenden Kosten nicht als förderfähig: (a) Kosten, die die Bedingungen von Artikel 13 nicht erfüllen, insbesondere: (i) Verbindlichkeiten und damit verbundene Kosten (Zinsen), (ii) Rückstellungen für zukünftige Verluste oder Verbindlichkeiten, (iii) Wechselkursverluste, (iv) Bankkosten, (v) Ausgaben, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die während einer Aussetzung der Durchführung des bilateralen Abkommens und der Übertragungsvereinbarung eingegangen wurden, (vi) abzugsfähige Mehrwertsteuer, (vii) Beiträge in Form von Sachleistungen, die den Teilnehmern von Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden; (b) Kosten, die im Rahmen eines anderen EU-Förderinstruments geltend ge- macht wurden; (c) Kosten im Zusammenhang mit der nationalen Durchführung des Pro- gramms.
Art. 15 Finanzielle Bestimmungen
15.1 Modalitäten für Zahlungen an das SBFI
Zahlungsanträge sind über die «Ausgabenerklärung» zu stellen. Die «Ausgabenerklärung» wird in Landeswährung eingereicht. Es kommen die Bestimmungen zur Umrechnung gemäss Artikel 15.2 – Umrechnungskurs zur An- wendung. Zahlungen des EUREKA-Sekretariats erfolgen in EURO.
18 In der Schweiz werden nur Finanzhilfen vergeben.
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Anträge auf die Zuweisung des EU-Beitrags sind an die Abteilung Eurostars/Pro- gramme Implementation des EUREKA-Sekretariats zu richten. Das EUREKA-Sekretariat überweist den EU-Beitrag spätestens 30 Tage nach Ein- gang des Zahlungsantrags der nationalen Finanzierungsstelle auf das folgende Kon- to: Name der Bank: Die Schweizerische Post, Postfinance Adresse: Nordring 8, CH-3030 Bern Zu Gunsten: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, CH-3003 Bern BIC: POFICHBEXXX sofern alle Anforderungen gemäss diesem Abkommen erfüllt sind. Das EUREKA-Sekretariat behält sich das Recht vor, dem SBFI besondere Regelun- gen für Zahlungen während Feiertagen mitzuteilen. Unvollständige Bankverbindungsdaten haben eine Nichtbezahlung zur Folge. Das EUREKA-Sekretariat benachrichtigt das SBFI förmlich und mit erklärenden Dokumenten über akzeptierte Kosten/Zahlungsanträge. Zahlungen durch das EUREKA-Sekretariat gelten an dem Tag als geleistet, an dem sie dem Konto des SBFI gutgeschrieben werden. Bankgebühren für Zahlungen an SEPA-Ländern werden zwischen dem EUREKA- Sekretariat und dem SBFI aufgeteilt.
15.2 Umrechnungskurs
Das SBFI meldet dem EUREKA-Sekretariat die Kosten in der Landeswährung. Das EUREKA-Sekretariat rechnet die Kosten gemäss den folgenden Regeln in EURO um: (a) «Verpflichtungserklärung» – Der Wechselkurs zur Angabe der Förderzusa- gen in der «Verpflichtungserklärung» (Anhang 2 Vorlage «Verpflichtungs- erklärung») bezieht sich auf den ersten Tag des Monats nach der Entschei- dung über die Gewährung von Finanzhilfen durch die Hochrangige Gruppe für Eurostars-2. (b) «Ausgabenerklärung» – Der Wechselkurs zur Angabe der Kosten in der «Ausgabenerklärung» (Anhang 3 Vorlage «Ausgabenerklärung») bezieht sich auf den durchschnittlichen Tageskurs im entsprechenden Finanzie- rungszeitraum. (c) Wiedereinziehung – Der Wechselkurs zur Angabe der Beträge, die wieder eingezogen werden, bezieht sich auf das Datum der Einziehungsanordnung durch das EUREKA-Sekretariat.
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Der verwendete Wechselkurs ist der durchschnittlichen Tageswechselkurs gemäss Publikation im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C über den entsprechenden Berichtszeitraum: www.ecb.int/stats/exchange/eurofxref/html/index.en.html. Wird im Amtsblatt der Europäischen Union kein Tageswechselkurs für die betref- fende Währung veröffentlicht, so erfolgt die Umrechnung zum Durchschnittswert der von der Europäischen Kommission ermittelten monatlichen Umrechnungskurse in der Berichtsperiode gemäss Publikation auf ihrer Webseite:
15.3 Aussetzung der Zahlungsfrist durch das EUREKA-Sekretariat
Das EUREKA-Sekretariat kann die Zahlungsfrist jederzeit aussetzen, wenn einem Zahlungsantrag keine Folge geleistet kann, weil: (a) die Europäische Kommission beschliesst, die Zahlungen auszusetzen; (b) der Zahlungsantrag nicht den Bestimmungen dieses Abkommens entspricht; (c) die begleitenden Dokumente gemäss Artikel 4.4 – Informations- und Be- richterstattungspflichten und Artikel 4.5 – Kontrollen und Audits nicht un- terbreitet wurden oder nicht vollständig sind; (d) es Zweifel an der Förderfähigkeit der zugrunde liegenden Kosten gibt; oder (e) wenn es Hinweise auf einen erheblichen Mangel in der Funktionsweise des internen Kontrollsystems oder darauf gibt, dass die vom SBFI beglaubigten Kosten in Verbindung mit einer schwerwiegenden Unregelmässigkeit ste- hen, die noch nicht bereinigt wurde, und eine Aussetzung der Zahlungsfrist notwendig ist, um einen erheblichen Schaden der finanziellen Interessen der EU zu verhindern. Das EUREKA-Sekretariat benachrichtigt das SBFI förmlich über die Aussetzung und ihre Gründe. Die Aussetzung wird mit dem Tag wirksam, an dem das EUREKA-Sekretariat die entsprechende Mitteilung versendet. Sind die Voraussetzungen für die Aussetzung der Zahlungsfrist nicht mehr erfüllt, wird die Aussetzung aufgehoben und die verbleibende Laufzeit wird wieder aufge- nommen. Dauert die Aussetzung länger als zwei Monate an, kann das SBFI beim EUREKA- Sekretariat anfragen, ob die Aussetzung weiterläuft.
