AS 2018 2703
Filmkoproduktionsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Mexiko (mit Anhang)
Originaltext
Filmkoproduktionsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Mexiko
Abgeschlossen am 24. August 2017 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 25. Juli 2018
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinigten Staaten von Mexiko im Folgenden «Vertragsparteien» genannt; in Erwägung, dass es erstrebenswert ist, geeignete Rahmenbedingungen für eine Zusammenarbeit im filmischen und im audiovisuellen Bereich zu schaffen, insbe- sondere im Bereich der Koproduktionen, im Bewusstsein, dass hochwertige Koproduktionen zur Entwicklung der Film- und audiovisuellen Industrie beider Staaten sowie zur Intensivierung ihres kulturellen und wirtschaftlichen Austausches beitragen können, in der Überzeugung, dass dieser Austausch zur Stärkung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien beitragen wird; sind wie folgt übereingekommen:
I. Koproduktionen
Art. I Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff Koproduktion Projekte jeder Länge und jedes Formats, die von den Produzenten beider Vertragsparteien in Koproduktion entwickelt werden, einschliesslich Animations- und Dokumentarfil- me, die auf einem beliebigen Träger produziert werden, sei es digital, auf Film oder jedes andere, bisher unbekannte Format, für die Auswertung in Kinos, auf Video- kassetten, Videodisc oder anderen Formaten ausserhalb der Kinoauswertung, in weiteren Auswertungskanälen oder über weitere Vertriebsformen. Neue Produk- tions- und Vertriebsformen werden in das vorliegende Abkommen über einen Notenaustausch aufgenommen. Notizenaustausch?
SR 0.443.956.3
2016-2312 2703
Filmkoproduktionsabk. mit Mexiko AS 2018
Koproduktionen, die ausschliesslich für die lineare Auswertung bestimmt sind (wie zum Beispiel klassisches Fernsehen), sind nicht Gegenstand dieses Abkommens. Für die Umsetzung dieses Abkommens bestimmen die Vertragsparteien die zustän- digen Behörden: Für Mexiko: Mexikanisches Filminstitut (IMCINE) Für die Schweiz: Bundesamt für Kultur (BAK) Im Rahmen des vorliegenden Abkommens durchgeführte Koproduktionen erfordern die Zustimmung der zuständigen Behörden. Sie werden von den zuständigen Behör- den beider Vertragsparteien als nationale, audiovisuelle Werke betrachtet: Jede Koproduktion, die im Rahmen des vorliegenden Abkommens durchgeführt wird, wird unter Vorbehalt des geltenden nationalen Rechts als inländisches, audio- visuelles Werk betrachtet. Sie soll im Einklang zum geltenden Recht in Mexiko und der Schweiz produziert und vertrieben werden. Koproduktionen geniessen alle Vergünstigungen, die in den Film- und audiovisuellen Industrien aufgrund der geltenden oder allenfalls künftigen Bestimmungen in beiden Staaten vorgesehen sind. Diese Vergünstigungen stehen nur demjenigen Produzenten zu, der aus dem Land stammt, das sie gewährt.
Art. II Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur auf Koproduktionen Anwendung, deren Produzenten über eine gute technische Organisation (hinsichtlich der Anforde- rungen an das konkrete Projekt), über eine solide Finanzierung (hinsichtlich der finanziellen Sicherheiten) und über eine nachweisbare, vom IMCINE und/oder dem Bundesamt für Kultur anerkannte Berufserfahrung (Filmographie) verfügen.
Art. III Die Produzenten, die Drehbuchautoren und die Regisseurinnen und Regisseure der Koproduktionen sowie die Techniker, Darsteller und andere der Produktion beteilig- te Personen müssen mexikanischer oder schweizerischer Staatsangehörigkeit sein oder im Besitz einer von Mexiko ausgestellten, unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer schweizerischen Aufenthaltsbewilligung sein. Der Sitz der koproduzie- renden Unternehmen muss in Mexiko und/oder in der Schweiz liegen. Die Mitwirkung von anderen Darstellerinnen und Darstellern, die nicht in Absatz 1 bezeichnet sind, kann im Hinblick auf die Bedürfnisse der Koproduktion mit Zu- stimmung der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien erlaubt werden.
Art. IV Der Anteil der jeweiligen finanziellen Beteiligung der Koproduzenten beider Staaten kann von zwanzig (20) bis achtzig (80) Prozent des Budgets jeder Koproduktion betragen. Dreharbeiten in natürlichem Dekor, aussen oder innen, in einem anderen Land als Mexiko oder der Schweiz, können genehmigt werden, wenn es das Drehbuch oder
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die Handlung erfordern und die Techniker von Mexiko und der Schweiz an den Dreharbeiten teilnehmen. Die Postproduktion wird entweder in Mexiko oder in der Schweiz durchgeführt, es sei denn, dies sei technisch nicht möglich. Der Minderheitskoproduzent verpflichtet sich zur Leistung eines tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrags. Die Beteiligung des Minderheitskoprodu- zenten in Bezug auf Techniker und Darsteller soll grundsätzlich proportional zu seiner finanziellen Beteiligung sein. Zwischen den Teilbereichen ist ein ausgewoge- nes Verhältnis zu halten. Abweichungen können mit Zustimmung der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien erlaubt werden.
