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AS 2021 541

Abkommen vom 1. Juni 2021 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung ihrer Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung ihrer Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Abgeschlossen am 1. Juni 2021 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2021

Die Schweizerische Eidgenossenschaft («die Schweiz») einerseits und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland («das Vereinigte Königreich») andererseits, gemeinsam «die Vertragsparteien» genannt; in Anbetracht des Handelsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich vom 11. Februar 20191; in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien das internationale Übereinkom- men über die Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen2 ratifiziert haben; in Bekräftigung der Verpflichtung der Vertragsparteien, den Handel zu erleichtern und die Voraussetzungen und Formalitäten für die zügige Freigabe und Abfertigung von Waren zu vereinfachen; in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien entschlossen sind, die Sicher- heit im Güterverkehr beim Ein- und Ausgang der Waren in oder aus ihrem Zollgebiet zu erhöhen, ohne den Warenfluss zu behindern; in Bekräftigung der Tatsache, dass die Sicherheit und die Erleichterung der Lieferkette im internationalen Handel durch die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Pro- gramme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte («Authorised Economic Operators», AEO) wesentlich verbessert werden können; in Anbetracht der Tatsache, dass eine gemeinsame Bewertung bestätigt hat, dass die AEO-Programme in den Vertragsparteien Initiativen zur Förderung von Sicherheit und vorschriftsmässigem Handeln darstellen, welche die Sicherheit der internationa- len Lieferketten stärken;

SR 0.946.293.671.3

2021-0845 AS 2021 541

Gegenseitige Anerkennung ihrer Programme für zugelassene AS 2021 541

in Anerkennung der Tatsache, dass den AEO-Programmen international anerkannte Sicherheitsstandards gemäss dem von der Weltzollorganisation angenommenen «SAFE Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade» zugrunde lie- gen; in Anerkennung der Tatsache, dass die AEO-Programm in den Vertragsparteien Ini- tiativen zur Förderung von Sicherheit und vorschriftsmässigem Handeln darstellen und dass laut einer gemeinsamen Bewertung die Sicherheitsanforderungen miteinan- der vereinbar sind und zu gleichwertigen Ergebnissen führen; in Anbetracht der Tatsache, dass die gegenseitige Anerkennung es den Vertragspar- teien ermöglicht, Wirtschaftsbeteiligten, die in vorschriftsmässiges Handeln und die Sicherheit der Lieferkette investiert haben und die im Rahmen des jeweiligen AEO- Programms zertifiziert wurden, Erleichterungen zu gewähren; in Anerkennung der besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien hinsichtlich der für die Programme geltenden Grenzverwaltungsprozesse, Verfahren, Mechanismen und Rechtsgrundlagen; haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Zielsetzung Ziel dieses Abkommens ist es, den Güterverkehr zwischen den Vertragsparteien durch die Schaffung eines Mechanismus zur gegenseitigen Anerkennung ihrer jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte («Authorised Economic Opera- tors», AEO), nachstehend «Programm» beziehungsweise gemeinsam «Programme» genannt, zu erleichtern und die Kommunikation und Zusammenarbeit über zollrecht- liche Sicherheitsmassnahmen zu verbessern.

Art. 2 Räumlicher Geltungsbereich

2.1 Dieses Abkommen gilt einerseits für das Vereinigte Königreich und die Insel

Man und andererseits für das schweizerische Zollgebiet und seine Zollenklaven und -exklaven. 2.2 Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürs- tentum durch den Zollvertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum an die Schweiz gebunden ist.

Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich

3.1 Dieses Abkommen betrifft die folgenden Programme und Einheiten:

a) das schweizerische Programm gemäss Zollgesetz und Zollverordnung; b) das Programm des Vereinigten Königreichs (Sicherheit) (Art. 38 Abs. 2 Bst. b Unionszollkodex) wie im innerstaatlichen Recht des Vereinigten Königreichs beibehalten; und

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c) Wirtschaftsbeteiligte mit AEO-Status gemäss Buchstabe a in der Schweiz und Wirtschaftsbeteiligte mit AEO-Status gemäss Buchstabe b im Vereinigten Königreich (nachstehend «Programmteilnehmer» genannt).

3.2 Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten aus anderen internationalen

Übereinkünften unberührt, denen die Vertragsparteien angehören.

Art. 4 Gegenseitige Anerkennung

4.1 Hiermit werden die Programme der Parteien als miteinander vereinbar und

gleichwertig anerkannt. Die dementsprechend zuerkannten Einstufungen als Pro- grammteilnehmer werden gegenseitig anerkannt.

