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AS 2019 2833

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)

Änderung vom 7. Juni 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 11. September 20021 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken In Artikel 14 werden «Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt)» und «Bundesamt» durch «BSV» ersetzt.

Gliederungstitel nach Art. 7

2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen

1. Abschnitt:

Anforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten, die Observationen durchführen (Art. 43a Abs. 9 Bst. c ATSG)

Art. 7a Bewilligungspflicht Wer für einen Versicherungsträger Observationen durchführen will, benötigt eine Bewilligung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV).

Art. 7b Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a. im Privatauszug der gesuchstellenden Person nach Artikel 371 des Strafge- setzbuchs2 kein Delikt aufgeführt ist, das einen Bezug zur bewilligungs- pflichtigen Tätigkeit erkennen lässt;

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b. die gesuchstellende Person erklärt, dass gegen sie keine hängigen Strafver- fahren und keine hängigen oder in den letzten zehn Jahren abgeschlossenen Zivilverfahren wegen einer Persönlichkeitsverletzung nach den Artikeln 28–28b des Zivilgesetzbuchs3 vorliegen, die einen Bezug zur bewilligungs- pflichtigen Tätigkeit erkennen lassen und die Gewähr für eine einwandfreie Ausübung dieser Tätigkeit und den guten Ruf beeinträchtigen können; c. gegen die gesuchstellende Person keine Verlustscheine bestehen; d. die gesuchstellende Person die für die rechtskonforme Durchführung der Observation erforderlichen Rechtskenntnisse in einer geeigneten Aus- oder Weiterbildung erworben hat; e. die gesuchstellende Person in den letzten zehn Jahren eine polizeiliche oder eine gleichwertige Observationsausbildung oder -weiterbildung erfolgreich absolviert hat; und f. die gesuchstellende Person in den letzten fünf Jahren mindestens zwölf Per- sonenüberwachungen durchgeführt hat.

2 Sie wird nur natürlichen Personen erteilt.

Art. 7c Gesuch Das Gesuch um Bewilligungserteilung ist dem BSV schriftlich einzureichen. Dem Gesuch beizulegen sind: a. ein Lebenslauf mit Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit; b. die Erklärung nach Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe b und die Belege für die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach Artikel 7b.

Art. 7d Gültigkeitsdauer und Wirkung der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt.

2 Sie darf nicht in der Berufsbezeichnung genannt werden und verleiht keinen ge-

schützten Berufstitel. Sie darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden.

Art. 7e Meldung wesentlicher Änderungen und Bewilligungsentzug

1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind dazu verpflichtet, dem BSV

unverzüglich zu melden: a. jede wesentliche Änderung in den für die Bewilligungserteilung massgeben- den Verhältnissen; b. wenn gegen sie ein Strafverfahren oder ein Zivilverfahren wegen einer Per- sönlichkeitsverletzung nach den Artikeln 28–28b des Zivilgesetzbuchs4 hän- gig ist, das einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lässt

3 SR 210 4 SR 210

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und die Gewähr für eine einwandfreie Ausübung dieser Tätigkeit und den guten Ruf beeinträchtigen kann.

2 Die Bewilligung wird entzogen, wenn:

a. eine der Voraussetzungen nach Artikel 7b nicht mehr erfüllt ist; b. die Meldepflicht nach Absatz 1 verletzt wird; oder c. nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund deren sie hätte verwei- gert werden müssen, insbesondere weil die Erklärung nach Artikel 7b Ab- satz 1 Buchstabe b wahrheitswidrig war.

3 Siekann entzogen werden, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilli-

gungsinhaber: a. gegen das Werbeverbot nach Artikel 7d Absatz 2 verstösst; oder b. eine Observation nicht rechtmässig durchführt.

Art. 7f Gebühren für die Prüfung des Bewilligungsgesuchs

1 Das BSV erhebt für die Prüfung des Bewilligungsgesuchs eine Gebühr von

700 Franken pro Gesuch.

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom

8. September 20045.

Art. 7g Verzeichnis der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber Das BSV führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber.

2. Abschnitt: Durchführung der Observation

(Art. 43a und 43b ATSG)

Art. 7h Ort der Observation 1 Als allgemein zugänglicher Ort gilt öffentlicher oder privater Grund und Boden, bei dem in der Regel geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt. 2 Ein Ort gilt als nicht von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar, wenn er zur geschützten Privatsphäre der zu observierenden Person gehört, insbe- sondere: a. das Innere eines Wohnhauses, einschliesslich die von aussen durch ein Fens- ter einsehbaren Räume; b. unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Plätze, Höfe und Gärten, die üblicherweise Blicken von aussen entzogen sind.

5 SR 172.041.1

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Art. 7i Mittel der Observation

1 Für Bildaufzeichnungen dürfen keine Instrumente eingesetzt werden, die das

natürliche menschliche Wahrnehmungsvermögen wesentlich erweitern, namentlich keine Nachtsichtgeräte. 2 Für Tonaufzeichnungen dürfen keine Instrumente eingesetzt werden, die das natür- liche menschliche Hörvermögen erweitern, namentlich keine Wanzen, Richtmikro- fone und Tonverstärkungsgeräte. Aufzeichnungen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes dürfen nicht verwertet werden; sind diese Aufzeichnungen in Bildaufzeich- nungen enthalten, so sind die Bildaufzeichnungen ohne die Tonaufzeichnungen dennoch verwertbar.

3 Zur Standortbestimmung sind nur Instrumente zulässig, die nach ihrem bestim-

mungsgemässen Gebrauch der Standortbestimmung dienen, namentlich satellitenba- sierte Ortungsgeräte. Es dürfen keine Fluggeräte eingesetzt werden.

Gliederungstitel vor Art. 8

3. Abschnitt:

Aktenführung, -aufbewahrung, -einsicht und -vernichtung sowie Zustellung der Urteile (Art. 43a Abs. 9 Bst. a, 46 und 47 ATSG)

Art. 8 Aktenführung

1 Die Akten müssen systematisch und chronologisch geordnet geführt werden.

2 Esist ein vollständiges Aktenverzeichnis zu führen, das klare und eindeutige

Hinweise auf den Inhalt der einzelnen Unterlagen liefert.

Art. 8a Aktenaufbewahrung

1 Die Akten müssen sicher, sachgemäss und vor schädlichen Einwirkungen ge-

schützt aufbewahrt werden.

2 Sie müssen durch angemessene bauliche, technische und organisatorische Mass-

nahmen vor unberechtigten Zugriffen, vor unprotokollierten Veränderungen und vor Verlust geschützt werden.

Art. 8b Bisheriger Art. 8

Art. 8c Einsicht in Observationsmaterial 1 Informiert der Versicherungsträger die versicherte Person mündlich in den Räum- lichkeiten des Versicherungsträgers über die Observation, so gewährt er ihr Einsicht in das vollständige Observationsmaterial und weist sie darauf hin, dass sie Kopien des vollständigen Observationsmaterials verlangen kann.

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2 Informiertder Versicherungsträger die versicherte Person schriftlich über die

Observation, so gibt er ihr die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das vollständige Observationsmaterial am Sitz des Versicherungsträgers. Er weist sie darauf hin, dass sie Kopien des vollständigen Observationsmaterials verlangen kann.

Art. 9 Sachüberschrift Kosten der Akteneinsicht

Art. 9a Aktenvernichtung

1 Akten, die nicht archivwürdig sind, müssen nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer

vernichtet werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

2 Die Vernichtung der Akten muss kontrolliert und unter Wahrung der Vertraulich-

keit aller in den Akten enthaltenen Informationen erfolgen.

3 Der Vernichtungsvorgang muss protokolliert werden.

4 Observationsakten, die unmittelbar im Anschluss an die Observation nicht als

Beweismittel für eine Leistungsänderung benötigt werden, müssen innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Verfügung (Art. 43a Abs. 8 ATSG) vernichtet werden. Die Vernichtung muss der observierten Person schriftlich bestätigt werden.

Art. 9b Bisheriger Art. 9a

Gliederungstitel vor Art. 10

4. Abschnitt: Einspracheverfahren

(Art. 52 ATSG)

Gliederungstitel vor Art. 12a

5. Abschnitt: Kosten einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

(Art. 37 Abs. 4 ATSG)

Art. 18a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Juni 2019

1 Bei Fehlen der Aus- und Weiterbildungsvoraussetzung nach Artikel 7b Absatz 1

Buchstabe e kann die Bewilligung während sechs Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom 7. Juni 2019 für zwei Jahre erteilt werden, wenn die gesuchstellende Person alle übrigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt und innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. Juni 2019 mindestens zwanzig Personenüberwachungen für Sozialversicherungsträger durchgeführt hat. 2 Die Versicherungsträger müssen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. Juni 2019 die Akten nach Artikel 8 Absatz 2 führen.

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II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. September 2019 in Kraft.

2 Erfolgt die Veröffentlichung des Erwahrungsbeschlusses zu den Ergebnissen der

Volksabstimmung vom 25. November 2018 im Bundesblatt erst nach dem 20. August 2019, so tritt diese Verordnung am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Erwahrungsbeschluss in Kraft. 6

3 Können die Ergebnisse der Volksabstimmung vom 25. November 2018 aufgrund

der Urteile des Bundesgerichts nicht erwahrt werden, so tritt diese Verordnung nicht in Kraft.

7. Juni 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

6 BRB vom 29. August 2019 über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 25. November

2018 (BBl 2019 5931). Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.

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