15.4 Aussetzung der Zahlungen durch das EUREKA-Sekretariat
Das EUREKA-Sekretariat kann die Zahlung jederzeit aussetzen: (a) wenn die Europäische Kommission beschliesst, die Zahlungen auszusetzen: (b) wenn es dem SBFI gravierende Fehler, Unregelmässigkeiten oder betrügeri- sche Handlungen nachweisen kann oder wenn das SBFI seinen Verpflich- tungen aus diesem Abkommen nicht nachkommt;
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(c) wenn es dem SBFI systembedingte oder wiederkehrende Fehler, Unregel- mässigkeiten, betrügerische Handlungen oder Verstösse gegen die Ver- pflichtungen aus diesem Abkommen oder aus anderen mit EU-Mitteln finanzierten Vereinbarungen nachweisen kann, die die Zuverlässigkeit sei- nes internen Kontrollsystems oder die Rechtmässigkeit und Ordnungsmäs- sigkeit der zugrunde liegenden Kosten in Fragen stellen; (d) wenn es den Verdacht hegt, dass das SBFI während der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben gravierende Fehler, Unregelmässigkeiten, be- trügerische Handlungen oder Pflichtverletzungen begangen hat, und prüfen muss, ob sein Verdacht begründet ist; (e) wenn der teilnehmende Staat nicht oder nur teilweise oder zu spät zur Finan- zierung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms gemäss Artikel 7 des Be- schlusses Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mit- gliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungspro- gramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen («Eurostars-2 Joint Programme») beige- tragen hat. Vor der Aussetzung der Zahlungen muss das EUREKA-Sekretariat das SBFI förm- lich über seine Absicht, die Zahlung auszusetzen, in Kenntnis setzen. Dabei: – gibt es die Gründe für die beabsichtigte Aussetzung der Zahlungen an; und – fordert das SBFI dazu auf, innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt dieser förmlichen Mitteilung Stellung zu nehmen. Erhält das EUREKA-Sekretariat keine Stellungnahme oder beschliesst es, das Ver- fahren trotz der erhaltenen Stellungnahme weiterzuverfolgen, übermittelt es der nationalen Finanzierungsstelle förmlich die Bestätigung der Aussetzung. Andern- falls teilt es dem SBFI förmlich mit, dass das Aussetzungsverfahren nicht weiterver- folgt wird. Die Aussetzung wird an dem Tag wirksam, an dem das EUREKA-Sekretariat die diesbezügliche Mitteilung versendet. Sind die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Zahlungen erfüllt, wird die Aussetzung aufgehoben. Das EUREKA-Sekretariat teilt dies dem SBFI förmlich mit. Während der Aussetzung kann das SBFI keine Zahlungsanträge einreichen. Zah- lungsanträge können nach der Aufhebung der Aussetzung eingereicht oder in den ersten Zahlungsantrag nach der Wiederaufnahme der Zahlungen aufgenommen werden.
Art. 16 Wiedereinziehung Hat das EUREKA-Sekretariat dem SBFI einen Betrag zu Unrecht ausbezahlt oder ist nach den Bedingungen dieses Abkommens die Wiedereinziehung gerechtfertigt (beispielsweise bei einem an das SBFI ausbezahlten Betrag, der den im jährlichen Arbeitsplan genannten Anteil des EU-Beitrags an die Finanzhilfen übersteigt, den
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die nationalen Finanzierungsstellen den Eurostars-2-Teilnehmern schulden), ist das SBFI verpflichtet, dem EUREKA-Sekretariat die fraglichen Beträge zu den von letzterem festgelegten angemessenen Bedingungen und Terminen zurückzuzahlen. Vor der Wiedereinziehung setzt das EUREKA-Sekretariat das SBFI förmlich über seine Absicht in Kenntnis, den Betrag wieder einzuziehen, indem es: – den fälligen Betrag beziffert und die Gründe für die Wiedereinziehung mit- teilt; und – das SBFI dazu auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu neh- men. Erhält das EUREKA-Sekretariat keine Stellungnahme des SBFI oder beschliesst es, die Wiedereinziehung trotz der erhaltenen Stellungnahme fortzusetzen, bestätigt es die Wiedereinziehung förmlich und unter Angabe der Bedingungen und des Zah- lungstermins. Das EUREKA-Sekretariat zieht den Betrag ein: (a) indem es ihn mit Beträgen verrechnet, die das EUREKA-Sekretariat dem SBFI schuldet – falls von der nationalen Finanzierungsstelle direkt deklariert oder mit seiner Einwilligung; (b) indem es das SBFI dazu auffordert, den Betrag direkt auf das Bankkonto des EUREKA-Sekretariats zurückzuzahlen: Name der Bank: Belfius Banque Belgique Adresse: Boulevard Pacheco 44, 1000 Brüssel, Belgien Kontoinhaber: Secrétariat d’EUREKA SWIFT-Code: GKCCBEBB (c) Dabei werden gemäss belgischem Recht Verzugszinsen hinzugerechnet.19 Das EUREKA-Sekretariat kann auf die Wiedereinziehung verzichten, wenn die in Artikel 80 der Haushaltsordnung Nr. 966/2012 festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Bankgebühren, die im Wiedereinziehungsverfahren anfallen, gehen zu Lasten des SBFI.
