AS 2019 1749
Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG)
Änderung vom 17. März 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 20161, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 19752 über die Binnenschifffahrt wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 8 Abs. 1
1 Wer Hafen-, Umschlags- und Landungsanlagen für Schiffe des Bundes und öffent-
licher Schifffahrtsunternehmen erstellen, ändern oder betreiben will, benötigt eine Plangenehmigung des Bundesamtes für Verkehr (BAV).
Art. 13 Abs. 2 und 2bis
2 Der Schiffsausweis wird nur erteilt, wenn:
a. das Schiff den Vorschriften entspricht; b. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht; und c. sofern es sich um ein Fahrgast- oder ein Güterschiff oder um ein schwim- mendes Gerät handelt: das Unternehmen den Sicherheitsnachweis erbracht hat. 2bis Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen für den Sicherheitsnachweis erfor- derlich sind.
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Art. 14 Abs. 1bis, 3 und 4 1bis Bei einem Fahrgast- oder einem Güterschiff oder einem schwimmenden Gerät beurteilt die Behörde die zum Sicherheitsnachweis eingereichten Unterlagen risiko- orientiert auf der Grundlage von Prüfberichten unabhängiger Sachverständiger oder von eigenen Stichproben.
3 und 4 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 15a 1a. Abschnitt: Aufsicht
Art. 15a Nachprüfungen
1 Die Behörde nimmt in regelmässigen Zeitabständen Nachprüfungen an Schiffen
vor. Sie nimmt zudem Nachprüfungen vor, wenn: a. Zweifel an der Betriebssicherheit des Schiffes bestehen; oder b. das Schiff umgebaut oder wesentlich geändert worden ist.
2 Die Nachprüfungen können risikoorientiert auf der Grundlage von Prüfberichten
unabhängiger Sachverständiger oder von Stichproben der Behörden erfolgen.
3 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Nachprüfung von Schiffen erlassen.
Art. 15b Umbauten und Änderungen
1 Plant der Halter oder Eigentümer Umbauten oder Änderungen an einem Schiff, die
sich auf die Betriebssicherheit des Schiffes auswirken können, so hat er diese Um- bauten oder Änderungen der zuständigen Behörde vor der Ausführung zu melden.
2 Eine neue Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung ist erforderlich, wenn die
Umbauten oder Änderungen nicht von der bestehenden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung gedeckt sind.
3 Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall und bestimmt das Verfahren.
Art. 17 Abs. 2, 4 und 5 2 Der Führerausweis wird erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die erforderliche Fahreignung und Fahrkompetenz hat.
4 und 5 Aufgehoben
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 17a Fahreignung und Fahrkompetenz
1 Wer ein Schiff führt, muss über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2 Wer einen nautischen Dienst an Bord eines Schiffes ausübt, muss über Fahreig-
nung verfügen.
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3 Über Fahreignung verfügt, wer:
a. das vom Bundesrat festgesetzte Mindestalter erreicht hat; b. die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit aufweist, die erforderlich ist zum sicheren Führen eines Schiffs oder zum sicheren Ausüben eines nau- tischen Dienstes; c. frei von Sucht ist, die das sichere Führen eines Schiffs oder das sichere Aus- üben eines nautischen Dienstes beeinträchtigt; und d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, beim Führen von Schiffen oder beim Ausüben eines nautischen Dienstes die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
4 Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a. die Verkehrsregeln kennt; und b. Schiffe der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann. 5 Einen nautischen Dienst übt aus, wer neben dem Schiffsführer zur vorgeschriebe- nen Mindestbesatzung an Bord eines Schiffes gehört oder im Auftrag des Schiffs- führers nautische Tätigkeiten verrichtet.
Art. 17b Abklärung der Fahreignung und der Fahrkompetenz
1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreig-
nungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei: a. fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder höher oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder höher pro Liter Atemluft; b. fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen; c. Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen; d. Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung; e. Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Schiffe nicht sicher führen kann. 2 Ab dem vollendeten 75. Altersjahr ist die Fahreignung einer Person alle zwei Jahre ärztlich zu untersuchen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die ärztliche Unter- suchung. Er kann insbesondere für Inhaber bestimmter Ausweiskategorien eine vertrauensärztliche Untersuchung ab einem früheren Alter und mit abweichenden Intervallen festlegen.
3 Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsge-
heimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an das BAV, die zuständige
3 SR 831.20
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kantonale Behörde, die militärische Strassenverkehrs- und Schifffahrtsbehörde oder die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4 Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine be-
stimmte Person einen Schiffsführerausweis besitzt.
5 Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kon-
trollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Schiffsführerprüfung oder einer anderen geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
6 Hat eine Strassenverkehrs- oder Schifffahrtsbehörde Zweifel an der Fahreignung
einer Person, so meldet sie dies der anderen zuständigen Zulassungsbehörde, sofern diese Person über einen Ausweis für einen anderen Verkehrsbereich verfügt.
Art. 18a Sperrfrist nach Fahren ohne Ausweis Wer ein Schiff geführt hat, ohne den entsprechenden Schiffsführerausweis zu besit- zen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung keinen Ausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.