Art. V Die Realaufnahmen und die Animationsarbeiten wie Storyboards, Layout, Key Animation, Intervalle und die Aufnahme der Stimmen werden unter Vorbehalt einer ausdrücklichen Genehmigung der zuständigen Behörden in der Regel abwechs- lungsweise in Mexiko oder in der Schweiz durchgeführt.
Art. VI Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien stehen der Herstellung von Koproduktionen durch mexikanische oder schweizerische Produzenten mit Drittlän- dern, mit denen Mexiko oder die Schweiz ein Koproduktionsabkommen abgeschlos- sen hat, wohlwollend gegenüber. Beschliesst eine Vertragspartei, an der Koproduktion der anderen Partei mit Dritt- ländern teilzunehmen, so beträgt der Anteil ihrer [Minderheits-]Beteiligung an einer solchen Koproduktion nicht weniger als zwanzig (20) Prozent. Der Minderheitskoproduzent verpflichtet sich zur Leistung eines tatsächlichen technischen und künstlerischen Beitrags.
Art. VII Unter Vorbehalt des folgenden Absatzes werden von dem endgültigen Schutz- und Reproduktionsmaterial, das für die Produktion benutzt wurde, mindestens zwei Exemplare für jede Koproduktion erstellt. Jeder Koproduzent ist Eigentümer eines Exemplars des Schutz-und Filmmaterials und ist berechtigt, dieses für die Anfertigung weiterer notwendiger Kopien zu nut- zen. Jeder Koproduzent hat ausserdem Zugang zum Originalmaterial der Produktion, gemäss den unter den Koproduzenten vereinbarten Bedingungen. Auf Antrag der beiden Koproduzenten und unter Vorbehalt der Bewilligung der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien, genügt bei Koproduktionen mit kleinem Budget die Herstellung eines Exemplars des endgültigen Schutz- und Re- produktionsmaterials. In diesem Fall verbleibt das Originalmaterial der Produktion im Land des Mehrheitskoproduzenten. Der Minderheitskoproduzent hat jederzeit Zugang zum Material, im Rahmen der von den Koproduzenten vereinbarten Ver- tragsbedingungen.
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Art. VIII Die Original-Tonspur jeder Koproduktion muss in spanischer, französischer, deut- scher, italienischer oder rätoromanischer Sprache sein. Es kann auch gleichzeitig in zwei dieser Sprachen gedreht werden. Es können auch Dialoge in anderen Sprachen in die Koproduktion aufgenommen werden, wenn es das Drehbuch erfordert. Die Synchronisierung oder die Untertitelung in spanischer, französischer, englischer, deutscher, italienischer oder rätoromanischer Sprache jeder Koproduktion findet in Mexiko oder in der Schweiz statt. Jede Abweichung ist durch die zuständigen Be- hörden beider Staaten zu genehmigen.
Art. IX Unter Vorbehalt des geltenden Rechts erleichtern Mexiko und die Schweiz die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt des dem Produzenten des anderen Staates unterstellten künstlerischen und technischen Personals in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet. Ebenso gestatten sie die zeitweilige Einfuhr und die Wiederausfuhr der für die gemäss dem vorliegenden Abkommen realisierten notwendigen Ausrüs- tung.
Art. X Die Einnahmen werden grundsätzlich im Verhältnis zum Gesamtbeitrag jedes Ko- produzenten aufgeteilt, mit der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien. Die Aufteilung erfolgt entweder durch eine Teilung der Einnah- men oder durch eine Aufteilung der Märkte oder durch eine Verknüpfung beider Möglichkeiten, wobei die unterschiedlichen Marktgrössen der Vertragsparteien zu berücksichtigen sind.
Art. XI Die Anerkennung eines Koproduktionsgesuchs durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien verpflichtet keine dieser Parteien zur Erteilung einer Vor- führgenehmigung für diese Koproduktion.
Art. XII Wird eine Koproduktion in einem Staat ausgeführt, in dem die Einfuhr kontingen- tiert ist, wird: a) diese Koproduktion in der Regel dem Kontingent des Staates mit der Mehr- heitsbeteiligung angerechnet; b) diese Koproduktion bei gleicher Beteiligung beider Koproduzenten dem Kontingent des Staates angerechnet, der über die besten Ausfuhrmöglichkei- ten verfügt; c) diese Koproduktion, wenn die Klauseln a) und b) nicht anwendbar sind, dem Kontingent des Staates zugerechnet, der die Regie stellt.
