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AS 2021 449

Abkommen vom 31. Oktober 2018 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Israel über den Luftlinienverkehr

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Übersetzung

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Israel über den Luftlinienverkehr

Abgeschlossen am 31. Oktober 2018 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 24. März 2021

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Staates Israel (nachstehend die «Vertragsparteien» genannt): in Anbetracht dessen, dass die Schweiz und Israel Vertragsparteien des am 7. Dezem- ber 19441 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die in- ternationale Zivilluftfahrt sind, in dem Wunsch, internationale Zusammenarbeit im Bereich der Luftfahrt zu entwi- ckeln, und in dem Wunsch, die notwendige Grundlage für die Durchführung von Luftlinienver- kehr zu schaffen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs bedeutet der Ausdruck: a. «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliess- lich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener Anhänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Ver- tragsparteien anwendbar sind; b. «Abkommen» das vorliegende Abkommen, sein Anhang und alle Änderun- gen daran, die einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bilden; c. «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt, und, im Fall von Israel, das „Ministry of Transport and Raod Safety by the

SR 0.748.127.194.49 1 SR 0.748.0

2021-1859 AS 2021 449

Luftlinienverkehr. Abk. mit Israel AS 2021 449

Civil Aviaton Authority“, oder in beiden Fällen jede Person oder Stelle, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben aus- zuüben; d. «Bezeichnete Luftfahrtunternehmen» ein oder mehrere Luftfahrtunterneh- men, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Ab- kommens für den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien bezeichnet hat; e. «Gebiet» das, was in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist und «Luft- verkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftfahrtunternehmen» und «Landung zu nichtgewerblichen Zwecken» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist; f. «Kapazität» das quantitative Mass für Luftverkehrsdienste, die von einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen in einem Markt für Städte- oder Länder- paare oder für eine Strecke angeboten oder vorgeschlagen werden. Es kann in Form von Flugzeuggrösse, Flugzeugtyp, Anzahl der Sitze und/oder Fracht- raum (nach Gewicht und/oder Volumen), Häufigkeit des Betriebs oder einer Kombination dieser Begriffe ausgedrückt werden; g. «Tarif» oder «Preis» jeder Tarif, jede Rate oder Gebühr für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und/oder Fracht (ausgenommen Post) im Luftverkehr (einschliesslich anderer Transportmittel in diesem Zusammenhang), die von Luftfahrtunternehmen, einschliesslich ihrer Agenten, erhoben werden und die Bedingungen für die Verfügbarkeit solcher Tarife, Raten oder Gebühren.

Art. 2 Erteilung von Rechten

1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen

festgelegten Rechte für den Betrieb von Luftverkehrslinien auf den in den Linienplä- nen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachste- hend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.

2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniessen die von jeder

Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen beim Betrieb internationaler Luft- verkehrslinien: a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überflie- gen; b. das Recht, auf dem genannten Gebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwe- cken durchzuführen; c. beim Betreiben einer vereinbarten Linie, das Recht, an dem (oder den) den Punkt(en) auf der (oder den) im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecke(n) anzuhalten und für den internationalen Verkehr Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen einzeln oder zusammen aufzunehmen oder abzu- setzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen; d. beim Betrieb einer vereinbarten Linie, das Recht, im Gebiet von Drittstaaten an dem (oder den) Punkt(en) auf der (oder den) im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecke(n) anzuhalten, um Fluggäste, Gepäck,

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Fracht und Postsendungen einzeln oder zusammen aufzunehmen oder abzu- setzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen, und die im Anhang zu diesem Abkom- men festgelegt sind. 3. Die anderen Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei, die nicht gemäss Artikel 3 (Bezeichnung und Betriebsbewilligung) dieses Abkommens bezeichnet sind, genies- sen auch die in Absatz 2 a) und b) dieses Artikels festgelegten Rechte.

