AS 2021 312
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht)
Änderung vom 18. Dezember 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. August 2018 1, beschliesst:
I Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Art. 120 Abs. 2 und 3
2 Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.
3 Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten
keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1. nach der Scheidung;
2. nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsver-
fahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überle- benden Ehegatten bewirkt.
Art. 216 Abs. 2 und 3
2 Die über die Hälfte hinaus zugewiesene Beteiligung am Vorschlag
wird bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners, der gemeinsamen Kinder und deren Nach- kommen nicht hinzugerechnet.
3 Eine solche Vereinbarung darf die Pflichtteilsansprüche der nichtge-
meinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen.
2021-1643 AS 2021 312
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Art. 217 Abs. 2
2 Dies gilt auch bei Auflösung des Güterstands durch Tod, wenn ein
Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsan- spruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.
Art. 241 Abs. 4
4 Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung im Ehevertrag gel-
ten die Vereinbarungen über eine andere Teilung im Todesfall nicht, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflicht- teilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.
Art. 470 Abs. 1
1 Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder
den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.
Art. 471 II. Pflichtteil Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
Art. 472 III. Verlust 1 Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so ver- des Pflichtteils- anspruchs liert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn: im Scheidungs- verfahren 1. das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begeh- ren fortgesetzt wurde; oder
2. die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
2 In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser
nicht verheiratet wäre.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer einge-
tragenen Partnerschaft sinngemäss.
Art. 473 IV. 1 Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Nutzniessung Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nach- kommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erb- schaft zuwenden.
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2 Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten, der einge-
tragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner neben diesen Nach- kommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutznies- sung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses.
3 Heiratet der überlebende Ehegatte wieder oder begründet er eine ein-
getragene Partnerschaft, so entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbgangs nach den ordentlichen Best- immungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können. Diese Bestimmung gilt sinnge- mäss, wenn die überlebende eingetragene Partnerin oder der überle- bende eingetragene Partner eine neue eingetragene Partnerschaft be- gründet oder heiratet.
Art. 476 3. Versicherung 1 Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch, und gebundene Selbstvorsorge einschliesslich eines solchen Anspruchs aus der gebundenen Selbstvor- sorge, mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruchs im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu des- sen Vermögen hinzugerechnet.
2 Ebenfalls zum Vermögen des Erblassers hinzugerechnet werden An-
sprüche von Begünstigten aus der gebundenen Selbstvorsorge des Erb- lassers bei einer Bankstiftung.
Art. 494 Abs. 3
3 Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden,
mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie:
1. mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar
sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und
2. im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.
Art. 522 B. Herabset- 1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, zungsklage I. Voraus- können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendun- setzungen gen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1. Im
Allgemeinen 1. der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
2. der Zuwendungen von Todes wegen;
3. der Zuwendungen unter Lebenden.
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2 Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die
Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
Art. 523 2. Pflichtteilsbe- Bei pflichtteilsberechtigten Erben werden Erwerbungen gemäss der ge- rechtigte setzlichen Erbfolge und Zuwendungen von Todes wegen im Verhältnis der Beträge herabgesetzt, die ihren Pflichtteil übersteigen.
Art. 529 4. Versicherung 1 Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, einschliesslich und gebundene Selbstvorsorge solcher Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge, die durch Ver- fügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind, unterliegen der Herabsetzung mit ih- rem Rückkaufswert.
2 Ebenfalls der Herabsetzung unterliegen Ansprüche von Begünstigten
aus der gebundenen Selbstvorsorge des Erblassers bei einer Bankstif- tung.
Art. 532 III. 1 Der Herabsetzung unterliegen wie folgt der Reihe nach, bis der Durchführung Pflichtteil hergestellt ist:
1. die Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
2. die Zuwendungen von Todes wegen;
3. die Zuwendungen unter Lebenden.
2 Die Zuwendungen unter Lebenden werden wie folgt der Reihe nach
herabgesetzt:
1. die der Hinzurechnung unterliegenden Zuwendungen aus Ehe-
vertrag oder Vermögensvertrag;
2. die frei widerruflichen Zuwendungen und die Leistungen aus
der gebundenen Selbstvorsorge, im gleichen Verhältnis;
3. die weiteren Zuwendungen, und zwar die späteren vor den
früheren.
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II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. Dezember 2020 Nationalrat, 18. Dezember 2020 Der Präsident: Alex Kuprecht Der Präsident: Andreas Aebi Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. April 2021 unbenützt abgelaufen.3
2 Es wird auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. 4
19. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 BBl 2020 9923
4 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 17. Mai 2021 im vereinfachten Verfahren gefällt.
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20045
Art. 25 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 31 Abs. 2 2 Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung kann die Partnerin oder der Partner keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1. nach der gerichtlichen Auflösung der Partnerschaft;
2. nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers während eines Auflösungs-
verfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs der überlebenden Part- nerin oder des überlebenden Partners bewirkt.
2. Bundesgesetz vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 82 Gleichstellung anderer Vorsorgeformen
1 Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, aus-
schliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vor- sorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten: a. die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen; b. die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen.
2 Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Abzugsberechtigung
für Beiträge nach Absatz 1 fest. 3 Er regelt die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere bestimmt er den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten. Er legt fest, inwieweit der Vor- sorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann; die vom Vorsorgenehmer getroffenen Anordnungen bedürfen der Schriftform.
5 SR 211.231 6 SR 831.40
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4 Die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten haben einen eigenen
Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung oder die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus.
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