Art. 17 Finanzkorrekturen durch das EUREKA-Sekretariat Das EUREKA-Sekretariat kann Finanzkorrekturen vornehmen, indem es: – Kosten im Zusammenhang mit den Finanzhilfen von der EU-Finanzierung ausschliesst, falls diese nicht den Bedingungen nach Artikel 13 – Bedingun- gen für die Förderfähigkeit der Kosten entsprechen;
19 Gesetz vom 2. August 2002 über die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäfts- verkehr zur Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000.
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– den EU-Beitrag im Verhältnis zur Schwere des Verstosses vermindert, wenn das SBFI gegen eine seiner anderen Verpflichtungen gemäss diesem Ab- kommen verstossen hat; oder – den EU-Beitrag im Verhältnis zur Schwere des Verstosses reduziert, wenn der teilnehmende Staat nicht oder nur teilweise oder zu spät zur Finanzie- rung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms gemäss Artikel 7 des Be- schlusses Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mit- gliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungspro- gramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen («Eurostars-2 Joint Programme») beige- tragen hat. Vor der Anwendung von Finanzkorrekturen setzt das EUREKA-Sekretariat das SBFI förmlich über seine Absicht in Kenntnis. Dabei gibt es die vorgesehenen Korrekturen sowie die Gründe für eine solche Massnahme an und fordert das SBFI auf, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung Stellung zu nehmen. Erhält das EUREKA-Sekretariat keine Stellungnahme oder beschliesst es, die Finanzkorrekturen dennoch anzuwenden, übermittelt es dem SBFI förmlich eine Bestätigung seiner Absicht, die Finanzkorrekturen vorzunehmen.
Art. 18 Kontrollen, Audits und Untersuchungen
18.1 Allgemeine Grundsätze
Kontrollen, Audits und Untersuchungen erfolgen gemäss den allgemeinen Grundsät- zen, die im Assoziierungsabkommen zu Horizont 2020 und insbesondere in Anhang III dieses Abkommens verankert sind. Im Interesse der Vereinfachung soll der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelte Audits sowie unverhältnismässige Nachweis- und Berichtspflichten sind zu vermeiden. Werden Audits durchgeführt, so muss den Besonderheiten der nationalen Programme angemessen Rechnung getragen werden.
18.2 Kontrollen, Audits und Untersuchungen beim SBFI
durch das EUREKA-Sekretariat, die Europäische Kommission, das OLAF und den Rechnungshof Gemäss den Regeln und Modalitäten im Assoziierungsabkommen zu Horizont 2020 und insbesondere im Anhang III dieses Abkommens können das EUREKA- Sekretariat, die Europäische Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämp- fung (OLAF) und der Europäische Rechnungshof in der Zeit, in der das SBFI seinen Verpflichtung aus diesem Abkommen nachkommt, und bis zu fünf Jahre nach der Zahlung des Restbetrags jederzeit Kontrollen und Audits zur Umsetzung des Euro- stars-2-Programms vornehmen. All diese Kontrollen, Audits und Untersuchungen erfolgen vertraulich.
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18.3 Kontrollen, Audits und Untersuchungen bei Eurostars-2-Teilnehmern
Das SBFI stellt sicher, dass die Rechte des EUREKA-Sekretariats, der Europäischen Kommission, des OLAF und des Rechnungshofes zur Durchführung von Ex-Post- Audits und -Untersuchungen gemäss ihrer jeweiligen Zuständigkeit auf das Recht erweitert werden, solche Ex-Post-Audits und -Untersuchungen zu den gleichen Bedingungen wie oben ausgeführt auch bei jedem Eurostars-2-Teilnehmer durchzu- führen, dessen Kosten ganz oder teilweise durch den EU-Beitrag erstattet werden. Solche Ex-post-Audits und -Untersuchungen werden vertraulich und während bis zu zwei Jahren nach der Zahlung des Restbetrags durchgeführt.