4. Aus diesem Artikel kann kein Recht für die bezeichneten Luftfahrtunternehmen

einer Vertragspartei abgeleitet werden, im Gebiet der anderen Vertragspartei Flug- gäste, Gepäck, Fracht oder Postsendungen an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet dieser anderen Vertrags- partei ist. 5. Wenn die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicher- weise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu ermöglichen sowie während der als notwendig erachteten Zeit die Rechte zur Erleich- terung eines funktionsfähigen Betriebes zu gewähren.

Art. 3 Bezeichnung und Betriebsbewilligung 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, so viele Luftfahrtunternehmen für den Betrieb von vereinbarten Linien zu bezeichnen, wie sie wünscht. Solche Bezeichnungen er- folgen durch schriftliche Notifikation zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien. 2. Bei Erhalt der Notifikation einer solchen Bezeichnung erteilen die Luftfahrtbehör- den unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 dieses Artikels den bezeichneten Luftfahrt- unternehmen der anderen Vertragspartei ohne Verzug die notwendige Betriebsbewil- ligung.

3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den bezeichneten Luft-

fahrtunternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, den vorgeschriebenen Bedingungen zu entsprechen, die gemäss den Geset- zen und Verordnungen für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien von diesen Behörden üblicherweise in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden. 4. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erschei- nen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass die Luftfahrtun- ternehmen ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Vertragspartei haben, welche sie bezeichnet hat, und sie ein gültiges, von besagter Vertragspartei ausgestelltes Luftver- kehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen, oder wenn die Vertragspartei, welche die Luft- verkehrsunternehmen bezeichnet, die Bestimmungen der Artikel 7 (Technische Si- cherheit) und Artikel 8 (Sicherheit der Luftfahrt) nicht erfüllt.

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5. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung

können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jederzeit die vereinbarten Linien be- treiben.

Art. 4 Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung 1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch die von der anderen Ver- tragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen zu widerrufen, auszusetzen oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn: a. das (oder die) besagte(n) Luftfahrtunternehmen nicht beweisen können, dass sie den Hauptgeschäftssitz ihrer geschäftlichen Tätigkeiten im Gebiet der Ver- tragspartei haben, welche sie bezeichnet hat, und, dass sie ein gültiges Luft- verkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen, das von der Vertragspartei, welche sie bezeichnet hat, ausgestellt wurde; oder b. das (oder die) besagte(n) Luftfahrtunternehmen die Gesetze und Verordnun- gen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgen oder in schwerer Weise missachtet haben, oder c. die besagten Luftfahrtunternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreiben. 2. Ein solches Recht wird erst nach Konsultation der anderen Vertragspartei ausge- übt, sofern nicht Sofortmassnahmen notwendig sind, um weitere Verstösse gegen Ge- setze und Verordnungen zu vermeiden.

Art. 5 Ausübung von Rechten

1. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen haben für den Betrieb der vereinbarten

Linien zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien gerechte und gleiche Voraussetzungen. 2. Das wesentliche Ziel der bezeichneten Luftfahrtunternehmen, ist es, ein Beförde- rungsangebot zu gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat, und den auf den fest- gelegten Strecken angeflogenen Punkten entspricht. 3. Die Gesamtfrequenz, die auf den vereinbarten Linien durch die von den Vertrags- parteien bezeichneten Luftfahrtunternehmen erbracht wird, wird von den Luftfahrtbe- hörden der Vertragsparteien vor Beginn des Betriebs vereinbart und genehmigt, und danach entsprechend der voraussichtlichen Verkehrsanforderungen.

4. Das Recht jedes bezeichneten Luftfahrtunternehmens, zwischen dem Gebiet der

anderen Vertragspartei und den Gebieten dritter Staaten auf den vereinbarten Linien internationalen Verkehr zu befördern, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen, durch die beiden Vertragsparteien bestätigten Grundsätze einer normalen Entwick- lung ausgeübt werden und unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsangebot angepasst ist:

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a. an die Verkehrsnachfrage von und zu dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat; b. an die Verkehrsnachfrage der Gebiete, durch welche die Linien führen, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien; c. an die Erfordernisse eines wirtschaftlichen Betriebs der vereinbarten Linien.