Art. 19 Sachüberschrift, Abs. 3 und 4 Entzug im Allgemeinen und Verwarnung
3 Nach Widerhandlungen gegen die Verkehrsregeln und die Bestimmungen über die
Fahreignung, die in diesem Gesetz mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, wird der Schiffsführerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. 4 Bei der Festsetzung der Dauer des Schiffsführerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicher- heit der Schifffahrt, das Verschulden, der Leumund als Führer von Motorfahrzeugen und Schiffen sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Schiff zu führen. Die Mindest- entzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.
Art. 20 Abs. 1 Bst. d
1 Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:
d. in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atem- alkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6) ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen Verkehrs- regeln begeht.
Art. 20a Abs. 1 Bst. b und e
1 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:
b. in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalko- hol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6) ein Schiff führt, sich
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an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen Ver- kehrsregeln begeht; e. Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 20b Abs. 1 Bst. b und c
1 Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:
b. in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blut- alkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6) ein Schiff führt, sich an dessen Füh- rung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt; c. Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 20c Abs. 2
2 Im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Widerhandlungen gegen Verkehrs-
regeln dieses Gesetzes, können die Strafverfolgungs-, Gerichts- und Administrativ- behörden durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Administrativmassnahmen- register nach dem Strassenverkehrsgesetz nehmen.
Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und c Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 24a Sachüberschrift (betrifft nur den italienischen Text), Abs. 1 und 2
1 Betrifft nur den italienischen Text.
2 Der Bundesrat kann Personen, die ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führen,
sich an dessen Führung beteiligen oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausüben, das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten.
Art. 24b Abs. 3 Bst. a und c, 3bis, 4bis, 6 sowie 7
3 Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:
a. Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind; c. die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt. 3bis Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atem- alkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzu- stellen. 4bis Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkon- zentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend.
6 Der Bundesrat legt fest, bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkohol-
konzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholver-
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träglichkeit Fahrunfähigkeit nach Artikel 24a angenommen wird und welche Atem- alkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten.
7 Er kann:
a. für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei wel- chen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und indi- vidueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit nach Artikel 24a angenommen wird; b. vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden; c. Ausnahmen bei der Anwendung dieses Abschnittes auf das Führen bestimm- ter Arten von motorlosen Schiffen vorsehen; d. ein Bundesamt zur Regelung von technischen oder administrativen Einzel- heiten ermächtigen.
Art. 28 Schifffahrtspolizei Das BAV erlässt die für die Sicherheit und Ordnung der internationalen Rheinschiff- fahrt erforderlichen Vorschriften; insbesondere erlässt es Vorschriften, die auf Entschliessungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beruhen. Es kann diese Vorschriften auch auf der Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden anwendbar erklären.
Art. 30 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 31 Abs. 1 1 Ein Schiff darf nicht in Verkehr gesetzt werden, bevor ein Haftpflichtversiche- rungsnachweis hinterlegt ist.
Art. 41 Abs. 1 und 2 1 Wer in angetrunkenem Zustand ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Busse bestraft. Liegt eine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6) vor, so wird eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt.
2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 49 Aufgehoben
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Art. 56 Abs. 2bis 2bis Er kann für die militärische Schifffahrt und für die zivile Schifffahrt der Bundes- verwaltung besondere Vorschriften erlassen. Diese können insbesondere von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulassung der Schiffe, über die Ausbildung und Zulassung der Führer sowie über die Verkehrsregeln abweichen. Sie können besondere Verkehrsmassnahmen vorsehen.
Art. 58 Abs. 3 Betrifft nur den italienischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 62a
10. Kapitel: Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 62a Meldungen
1 Die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden,
die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.
2 Sie müssen dem BAV schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses
Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates, die durch konzessionierte Schifffahrtsunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden, melden.
Gliederungstitel vor Art. 63 Aufgehoben
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 20024
Art. 9 Abs. 3 Bst. c Ziff. 4
3 Diesen Organisationen steht ein Beschwerderecht zu:
c. bei Verfahren der Bundesbehörden zur Plangenehmigung sowie zur Zulas- sung oder Prüfung von Fahrzeugen nach:
4. den Artikeln 8, 14 und 15b Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 3. Okto-
ber 19755 über die Binnenschifffahrt,
4 SR 151.3 5 SR 747.201
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2. Bundesgesetz vom 19. Juni 19596 über die Invalidenversicherung
Art. 66c Abs. 1 1 Zweifelt die IV-Stelle, dass die versicherte Person über die körperliche oder geisti- ge Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen oder von Schiffen oder zum sicheren Ausüben eines nautischen Dienstes an Bord eines Schiffes notwendig ist, so kann sie die versicherte Person der zuständigen kanto- nalen Behörde (Art. 22 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 19587 und Art. 17b Abs. 4 des BG vom 3. Okt. 19758 über die Binnenschifffahrt) melden.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 17. März 2017 Nationalrat, 17. März 2017 Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Präsident: Jürg Stahl Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Juli 2017 unbenützt abgelaufen.9
2 Es wird auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.
1. Mai 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6 SR 831.20 7 SR 741.01 8 SR 747.201
9 BBl 2017 2473
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