AS 2021 306
Verordnung vom 12. Mai 2021 über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen (Holzhandelsverordnung, HHV)
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen (Holzhandelsverordnung, HHV)
vom 12. Mai 2021
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 35e Absatz 2, 35f Absätze 2 und 4 sowie 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG) verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck Diese Verordnung soll verhindern, dass Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr ge- bracht werden, die nicht legal geschlagen oder gehandelt wurden.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Holz und Holzerzeugnisse nach Anhang 1.
2 Sie gilt nicht für Produkte, die aus Altholz hergestellt wurden.
Art. 3 Begriffe Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. erstmaliges Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen in der Schweiz zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit; b. Erstinverkehrbringer: jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in Verkehr bringt; c. Händler: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer ge- werblichen Tätigkeit Holz oder Holzerzeugnisse, die bereits in Verkehr ge- bracht sind, bezieht oder weitergibt; d. Ursprungsland: Land des Holzeinschlags;
SR 814.021 1 SR 814.01
2021-1624 AS 2021 306
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e. illegal geschlagenes Holz: Holz, das im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslands geschlagen wurde; f. einschlägige Rechtsvorschriften des Ursprungslands: die im Ursprungsland geltenden Vorschriften für folgende Bereiche:
1. Holzeinschlagsrechte in per Gesetz bekanntgegebenen Gebieten,
2. Zahlungen für Einschlagsrechte und für Holz, einschliesslich Gebühren
und Steuern, die damit in Zusammenhang stehen,
3. Umwelt und Wald, insbesondere Vorschriften zur Waldbewirtschaftung
und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, soweit sie unmittelbar mit dem Holzeinschlag zusammenhängen,
4. Landnutzungs- und Grundbesitzrechte Dritter, die vom Holzeinschlag
berührt sind, und
5. Handel und Zoll, soweit der Wald- und Holzsektor davon betroffen ist;
g. Konzession für den Holzeinschlag: jede Regelung, die das Recht verleiht, in einem bestimmten Gebiet Holz zu schlagen.
2. Kapitel: Sorgfaltspflicht und Rückverfolgbarkeit
Art. 4 System der Sorgfaltspflicht
1 Die Erstinverkehrbringer müssen ein System der Sorgfaltspflicht anwenden.
2 Das System der Sorgfaltspflicht beinhaltet die:
a. Beschaffung von Informationen und von Dokumentationen (Art. 5); b. Durchführung einer Risikobewertung (Art. 6); c. Durchführung einer Risikominderung (Art. 7). 3 Die Erstinverkehrbringer müssen ihr System der Sorgfaltspflicht auf dem neuesten Stand halten und jährlich bewerten. Sie können ihr System und dessen Anwendung nach Artikel 10 von einer anerkannten Inspektionsstelle bewerten lassen.
Art. 5 Beschaffung von Informationen und Dokumentation
1 Die Erstinverkehrbringer müssen folgende Informationen beschaffen:
a. Beschreibung des Holzes oder des Holzerzeugnisses, einschliesslich des Han- delsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart und des vollständigen wissenschaftlichen Namens; b. das Ursprungsland; c. die Region, sofern das Risiko des illegalen Holzeinschlages nicht für jede Region eines Ursprungslandes als gleich hoch eingestuft wird; d. Angaben zur Konzession für den Holzeinschlag, sofern das Risiko des illega- len Holzeinschlages nicht für jede Konzession eines Ursprungslandes oder einer Region als gleich hoch eingestuft wird;
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e. die Menge des Holzes und der Holzerzeugnisse in Volumen, Gewicht oder Anzahl Produkteinheiten; f. Name und Adresse des Zulieferers; g. Nachweise, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslands eingehalten wurden; dabei gelten Holz und Holzerzeugnisse, für deren Ein-, Durch- und Ausfuhr eine Bewilligung nach Artikel 8 Absätze 1, 2 oder 4 und Artikel 12 der Verordnung vom 4. September 20132 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten erteilt wurde, als legal geschlagen. 2 Sie müssen dokumentieren, an wen sie das Holz oder die Holzerzeugnisse weiterge- geben haben.
