AS 2020 4159
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Maskentragpflicht; Homeoffice-Empfehlung)
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
Änderung vom 18. Oktober 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geän- dert:
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 3b Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben sowie in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs
1 Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und
Betrieben, in Wartebereichen von Bahn, Bus und Tram und in Bahnhöfen, Flughä- fen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen.
2 Folgende Personen sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen:
a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag; b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbe- sondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; c. Gäste in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlo- kalen, wenn sie an einem Tisch sitzen; d. Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen; e. Angehörige des Personals, sofern andere wirksame Schutzmassnahmen wie das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen ergriffen werden;
1 SR 818.101.26
2020-3187 4159
Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2020
f. auftretende Personen wie Künstlerinnen und Künstler oder Sportlerinnen und Sportler, wenn das Tragen einer Maske aufgrund der Art der Aktivität nicht möglich ist. 3 Für folgende Einrichtungen und Betriebe gilt die Pflicht nach Absatz 1 nur dann, wenn sie im Schutzkonzept nach Artikel 4 vorgesehen ist: a. Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung; b. obligatorische Schulen, Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe sowie Unterrichtsräume anderer Bildungseinrichtungen, in denen das Tragen einer Maske aufgrund der Art der Aktivität den Unterricht erschwert; c. Trainingsbereiche von Sport- und Fitnesseinrichtungen.
4 Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Absatz 1 ändert nichts an den
übrigen Massnahmen, die in den Schutzkonzepten der Betreiber und Organisatoren nach den Artikeln 4–6a vorgesehen sind. Namentlich ist der erforderliche Abstand auch beim Tragen einer Maske nach Möglichkeit einzuhalten.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 3c Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum, nament- lich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.
Art. 5a Konsumation von Speisen und Getränken In Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden.
Art. 6 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen mit höchstens
1000 Personen
1 Werden bei Veranstaltungen mit über 100 und bis höchstens 1000 Besucherinnen
und Besuchern beziehungsweise höchstens 1000 Mitwirkenden Kontaktdaten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erhoben, so muss eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen vorgenommen werden. 2 Für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen), an denen über 15 und höchstens 100 Personen auf Einladung hin teilnehmen, gilt einzig Folgendes: a. Der Organisator muss:
1. die Kontaktdaten der teilnehmenden Personen nach Artikel 5 erheben;
2. die Einhaltung der Massnahmen nach Buchstaben b und c gewährleis-
ten.
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b. Speisen und Getränke dürfen nur sitzend konsumiert werden. c. Die teilnehmenden Personen müssen eine Gesichtsmaske tragen, es sei denn, sie befinden sich an ihrem Sitzplatz für die Konsumation von Essen oder Getränken; es gelten zudem die Ausnahmen nach Artikel 3b Absatz 2 Buch- staben a, b und f.
3 Private Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen unterliegen der Pflicht zur
Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 und dürfen nur in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben durchgeführt werden. 4 Für Veranstaltungen mit höchstens 15 Personen, seien sie privat oder nicht, gilt einzig Artikel 3.
Art. 7 Einleitungssatz Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Artikel 4 Absätze 2–4 sowie den Artikeln 5, 5a und 6 bewilligen, wenn:
Art. 10 Abs. 3
3 Die Arbeitgeber beachten die Empfehlungen des BAG betreffend die Erfüllung der
Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus.2
Art. 13 Bst. a Mit Busse wird bestraft, wer: a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Arti- kel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5a, Artikel 6 Absätze 1–3 oder Artikel 6b nicht einhält;
II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
2 Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Neues Coronavirus > So schützen wir uns.
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III Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2020 um 00.00 Uhr in Kraft 3.
18. Oktober 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 Dringliche Veröffentlichung vom 18. Okt. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang (Art. 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1) Vorgaben für Schutzkonzepte
Ziff. 3.3
3.3 In Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen
sind die Gästegruppen an den einzelnen Tischen so zu platzieren, dass der erforderliche Abstand zwischen den einzelnen Gruppen eingehalten wird.
Ziff. 4.4 Bst. c und d sowie Ziff. 4.5
4.4 Es sind folgende Daten zu erheben:
c. in Diskotheken und Tanzlokalen: die Ankunfts- und Weggangszeit; d. bei Veranstaltungen ohne Sitzplätze mit mehr als 100 Personen: der Sektor nach Artikel 6 Absatz 1, in dem sich die Person aufhalten wird.
4.5 Bei Familien oder anderen Gruppen mit untereinander bekannten Personen
sowie in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben genügt die Erfassung der Kontaktdaten nur einer Person der betreffenden Familie oder Gruppe.
Ziff. 5 Titel, 5.1, 5.3 und 5.4
5 Besondere Massnahmen bei Veranstaltungen mit mehr als
100 Personen
5.1 Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Besucherinnen und Besuchern muss
zwischen den Sektoren nach Artikel 6 Absatz 1 der erforderliche Abstand eingehalten werden. Ein Wechsel der Besucherinnen und Besucher von ei- nem Sektor in den anderen ist verboten.
5.3 Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 mitwirkenden Personen ist der erfor-
derliche Schutz im Schutzkonzept auszuweisen, namentlich durch die Ein- haltung des erforderlichen Abstands, das Treffen von Schutzmassnahmen oder, sollen Kontaktdaten erhoben werden, durch die Bildung von beständi- gen Teams oder die Verhinderung der Durchmischung von Gruppen mit mehr als 100 Personen.
5.4 In Bar- und Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen dürfen gleichzei-
tig höchstens 100 Gäste im betreffenden Gästebereich, im Lokal oder in ei- nem Sektor im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 anwesend sein.
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