Art. 6 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen 1. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei über die Einreise in ihr oder die Ausreise aus ihrem Gebiet der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luft- fahrzeuge oder Flüge solcher Luftfahrzeuge über diesem Gebiet, gelten für die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen. 2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei über den Einflug, Aufenthalt und den Ausflug von Fluggästen, Besatzung, Gepäck, Fracht oder Postsendungen in ihr oder aus ihrem Gebiet sowie Formalitäten für Einreise, Ausreise, Auswanderung, Einwanderung und Zoll- und Gesundheitsmassnahmen, gelten für Fluggäste, Besat- zung, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, die von Luftfahrzeugen der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, während sie sich im besagten Gebiet befinden. 3. Keine Vertragspartei darf ihren eigenen Luftfahrtunternehmen gegenüber den be- zeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräu- men.

Art. 7 Technische Sicherheit 1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Ver- tragspartei eingehaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Besatzung, Luftfahrtzeuge oder deren Betrieb verlangen. Solche Konsultationen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Eingang des Gesuchs stattfinden. 2. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen fest, dass die andere Ver- tragspartei in den Bereichen gemäss Absatz 1 dieses Artikels die zum Zeitpunkt des Übereinkommens geltenden minimalen oder höheren Sicherheitsstandards und Erfor- dernisse nicht wirksam einhält und anwendet, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellungen und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindestnor- men bekannt gegeben, und die andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Unterlässt es die andere Vertragspartei, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder bei einer länger vereinbarten Zeitdauer innerhalb dieser Zeitdauer geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen, stellt dies einen Grund dar, Artikel 4 dieses Abkommens anzuwenden.

3. Ungeachtet der in Artikel 33 des Übereinkommens erwähnten Verpflichtungen

wird vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, das von den bezeichneten Luftfahrtunter- nehmen einer Vertragspartei oder im Rahmen eines Leasing-Vertrages in deren Namen für Luftverkehrslinien von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, während des Aufenthalts auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei

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von den offiziellen Vertretern dieser anderen Vertragspartei an Bord und aussen am Luftfahrzeug bezüglich der Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und der Ausweise der Besatzung sowie dem augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung überprüft werden kann (in diesem Artikel «Rampinspektion» genannt), vorausgesetzt, dass die Überprüfung keine unangemessene Verzögerung mit sich bringt.

4. Gibt eine solche Rampinspektion oder eine Serie von Rampinspektionen Anlass

zu: a. ernsthaften Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahr- zeuges nicht den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Mindestanforderungen entspricht, oder b. ernsthaften Bedenken, dass die wirksame Einhaltung und Anwendung der zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Sicherheitsanforde- rungen mangelhaft ist, steht es der Vertragspartei, welche die Inspektion ausführt, zum Zwecke von Artikel

33 des Übereinkommens frei, anzunehmen, dass die Anforderungen, nach denen die

Zeugnisse oder Ausweise für dieses Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luft- fahrzeuges ausgestellt oder anerkannt wurden oder die Anforderungen, nach denen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, die Mindestanforderungen dieses Übereinkom- mens weder erfüllen noch übertreffen. 5. Für den Fall, dass im Rahmen einer Rampinspektion der Zutritt eines Luftfahrzeu- ges, das von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei in Überein- stimmung mit Absatz 3 betrieben wird, vom Vertreter dieser Luftfahrtunternehmen verweigert wird, steht es der anderen Vertragspartei frei, anzunehmen, dass ernsthafte Bedenken der in Absatz 4 erwähnten Art gegeben sind, und sie kann die in diesem Absatz vorgesehenen Schlussfolgerungen ziehen. 6. Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung der Luftfahrtunterneh- men der anderen Vertragspartei sofort auszusetzen oder abzuändern für den Fall, dass die erste Vertragspartei aufgrund der Rampinspektion, einer Serie von Rampinspek- tionen, einer Zutrittsverweigerung zur Vornahme einer Rampinspektion, aufgrund von Konsultationen oder anderweitig zum Schluss kommt, dass dringliche Massnah- men zur Sicherheit des Betriebes eines Luftfahrtunternehmens erforderlich sind. 7. Jede in Übereinstimmung mit Absatz 2 oder 6 von einer Vertragspartei getroffene Massnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe, welche diese Massnahme ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.