Art. 19 Finanzielle Haftung
1. In Übereinstimmung mit Artikel 13 des Beschlusses Nr. 553/2014/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 in Bezug auf das gemeinsame Eurostars-2-Programm ergreifen die teilnehmenden Staaten bei der Durchführung von Eurostars-2 alle gesetzgeberischen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Massnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicher- zustellen, dass im Einklang mit der Haushaltsordnung20 und ihren Anwen- dungsbestimmungen21 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zu- rückerstattet werden. In Übereinstimmung mit Artikel 58 Absatz 1 der Haushaltsordnung kann die finanzielle Beteiligung der Union indirekt über andere Einrichtungen umge- setzt werden («indirekte Mittelverwaltung»), sofern ausreichende finanzielle Sicherheiten vorgelegt werden. Daher müssen neben den teilnehmenden Staaten auch das EUREKA- Sekretariat und alle nationalen Finanzierungsstellen angemessene finanzielle Sicherheiten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vorlegen. Die finanziellen Verpflichtungen des EUREKA-Sekretariats in Bezug auf das gemeinsame Eurostars-2-Programm gemäss der Übertragungsvereinba- rung und den Vereinbarungen über Mitteltransfers (einschliesslich der jähr- lichen Arbeitspläne), die zwischen der Europäischen Kommission und dem EUREKA-Sekretariat abgeschlossen wurden, werden durch die in Artikel 19.2–19.7 beschriebenen Massnahmen bezüglich der finanziellen Haftung abgedeckt.
2. Die gesamte finanzielle Haftung für die finanziellen Verpflichtungen des
EUREKA-Sekretariats betreffend den EU-Beitrag an die Aktivitäten des gemeinsamen Eurostars-2-Programms umfasst: (a) den EU-Beitrag an die Verwaltungskosten; (b) den EU-Beitrag an die Betriebskosten im Zusammenhang mit Bewer- tungsverfahren;
20 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
21 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012.
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(c) den EU-Beitrag an andere Betriebskosten als solche, die in Artikel 19.2b genannt sind (z. Bsp. Unterstützung von ausgewählten Eurostars- 2-Projekten).
3. Die individuelle Haftung des SBFI für die finanziellen Verpflichtungen des
EUREKA-Sekretariats betreffend den EU-Beitrag an die Aktivitäten des Eu- rostars-2-Programms beschränkt sich auf einen Anteil an der gesamten finanziellen Haftung gemäss Definition in Artikel 19.2. Dabei gilt: (a) Diese anteilsmässige Haftung entspricht dem Verhältnis zwischen der Verpflichtung der jeweiligen nationalen Finanzierungsstelle zur Ge- samtverpflichtung aller nationalen Finanzierungsstellen gemäss dem nachfolgenden Absatz c. (b) Das SBFI haftet nicht für den EU-Beitrag an die Verwaltungskosten gemäss Artikel 19.2a und nicht für die Betriebskosten im Zusammen- hang mit den Bewertungsverfahren gemäss Artikel 19.2b, die vom EUREKA-Sekretariat in Verbindung mit einer spezifischen Vereinba- rung über einen Mitteltransfer und dem dazugehörigen jährlichen Arbeitsplan durchgeführt werden, sofern das EUREKA-Sekretariat eine Bankgarantie oder eine andere Sicherheit dafür erhält, die von der Eu- ropäischen Kommission bezüglich dieser Verbindlichkeiten als akzep- tabel beurteilt wird. (c) Das SBFI haftet maximal für den unter Absatz a. berechneten Anteil an allen EU-Finanzbeiträgen, welche die Europäische Kommission an das EUREKA-Sekretariat übermittelt hat. Sie berücksichtigt folglich sämt- liche EU-Beiträge an das Eurostars-2-Programm, auf die das SBFI ge- mäss seinen Verpflichtungserklärungen und seiner Ausgabenerklärung Anspruch hat und die es zur Unterstützung von Eurostars-2-Projekten tatsächlich erhalten hat.
4. Die Berechnung des Anteils der individuellen Haftung jeder einzelnen
nationalen Finanzierungsstelle wird vom EUREKA-Sekretariat vorgelegt, sobald alle Verpflichtungserklärungen in Verbindung mit einem spezifischen Schlusstermin eingetroffen sind und sich das EUREKA-Sekretariat damit einverstanden erklärt hat. Diese Berechnung der individuellen Haftung muss von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 innerhalb einer Frist von höchstens 60 Kalendertagen nach Beginn des Genehmigungsverfahrens durch das EUREKA-Sekretariat validiert und offiziell bestätigt werden. Alle Verpflichtungserklärungen, die mit einem bestimmten Schlusstermin ver- bunden sind, müssen innerhalb der in Artikel 4.4.2 genannten Frist beim EUREKA-Sekretariat eingegangen sein.
5. Alle Beträge, die das EUREKA-Sekretariat dem SBFI zu Unrecht bezahlt,
werden vom EUREKA-Sekretariat gemäss Artikel 16 zurückgefordert. Im Falle von Betrug, Irrtum, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Hand- lungen, die von einer bestimmten nationalen Finanzierungsstelle begangen werden, ist das EUREKA-Sekretariat nicht berechtigt, diesen Betrag von an- deren nationalen Finanzierungsstelle als derjenigen, die für diesen Betrag haftbar ist, zurückzufordern.