Art. 6 Risikobewertung Die Erstinverkehrbringer müssen das Risiko, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag oder illegalem Handel stammen, bewerten. Die Risikobewer- tung erfolgt auf der Grundlage der Informationen nach Artikel 5 Absatz 1 und nach den folgenden Kriterien: a. allfälliges Vorliegen einer Zusicherung zur Einhaltung der Rechtsvorschriften des Ursprungslands, beispielsweise über eine Zertifizierung oder über sons- tige von Dritten überprüfte Regelungen, welche die Einhaltung der Rechts- vorschriften umfassen; b. Häufigkeit des illegalen Holzeinschlags bei den betroffenen Baumarten; c. Häufigkeit des illegalen Holzeinschlags im Ursprungsland oder in der einzel- nen Region des Ursprungslandes; dabei ist auch die Häufigkeit von bewaff- neten Konflikten im Ursprungsland zu berücksichtigen; d. allfällige Sanktionen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Holz und Holzerzeugnissen; e. Komplexität der Lieferkette des Holzes und der Holzerzeugnisse; f. Korruptionsrisiko in den betroffenen Ländern sowie andere anerkannte Indi- katoren der guten Regierungsführung.
Art. 7 Risikominderung 1 Erweist sich das Risiko, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Ein- schlag oder illegalem Handel stammen, nicht als vernachlässigbar, so müssen die Erstinverkehrbringer mittels weiterer Abklärungen und Massnahmen eine Risikomin- derung durchführen. 2 Erweist sich das Risiko nach Durchführen der Risikominderung weiterhin als nicht vernachlässigbar, so dürfen sie das Holz oder die Holzerzeugnisse nicht in Verkehr bringen.
2 SR 453.0
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Art. 8 Dokumentierung und Aufbewahrung Informationen nach den Artikeln 4–7 sind angemessen zu dokumentieren und wäh- rend fünf Jahren aufzubewahren.
Art. 9 Aufbewahrung der Dokumente zur Rückverfolgbarkeit Händler müssen die Dokumente zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 35g Absatz 1 USG während fünf Jahren aufbewahren.
3. Kapitel: Inspektionsstellen
Art. 10 Aufgaben Eine Inspektionsstelle hat folgende Aufgaben: a. Sie bewertet im Rahmen einer regelmässigen Inspektion gestützt auf das Pflichtenheft des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) das System der Sorgfalts- pflicht und dessen Anwendung durch den Erstinverkehrbringer; gegebenen- falls empfiehlt sie geeignete Massnahmen. b. Sie unterrichtet die Behörden bei erheblichen oder wiederholten Verstössen der Erstinverkehrbringer. c. Sie dokumentiert Informationen und Handlungen nach den Buchstaben a und b angemessen und bewahrt sie während fünf Jahren auf.
Art. 11 Anerkennung
1 Eine Inspektionsstelle kann anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen
erfüllt: a. Sie muss über eine Rechtspersönlichkeit verfügen und Sitz in der Schweiz haben. b. Sie muss über das erforderliche Fachwissen verfügen und in der Lage sein, ihre Aufgaben zu erfüllen. c. Sie gewährleistet, dass bei der Durchführung ihrer Aufgaben keine Interes- senkonflikte bestehen. d. Sie verfügt über eine Akkreditierung der Schweizerischen Akkreditierungs- stelle (SAS) als Konformitätsbewertungsstelle, die Inspektionen durchführt (Norm SN EN ISO/IEC 17020: 2012, Anforderungen an den Betrieb verschie- dener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen, Typ C 3).
2 Die Anerkennung erfolgt auf Gesuch hin; dem Gesuch sind die Unterlagen nach
Anhang 2 beizulegen. Zuständig für die Anerkennung ist das BAFU. Es erlässt ein Pflichtheft, welches festhält, über welche Fachkompetenzen die Inspektionsstellen
3 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden
bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch
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verfügen müssen und welche Elemente im Rahmen einer Inspektion überprüft und in einem Bericht festgehalten werden müssen. 3 Erfüllt eine Inspektionsstelle die Anforderungen nicht mehr, so setzt ihr das BAFU eine Frist zur Behebung des Mangels. Ist der Mangel nach Fristablauf nicht behoben, so entzieht das BAFU der Organisation die Anerkennung und informiert die SAS.
4 Die SAS sendet dem BAFU die Berichte, die sie im Rahmen der Akkreditierung und
der Aufrechterhaltung der Akkreditierung der Inspektionsstellen erstellt. 5 Das BAFU führt ein öffentliches Verzeichnis der anerkannten Inspektionsstellen.
4. Kapitel: Datenbearbeitung
Art. 12 Erfassung von Daten im Informationssystem und Zugriff
1 Das BAFU betreibt ein Informationssystem. Es erfasst darin folgende Daten:
a. Daten über die Tätigkeit von Erstinverkehrbringern, Händlern und Inspek- tionsstellen; b. Ergebnisse von Kontrollen; c. Daten über die Abklärung, die Eröffnung, den Stand sowie das Ergebnis von Strafverfahren; d. Daten über die Anordnung, den Stand sowie das Ergebnis von administrativen Massnahmen. 2 Die Kantone haben Zugriff auf das Informationssystem; sie erfassen darin Daten, soweit es für den Vollzug nach Artikel 15 Absatz 3 erforderlich ist.
Art. 13 Informationssystem BGCITES Das BAFU kann im Rahmen seiner Kontrolle nach Artikel 15 Absatz 2 vom Bundes- amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen in Fällen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g letzter Satzteil Auskunft aus dem Informationssystem nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 16. März 20124 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten verlangen.
Art. 14 Datenbekanntgabe an ausländische Behörden und internationale Institutionen
1 Das BAFU ist die zuständige Behörde für die Datenbekanntgabe an ausländische
Behörden und internationale Institutionen. 2 Es kann Personendaten von Erstinverkehrbringern, Händlern und Inspektionsstellen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über administrative oder strafrechtliche Sanktionen, die für den Vollzug der Bestimmungen der Europäischen Union über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen erforderlich sind,
4 SR 453
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an die zuständigen Verwaltungsbehörden der Europäischen Union und der Mitglied- staaten des Europäischen Wirtschaftsraums bekanntgeben.
5. Kapitel: Vollzug
Art. 15 Vollzug durch das BAFU und die Kantone
1 Das BAFU vollzieht diese Verordnung.
2 Es kontrolliert, ob die Erstinverkehrbringer und Händler sowie die anerkannten
Inspektionsstellen ihre Verpflichtungen nach dieser Verordnung einhalten; bei Erstin- verkehrbringern und Händlern erfolgt die Kontrolle risikobasiert. 3 Für Kontrollen von Erstinverkehrbringern von Holz, das im Inland geschlagen wird, sind die Kantone zuständig.
Art. 16 Mitwirkung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit 1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kontrolliert auf Verlangen des BAFU, ob bei der Einfuhr von Holz- und Holzerzeugnissen die Pflichten nach den Artikeln 5–7 eingehalten werden.
2 Besteht Verdacht auf eine Widerhandlung, so ist das BAZG berechtigt, die Ware
zurückzuhalten. In diesem Fall zieht es das BAFU bei. Dieses nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.
3 Das BAFU kann vom BAZG die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen
Angaben aus den Zollanmeldungen verlangen.
Art. 17 Auskunfts- und Duldungspflichten 1 Die Erstinverkehrbringer, Händler und Inspektionsstellen müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte erteilen und Zutritt zu ihren Anlagen und Einrichtungen gewähren. 2 Die Erstinverkehrbringer, Händler und Inspektionsstellen müssen die erforderlichen Unterlagen auf Aufforderung des BAFU im Informationssystem nach Artikel 12 Ab- satz 1 erfassen.
Art. 18 Beschlagnahme und Einziehung
1 Das BAFU und die Kantone können Holz oder Holzerzeugnisse von Erstinverkehr-
bringern beschlagnahmen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag oder illegalem Handel stammen.
2 Sie setzen dem Erstinverkehrbringer eine Frist, um den Verdacht zu entkräften.
3 Wird der Verdacht innert der gesetzten Frist nicht entkräftet, so ziehen sie das be- schlagnahmte Holz oder die beschlagnahmten Holzerzeugnisse ein.
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Art. 19 Beschlagnahmte und eingezogene Produkte
1 Beschlagnahmte Produkte werden vorübergehend an einem geeigneten Ort und auf
Kosten des Erstinverkehrbringers gelagert.
2 Eingezogene Produkte werden:
a. in eine vom BAFU bestimmte Institution oder an einen anderen Ort gebracht, der geeignet ist; b. veräussert; oder c. vernichtet, beispielsweise mittels einer energetischen Verwertung.
Art. 20 Gebühren Für Verfügungen, Kontrollen und Dienstleistungen des BAFU werden Gebühren nach der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 20055 erhoben.
Art. 21 Anpassung der Anhänge Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation führt die Anhänge 1 und 2 im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Union nach.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 22 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.
Art. 23 Übergangsbestimmung Die Artikel 4–9 sind nur anwendbar, soweit es um Holz und Holzerzeugnisse geht, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht wurden.
Art. 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
12. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5 SR 814.014
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Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1)
Holz und Holzerzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen Zolltarifnummer Warenbeschreibung
4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisig-
bündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen Formen agglomeriert;
4403 Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig
behauen;
4406 Schwellen aus Holz für Schienenwege und dergleichen;
4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder besäumt, gemessert oder
geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als
6 mm;
4408 Furniere (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz
erzeugten Blätter), Blätter für Sperrholz oder für ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden oder Schmalseiten zusammengesetzt, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm:
4409 Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusam-
mengesetzt), auf der ganzen Länge einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gefedert, genutet, gespundet, gefalzt, abgeschrägt, mit V-Nut, gekehlt, abgerundet oder ähnlich profiliert), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden durch Verleimen zusammengesetzt;
4410 Spanplatten, sog. «Oriented strand board»-Platten (OSB) und
ähnliche Platten (z.B. «Waferboard-Platten») aus Holz oder anderen verholzten Stoffen, auch mit Harzen oder anderen organischen Bindemitteln agglomeriert;
4411 Faserplatten aus Holz oder anderen verholzten Stoffen, auch mit
Harzen oder anderen organischen Bindemitteln agglomeriert
4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz
4413 Verdichtetes Holz, in Blöcken, Brettern, Stäben oder Profilen
4414 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder ähnliche
Gegenstände
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Zolltarifnummer Warenbeschreibung
4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche
Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln (Haspel) aus Holz; Paletten, Boxpaletten und andere Ladeplatten, aus Holz; Palettenrahmen aus Holz
4416 Fässer, Tröge, Bottiche und andere Küferwaren und Teile davon,
aus Holz, einschliesslich Fassholz
4418 Bauschreiner- und Zimmermannsarbeiten, einschliesslich
Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellage, zusammengesetzte Fussbodenplatten und Schindeln, aus Holz
47 Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen
48 Papiere und Pappen; Waren aus Papierhalbstoff, Papier
oder Pappe
9403 30 Möbel aus Holz, der in Büros verwendeten Art
9403 40 Möbel aus Holz, der in Küchen verwendeten Art
9403 50 Möbel aus Holz, der in Schlafzimmern verwendeten Art
9403 60 andere Möbel aus Holz
9403 91 Möbelteile aus Holz
9406 10 vorgefertigte Gebäude aus Holz
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Anhang 2 (Art. 11 Abs. 2)
Gesuchunterlagen für die Inspektionsstellen
Die Inspektionsstellen müssen mit dem Gesuch auf Anerkennung dem BAFU fol- gende Unterlagen einreichen:
1 Rechtspersönlichkeit und Sitz
1.1 Handelsregisterauszug
2 Akkreditierung
2.1 Akkreditierung durch die SAS einschliesslich des Akkreditierungsberichts der
SAS
3 Erforderliches Fachwissen
3.1 Beschreibung der Organisation und Struktur
3.2 Verzeichnis des fachlich kompetenten Personals mit Kopien ihrer Lebens-
läufe
3.3 Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten und ihrer Aufteilung
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Anhang 3 (Art. 22)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 3. Juni 20056 über die Gebühren des Bundesamtes
für Umwelt
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und Dienstleis- tungen (Verwaltungshandlungen):
Anhang, Ziff. 10
10. Verwaltungshandlungen und Kontrollen nach der Holzhan-
delsverordnung vom 12. Mai 20217 (HHV): a. Kontrollen der Anwendung des Systems der Sorgfalts- pflicht bei den Erstinverkehrbringern (Art. 15 Abs. 2 HHV):
1. Anreisepauschale 100
2. Durchführung der Kontrolle des Systems der Zeitaufwand
Sorgfaltspflicht
3. Abklärungen bei Holz und Holzerzeugnissen Zeitaufwand
4. Verfügung bei festgestellten Verstössen Zeitaufwand,
höchstens aber 5 000
5. Kosten für Lagerung und Transport bei einer nach effektiven
Beschlagnahmung oder Einziehung Kosten b. Kontrollen der Rückverfolgbarkeitsverpflichtung bei den Händlern (Art. 15 Abs. 2 HHV):
1. Anreisepauschale 100
2. Abklärungen zu einzelnen Lieferungen Zeitaufwand
3. Verfügung bei festgestellten Verstössen Zeitaufwand,
höchstens aber 2 000 c. Inspektionsstellen (Art. 11 und 15 Abs. 2 HHV):
1. Anerkennung einer Inspektionsstelle 2 000–15 000
2. Kontrolle einer anerkannten Inspektionsstelle
– Anreisepauschale 100 – Durchführung der Kontrolle Zeitaufwand
6 SR 814.014 7 SR 814.021
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– Verfügung bei festgestellten Verstössen Zeitaufwand, höchstens aber 2 000
3. Entziehung der Anerkennung Zeitaufwand,
höchstens aber 2 000
2. Verordnung vom 4. Juni 20108 über die Deklaration von Holz und
Holzprodukten
Ingress gestützt auf die Artikel 4 und 11 des Konsumenteninformationsgesetzes vom 5. Oktober 19909 (KIG), Artikel 35g Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198310 (USG) und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199711 (RVOG),
Art. 7 Abs. 1 Bst. a
1 Die Kontrollen des BFK erfolgen:
a. in Form von Stichproben an den Abgabestellen; oder
8 SR 944.021 9 SR 944.0 10 SR 814.01 11 SR 172.010