AS 2018 2921
Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen
Abkommen vom 25. Juni 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens
Angenommen am 6. Juni 2013 In Kraft getreten am 7. Juni 2013
Originaltext Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formali- täten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen 1 (nachste- hend «das Abkommen»), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2; in Erwägung nachstehender Gründe: Mit dem Abschluss des Abkommens haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, auf ihren jeweiligen Zollgebieten durch zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen auf der Grundlage des in der Europäischen Union geltenden Rechts, insbesondere der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 19922 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und der Ver- ordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 19933 mit Durchfüh- rungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ein gleichwertiges Mass an Sicherheit zu ge- währleisten. Seit Abschluss des Abkommens sind insbesondere mit den Verordnungen (EG) Nr. 312/20094, (EU) Nr. 169/20105 und (EU) Nr. 430/20106 der Kommission Ände- rungen betreffend die zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen in diese Rechtsvor- schriften aufgenommen worden.
2018-2274 2921
Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und AS 2018
Es empfiehlt sich, die Änderungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union, anhand derer in den Vertragsparteien ein gleichwertiges Mass an Sicherheit beibe- halten werden kann, in das Abkommen aufzunehmen, hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1 Anhang I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
«(2) Die summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung enthält die für diese Anmel- dung entsprechend dem Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 19937 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (nachfolgend die «Verordnung (EWG) Nr. 2454/93»), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 430/2010 der Kommission8, vorgesehenen Angaben. Sie ist entsprechend den Erläuterungen im oben aufgeführten Anhang 30A auszufüllen. Sie ist von der Person, die sie abgibt, zu authentifizieren.»
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung: «e) Waren, für die nach den von den Vertragsparteien festgelegten Vorschriften eine mündliche Zollanmeldung oder der einfache Grenzübertritt zulässig ist, mit Ausnahme von Hausrat sowie Paletten, Containern und Beförderungs- mitteln des Strassen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;». b) Absatz 1 Buchstabe j erhält folgende Fassung: «j) folgende Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden und zwar direkt zu oder von Bohr- oder Förderplattformen oder Windenergieanlagen, die von einer im Zollgebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Person betrieben werden: – Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solche Plattformen bzw. Anlagen eingebaut wurden, – Waren, die für die Ausrüstung dieser Plattformen bzw. Anlagen ver- wendet wurden, andere Güter, die auf den Plattformen bzw. Anlagen verwendet oder verbraucht werden und ungefährliche Abfälle von sol- chen Plattformen bzw. Anlagen;». c) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Buchstabe l angefügt:
7 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
8 ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10.
Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und AS 2018
«l) Waren, die von Helgoland, der Republik San Marino und dem Staat Vati- kanstadt in das Zollgebiet einer Vertragspartei oder aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei in die genannten Gebiete verbracht werden.» d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: «(3) Für die in Artikel 181c Buchstaben i und j sowie Artikel 592a Buchstaben i und j aufgeführten Waren und in den Fällen gemäss Artikel 786 Absatz 2 und Arti- kel 842a Absatz 4 Buchstaben b und f der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist in der Gemeinschaft keine summarische Ein- oder Ausgangsanmeldung erforderlich.» e) Absatz 4 erhält folgende Fassung: «(4) Eine summarische Ausgangsanmeldung ist nicht erforderlich: a) für folgende Waren: – Ersatz- und Reparaturteile, die zwecks Reparatur zum Einbau in Schiffe und Flugzeuge bestimmt sind, – Schmierstoffe und Gas, die für den Betrieb des Schiffs oder Flugzeugs erforderlich sind, sowie – Lebensmittel und andere Erzeugnisse, die zum Verbrauch oder Verkauf an Bord bestimmt sind; b) für Waren im Durchfuhrverfahren, wenn eine elektronische Versandanmel- dung die Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung enthält, sofern die Bestimmungsstelle auch die Ausgangszollstelle ist; c) wenn die Waren in einem Hafen oder Flughafen nicht von dem Beförde- rungsmittel abgeladen werden, das sie in das jeweilige Zollgebiet der Ver- tragsparteien verbracht hat und wieder aus diesem Gebiet verbringen wird; d) wenn die Waren in einem vorigen Hafen oder Flughafen im jeweiligen Zoll- gebiet der Vertragsparteien verladen wurden und an Bord des Beförde- rungsmittels verbleiben, das sie wieder aus diesem Gebiet verbringen wird; e) wenn Waren, die sich in einem Verwahrungslager oder einer Freizone des Kontrolltyps I befinden, von dem Beförderungsmittel, mit dem sie unter Überwachung derselben Zollstelle zum Verwahrungslager oder der Freizone verbracht wurden, auf ein Schiff, Flugzeug oder eine Eisenbahn umgeladen werden, das bzw. die sie aus dem Verwahrungslager oder der Freizone und somit aus dem jeweiligen Zollgebiet der Vertragsparteien verbringt, sofern: i) das Umladen innerhalb von 14 Kalendertagen erfolgt, nachdem die Wa- ren für ein Verwahrungslager oder in einer Freizone des Kontrolltyps I gestellt wurden; in aussergewöhnlichen Umständen können die Zollbe- hörden diesen Zeitraum verlängern, um diesen Umständen Rechnung zu tragen,
ii) den Zollbehörden Angaben über die Waren zur Verfügung stehen, und iii) sich der Bestimmungsort und der Empfänger der Waren nach Kenntnis der Beförderers nicht geändert haben.»
Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und AS 2018
Art. 2 In Anhang II des Abkommens erhält Artikel 6 zweiter Gedankenstrich folgende Fassung: «– der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte darf summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen mit den reduzierten Anforderungen an die Daten- elemente gemäss Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 19939 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver- ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 430/2010 der Kommission10, abgeben; handelt es sich bei dem zugelassenen Wirt- schaftsbeteiligten jedoch um einen Beförderer, einen Spediteur oder einen Zollagenten, so gelten die reduzierten Anforderungen für ihn nur dann, wenn er für Rechnung eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten an der Ein- oder Ausfuhr von Waren beteiligt ist;»
Art. 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seinem Erlass in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2013.
Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Präsident: Antonis Kastrissianakis
9 ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
10 ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10.
Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und AS 2018
Gemeinsame Erklärung zu Anhang I Art. 1 Abs. 2 des Abkommens Hinsichtlich der für die summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung vorgese- henen Angaben bestätigen die Vertragsparteien, dass: – die Bestimmungen betreffend die EORI-Nummer; und – die Anforderungen in Bezug auf Umleitungsanträge (Anhang 30A Num- mer 2.6 – Tabelle 6); die mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2009 der Kommission vom 16. April 2009 eingeführt worden sind, nicht für die bei den schweizerischen Zollbehörden einge- reichten Anmeldungen gelten.
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