Art. 8 Sicherheit der Luftfahrt

1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht

bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, fester Bestandteil die- ses Abkommens ist. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer Rechte und Pflichten ge- mäss internationalem Recht einzuschränken, handeln die Vertragsparteien insbeson- dere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet

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am 14. September 19632 in Tokio, des Übereinkommens zur Bekämpfung der wider- rechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember

19703 in Den Haag, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Hand-

lungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 19714 in Montreal, des Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 19885 in Montreal, sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Si- cherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten. 2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unter- stützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie an- dere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, gegen Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen so- wie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragsparteien handeln in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend

den Luftsicherheitsbestimmungen, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organi- sation (ICAO) festgelegt und dem Übereinkommen als Anhänge hinzugefügt wurden, soweit solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Halter von Luftfahrzeugen und Halter von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln. 4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Halter von Luft- fahrzeugen zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Luftsicher- heitsbestimmungen aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in das, die Ausreise aus dem oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet wirksame Massnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur Kontrolle von Flug- gästen, Besatzungen, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräten vor und wäh- rend des Einsteigens und Beladens ergriffen werden. Jede Vertragspartei sagt ausser- dem eine wohlwollende Prüfung jedes Ersuchens der anderen Vertragspartei zu, besondere Sicherheitsmassnahmen zur Abwendung einer Bedrohung zu ergreifen und zu diesem Zweck sind die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien berechtigt, Verein- barungen über die Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen zu treffen. 5. Im Falle einer tatsächlichen oder drohenden widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen oder von anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit von Fluggästen, Besatzungen, Luftfahrzeugen, Flughäfen oder Flugnavi- gationseinrichtungen unterstützen die Vertragsparteien einander in der erleichterten Kommunikation und durch andere geeignete Massnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen Bedrohung die- nen.

2 SR 0.748.710.1 3 SR 0.748.710.2 4 SR 0.748.710.3 5 SR 0.748.710.31

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6. Hat eine Vertragspartei berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die andere Ver- tragspartei von den Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei sofortige Konsultationen mit den Luft- fahrtbehörden der anderen Vertragspartei verlangen. Wird innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang dieses Ersuchens keine zufrieden stellende Einigung erzielt, so stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebsbewilligung und die technischen Genehmigungen der Luftfahrtunternehmen dieser Vertragspartei zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Wenn eine Notlage dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf von fünfzehn (15) Tagen vorläufige Massnahmen ergreifen.

Art. 9 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer

Vertragspartei ausgestellt oder als gültig anerkannt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig an- zuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen, unter welchen die Zeugnisse und Ausweise ausgestellt oder als gültig anerkannt wurden, den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind. 2. Erlauben die Rechte oder Bedingungen der unter Absatz 1 aufgeführten Zeugnisse und Ausweise, die durch die Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei einer Person, einem bezeichneten Luftfahrtunternehmen oder eines Luftfahrzeugs, welches für die Bereitstellung der vereinbarten Luftverkehrslinien verwendet wird, ausgestellt wur- den, eine Abweichung von den im Übereinkommen festgelegten Mindestanforderun- gen, und wurde diese Abweichung der ICAO gemeldet, so kann die andere Vertrags- partei Konsultationen zwischen den beiden Luftfahrtbehörden zwecks Klärung der betreffenden Praxis beantragen. 3. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Gebiet oder Landungen in ihrem eigenen Gebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsange- hörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt wurden.

Art. 10 Befreiung von Abgaben und Gebühren 1. Luftfahrzeuge, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspar- tei im internationalen Luftverkehr eingesetzt werden sowie ihre ordentliche Ausrüs- tung, ihre Vorräte an Treibstoffen und Schmierölen, ihre Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, die an Bord solcher Luftfahrzeuge mitgeführt werden, werden bei Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Abga- ben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.