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6. Jede Schuld im Zusammenhang mit dem EU-Beitrag an das SBFI im Rah-
men dieses Abkommens, für die das SBFI haftet, gilt auch als direkte Schuld des SBFI gegenüber der Europäischen Union. Die Europäische Kommission ist berechtigt, eine solche Schuld direkt einzufordern, wie in Anhang III des Assoziierungsabkommens zu Horizont 2020 festgelegt ist.
7. Das EUREKA-Sekretariat ergreift alle notwendigen Massnahmen, um das
Risiko im Zusammenhang mit der Verwaltung der EU-Finanzbeiträge auf seinen Bankkonten und in den damit verbundenen internen Verfahren und Prozessen zu begrenzen, wie in Anhang 9 – Prüfungsbescheinigung des Ab- schlussprüfers betreffend der Prozesskontrolle des EUREKA-Sekretariats für den Eurostars-2-Beitrag definiert ist. Dieser Prozess ist Teil der jähr- lichen Abschlussprüfung beim EUREKA-Sekretariat, bei der neben dem Be- stätigungsvermerk insbesondere auch eine Prüfungsbescheinigung als Leis- tung gefordert wird.
Abschnitt IV: Schlussbestimmungen
Art. 20 Geheimhaltung Während der Durchführung des Abkommens und für einen Zeitraum von fünf Jah- ren nach dem in Artikel 3 – Inkrafttreten und Dauer festgelegten Endtermin müssen die Vertragsparteien Daten, Unterlagen oder sonstiges Material (in irgendeiner Form), das zum Zeitpunkt der Offenlegung (schriftlich) als vertraulich gekennzeich- net wurde («vertrauliche Informationen»), vertraulich behandeln. Sofern nichts anderes mit dem EUREKA-Sekretariat vereinbart ist, darf das SBFI vertrauliche Informationen ausschliesslich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Abkommen verwenden. Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen nur offenlegen, wenn: – die betroffene Partei die andere Partei von der Geheimhaltungspflicht ent- bindet; – die vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit gelangen, ohne dass die an die Geheimhaltungspflicht gebundene Partei gegen diese Pflicht verstossen hat; – die Weitergabe der vertraulichen Informationen gesetzlich vorgeschrieben ist.
Art. 21 Aussetzung und Kündigung des Abkommens
21.1 Aussetzung des Abkommens
21.1.1 Aussetzung des Abkommens durch das EUREKA-Sekretariat
Dieses Abkommen kann vom EUREKA-Sekretariat ausgesetzt werden, wenn:
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(a) die zwischen dem EUREKA-Sekretariat und der Europäischen Kommission abgeschlossene Übertragungsvereinbarung ausgesetzt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Finanzierungsvereinbarung nicht verlängert wird; (b) das SBFI die Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht erfüllt. In die- sem Fall kann das EUREKA-Sekretariat das Abkommen ganz oder teilweise aussetzen: – wenn es dem SBFI gravierende Fehler, Unregelmässigkeiten oder be- trügerische Handlungen nachweisen kann oder wenn das SBFI seinen Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht nachkommt, – wenn es dem SBFI systembedingte oder wiederkehrende Fehler, Unre- gelmässigkeiten, betrügerische Handlungen oder Verstösse gegen die Verpflichtungen aus diesem Abkommen oder aus anderen mit EU- Mitteln finanzierten Vereinbarungen nachweisen kann, die die Zuver- lässigkeit seines internen Kontrollsystems oder die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der zugrunde liegenden Kosten in Fragen stel- len, – wenn es den Verdacht hegt, dass das SBFI während der Durchführung seiner Verpflichtungen aus diesem Abkommen gravierende Fehler, Un- regelmässigkeiten, betrügerische Handlungen oder Pflichtverletzungen begangen hat, und prüfen muss, ob sein Verdacht begründet ist; (c) wenn der teilnehmende Staat nicht oder nur teilweise oder zu spät zur Finan- zierung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms in Übereinstimmung mit Artikel 7 des Beschlusses Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen («Eurostars-2 Joint Pro- gramme») beigetragen hat. Vor der Aussetzung des Abkommens muss das EUREKA-Sekretariat das SBFI förmlich über seine Absicht, das Abkommen auszusetzen, in Kenntnis setzen. Dabei: – teilt es ihm die Gründe für die Aussetzung mit; und – fordert das SBFI dazu auf, innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Erhalt dieser förmlichen Mitteilung über die beabsichtigte Aussetzung des Ab- kommen Stellung zu nehmen. Erhält das EUREKA-Sekretariat keine Stellungnahme oder beschliesst es, die Aus- setzung trotz der erhaltenen Stellungnahme fortzusetzen, bestätigt es die Aussetzung in einer förmlichen Mitteilung. Anderenfalls muss es dem SBFI eine förmliche
Mitteilung zusenden und ihm mitteilen, dass es das Aussetzungsverfahren nicht fortsetzt. Die Aussetzung wird an dem Tag wirksam, an dem das SBFI die Mitteilung erhält (oder an einem späteren in der Mitteilung angegebenen Datum). Die Aussetzung wird aufgehoben, wenn die Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Durchführung des Abkommens erfüllt werden.
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Das SBFI wird förmlich über die Aufhebung der Aussetzung unterrichtet, es sei denn, das Abkommen wurde bereits gekündigt. Während der Aussetzung kann das SBFI keine Zahlungsanträge einreichen. Zah- lungsanträge können nach der Wiederaufnahme der Durchführung eingereicht oder in den ersten Zahlungsantrag nach Wiederaufnahme der Durchführung aufgenom- men werden.
