AS 2020 5377
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben)
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben)
Änderung vom 11. Dezember 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geän- dert:
1 Für Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe gilt zusätzlich zum Schutzkonzept nach Artikel 4 Folgendes: b. Für die Öffnungszeiten gilt:
1. Zwischen 19.00 und 06.00 Uhr müssen die Betriebe geschlossen blei-
ben; vorbehalten bleiben die Ziffern 2 und 3.
2. Restaurationsbetriebe in Hotels, die lediglich für Hotelgäste zur Ver-
fügung stehen, sowie Lieferdienste für Mahlzeiten und Take-away- Betriebe dürfen zwischen 06.00 und 23.00 Uhr geöffnet sein.
3. In der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember und in der Nacht vom
31. Dezember auf den 1. Januar dürfen die Betriebe bis 01.00 Uhr ge- öffnet sein.
1 SR 818.101.26
2020-3743 5377
Covid-19-Verordnung besondere Lage (Einschränkungen von Veranstaltungen AS 2020 und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben)
Art. 5abis Öffnungszeiten von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben Folgende öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betriebe müssen zwischen
19.00 und 06.00 Uhr, an Sonntagen sowie am 25. und 26. Dezember und am
1. Januar geschlossen bleiben: a. Einkaufsläden, mit Ausnahme von Apotheken, sowie Märkte im Freien; b. Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros oder Coiffeure, mit Ausnahme von sozialen Einrichtun- gen (Anlaufstellen); c. Kulturinstitutionen und Unterhaltungs- und Freizeiteinrichtungen wie Muse- en und Galerien, Bibliotheken und Archive, botanische und zoologische Gärten, Casinos und Spielhallen; ausgenommen sind Einrichtungen für kul- turelle Aktivitäten ohne Publikum nach Artikel 6f Absatz 2 Buchstabe b; d. Sportanlagen, einschliesslich Fitnesszentren, mit Ausnahme von:
1. Skigebieten und anderen Anlagen im freien Gelände,
2. Anlagen für Aktivitäten ohne Publikum nach Artikel 6e Absatz 1 Buch-
staben c und d,
3. Anlagen für den Reitsport,
4. Anlagen in Hotels für Hotelgäste.
Art. 6 Abs. 1
1 Die Durchführung von Veranstaltungen ist verboten. Vom Verbot ausgenommen
sind: a. Veranstaltungen nach Artikel 6c; b. Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung mit bis zu 50 Personen; c. Verhandlungen vor Schlichtungs- und Gerichtsbehörden; d. religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen; e. Bestattungen im Familien- und engen Freundeskreis; f. Veranstaltungen, die nach Artikel 6d erlaubt sind; g. Veranstaltungen ohne Publikum in den Bereichen Sport und Kultur nach den h. Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis nach Absatz 2.
Art. 6e Abs. 1 Bst. b Einleitungsteil 1 Im Bereich des Sports sind folgende Sportaktivitäten, namentlich Trainingsaktivi- täten und Wettkämpfe, in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie im Freien zulässig:
Covid-19-Verordnung besondere Lage (Einschränkungen von Veranstaltungen AS 2020 und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben)
b. von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 5 Personen ab 16 Jahren ausge- übte Sportaktivitäten ohne Körperkontakt:
Art. 6f Abs. 1 sowie 2 Bst. a Ziff. 2 und 3
1 Für den Betrieb von Museen und Galerien, Bibliotheken, Archiven und vergleich-
baren Kulturinstitutionen gelten einzig die Vorgaben nach den Artikeln 4 und 5abis. 2 Im Bereich der Kultur sind folgende Aktivitäten zulässig, einschliesslich der Nut- zung der hierfür notwendigen Einrichtungen und Betriebe: a. im nichtprofessionellen Bereich:
2. Aktivitäten von Einzelpersonen ab 16 Jahren,
3. Aktivitäten in Gruppen bis zu 5 Personen ab 16 Jahren, wenn eine Ge-
sichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitäts- beschränkungen gelten;
Art. 7 Abs. 2–5
2 Ein Kanton kann die Öffnungszeiten nach den Artikeln 5a Absatz 1 Buchstabe b
Ziffer 1 und 5abis ausweiten, wenn im betreffenden Kanton die folgenden Voraus- setzungen erfüllt sind: a. Die notwendigen Kapazitäten nach Artikel 5c Absatz 3 Buchstaben b und c sind vorhanden. b. Die Reproduktionszahl während mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen liegt unter 1; massgebend sind die von der Theoretical Biology Group des Instituts für Integrative Biologie der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich veröffentlichten Daten2. c. Die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Personen liegt in den letzten sie- ben Tagen unter dem schweizerischen Durchschnitt; massgebend sind die vom BAG veröffentlichten Daten3. 3 Er kann dabei festlegen, dass Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe bis höchstens um 23.00 Uhr geöffnet sein dürfen.
4 Beabsichtigt der Kanton eine Ausweitung der Öffnungszeiten, so spricht er sich
mit den angrenzenden Kantonen ab. Er informiert das BAG über seinen Entscheid.
5 Liegt die Reproduktionszahl an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 1 oder ist
eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a und c nicht mehr erfüllt, so muss der Kanton die Ausweitung der Öffnungszeiten umgehend rückgängig ma- chen.
2 Abrufbar unter https://ibz-shiny.ethz.ch/covid-19-re/
3 Abrufbar unter www.covid19.admin.ch
Covid-19-Verordnung besondere Lage (Einschränkungen von Veranstaltungen AS 2020 und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben)
Art. 13 Bst. a Mit Busse wird bestraft, wer: a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Arti- kel 4 Absätze 1 und 2 sowie nach den Artikeln 5a, 5abis und 6d–6f nicht ein- hält;
II
1 Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2020 um 00.00 Uhr in Kraft4.
2 Sie gilt bis zum 22. Januar 2021; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
11. Dezember 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 Dringliche Veröffentlichung vom 11. Dez. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).