AS 2018 3161
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
vom 15. Dezember 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20172, beschliesst:
Art. 1
1 Der Notenaustausch vom 14. Oktober 20163 zwischen der Schweiz und der Euro-
päischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2
Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwick- lung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.
Art. 2 Die Assoziierung der Schweiz darf nicht zu einer schlechteren Überwachung der Schweizer Grenzen führen.
Art. 3 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.
2017-3452 3161
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. AS 2018
Art. 4 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im
Anhang.
Nationalrat, 15. Dezember 2017 Ständerat, 15. Dezember 2017 Der Präsident: Dominique de Buman Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 7. April 2018 unbenützt abge-
laufen.5
2 Die Änderung der im Anhang aufgeführten Bundesgesetze werden in Anwendung
von Artikel 4 Absatz 2 auf den 15. September 2018 in Kraft gesetzt.
15. August 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5 BBl 2017 7925
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. AS 2018
Anhang (Art. 3)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 20056
Art. 7 Abs. 3
3 Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze nach Artikel 27, 28 oder 29 des
Schengener Grenzkodex7 vorübergehend wieder eingeführt werden und die Einreise verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begrün- dete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex. Die Einreiseverweigerung ist sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
1 Ausländerinnen und Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn:
b. ihnen zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex8 ver- weigert wurde.
2 Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weni- ger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn: e. der betroffenen Person zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex9 verweigert wurde (Art. 64c Abs. 1 Bst. b);
Gliederungstitel vor Art. 69
4. Abschnitt: Ausschaffung und internationale Rückführungseinsätze
6 SR 142.20
7 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Ver- ordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017, S. 1.
8 Vgl. die Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.
9 Vgl. die Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. AS 2018
Art. 71 Einleitungssatz Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere:
Art. 71a Internationale Rückführungseinsätze
1 Das SEM und die Kantone wirken gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1624 12
bei internationalen Rückführungseinsätzen mit.
2 Das EJPD kann mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zu-
ständigen Agentur der Europäischen Union Vereinbarungen über den Einsatz von Personal des SEM und der Kantone für internationale Rückführungseinsätze sowie über den Einsatz von Dritten für die Überwachung der Rückführungen abschliessen.
3 Das EJPD schliesst mit den Kantonen eine Vereinbarung über die Modalitäten des
Personaleinsatzes ab.
Art. 71abis Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen
1 Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten zur Überwachung von
Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen.
2 Er kann Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen
und internationalen Rückführungseinsätzen betrauen.
Art. 100 Abs. 5
5 Bis zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens im Sinne von Absatz 2
Buchstabe b kann das EJPD mit den zuständigen ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem EDA Vereinbarungen abschliessen, in denen organisatori- sche Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Auslän- dern in ihren Heimatstaat sowie mit der Rückkehrhilfe und der Wiedereingliederung geregelt werden
10 SR 311.0 11 SR 321.0 12 Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Sep- tember 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Ver- ordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhe- bung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG, Fassung gemäss ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. AS 2018
2. Bundesgesetz vom 7. Oktober 199413 über die kriminalpolizeilichen
Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten
1bis Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann im Einvernehmen mit der Eidgenössi- schen Zollverwaltung (EZV) Aufgaben der Polizeiverbindungsleute an die Verbin- dungsleute der EZV delegieren. Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Verbindungleute der EZV im Rahmen der von fedpol übertragenen Aufgaben den Polizeiverbindungsleuten bezüglich des Zugriffs auf Informationssys- teme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt.
3. Zollgesetz vom 18. März 200514
Art. 92 Sachüberschrift und Abs. 3–6 Einsätze im Ausland
3 Im Rahmen internationaler Massnahmen kann die EZV ausländischen Staaten und
der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union auch Material zur Überwachung von Grenzen zur Verfügung stellen.
4 Sie kann im Ausland Verbindungsleute einsetzen und mit folgenden Aufgaben
betrauen: a. Sammeln strategischer, taktischer und operativer Informationen, die die EZV für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt; b. Austausch von Informationen zwischen den Partnerbehörden im Empfangs- staat und bei internationalen Organisationen sowie den schweizerischen Be- hörden; c. Förderung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit.
5 Die EZV kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) Aufga-
ben ihrer Verbindungsleute an die Polizeiverbindungsleute von fedpol delegieren. Soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind die Polizeiverbindungs- leute im Rahmen der von der EZV übertragenen Aufgaben den Verbindungsleuten der EZV bezüglich des Zugriffs auf die Informationssysteme und der Berechtigung zur Datenbearbeitung gleichgestellt.
6 Der Bundesrat wird ermächtigt:
a. völkerrechtliche Zusammenarbeitsverträge über den Einsatz von Personal der EZV in der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zustän- digen Agentur der Europäischen Union abzuschliessen;
13 SR 360 14 SR 631.0
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. AS 2018
b. mit den zuständigen ausländischen Behörden den Einsatz von Verbindungs- leuten der EZV zu vereinbaren; c. den Umfang der Aufgaben nach Absatz 4 zu regeln.
Art. 110e Abs. 3 Bst. a Einleitungssatz
3 Auf die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–c haben die folgenden Personen im
Abrufverfahren Zugriff: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von fedpol, die zuständig sind für: