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AS 2018 4309

Zivilstandsverordnung

Zivilstandsverordnung (ZStV)

Änderung vom 31. Oktober 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 20041 wird wie folgt geändert:

Streichung eines Ausdrucks In den Artikeln 15a Absätze 2 und 2bis, 16 Absätze 1 Buchstabe c und 4, 16a Ab- satz 1 Buchstabe b, 23 Absatz 2 Buchstabe b, 64 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie 75c Absatz 1 Buchstabe b wird «im System» gestrichen.

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 84 Absatz 5 und 90 Absätze 4 und 5 wird «Bundesamt für Justiz» ersetzt durch «BJ».

Art. 5 Abs. 2

2 Sie melden dem Zivilstandsamt und der Aufsichtsbehörde zuhanden der zuständi-

gen kantonalen Ausländerbehörde Tatsachen, die darauf hindeuten, dass mit einer beabsichtigten oder erfolgten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern bezweckt wird (Art. 82a der V vom 24. Okt.

20072 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE).

Art. 6a Sachüberschrift (betrifft nur die französische Fassung) und Abs. 2 2 Als Personenstandsregister gilt das gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 ZGB geführte elektronische Beurkundungsregister, das die in Papierform geführten Zivilstands- register ablöst.

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Zivilstandsverordnung AS 2018

Art. 9 Abs. 2 und 3

2 Als Totgeborenes wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen auf die Welt

kommt und ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist.

3 Bei Totgeborenen können Familienname und Vornamen erfasst werden, wenn es

die zur Vornamensgebung berechtigten Personen (Art. 37c Abs. 1) wünschen.

Art. 9a Fehlgeburt

1 Als Fehlgeborenes wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen zur Welt

kommt und weder ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm noch ein Gesta- tionsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist.

2 Eine Fehlgeburt kann dem Zivilstandsamt gemeldet werden. Dieses stellt auf

Antrag eine Bestätigung aus. Antragsberechtigt ist die Person, die die Fehlgeburt erlitten hat oder schriftlich erklärt, Erzeuger zu sein. Die Bestätigung wird ausge- stellt, wenn der Ereignisort in der Schweiz ist oder wenn die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat oder das Schwei- zer Bürgerrecht besitzt.

3 Eine Fehlgeburt wird nicht im Personenstandsregister beurkundet und nicht dem

Bundesamt für Statistik gemeldet. Findet sie jedoch zusammen mit einer Geburt nach Artikel 9 statt, so wird sie auf Wunsch beurkundet.

Art. 9b Form der Meldung, Zuständigkeit, Aufbewahrung

1 Die Meldung einer Fehlgeburt ist auf einem Formular einzureichen, das auf der

Internetseite des EAZW abrufbar ist3. Sie muss die Unterschrift der meldenden Person enthalten.

2 Der Meldung beizulegen sind folgende Dokumente:

a. eine Kopie des Reisepasses, der Identitätskarte oder eines gleichwertigen Ausweises der meldenden Person; b. eine Bescheinigung der Fehlgeburt durch die Ärztin, den Arzt, die Hebamme oder den Entbindungspfleger.

3 Zuständig für die Entgegennahme der Meldung ist jedes Zivilstandsamt.

4 Das Zivilstandsamt bewahrt die Meldung zusammen mit den anderen Dokumenten

auf. Die Artikel 31–33 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 9c Bestätigung der Fehlgeburt 1 Das Zivilstandsamt bestätigt die Fehlgeburt; das EAZW stellt dafür ein Formular zur Verfügung.

3 Das Formular ist gratis abrufbar auf der Internetseite www.eazw.admin.ch.

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2 In der Bestätigung wird als Mutter die Frau eingetragen, die die Fehlgeburt erlitten hat. Als Vater wird der Mann eingetragen, der schriftlich erklärt, der Erzeuger zu sein.

3 Das Fehlgeborene kann in der Bestätigung auf Wunsch der meldenden Person mit

Name und Vornamen eingetragen werden. Für die Bestimmung des Namens des Fehlgeborenen gelten die Artikel 37 und 37a sinngemäss; bei Vorliegen achtenswer- ter Gründe kann davon abgewichen werden.

Art. 15b Abs. 3–5

3 Die Bundesbehörden reichen ihre Anträge bei dem im Bundesamt für Justiz (BJ)

zuständigen Fachbereich Infostar (FIS) ein.

4 Die kantonalen Behörden reichen ihre Anträge beim Bundesamt für Polizei ein.

Dieses überprüft die Authentizität der antragstellenden Behörde und leitet den Antrag an den FIS weiter. 5 Das Erfassen, die Meldungen, die amtlichen Mitteilungen und die Bekanntgabe der Daten erfolgen im Einzelfall auf Anweisung des FIS.

Art. 23 Abs. 3

3 Die Aufsichtsbehörde meldet der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde am

Aufenthaltsort der betroffenen Person anlässlich der Verfügung nach Artikel 32 Absatz 1 IPRG4 Tatsachen, die im Zusammenhang mit einer im Ausland erfolgten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft auf eine Umge- hung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern hindeuten (Art. 82a VZAE5). Sie teilt ihr auch das Resultat allfälliger Abklärungen sowie die Verweigerung oder Anerkennung mit.

Art. 51 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet dem Staatssekretariat

für Migration folgende Zivilstandsereignisse, die eine schutzbedürftige, eine asyl- suchende, eine abgewiesene asylsuchende oder eine vorläufig aufgenommene Per- son oder einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling oder einen Flüchtling mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung betreffen:

Art. 52a An das Bundesamt für Polizei Das elektronische Personenstandsregister übermittelt der Datenbank RIPOL nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20086 über die polizeilichen Informa- tionssysteme des Bundes bei einer Änderung von RIPOL-Personendaten, auf die das Bundesamt für Polizei gemäss der Tabelle im Anhang Zugriff hat, automatisch einen entsprechenden elektronischen Hinweis.

4 SR 291 5 SR 142.201 6 SR 361

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Art. 54 Abs. 3 3 Mitteilungen nach Absatz 1 übermittelt das Zivilstandsamt direkt dem FIS zuhan- den der ausländischen Vertretung, sofern die internationale Vereinbarung keine abweichende Regelung vorsieht.

Art. 74a Abs. 7

7 Das Zivilstandsamt meldet der kantonalen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort

der betroffenen Person Tatsachen, die darauf hindeuten, dass mit der beabsichtigten oder erfolgten Eheschliessung eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern bezweckt wird (Art. 82a VZAE7). Zudem teilt es ihr das Resultat allfälliger Abklärungen, seinen Entscheid und den allfälligen Rückzug des Gesuchs mit.

Art. 75m Abs. 7

7 Das Zivilstandsamt meldet der kantonalen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort

der betroffenen Person Tatsachen, die darauf hindeuten, dass mit der beabsichtigten oder erfolgten Begründung der eingetragenen Partnerschaft eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern bezweckt wird (Art. 82a VZAE8). Zudem teilt es ihr das Resultat allfälliger Abklä- rungen, seinen Entscheid und den allfälligen Rückzug des Gesuchs mit.

Gliederungstitel vor Art. 76

8. Kapitel: Zentrales Personen-Informationssystem

Art. 76 Verantwortliche Organe

1 Das BJ ist verantwortlich für den Betrieb sowie die Neu- und Weiterentwicklung

(Entwicklung) des zentralen Personen-Informationssystems (System).

2 Es trifft insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der

Datensicherheit. 3 Die Stellen, die das System benutzen, sind in ihrem Bereich für die Gewährleis- tung des Datenschutzes und der Datensicherheit verantwortlich.

Art. 77 Finanzierung, Leistungen und Gebühren

1 Der Bund finanziert den Betrieb und die Entwicklung des Systems. Er stellt den

Applikationsbetrieb und die fachtechnische Unterstützung der Kantone sicher.

2 Die Kantone bezahlen dem Bund für die Nutzung des Systems zu Zivilstandszwe-

cken jährlich eine Gebühr von 600 000 Franken. Das BJ verständigt sich mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) auf die Zahlungsmodalitäten und stellt den Kantonen jährlich Rechnung.

7 SR 142.201 8 SR 142.201

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3 Die Kantone erbringen ihre Leistungen nach den Artikeln 78–78b ohne Entschädi-

gung durch den Bund.

Art. 78 Einbezug der Kantone in die Entwicklung

1 Die Kantone werden in die Entwicklung des Systems einbezogen, soweit es Zivil-

standszwecke betrifft.

2 Der Einbezug erfolgt im Rahmen einer Fachkommission und durch den Beizug

von Fachpersonen.

Art. 78a Fachkommission

1 Zum Zweck der Mitwirkung der Kantone bei der Entwicklung des Systems wird

eine Fachkommission eingesetzt.

2 Die Fachkommission besteht aus neun Mitgliedern. Das BJ und die KKJPD be-

stimmen je vier Vertreterinnen oder Vertreter. Das BJ ernennt zusätzlich die Vorsit- zende oder den Vorsitzenden.

3 Die Fachkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Erarbeitung von Grundlagen und Empfehlungen für die Entwicklung des Systems; b. Behandlung von Fachfragen betreffend die Anwendung des Systems.

4 Das BJ kann die Einzelheiten der Organisation der Fachkommission in einem

Reglement regeln.

Art. 78b Fachpersonen

1 Die Kantone stellen dem BJ für die Entwicklung des Systems unentgeltlich Fach-

personen zur Verfügung.

2 Die Fachpersonen wirken insbesondere bei folgenden Aufgaben mit:

a. Erarbeitung und Prüfung von Konzepten und Anforderungen; b. Entwerfen von Testszenarien und Testfällen; c. Testen des Systems; d. Dokumentation des Systems.

Art. 79 Abs. 1, 3 und 4 1 Die Zugriffsrechte richten sich nach den in dieser Verordnung festgelegten Rech- ten und Pflichten der beteiligten Behörden.

3 Der Zugang wird durch den FIS eingerichtet, geändert und aufgehoben.

4 Gesuche um Zugriff im Abrufverfahren nach Artikel 43a Absatz 4 ZGB sind an

das BJ zu richten.

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Art. 79a Sicherung der Daten Das BJ ist für die Sicherung der Daten des Systems verantwortlich.

Art. 84 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. c sowie 6

3 Das EAZW hat insbesondere folgende Aufgaben:

c. Aufgehoben

6 Der FIS ist für die technischen Aspekte des Betriebs, der Entwicklung und der

Ausbildung sowie den Support des Personenstandsregisters zuständig. Er hat insbe- sondere folgende Aufgaben: a. Erlass von fachtechnischen Weisungen; b. Durchführung von fachtechnischen Inspektionen; c. Pflege der Register der Gemeinden und Heimatorte; d. Austausch und Beschaffung von Zivilstandsurkunden; e. Harmonisierung der Register mit der AHV-Versichertennummer.

Art. 96 Sachüberschrift und Abs. 1bis Trauung und Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft durch Mitglieder einer Gemeindeexekutive 1bis Die ausserordentlichen Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten beurkun- den auch eingetragene Partnerschaften.

Art. 99c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2018 Die Person, die eine Fehlgeburt erlitten hat oder schriftlich erklärt, der Erzeuger zu sein, kann eine vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erlittene Fehlgeburt innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung dem Zivilstandsamt melden und sich eine Bestätigung ausstellen lassen.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

31. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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