2. Mit Ausnahme der Gebühren entsprechend der erbrachten Dienste werden ausser-

dem von den gleichen Abgaben und Gebühren befreit: a. Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Behör- den dieser Vertragspartei festgesetzten Limitierungen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von

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den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei auf inter- nationalen Linien eingesetzt werden; b. Ersatzteile und ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer Vertrags- partei zum Unterhalt oder zur Reparatur eines auf internationalen Luftver- kehrslinien eingesetzten Luftfahrzeugs eingeführt werden; c. Treibstoffe und Schmieröle, die für die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei bestimmt sind, um die im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge zu beliefern, selbst wenn diese Güter auf irgend- einem Teil des Fluges über dem Gebiet der Vertragspartei gebraucht werden sollen, in dem sie an Bord genommen wurden; d. die erforderlichen Dokumente, die von den bezeichneten Luftfahrtunterneh- men einer Vertragspartei gebraucht werden, unter Einschluss von Beförde- rungsscheinen, Luftfrachtbriefen und Werbematerial sowie Material und Aus- rüstungen, die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen für geschäftliche und betriebliche Zwecke innerhalb des Flughafenbereichs gebraucht werden, vorausgesetzt, dass solches Material und solche Ausrüstungen der Beförde- rung von Fluggästen und Fracht dienen. 3. Die ordentliche Bordausrüstung sowie das Material und die Vorräte, die sich an Bord der von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei eingesetz- ten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zu- stimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall kön- nen sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist. 4. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei mit anderen Luftfahrtunternehmen Vereinbarungen abgeschlossen haben über die Leihe oder die Überführung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei. Voraussetzung dafür ist, dass diesen anderen Luftfahrtunternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine sol- che Befreiung gewährt wird.

Art. 11 Benutzungsgebühren 1. Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benutzungsgebühren, die den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei von ihren zu- ständigen Behörden auferlegt werden oder zur Belastung zugelassen werden, gerecht und angemessen sind. Sie beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen.

2. Die Gebühren für die Benutzung von Flughäfen, von Flugnavigationseinrichtun-

gen oder Dienstleistungen, die eine Vertragspartei den bezeichneten Luftfahrtunter- nehmen der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, dürfen nicht höher sein als diejenigen, welche für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf ähnlichen inter- nationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.

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3. Jede Vertragspartei unterstützt Konsultationen über Benutzungsgebühren zwi-

schen ihren für die Gebührenerhebung zuständigen Behörden und den Luftfahrtunter- nehmen, welche die Dienste und Einrichtungen nutzen, und dies, wenn machbar, durch die Vertretungsorganisationen der Luftfahrtunternehmen. Über vorgeschlagene Änderungen der Benutzungsgebühren sollen solche Benutzer innerhalb angemessener Frist unterrichtet werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung zu äus- sern, bevor die Änderungen vorgenommen werden. Jede Vertragspartei ermutigt ihre für die Gebührenerhebung zuständige Behörde und die Benutzer, geeignete Informa- tionen über Benutzungsgebühren auszutauschen.

Art. 12 Geschäftstätigkeit 1. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemessene Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal umfas- sen, das sich aus versetzten oder örtlich angestellten Beschäftigten zusammensetzt. 2. Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei unternehmen alles, um sicherzustellen, dass die Ver- tretungen der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei ihre Tätigkeiten ordnungsgemäss ausüben können.

3. Im Speziellen räumt jede Vertragspartei den bezeichneten Luftfahrtunternehmen

der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungen in ih- rem Gebiet unmittelbar und, nach Bedarf der Luftfahrtunternehmen, mittels Agenten zu beteiligen. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen sind berechtigt, solche Beför- derungen zu verkaufen, und es steht jeder Person frei, solche Beförderungen in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten zu erwerben.