21.1.2 Aussetzung des Abkommens durch das SBFI
Das SBFI kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Abkommen ganz oder teilweise aussetzen, wenn aussergewöhnliche Umstände, vor allem höhere Gewalt, die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich machen oder übermässig erschweren. Das SBFI muss das EUREKA-Sekretariat hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen unter Angabe: – der Gründe für die Aussetzung des Abkommens; und – des Datums der voraussichtlichen Wiederaufnahme seiner Verpflichtungen aus dem Abkommen. Sobald die Umstände eine Wiederaufnahme der Durchführung gestatten, muss das SBFI das EUREKA-Sekretariat unverzüglich und förmlich darüber unterrichten, ausser wenn das Abkommen gemäss Artikel 21.2 – Kündigung des Vertrages ge- kündigt wird. Während der Aussetzung kann das SBFI keine Zahlungsanträge einreichen. Zah- lungsaufforderungen können nach der Aufhebung der Aussetzung übermittelt wer- den oder in die erste fällige Zahlungsaufforderung nach Aufhebung der Aussetzung einbezogen werden.
21.2 Kündigung des Abkommens
Dieses Abkommen kann vom EUREKA-Sekretariat unter den folgenden Vorausset- zungen gekündigt werden: – wenn die zwischen dem EUREKA-Sekretariat und der Kommission ge- schlossene Übertragungsvereinbarung gekündigt wird. Die Kündigung wird an dem Tag wirksam, der in der förmlichen Mitteilung an das SBFI angege- ben wurde; – wenn der teilnehmende Staat nicht oder nur teilweise oder zu spät zur Finan- zierung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms in Übereinstimmung mit Artikel 7 des Beschlusses Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen («Eurostars-2 Joint Pro- gramme») beigetragen hat. Die Kündigung tritt am in der Benachrichtigung an das SBFI genannten Datum in Kraft.
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Dieses Abkommen kann ausserdem vom EUREKA-Sekretariat oder vom SBFI gekündigt werden: (a) wenn rechtliche, finanzielle, technische, organisatorische oder die Eigen- tumsverhältnisse betreffende Änderungen auf Seiten des SBFI die Erfüllung seine Verpflichtungen aus diesem Abkommen substanziell zu beeinflussen drohen: (b) wenn eine der Parteien ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht nachkommt; (c) wenn die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch höhe- re Gewalt (siehe Artikel 22 – Höhere Gewalt) ausgeschlossen ist oder von einer Partei ausgesetzt wird und eine Wiederaufnahme unmöglich ist; (d) wenn eine der Parteien sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder unter gerichtlicher Zwangsverwaltung befindet, einen Vergleich mit Gläubigern geschlossen oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat oder sich auf- grund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befin- det; (e) wenn eine der Parteien (oder eine natürliche Person, die über eine Vertre- tungs- oder Entscheidungsbefugnis verfügt) im Rahmen seiner (ihrer) beruf- lichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, die nachweislich festgestellt wurde; (f) wenn eine der Parteien nachweisen kann, dass die andere Partei (oder eine natürliche Person, die über eine Vertretungs- oder Entscheidungsbefugnis verfügt) des Betrugs, der Korruption oder der Beteiligung an einer kriminel- len Vereinigung, Geldwäsche oder einer anderen gegen die finanziellen Inte- ressen der Union gerichteten Handlung schuldig gemacht hat; (g) wenn eine der Parteien nachweisen kann, dass die andere Partei (oder eine natürliche Person, die über eine Vertretungs- oder Entscheidungsbefugnis verfügt) gravierende Fehler, Unregelmässigkeiten oder betrügerische Hand- lungen bei der Durchführung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen be- gangen hat; (h) wenn eine der Parteien nachweisen kann, dass die andere Partei systembe- dingte oder wiederkehrende Fehler, Unregelmässigkeiten, betrügerische Handlungen oder Verstösse gegen die Verpflichtungen aus diesem Abkom- men oder aus anderen mit EU-Mitteln finanzierten Vereinbarungen began- gen hat, die die Zuverlässigkeit seines internen Kontrollsystems oder die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der zugrunde liegenden Ausgaben in Fragen stellen.
Vor der Kündigung des Abkommens muss die Partei die andere Partei förmlich über ihre Absicht, das Abkommen zu kündigen, in Kenntnis setzen. Dabei muss sie: – ihr die Gründe für die Kündigungsabsicht mitteilen, und – sie dazu auffordern, innerhalb von 45 Kalendertagen nach dem Erhalt dieser förmlichen Mitteilung Stellung zu nehmen;
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– in den oben unter Buchstabe (b) genannten Fällen unterrichtet die eine Partei die andere Partei über die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem betreffenden Abkommen zu gewährleisten und die Kündigung des Abkommens zu vermeiden. Erhält die Partei, die ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat, keine Stellungnahme der andern Partei oder beschliesst sie, das Kündigungsverfahren trotz der erhaltenen Stellungnahme fortzusetzen, setzt es die andere Partei mit einer förmlichen Mittei- lung über die Kündigung und das Datum, an dem diese wirksam wird, in Kenntnis. Andernfalls sendet sie der anderen Partei eine förmliche Mitteilung zu und teilt ihr mit, dass sie das Kündigungsverfahren nicht fortsetzt. Die Kündigung wird wirksam: – bei Kündigungen gemäss den oben genannten Buchstaben (a), (b) und (d): an dem in der förmliche Mitteilung über die Kündigung angegebenen Tag (siehe oben); – bei Kündigungen gemäss den oben genannten Buchstaben (c), (e), (f), (g) und (h): an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Partei die förmliche Mitteilung über die Kündigung erhält. Das SBFI stellt einen Antrag zur Zahlung des Restbetrags der EU-Finanzhilfe. Das EUREKA-Sekretariat berechnet den Endbetrag der EU-Finanzhilfe auf der Grundlage des eingereichten Antrags. Das EUREKA-Sekretariat akzeptiert keine Kosten im Zusammenhang mit Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen, die am Tag der Kündigung nicht abgeschlossen sind, ausser wenn es dem SBFI aus rechtlichen Gründen nicht zuzumuten ist, diese nicht abzuschliessen. Keine der beiden Parteien kann aufgrund der Kündigung des Abkommens Schaden- ersatz geltend machen. Die Aussetzung oder Kündigung berührt nicht die Verpflichtung der Parteien, alle Inputs, Lieferungen und Unterlagen für die Dauer der Teilnahme vorzulegen.
Art. 22 Höhere Gewalt Als «höhere Gewalt» gelten alle Situationen oder Ereignisse, die: – eine der Parteien daran hindern, ihre Verpflichtungen aus dem Abkommen zu erfüllen; – unvorhersehbar und aussergewöhnlich sind und sich dem Einfluss der Par- teien entziehen; – nicht auf Fehler oder Nachlässigkeiten der Parteien (oder an der Massnahme beteiligter Dritter) zurückzuführen sind; und – sich trotz aller gebotenen Sorgfalt als unvermeidbar erweisen. Folgendes kann nicht als höhere Gewalt geltend gemacht werden: – Dienstleistungs-, Ausstattungs- oder Materialmängel oder Verzögerungen bei der Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausstattung oder Material, so-
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fern diese nicht unmittelbar auf einen relevanten Fall von höherer Gewalt zurückgehen; – Arbeitskämpfe oder Streiks; oder – finanzielle Schwierigkeiten. Alle Situationen höherer Gewalt müssen der anderen Partei unverzüglich unter Angabe der Art, der wahrscheinlichen Dauer und der absehbaren Folgen mitgeteilt werden. Die Parteien müssen unverzüglich alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die durch höhere Gewalt bedingten Schäden zu begrenzen, und alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um die Durchführung so bald wie möglich wieder aufzu- nehmen. Es wird keiner Partei als Verstoss gegen die Pflichten aus dem Abkommen ausge- legt, wenn sie durch höhere Gewalt an deren Erfüllung gehindert ist.
Art. 23 Haftung im Schadensfall Jede Partei haftet alleine für die Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Abkommen. Jede Partei trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass ihre Handlungen im Rah- men dieses Abkommens die Rechte Dritter nicht verletzen.
Art. 24 Mitteilungen und Benachrichtigungen Sämtliche Mitteilungen und Benachrichtigungen sind schriftlich an folgende Adres- sen zu übermitteln: – An das EUREKA-Sekretariat An den Leiter des EUREKA-Sekretariats Rue Neerveld 107
1200 Brüssel
Belgien Tel.: +32 2 777 09 50 nfb@eurostars-eureka.eu – An das SBFI Herr Andreas GUT Schweizer Vertreter in der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 Einsteinstrasse 2
3003 Bern
Schweiz Tel.: +41 58 462 11 07 andreas.gut@sbfi.admin.ch oder an sonstige Adressen und Empfänger, die von einer der Parteien der anderen Partei schriftlich mitgeteilt werden.
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Elektronische Mitteilungen sind auf Verlangen der anderen Partei innerhalb einer vernünftigen Frist durch die unterzeichnete Papierfassung des Originals der Mittei- lung zu bestätigen. Jede der Parteien informiert die andere Partei unverzüglich und schriftlich über Änderungen der vorgenannten Namen und Adressen. Dem SBFI wird ein spezielles Formular (Anhang 4 «Änderung des gesetzlichen Vertreters oder operativen Kontaktstelle») für jede Änderung seiner operativen Kontaktstelle oder seines gesetzlichen Vertreters zur Verfügung gestellt. Jede Mitteilung gilt als zu dem Zeitpunkt erfolgt, in dem sie bei der empfangenden Partei eingeht, es sei denn, im Abkommen ist angegeben, dass die Mitteilungen zum Zeitpunkt der Versendung als erfolgt gelten. E-Mails gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an die oben genannten Empfänger versandt wurden, es sei denn, der Absender erhält eine Meldung, dass die E-Mail nicht zugestellt wurde. In diesem Fall muss die Mitteilung erneut an die oben angegebene Postadresse geschickt werden. In einem solchen Fall wird dies dem Absender nicht als Verstoss gegen seine Pflicht zur fristgerechten Mitteilung ausgelegt. Förmliche Mitteilungen in Papierform, die per Einschreiben mit Rückschein versen- det werden, gelten als erfolgt: – entweder an dem von der Post registrierten Zustellungstag; oder – am Schlusstermin für die Abholung bei der Poststelle.