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Art. XIII Eine Koproduktion muss mit der Bezeichnung «Koproduktion Mexiko-Schweiz» oder «Koproduktion Schweiz-Mexiko» ausgewertet werden, je nach Herkunft des Mehrheitskoproduzenten oder gemäss einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen den Koproduzenten. Diese Bezeichnung muss im Abspann und in sämtlichem Werbematerial und bei jeder Vorführung der Koproduktion ersichtlich sein.
Art. XIV Die Vorführung von Koproduktionen im Rahmen von internationalen Filmfestivals werden dem Land des Mehrheitskoproduzenten zugerechnet, es sei denn, die Koproduzenten haben anders entschieden oder, bei gleichen finanziellen Beteiligun- gen, durch das Herkunftsland des Regisseurs.
Art. XV Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien bestimmen gemeinsam die Ver- fahrensregeln für die Koproduktion unter Berücksichtigung des in Mexiko und der Schweiz geltenden Rechts. Diese Verfahrensregeln liegen dieser Vereinbarung als Anhang bei.
II. Austausch von Filmen
Art. XVI Die Einfuhr, der Vertrieb und die Vorführung von Schweizer Filmen in Mexiko und von mexikanischen Filmen in der Schweiz unterliegen keiner Einschränkung, unter Vorbehalt der in beiden Staaten geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften. Es wäre erstrebenswert, dass die Synchronisierung oder die Untertitelung in die englische oder spanische Sprache für jede in Mexiko vertriebene und ausgewertete schweizerische Produktion in Mexiko und die Synchronisierung oder die Untertite- lung in die deutsche, französische und italienische Sprache für jede in der Schweiz vertriebene und ausgewertete mexikanische Produktion in der Schweiz ausgeführt würde.
III. Allgemeine Bestimmungen
Art. XVII Während der Geltungsdauer dieses Abkommens soll ein allgemeines Gleichgewicht sowohl hinsichtlich der finanziellen Beteiligung angestrebt werden, als auch hin- sichtlich des kreativen Personals, der Techniker, der Darsteller und der technischen Mittel (Studios und Labors), unter Beachtung der Eigenheiten eines jeden der beiden Länder.
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Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien prüfen die Umsetzung dieses Abkommens, um Umsetzungsschwierigkeiten zu beheben. Bei Bedarf empfehlen sie in gegenseitigem Einvernehmen die notwendigen Anpassungen mit dem Ziel der Entwicklung der Zusammenarbeit im Film und im audiovisuellen Bereich im ge- meinsamen Interesse beider Vertragsparteien. Die zuständigen Behörden setzen eine gemischte Kommission zur Überprüfung der Umsetzung des Abkommens ein. Die gemischte Kommission prüft, ob das in Ab- satz 1 beschriebene Gleichgewicht eingehalten wurde und entscheidet im gegenteili- gen Fall die zur Herstellung dieses Gleichgewichts notwendigen Massnahmen. Die gemischte Kommission tritt in der Regel alle zwei Jahre zusammen und soll sich abwechselnd in einem der beiden Länder treffen, oder in einem Drittland im Rah- men eines bedeutenden Filmfestivals. Sie kann jedoch auf Antrag einer der zustän- digen Behörden einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für den Film und die audiovisuelle Produktion in einem der Staaten geltenden Gesetze und rechtlichen Bestimmungen, oder für den Fall, dass die Umsetzung der Vereinba- rung besonders schwerwiegende Probleme verursachen sollte. Die gemischte Kom- mission tritt innerhalb von sechs (6) Monaten nach seiner Einberufung durch eine der beiden Vertragsparteien zusammen.
Art. XVIII Dieses Abkommen ist vom Tag der Unterzeichnung vorläufig anwendbar. Es tritt in Kraft sobald die Parteien sich gegenseitig vom Abschluss der internen Ratifizie- rungsverfahren in Kenntnis gesetzt haben. Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren ab Datum des Inkrafttretens geschlossen; es wird stillschweigend für den gleichen Zeitraum verlängert, sofern es nicht durch eine der Vertragsparteien sechs (6) Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die vorläufige Anwendung kann schriftlich mindestens 6 Monate vor dem beabsich- tigten Kündigungszeitpunkt gekündigt werden. Die zum Zeitpunkt der Kündigung des Abkommens laufenden Koproduktionen unterstehen bis zu ihrer Fertigstellung allen nach diesem Abkommen festgelegten Bedingungen. Nach Beendigung des vorliegenden Abkommens oder dessen vorläufigen Anwendung behalten die darin festgelegten Bedingungen weiterhin ihre Gültigkeit bezüglich der Erlösabwicklung aus den fertiggestellten Koproduktionen.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, jeder von seiner Regierung hierzu gehörig befugt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
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Ausgefertigt in drei Exemplaren in spanischer, deutscher und englischer Sprache am 24. August 2017 in Mexiko Stadt, wobei jede Version gleichermassen verbindlich ist.
Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Vereinigten Staaten von Mexiko: Alain Berset Maria Cristina Irina Garcia Cepeda Garcia
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Anhang
Verfahrensregeln
Für jede Koproduktion, die von den Vergünstigungen nach diesem Abkommen profitieren will, muss je ein Gesuch gleichzeitig bei beiden zuständigen Behörden mindestens vierzig (40) Tage vor Beginn der Dreharbeiten eingereicht werden. Die zuständigen Behörden des Staates des Mehrheitskoproduzenten stellen ihren Vor- schlag den zuständigen Behörden des Staates des Minderheitsproduzenten innerhalb von zwanzig (20) Tagen zu, gerechnet von der Einreichung der vollständigen Unter- lagen wie unten beschrieben. Die zuständigen Behörden des Staates des Minder- heits-Koproduzenten übermitteln ihren Entscheid innerhalb von zwanzig (20) fol- genden Tagen. Die Gesuchsunterlagen beinhalten folgende Dokumente, abgefasst in spanischer und englischer Sprache für Mexiko und in französischer, deutscher, italienischer oder rätoromanischer Sprache für die Schweiz: I. Das endgültige Drehbuch. II. Der Nachweis über den gesetzlichen Erwerb der die Koproduktion betref- fenden Urheberrechte. III. Ein Exemplar des durch beide Koproduzenten unterzeichneten Koprodukti- onsvertrages. Der Vertrag muss folgendes enthalten:
1. Titel der Koproduktion;
2. Name des Drehbuchautors bzw. der Person, die ein literarisches Werk
adaptiert hat;
3. Name des Regisseurs (eine entsprechende Klausel für einen Regie-
wechsel ist im Bedarfsfall gestattet );
4. Budget;
5. Finanzierungsplan;
6. Verteilung der Erlöse oder der Märkte;
7. Die Beteiligung jedes Koproduzenten an möglichen Überschreitungen
oder Einsparungen, wobei diese Aufteilung grundsätzlich im Verhältnis zur jeweiligen Beteiligung steht. Der Anteil des Minderheitskoprodu- zenten an den Überschreitungen kann jedoch auf einen niedrigeren Pro- zentsatz oder auf einen Festbetrag beschränkt werden, sofern das in Ar- tikel IV des Abkommen vorgesehene Mindestverhältnis eingehalten wird;
8. Eine Klausel, die anerkennt, dass die Bewilligung der Vergünstigungen
laut Abkommen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten nicht verpflichtet, eine Vorführerlaubnis zu gewähren;
9. Eine Klausel, die festlegt, was geschieht, wenn:
(a) nach eingehender Untersuchung des Falles die zuständigen Behör- den in einem der beiden Staaten die Genehmigung der Vergünsti- gungen nicht erteilen,
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(b) die zuständigen Behörden die Vorführung der Koproduktion in ei- nem der beiden Vertragsstaaten oder ihre Ausfuhr in ein Drittland nicht gestatten, (c) eine der beiden Vertragsparteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;
10. Zeitpunkt, an dem die Dreharbeiten beginnen sollen;
11. Eine Klausel, die bestimmt, dass der Mehrheitskoproduzent eine Versi-
cherung über «alle Produktionsrisiken» und «alle Risiken bezüglich des Originalproduktionsmaterials» abschliessen muss. IV. Vertriebsvertrag, sofern er schon unterzeichnet ist. V. Eine Liste des kreativen und technischen Personals unter Angabe der Staats- angehörigkeit und die den Darstellern zugedachten Rollen. VI. Arbeitsplan. VII. Einen detaillierten Kostenvoranschlag mit Aufgliederung der Ausgaben beider Vertragsstaaten. VIII. Kurzfassung. Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien können überdies Doku- mente und zusätzliche für notwendig erachtete Angaben anfordern. Das endgültige Drehbuch (einschliesslich Dialoge) wird den zuständigen Behörden vor Beginn der Dreharbeiten zugestellt. Änderungen, einschliesslich der Wechsel eines Koproduzenten, können in dem Originalabkommen vorgenommen werden. Sie müssen jedoch den zu- ständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vor Beendigung der Kopro- duktion unterbreitet werden. Das Ersetzen eines Koproduzenten ist nur in Ausnahmefällen zulässig, aus Gründen, die von beiden zuständigen Behör- den als genügend anerkannt werden. Die zuständigen Behörden halten sich gegenseitig über ihre Entscheide auf dem Laufenden.
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