4.2 Die Eidgenössische Zollverwaltung3, Her Majesty’s Revenue & Customs und die

Abteilung für Zölle und Verbrauchsteuern des Finanzministeriums der Insel Man (nachstehend gemeinsam «die Zollbehörden» beziehungsweise einzeln «die Zollbe- hörde» genannt) sind für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zuständig.

4.3 Die Vertragsparteien sind für ihre eigenen aus diesem Abkommen entstandenen

Kosten zuständig.

Art. 5 Vereinbarkeit Zum Zweck der Wahrung der Kohärenz zwischen den Programmen sorgen die Zoll- behörden dafür, dass: a) die für jedes Programm angewendeten Standards in Bezug auf Folgendes ver- einbar und gleichwertig bleiben: i. das Antragsverfahren, ii. die Prüfung der Anträge, iii. die Zuerkennung und Überwachung des Status; und b) beide Programme den internationalen Standard des «SAFE Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade» in seiner von der Weltzoll- organisation angenommenen Fassung erfüllen.

Art. 6 Vorteile

6.1 Jede Zollbehörde räumt Programmteilnehmern der anderen Zollbehörden ver-

gleichbare Vorteile ein. Diese Vorteile sind: a) positive Berücksichtigung des von den anderen Zollbehörden zuerkannten Status des Programmteilnehmers bei der Risikobewertung, um Inspektionen, Prüfungen oder Kontrollen zu reduzieren und bei anderen sicherheitsbezoge- nen Massnahmen auf eingeführten Waren;

3 Ab dem 1. Januar 2022 heisst die Schweizer Zollverwaltung Bundesamt für Zoll

und Grenzsicherheit.

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b) Berücksichtigung des von den anderen Zollbehörden zuerkannten Status des Programmteilnehmers, um bei der Prüfung der im Rahmen des jeweils eige- nen Programms an Antragsteller zu richtenden Anforderungen an Geschäfts- partner Programmteilnehmer als sichere Partner zu behandeln; c) Berücksichtigung des von den anderen Zollbehörden zuerkannten Status des Programmteilnehmers, um in Fällen, in denen der Programmteilnehmer betei- ligt ist, für Vorzugsbehandlung, zügigere Bearbeitung, und zügigere Freigabe von Einfuhrsendungen zu sorgen; d) eine vom Zoll bezeichnete Stelle, die für die Kommunikation zuständig ist, um bei der Zollabfertigung auftretende Probleme von Programmteilnehmern zu lösen; und e) Bemühungen zur Schaffung eines gemeinsamen Mechanismus für die Auf- rechterhaltung des Betriebs bei einer Störung der Handelsströme infolge er- höhter Sicherheitsstufen, der Schliessung von Grenzübergängen und/oder Na- turkatastrophen, gefährlichen Zwischenfällen oder anderen grösseren Zwi- schenfällen oder höherer Gewalt, wenn die Zollbehörden vorrangige Waren- sendungen von Programmteilnehmern im Rahmen des Möglichen vereinfa- chen und beschleunigen könnten. 6.2 Die Vertragsparteien können vereinbaren, weitere Vorteile zur Erleichterung des Handels zu gewähren.

Art. 7 Informationsaustausch und Kommunikation

7.1 Die Zollbehörden verstärken ihre Kommunikation, um dieses Abkommen wirk-

sam umzusetzen. Sie tauschen AEO-bezogene Informationen aus und fördern die Kommunikation über ihre Programme insbesondere durch: a) die rechtzeitige Meldung von Aktualisierungen bei der Durchführung und Entwicklung ihrer Programme; b) die Übermittlung von Angaben zu ihren Programmteilnehmern, vorbehaltlich des Absatzes 5; c) die Gewährleistung eines gegenseitigen, für beide Seiten vorteilhaften Aus- tauschs von Informationen über die Politik und Entwicklungen auf dem Ge- biet der Sicherheit der Lieferkette; und d) die Gewährleistung einer effektiven Kommunikation, um das Risikomanage- ment in Bezug auf die Lieferkette seitens der Programmteilnehmer zu verbes- sern.

7.2 Jede Zollbehörde meldet den anderen Zollbehörden Unregelmässigkeiten im Zu-

sammenhang mit Programmteilnehmern am Programm der anderen Zollbehörde, da- mit die anderen Zollbehörden unverzüglich prüfen können, ob die von ihr gewährten Vorteile und der gewährte Status noch angemessen sind. 7.3 Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen, Vorschriften und Massnahmen der Vertragsparteien.