Art. 25 Änderungen Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch einen Unterschriftsbevollmächtigten beider Parteien. Dieses Abkommen wird geändert, sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieses Abkommens oder eines Dokumentes, das in Verbindung damit ausgeführt wird, nicht mit der Übertragungsvereinbarung übereinstimmt. Änderungsanträge sind ordnungsgemäss zu begründen und der andern Partei recht- zeitig vor Inkrafttreten der Änderung zu übermitteln, ausser wenn die Änderung von der beantragenden Partei ausreichend begründet wird und die andere Partei zu- stimmt. Änderungen treten an dem Tag in Kraft, an dem sie von der letzten Partei unter- zeichnet werden, oder an dem Tag, an dem der Änderungsantrag genehmigt wird. Änderungen werden an dem von den Parteien vereinbarten Tag wirksam oder, wenn kein Tag vereinbart wurde, an dem Tag, an dem die geänderte Vereinbarung in Kraft tritt.
Art. 26 Sprache Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgeschlossen.
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In allen Dokumenten und Benachrichtigungen, einschliesslich Berichten und Ar- beitsergebnissen, sowie in allen Sitzungen, die gemäss diesem Abkommen oder in Zusammenhang mit diesem Abkommen durchgeführt werden, ist die englische Sprache zu verwenden. Sämtliche Übersetzungen dienen lediglich dem besseren Verständnis und haben keine rechtliche Wirkung.
Art. 27 Anwendbares Recht Dieses Abkommen und alle Angelegenheiten, die sich daraus ergeben, unterliegen dem belgischem Recht.
Art. 28 Beilegung von Streitigkeiten Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien bezüglich Auslegung, Anwendung oder Gültigkeit dieses Abkommens, die nicht einvernehmlich beigelegt werden können, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskam- mer von einem oder mehreren gemäss dieser Ordnung ernannten Schiedsrichter(n) endgültig entschieden. Wenn von den Konfliktparteien nicht anders vereinbart, ist der Schiedsort Brüssel. Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise das Recht der Parteien ein, vor einem zuständigen Gericht Unterlassungsansprüche geltend zu machen oder einen Schieds- spruch durchzusetzen.
Art. 29 Salvatorische Klausel Sollte(n) eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Abkommens oder eines im Zusammenhang mit diesem Abkommen ausgefertigten Dokuments von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde nach einem anwendbaren Recht, einschliesslich des Wettbewerbsrechts, in irgendeiner Hinsicht für unwirk- sam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so werden die Wirk- samkeit, Rechtsmässigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens oder Dokuments keinesfalls berührt oder beeinträchtigt; dies gilt je- doch nur, soweit sich die Parteien in diesem Fall verpflichten, alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung durch eine neue, rechtsgültige Bestimmung zu erfüllen, die den glei- chen (oder einen im Wesentlichen ähnlichen) wirtschaftlichen Nutzen oder die gleiche (oder eine im Wesentlichen ähnliche) wirtschaftliche Belastung bewirkt.
Art. 30 Abtretungen Das SBFI tritt ihm aus diesem Abkommen zustehende Rechte und Pflichten nur mit vorheriger und schriftlicher Genehmigung des EUREKA-Sekretariats ab.22
22 Eine Abtretung der operativen Aufgaben des SBFI an die Agentur für Innovationsförde- rung «Innosuisse» ist für 2018 oder 2019 geplant. Diese Abtretung wird in einer Ände- rung zum vorliegenden Abkommen gemäss den Bestimmungen von Art. 25 definiert.
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Das EUREKA-Sekretariat tritt ihm zustehende Rechte und Pflichten nur mit vorhe- riger und schriftlicher Genehmigung der Europäischen Parlament Kommission und der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 ab.
Art. 31 Abtretung von Zahlungsansprüchen an Dritte Zahlungsansprüche des SBFI gegenüber dem EUREKA-Sekretariat dürfen nicht an Dritte abgetreten werden, ausser in gerechtfertigten Fällen, in denen die Situation dies verlangt. Die Abtretung ist für das EUREKA-Sekretariat nur wirksam, wenn es diese Abtre- tung auf der Grundlage eines begründeten schriftlichen Antrags des SBFI akzeptiert hat. Fehlt diese Zustimmung oder werden die darin enthaltenen Bedingungen nicht eingehalten, ist die Abtretung für das EUREKA-Sekretariat unwirksam. Eine Abtretung entbindet das SBFI in keinem Fall von seinen Verpflichtungen gegenüber dem EUREKA-Sekretariat.
Art. 32 Auslegung des Abkommens Die Bestimmungen in den Bedingungen des bilateralen Abkommens haben Vorrang vor den Anhängen.
Ausgefertigt in zwei Originalen in englischer Sprache.
Bern, 29. August 2017 Brüssel, 5. September 2017 Für den Schweizerischen Bundesrat, Für das vertreten durch das Staatssekretariat EUREKA-Sekretariat: für Bildung, Forschung und Innovation: Herr Mauro Dell’Ambrogio Herr Philippe Vanrie Staatssekretär Leiter des EUREKA-Sekretariats