4. Beim Betreiben oder bei der Durchführung der genehmigten Linien auf den ver-

einbarten Strecken kann jedes bezeichnete Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kooperative Marketingvereinbarungen wie «code-share»-Vereinbarungen treffen, mit: a. Luftfahrtunternehmen der gleichen Vertragspartei; b. Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei; c. Luftfahrtunternehmen eines Drittstaates. 5. Absatz 4 unterliegt der Bedingung, dass alle Luftfahrtunternehmen in der Verein- barung: a. über die entsprechenden Strecken- und Verkehrsrechte verfügen; b. die Anforderungen erfüllen, die normalerweise an solche Vereinbarungen gestellt werden; c. in Bezug auf jedes Verkaufte Flugticket den Verkäufer an der Verkaufsstelle informieren, welches Luftfahrtunternehmen den jeweiligen Flugabschnitt be- dient.

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Art. 13 Leasing 1. Jede der Vertragsparteien kann den Gebrauch von geleasten Luftfahrzeugen für die Dienste gemäss diesem Abkommen verhindern, welche nicht mit den Artikeln 7 (Technische Sicherheit) und 8 (Sicherheit der Luftfahrt) übereinstimmen. 2. Unter Vorbehalt von Absatz 1 vorstehend können die bezeichneten Luftfahrtunter- nehmen jeder Vertragspartei Luftfahrzeuge (oder Luftfahrzeug und Besatzung) von jedem Unternehmen, einschliesslich von anderen Luftfahrtunternehmen, leasen, vo- rausgesetzt, dass dies nicht dazu führt, dass das Luftfahrtunternehmen, welches das Luftfahrzeug verleast, Verkehrsrechte ausübt, welche ihm nicht zustehen.

Art. 14 Umrechnung und Überweisung von Erträgen Den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei steht es frei, die überschüssigen Einnahmen über Ausgaben, die im Gebiet der anderen Vertragspartei aus Luftverkehrsverkäufen direkt oder durch Agenten erzielt wurden, in ihr Land zu überweisen. Das Verfahren für solche Überweisungen erfolgen nach den Devisenvor- schriften der Vertragspartei, in deren Gebiet die Erträge angefallen sind.

Art. 15 Tarife 1. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Tarife für internationale Luftverkehrsli- nien, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen betrieben werden, ihren Luft- fahrtbehörden mitgeteilt oder unterbreitet werden.

2. Ohne die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbs- und Konsumentenrechts im

Gebiet jeder Vertragspartei zu beschränken, sind Eingriffe durch die Vertragsparteien beschränkt auf: a. die Verhinderung von unbilligen Diskriminierungstarifen oder -praktiken; b. den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor unangemessen hohen oder unangemessen restriktiven Tarifen infolge Missbrauchs einer marktbe- herrschenden Stellung oder infolge von Preisabsprachen unter den Luftfahrt- unternehmen; und c. den Schutz der Luftfahrtunternehmen vor Tarifen, die aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Unterstützung künstlich niedrig ge- halten werden. 3. Keine Vertragspartei trifft einseitig Vorkehrungen, um die Einführung oder Bei- behaltung eines Tarifs zu verhindern, der von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei für die Durchführung internationaler Luftverkehrslinien zwi- schen den Gebieten der Vertragsparteien erhoben oder zur Belastung vorgeschlagen wird. Wenn eine Vertragspartei glaubt, dass ein Tarif nicht in Übereinstimmung mit den in diesem Artikel festgeschriebenen Überlegungen steht, kann sie Konsultationen verlangen und der anderen Vertragspartei innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Eingabe die Gründe für ihre Ablehnung mitteilen. Solche Konsultationen finden spätestens vierzehn (14) Tage nach Erhalt des Begehrens statt. Kommt keine Einigung zustande, wird der Tarif angewandt oder bleibt in Kraft.

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Art. 16 Unterbreitung der Flugpläne 1. Spätestens dreissig (30) Tage vor Aufnahme des Betriebs der vereinbarten Linien legen die bezeichneten Luftfahrtunternehmen die vorgesehenen Flugpläne der Luft- fahrtbehörde der anderen Vertragspartei zur Genehmigung vor. Die gleiche Regelung findet auch auf Änderungen der Flugpläne Anwendung. 2. Für Verdichtungsflüge, welche die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Ver- tragspartei ausserhalb des genehmigten Flugplanes auf den vereinbarten Linien durch- führen wollen, ist vorgängig die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei einzuholen. Ein solches Begehren ist in der Regel mindestens zwei (2) Arbeitstage vor dem Flug zu stellen.

