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AS 2021 507

Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3)

Änderung vom 25. August 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 23 Sachüberschrift Ausnahmen für Medizinprodukte

Art. 24 Abs. 2, 3, 4bis und 5

2 Sars-CoV-2-Schnelltests dürfen auch ausserhalb des Standortes der in Absatz 1

erwähnten Einrichtungen durchgeführt werden, sofern eine Laborleiterin oder ein Laborleiter, eine Ärztin oder ein Arzt oder eine Apothekerin oder ein Apotheker die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen dieses Artikels und der Artikel 24a und 24b übernimmt.

3 Bieten Einrichtungen nach Absatz 1 Buchstabe a Sars-CoV-2-Schnelltests aus-

serhalb ihres Standortes an, so müssen sie diese Angebote dem Kanton melden. 4bis Sars-CoV-2-Schnelltests für die Eigenanwendung durch das Publikum (Sars- CoV-2-Selbsttests) dürfen abgegeben und verwendet werden, wenn sie gemäss Anga- ben des Herstellers zur Eigenanwendung vorgesehen und entsprechend zertifiziert sind.

5 Als Sars-CoV-2-Schnelltests gelten direkte Nachweismethoden, die die Antigene

von Sars-CoV-2 nachweisen. Die Tests erfolgen nicht automatisiert und mit minima- lem Instrumentarium; automatisiert erfolgt höchstens das Ablesen des Testresultats.

1 SR 818.101.24

2021-2766 AS 2021 507

Covid-19-Verordnung 3 AS 2021 507

Art. 24a Zulässige Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung

1 Für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung dürfen nur Testsysteme verwen-

det werden, die in der EU für die Ausstellung des digitalen COVID-Zertifikats der EU zugelassen sind.

2 In Abweichung von Absatz 1 dürfen auch andere Testsysteme verwendet werden,

sofern die Sars-CoV-2-Schnelltests durch nach Artikel 16 EpG bewilligte Laborato- rien und von ihnen betriebene Probenentnahmestellen durchgeführt werden.

Art. 24c Listen der Sars-CoV-2-Schnelltests Das BAG führt aktualisierte Listen der Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nach Artikel 24a und der Sars-CoV-2-Selbsttests nach Artikel 24 Absatz 4bis und ver- öffentlicht die Listen auf seiner Webseite.

Art. 24e Probenentnahme für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2

1 Proben für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 dürfen entnommen wer-

den: a. in nach Artikel 16 EpG bewilligten Laboratorien und von ihnen betriebenen Probenentnahmestellen; b. in Einrichtungen oder durch Personen nach Artikel 24 Absätze 1 Buchstabe b, 1bis und 2; c. in weiteren Probenentnahmestellen, sofern die Probenentnahme unter Auf- sicht von nach Artikel 16 EpG bewilligten Laboratorien erfolgt und die Pro- benentnahmestelle diese Tätigkeit dem Kanton gemeldet hat. 2 Die Probenentnahmestelle muss die Identität der zu testenden Person prüfen. Die Probenentnahme muss durch eine geschulte Person durchgeführt werden.

3 Die Probenentnahme kann auch von der zu testenden Person selber durchgeführt

werden: a. in der Einrichtung, sofern diese die Identität der zu testenden Person prüft und die Probenentnahme vor Ort überwacht; oder b. ausserhalb der Einrichtung, sofern diese die Identität der zu testenden Person prüft und die sichere Zuordnung der Probe zur zu testenden Person durch geeignete Vorkehrungen, namentlich durch Videoüberwachung, sicherstellt.

Art. 24f Zuständigkeit für die Kontrolle der Probenentnahme bei molekularbiologischen Analysen auf Sars-CoV-2 Die Swissmedic ist zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 24e durch nach Artikel 16 EpG bewilligte Laboratorien, einschliesslich der unter der Aufsicht solcher Laboratorien durchgeführten Probenentnahmen durch Einrichtungen nach Artikel 24e Absatz 1 Buchstabe c, die Kantone für die Kontrolle in den Einrichtungen nach Artikel 24e Absatz 1 Buchstabe b sowie für die Aufsicht über die Stellen nach Artikel 24e Absatz 1 Buchstabe c.

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Covid-19-Verordnung 3 AS 2021 507

Art. 24g Bisheriger Art. 24e

Art. 26 Abs. 6 6 Bietet der Leistungserbringer Leistungen nach Anhang 6 an, die von der getesteten Person selber zu bezahlen sind, so muss er diese vor der Durchführung des Tests darüber informieren, dass eine Kostenübernahme nach Artikel 26b möglich wäre.

