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AS 2017 7493

Verordnung über den Militärsport

Verordnung über den Militärsport

Änderung vom 22. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 29. Oktober 20031 über den Militärsport wird wie folgt geän- dert:

Ingress gestützt auf die Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und 30 Absatz 1 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20112 und auf die Artikel 41 Absatz 3, 51 Absatz 4, 62 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953,

Art. 27b Abs. 2 Einleitungssatz, 4 und 5

2 Sportsoldaten und CISM-Soldaten sowie Angehörige der Armee, die als deren

Trainer, Trainerinnen, Betreuer, Betreuerinnen, Funktionäre oder Funktionärinnen eingesetzt werden, können jährlich:

4 Angehörige der Armee, die im Stab Kompetenzzentrum Sport der Armee oder im

Fachstab Sport eingeteilt sind, können zur tageweisen Leistung der Wiederholungs- kurse aufgeboten werden.

5 Der Militärdienst wird waffenlos geleistet.

2017-1079 7493

Militärsport. V AS 2017

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels

Art. 27d Zuteilung oder Zuweisung

1 Auf Gesuch hin können der Armee Personen als Trainer, Trainerinnen, Betreuer,

Betreuerinnen, Funktionäre oder Funktionärinnen von Sportsoldaten oder CISM- Soldaten zugeteilt oder zugewiesen werden, wenn sie: a. über eine entsprechende, von ihrem nationalen Sportverband vorgegebene Ausbildung verfügen; b. von ihrem nationalen Sportverband anerkannt und langfristig für diese Funk- tion vorgesehen sind.

2 Nach Absatz 1 zugeteilte und zugewiesene Personen:

a. leisten den Militärdienst waffenlos; b. absolvieren eine minimale militärische Grundausbildung; c. werden am Ende dieser Ausbildung zum Soldaten befördert, sofern sie nicht bereits einen schweizerischen militärischen Grad tragen; d. können nicht für die Übernahme eines höheren Grades vorgeschlagen und befördert, jedoch bei Bedarf zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin er- nannt werden; e. können längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden, jährlich höchstens 100 Tage besoldeten Militärdienst leisten.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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