Art. 17 Statistische Angaben Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den auf den ver- einbarten Linien beförderten Verkehr.

Art. 18 Konsultationen Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die Umsetzung, Auslegung, Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens verlangen. Solche Konsultatio- nen, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden können, beginnen innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des schriftlichen Begehrens von der anderen Vertrags- partei, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.

Art. 19 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die

Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens sind die Vertragsparteien in erster Linie darum bemüht, ihre Meinungsverschiedenheit durch Verhandlungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Staaten beider Vertragsparteien beizulegen. 2. Gelingt es den genannten Luftfahrtbehörden nicht, durch Verhandlungen zu einer Einigung zu gelangen, so ist die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg beizulegen.

3. Gelangen die Vertragsparteien nicht zu einer Einigung gemäss den obgenannten

Absätzen 1 und 2, kann jede Vertragspartei die Meinungsverschiedenheit an ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, verweisen, von denen einer von jeder Vertragspartei ernannt wird; die beiden Vertragsparteien einigen sich auf den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts fungiert, unter der Voraussetzung, dass er kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, stattdessen Staatsangehöriger eines Staates, der zum Zeitpunkt seiner Ernennung diplomatische Beziehungen mit jeder Vertragspartei unterhält. Jede Vertragspartei ernennt ihren Schiedsrichter innerhalb von sechzig (60) Tagen ab Empfangsdatum der Einleitungsanzeige auf diplomatischem Weg. Der Vorsitzende wird innerhalb einer weiteren Frist von sechzig (60) Tagen nach Ernennung der bei- den Schiedsrichter durch die Vertragsparteien ernannt.

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Versäumt es eine Vertragspartei, ihren Schiedsrichter innerhalb der festgesetzten Frist zu ernennen oder können sich die Vertragsparteien innerhalb der festgelegten Frist nicht über die Wahl des Vorsitzenden einigen, so kann jede Vertragspartei den Präsi- denten des Rats der ICAO ersuchen, je nach Fall den Vorsitzenden oder den die säu- mige Partei vertretenden Schiedsrichter zu ernennen.

4. Bei Abwesenheit oder Unvermögen des Präsidenten der ICAO, ersetzen der Vize-

präsident oder ein dienstälteres Mitglied des Rates der ICAO den Präsidenten der ICAO in seinen in Absatz 3 genannten Schiedsaufgaben, sofern sie keine Staatsange- hörigen einer Vertragspartei sind, stattdessen Staatsangehörige eines Staates, der zum Zeitpunkt der Ernennung zu beiden Vertragsparteien diplomatische Beziehungen un- terhält.

5. Das Schiedsgericht bestimmt sein Verfahren und den Ort des Verfahrens anhand

den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bestimmungen.

6. Der Entscheid des Schiedsgerichts wird durch die Mehrheit der Schiedsrichter

gefällt und ist zu begründen. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig und für die an der Meinungsverschiedenheit beteiligten bindend. 7. Kommt eine Vertragspartei oder das bezeichnete Luftfahrtunternehmen einer Ver- tragspartei der Entscheidung nach Absatz 6 dieses Artikels nicht nach, kann die andere Vertragspartei die Rechte oder Vorrechte, die der säumigen Partei aufgrund dieses Abkommens gewährt wurden, beschränken, aussetzen oder widerrufen. 8. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Schiedsrichters. Die Kosten des Vorsitzenden, einschliesslich seiner Gebühren und alle Auslagen, die der ICAO im Zusammenhang mit der Ernennung des Vorsitzenden und/oder des Schiedsrichters der sich in Verzug befindlichen Vertragspartei gemäss Absatz 3 dieses Artikels ent- stehen, tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen.

