AS 2017 6595
Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport»
Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» (J+S-V-BASPO)
Änderung vom 16. November 2017
Das Bundesamt für Sport (BASPO) verordnet:
I Die Verordnung des BASPO vom 12. Juli 20121 über «Jugend und Sport» wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 8 Absatz 1, 9 Absätze 3 und 4, 14 Absätze 2 und 3, 16 Absatz 2, 20 Absatz 2 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20122 (SpoFöV), auf die Artikel 10 Absatz 2, 15 Absatz 2, 27 Absatz 3, 29 Absatz 2, 40 Absatz 4,
46 Absatz 4 der Verordnung des VBS vom 25. Mai 20123
über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP) sowie auf Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 20044 zum Erwerbsersatzgesetz,
Art. 2 Abs. 5 Aufgehoben
Art. 5 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 9 Aus- und Weiterbildungsstruktur Die Struktur für die Aus- und Weiterbildung der J+S-Leiterinnen und -Leiter, der J+S-Expertinnen und -Experten sowie der J+S-Coaches ist in Anhang 1 festgelegt.
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Jugend und Sport. V des BASPO AS 2017
Art. 10 Dauer der Kaderbildung
1 Die Dauer der Aus- und Weiterbildungen ist wie folgt geregelt:
Leiterin/Leiter
Ausbildungsstufen Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage)
Grundausbildung Kurs: 5–6
Weiterbildung 1 Module: 1–6
Weiterbildung 2 Module: 1–6
Coach
Ausbildungsstufen Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage)
Grundausbildung Kurs: 0.5–2
Weiterbildung Module: 0,5–1
Expertin/Experte (Spezialisierung)
Ausbildungsstufen Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage)
Grundausbildung Kurs: 8–9
Weiterbildung Module: 1–4
Coach-Expertin/Experte (Spezialisierung)
Ausbildungsstufen Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage)
Grundausbildung Kurs: 2
Weiterbildung Module: 1–2
2 Die verkürzten Ausbildungen in der Form von Einführungskursen dauern 1–4
Tage.
3 Es darf pro Kalenderjahr in der Regel nur eine weiterführende Ausbildungsstufe
absolviert werden. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung J+S des BASPO. 4 Die Unterrichtszeit pro Ausbildungstag beträgt mindestens 6 Stunden, pro Halbtag mindestens 3 Stunden.
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Art. 14 Abs. 4 4 Liegt eine Einschätzung nach Absatz 2 Buchstabe c vor, so entscheidet die Leitung J+S des BASPO, ob eine Teilnahme an den weiterführenden Angeboten der Kader- bildung von weiteren Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht wird.
Art. 19 Anerkennung von J+S-Expertinnen und -Experten als J+S-Leiterinnen und -Leiter Anerkannte J+S-Expertinnen und -Experten sind in ihrer jeweiligen Sportart oder Disziplin und in ihrer jeweiligen Zielgruppe als J+S-Leiterinnen und -Leiter aner- kannt.
Art. 22 Bst. c Aufgehoben
5. Abschnitt (Art. 25 und 26)
Aufgehoben
Art. 27 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 29 Abs. 1 Bst. c Aufgehoben
II Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
16. November 2017 Bundesamt für Sport: Matthias Remund
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Anhang 1 (Art. 9)
Aus- und Weiterbildungsstruktur
1. Aus- und Weiterbildung der J+S-Leiterinnen und -Leiter und
der J+S-Expertinnen und -Experten
Die Module der Weiterbildung dienen dem Erhalt der Leiteranerkennung, der Wie- dererlangung einer weggefallenen Leiteranerkennung oder der Vertiefung der Lei- terkompetenzen. Die Module der Weiterbildungsstufe 2 bauen auf denjenigen der Weiterbildungsstufe 1 auf.
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2. Aus- und Weiterbildung der J+S-Coaches
Weiterbildungsmodule Coach-Expert/innen
Coach-Expertenkurs
Weiterbildungsmodule Coach
Coachkurs
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