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AS 2020 495

Übereinkommen vom 20. März 1958 der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden

Schweizerische Eidgenossenschaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Übereinkommen vom 20. März 1958

der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung

von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden

SR 0.741.411; AS 1996 2158

I

Änderung der Reglemente! Übersetzung

Reglement Nr. 148 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Lichtsignaleinrichtungen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger

Angewendet durch die Schweiz seit dem 15. November 2019

Reglement Nr. 149 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrbahnbeleuchtungs- einrichtungen für Motorfahrzeuge

Angewendet durch die Schweiz seit dem 15. November 2019

Reglement Nr. 150 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von retroreflektierenden Einrichtungen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger

Angewendet durch die Schweiz seit dem 15. November 2019

1 Text und Geltungsbereich der Reglemente werden in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen oder auf der Internetseite der Vereinten Nationen eingesehen werden: www.unece.org/trans/main/wp29/wp29regs.html Der Geltungsbereich ist auf der Internetseite der Vereinten Nationen einsehbar: www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

2019-2537 495

Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, AS 2020 Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder

dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige

Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden.

Übereink. der Vereinten Nationen

Reglement Nr. 151 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsicht- lich ihres Totwinkel-Assistenzsystems zur Erkennung von Fahrrädern

Angewendet durch die Schweiz seit dem 15. November 2019

Reglement Nr. 152 zum Übereinkommen

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen Mı und N; hinsichtlich ihres Notbrems-Assistenzsystems (AEBS)

Angewendet durch die Schweiz seit dem 23. Januar 2020

u

Geltungsbereich des Übereinkommens am 23. Januar 2020, Nachtrag?

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten

Beitritt (B) Armenien 1. März 2018B 30. April 2018 Nigeria 18. Oktober 2018B 17. Dezember 2018

2 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1973 1468, 1977 767, 1980 673,

1987 1185, 1996 2170, 2005 1235, 2007 4401, 2010 4213, 2011 891, 2014 891 und

2016 3693.

Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Übereinkommen vom 20. März 1958 der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden | Lexipedia | Lexipedia