9. Bis zur Fällung und anschliessend bis zur Veröffentlichung des Schiedsspruchs

durch das Schiedsgericht, erfüllen die Vertragsparteien, ausser im Fall der Kündigung, weiterhin alle ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen, unbeschadet einer end- gültige Anpassung in Übereinstimmung mit dem genannten Schiedsspruch.

Art. 20 Änderungen 1. Erachtet es eine der Vertragsparteien als wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens, mit der Ausnahme von Änderungen des Anhangs, zu ändern, so erfolgt eine solche Änderung durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ver- tragsparteien und tritt nach dem in Artikel 23 dieses Abkommens festgelegten Ver- fahren in Kraft.

2. Jede Änderung des Anhangs kann unmittelbar durch schriftliche Vereinbarung

zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien erfolgen. 3. Tritt für beide Vertragsparteien ein mehrseitiges Übereinkommen über den Luft- verkehr in Kraft, wird dieses Abkommen so geändert, dass es mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens übereinstimmt.

Luftlinienverkehr. Abk. mit Israel AS 2021 449

Art. 21 Registrierung bei der ICAO Dieses Abkommen und alle seine Änderungen werden bei der ICAO registriert.

Art. 22 Kündigung 1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich notifizie- ren, dass sie dieses Abkommen kündigen will. Die Notifizierung ist gleichzeitig der ICAO zukommen zu lassen. 2. Die Kündigung dieses Abkommens tritt um Mitternacht, Ortszeit der notifizierten Vertragspartei, nach Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Empfang der Notifizierung durch die andere Vertragspartei, in Kraft, es sei denn, die Notifizierung wird in ge- genseitigem Einvernehmen vor dem Ende dieser Frist wieder zurückgezogen.

3. Liegt keine Empfangsbestätigung der anderen Vertragspartei vor, wird angenom-

men, dass ihr die Kündigung vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.

Art. 23 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am Tag des Empfangs der zweiten diplomatischen Note in Kraft, in deren die Erfüllung der internen Verfahren über den Abschluss und das In- krafttreten von Staatsverträgen durch beide Vertragsparteienangezeigt wird. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen über Luftverkehrsli- nien zwischen der Schweiz und Israel vom 19. November 19526 aufgehoben.

6 AS 1955 951

Luftlinienverkehr. Abk. mit Israel AS 2021 449

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Urschrift in Jerusalem am 22. Tag des (Monats) Cheschwan,

5779 (was dem 31. Tag des (Monats) Oktober des Jahres 2018 im Gregorianischen

Kalender entspricht) in drei authentischen Kopien in hebräischer, französischer und englischer Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung dieses Abkommens geht der englische Text vor.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Staates Israel: Pascale Baeriswyl Yisrael Katz

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Anhang

Linienpläne Linienplan I Strecken, auf denen die von der Schweiz bezeichneten Luftfahrtunternehmen Luftver- kehrslinien betreiben können:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in Israel Punkte über Israel hinaus

Jeder Punkt Jeder Punkt Jeder Punkt oder Jeder Punkt in der Schweiz alle Punkte in Israel

Linienplan II Strecken, auf denen die von Israel bezeichneten Luftfahrtunternehmen Luftverkehrs- linien betreiben können:

Abflugpunkte Zwischenlandepunkte Punkte in der Schweiz Punkte über die Schweiz hin- aus

Jeder Punkt Jeder Punkt Jeder Punkt oder Jeder Punkt in Israel alle Punkte in der Schweiz

Anmerkungen

1. Jedes bezeichnete Luftfahrtunternehmen kann Zwischenpunkte und Punkte dar-

über hinaus bedienen, unter der Bedingung, dass zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verkehrsrechte ausgeübt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2. Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können auf jedem Abschnitt wegge-

lassen werden. 3. Das Recht der bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei, Flüge zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post zwischen den Punkten im Ge- biet der anderen Vertragspartei und Punkten im Gebiet von Drittländern durchzufüh- ren (Verkehrsrechte in fünfter Freiheit), unterliegt einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien.

Abkommen vom 31. Oktober 2018 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Israel über den Luftlinienverkehr | Lexipedia | Lexipedia