Art. 26a Abs. 1 Einleitungssatz 1 Wird die Leistung im Rahmen einer Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 6 Ziffer 1 von einem Leistungserbringer durchgeführt, der über eine Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nummer) verfügt, so wird die Vergütung der Leistungen nach dem System des Tiers payant im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 KVG2 von folgenden Versicherern geschuldet:

Art. 26b Abs. 6bis und 6ter Aufgehoben

Art. 28c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. August 2021 Gestützt auf Artikel 24a des bisherigen Rechts zulässige Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung dürfen bis zum 25. Oktober 2021 weiter verwendet werden, sofern die Anforderungen nach Artikel 24 erfüllt sind.

II

1 Anhang 5a wird aufgehoben.

2 Anhang 6 wird gemäss Beilage geändert.

III

1 Die Änderung vom 13. Januar 20213 der Covid-19-Verordnung 3 wird wie folgt

geändert:

Ziff. IV Abs. 2 2 Sie gilt bis zum 30. September 2021; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

2 SR 832.10 3 AS 2021 5, 109, 167, 218, 296, 378

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2 Die Änderung vom 12. März 20214 der Covid-19-Verordnung 3 wird wie folgt ge-

ändert:

Ziff. IV Abs. 3

3 Anhang 6 Ziffer 1.4.1 Buchstabe j gilt bis zum 30. September 2021.

IV Die Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20215 wird wie folgt geändert:

Art. 19 Abs. 1 Bst. b und 1ter

1 Ein Covid-19-Testzertifikat wird ausgestellt bei einem negativen Ergebnis:

b. eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz

1 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20206.

1ter In Abweichung von Absatz 1 dürfen für Analysen auf Sars-Cov-2, bei denen der Bund nach Anhang 6 Ziffern 1.1.1 Buchstaben a–e und h–j, 1.2.1, 1.4.1 Buchsta- ben a–e, h, i und m, 2.1.1 Buchstabe c, 2.2.1 Buchstabe c, 3.1.1 Buchstabe c sowie

3.2.1 Buchstabe c der Covid-19-Verordnung 3 die Kosten übernimmt, keine Zertifi-

kate ausgestellt werden.

V 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 30. August 2021 um

00.00 Uhr in Kraft.7

2 Anhang 6 Ziffer 1.3.1 tritt rückwirkend auf den 21. Juli 2021 in Kraft.

3 Die Artikel 24e–24g, 26a Absatz 1 Einleitungssatz und 26b Absätze 6bis und 6ter, Anhang 6 Ziffern 1.4.1 Buchstaben k–m und 3.1.1 Buchstabe d sowie Artikel 19 Ab- satz 1ter der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20218 (Ziff. IV) treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.

4 Anhang 6 Ziffer 3.3 gilt bis zum 30. September 2021.

25. August 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 AS 2021 145 5 SR 818.102.2 6 SR 818.101.24

7 Dringliche Veröffentlichung vom 25. Aug. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512). 8 SR 818.102.2

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Anhang 6 (Art. 26, 26a, 26b und 26c)

Übernommene Leistungen und Höchstbeträge bei Analysen auf Sars-CoV-2

Ziff. 1.1.1 Bst. h und i

1.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für molekularbiologische Analysen auf Sars- CoV-2 nur in folgenden Fällen: h. nach einem positiven Ergebnis: – bei einem Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung, – bei einem Sars-CoV-2-Selbsttest; i. nach einem positiven Ergebnis einer gepoolten molekularbiologischen Analyse;

Ziff. 1.1.3 Bst. a

1.1.3 Für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens

153.50 Franken. In diesem Betrag sind folgende Leistungen und Kostenan-

teile enthalten: a. für die Probenentnahme: Leistung Höchstbetrag

Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, 22.50 Fr. einschliesslich des Schutzmaterials Für die Überwachung der Entnahme der Probe 15 Fr. durch die zu testende Person und die Zuordnung von Probe und Person Für die Übermittlung des Testergebnisses an die 2.50 Fr. getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 EpG und für die Anforderung des Freischaltcodes, der vom Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System) generiert wird, bei nachgewiesener Infektion, sowie für die Ausstellung des Covid-19-Testzertifikats Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur 22.50 Fr. Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird

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Ziff. 1.2.3 Einleitungssatz und Bst. a

1.2.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er

höchstens 315 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenan- teile enthalten: a. für die Probenentnahme: Leistung Höchstbetrag

Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, 22.50 Fr. einschliesslich des Schutzmaterials Für die Überwachung der Entnahme der Probe durch 15 Fr. die zu testende Person und die Zuordnung von Probe und Person

Ziff. 1.3.1

1.3.1 Der Bund übernimmt die Kosten für Analysen auf Sars-CoV-2-Antikörper:

a. auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle; b. auf ärztliche Anordnung vier Wochen nach der zweiten Impfung bei Personen unter schwerer Immunsuppression; c. auf ärztliche Anordnung im Hinblick auf den Entscheid, ob bei be- stimmten Personen eine Therapie mit monoklonalen Antikörpern durchgeführt werden soll.

Ziff. 1.4.1 Einleitungssatz sowie Bst. h und k–m

1.4.1. Der Bund übernimmt die Kosten für immunologische Analysen auf Sars-

CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nur in folgenden Fällen: h. nach einem positiven Ergebnis einer gepoolten molekularbiologischen Analyse; k. bei Kindern vor ihrem 16. Geburtstag; l. bei Personen, die nachweisen können, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können; für den Nachweis ist ein Attest ei- ner Ärztin oder eines Arztes erforderlich, die oder der über eine Bewilli- gung nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20069 zur Berufs- ausübung in eigener fachlicher Verantwortung verfügt; m. bei Besucherinnen und Besuchern von Spitälern, Alters- und Pflegehei- men sowie anderen sozialmedizinischen Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen.

9 SR 811.11

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Ziff. 1.4.2

Aufgehoben

Ziff. 1.4.3 Einleitungssatz

1.4.3 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungs-

erbringer erbracht werden:

Ziff. 1.4.4 Einleitungssatz und Bst. b Einleitungssatz

1.4.4 Für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-

2-Schnelltests zur Fachanwendung übernimmt er höchstens 88.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten: b. für die immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene und für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung:

Ziff. 2.1 Titel

2.1 Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung

Ziff. 2.1.1 Einleitungssatz

2.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwen-

dung nur in folgenden Fällen:

Ziff. 2.1.3 Einleitungssatz

2.1.3 Für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung übernimmt er höchs-

tens 28 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile ent- halten:

Ziff. 2.2.1 Bst. a, b und d

2.2.1 Der Bund übernimmt die Kosten für gepoolte molekularbiologische Analysen

auf Sars-CoV-2 nur in folgenden Fällen: a. bei gezielten und repetitiven Testungen in Schulen, Universitäten und Ausbildungsstätten zur Prävention und Früherkennung von Ausbrüchen, sofern die zuständige kantonale Stelle dies vorsieht und sie dem BAG ein Konzept vorlegt oder sofern die Testungen über eine vom Bund zur Ver- fügung gestellte Plattform koordiniert werden; b. in Situationen mit deutlich erhöhter Übertragungswahrscheinlichkeit, sofern die zuständige kantonale Stelle dies vorsieht und sie dem BAG ein Konzept vorlegt oder sofern die Testungen über eine vom Bund zur Ver- fügung gestellte Plattform koordiniert werden;

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d. bei Testungen vor und während Lagern für Teilnehmerinnen und Teil- nehmer sowie Betreuerinnen und Betreuer, sofern die zuständige kanto- nale Stelle dem BAG ein Konzept vorlegt oder sofern die Testungen über eine vom Bund zur Verfügung gestellte Plattform koordiniert werden.

Ziff. 2.2.3 Bst. a

2.2.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er

höchstens 309 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenan- teile enthalten: a. für die Probenentnahme: Leistung Höchstbetrag

Für die Probenentnahme, einschliesslich des 16.50 Fr. Schutzmaterials und der Arbeitszeit

Ziff. 3.1.1 Einleitungssatz und Bst. d

3.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwen-

dung nur in folgenden Fällen: d. Aufgehoben

Ziff. 3.1.2

Aufgehoben

Ziff. 3.1.3 Einleitungssatz

3.1.3 Er übernimmt die Kosten für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung

nach Ziffer 3.1.1 nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden:

Ziff. 3.1.4 Einleitungssatz

3.1.4 Für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach Ziffer 3.1.1 über-

nimmt er höchstens 6.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Ziff. 3.2.1 Bst. b

3.2.1 Der Bund übernimmt die Kosten für gepoolte molekularbiologische Analysen

auf Sars-CoV-2 nur in folgenden Fällen: b. bei gezielten und repetitiven Testungen in Betrieben, sofern die zustän- dige kantonale Stelle dem BAG ein Konzept vorlegt oder sofern die Te- stungen über eine vom Bund zur Verfügung gestellte Plattform koordi- niert werden;

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Ziff. 3.3.2

3.3.2 Für einen Sars-CoV-2-Selbsttest übernimmt er höchstens 7.20 Franken. Im

Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten: Leistung Höchstbetrag

Für den Sars-CoV-2-Selbsttest bei direkter Abgabe mit 7.20 Fr. persönlichem Kundenkontakt, nur das Testmaterial, darin enthalten: der Fabrikabgabepreis, ein Zuschlag von 80 % auf den Fabrikabgabepreis sowie die Mehrwert- steuer zu einem Satz von 7,7 % Für den Sars-CoV-2-Selbsttest bei Versand, nur das 6.40 Fr. Testmaterial, darin enthalten: der Fabrikabgabepreis, ein Zuschlag von 60 % auf den Fabrikabgabepreis sowie die Mehrwertsteuer zu einem Satz von 7,7 %

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