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7.4 Informationen und damit zusammenhängende Daten über Programmteilnehmer

werden systematisch auf elektronischem Weg ausgetauscht.

7.5 Die Angaben, die zu den Programmteilnehmern ausgetauscht werden, umfassen:

a) den Namen des Programmteilnehmers; b) die Adresse des Programmteilnehmers; c) den Status des Programmteilnehmers; d) das Datum der Bestätigung oder Bewilligung; e) Sistierungen und Widerrufe; f) die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten (TIN – Trader Identification Number); und g) weitere von den Zollbehörden gemeinsam zu regelnde Angaben, gegebenen- falls in Verbindung mit notwendigen Sicherheiten.

7.6 Die Zollbehörden verwenden die ausgetauschten Informationen nur zum Zweck

der Anwendung dieses Abkommens. Alle nach diesem Abkommen ausgetauschten Informationen in jeglicher Form werden von den Vertragsparteien vertraulich behan- delt und unterliegen dem Berufsgeheimnis nach dem Recht der jeweiligen Vertrags- partei. Eine Zollbehörde darf nach diesem Abkommen erhaltene Informationen ande- ren inländischen staatlichen Stellen nur zum Zweck der Durchführung dieses Abkom- mens offenlegen. Alle zum Zweck dieses Abkommens ausgetauschten Informationen dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der Vertragspartei, die sie erteilt hat, als Beweismittel in gerichtlichen oder Verwaltungsverfahren verwendet werden.

Art. 8 Gemischter Ausschuss

8.1 Es wird hiermit ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem die Vertragspar-

teien vertreten sind.

8.2 Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

8.3 Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen. Der Ge-

mischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen. 8.4 Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des oder der Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen oder deren Mandat enthält.

Art. 9 Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses

9.1 Der Gemischte Ausschuss hat zur Aufgabe, die ordnungsgemässe Anwendung

dieses Abkommens sicherzustellen. Hierfür spricht er Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse.

9.2 Mit Ausnahme von Artikel 7 Absätze 3 und 6 kann der Gemischte Ausschuss Ar-

tikel 6 und 7 dieses Abkommens ändern. Eine nach diesem Artikel vorgenommene Änderung tritt zu einem vom Gemeinsamen Ausschuss vereinbarten Zeitpunkt in Kraft.

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9.3 Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen innerstaat- lichen Rechtsvorschriften umgesetzt.

9.4 Zur ordnungsgemässen Anwendung des Abkommens teilen die Vertragsparteien

dem Gemischten Ausschuss regelmässig die bei der Anwendung dieses Abkommens gemachten Erfahrungen mit und konsultieren einander auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss.

9.5 Der Gemischte Ausschuss bemüht sich um die Lösung sämtlicher Angelegenhei-

ten, die aus Verpflichtungen aus diesem Abkommen entstehen.

9.6 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Ausle-

gung oder Durchführung dieses Abkommens werden durch den Gemischten Aus- schuss beigelegt.

Art. 10 Schutzmassnahmen und Aussetzung der Bestimmungen von Artikel 6

10.1 Hält eine Vertragspartei die in diesem Abkommen festgehaltenen Bestimmun-

gen nicht ein und sind dadurch die Vereinbarkeit und Gleichwertigkeit der Programme nach Artikel 5 nicht gewährleistet, so kann die andere Vertragspartei nach Konsulta- tion im Gemischten Ausschuss und nur für die zur Regelung des Falls unbedingt er- forderliche Tragweite und Dauer die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 6 ganz oder teilweise aussetzen.

10.2 Wenn eine Verzögerung die Wirksamkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmass-

nahmen gefährdet, können ohne vorherige Konsultation vorläufige Schutzmassnah- men getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahmen Kon- sultationen im Gemischten Ausschuss stattfinden. 10.3 Eine Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss bitten, Konsultationen hin- sichtlich der Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen vorzunehmen.

Art. 11 Verbote und Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren Dieses Abkommen steht Verboten und Beschränkungen der Vertragsparteien in Be- zug auf die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, die aus Grün- den der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder der Um- welt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäolo- gischem Wert und des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Art. 12 Änderung Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, so unterbreitet sie der anderen Partei hierzu einen Vorschlag. Eine nach diesem Artikel vorgenommene Änderung tritt zum von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt in