AS 2020 5353
Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Änderung des Abkommens vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, in der Fassung der am 10. März 1992 und am 28. Februar 2011 in Stockholm unterzeichneten Protokolle
Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Änderung des Abkommens vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, in der Fassung der am 10. März 1992 und am 28. Februar 2011 in Stockholm unterzeichneten Protokolle
Abgeschlossen am 19. Juni 2019 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 20201 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 6. Dezember 2020
Originaltext Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Schweden, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 7. Mai
19652 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich
Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, in der Fassung der am 10. März 19923 und am 28. Februar 20114 in Stockholm unterzeichneten Protokolle, (nachfolgend «das Abkommen») abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:
Art. I Die Präambel des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Präambel ersetzt:
«Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Schweden, in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, ohne Mög-
1 AS 2020 5351 2 SR 0.672.971.41 3 AS 1993 2443 4 AS 2012 4155
2019-2287 5353
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern AS 2020 vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Schweden
lichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinter- ziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen, haben Folgendes vereinbart:»
Art. II Artikel 26 Absatz 1 (Verständigungsverfahren) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder bei- der Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaat- lichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, unterbreitet werden.»
Art. III Der folgende Artikel 28a (Hauptzwecktest) wird dem Abkommen unmittelbar nach Artikel 28 (Diplomatische und konsularische Beamte) hinzugefügt:
«Art. 28a Hauptzwecktest Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke der Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vor- teil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Be- stimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.»
Art. IV 1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat schriftlich, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind. 2. Das vorliegende Protokoll tritt 30 Tage nach Eingang der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft. Das Protokoll findet Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Ka- lenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern AS 2020 vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Schweden
b) hinsichtlich der übrigen Einkommens- und Vermögenssteuern auf Steuer- jahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Proto- kolls folgenden Kalenderjahres beginnen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 findet Artikel II des Protokolls vom Tag des Inkraft-
tretens des Protokolls an Anwendung, ohne Berücksichtigung der Steuerperiode, auf die sich die Sache bezieht.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Stockholm, am 19. Juni 2019, im Doppel in deutscher und schwedi- scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Königreichs Schweden: Christian Schoenenberger Leif Jakobsson
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern AS 2020 vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Schweden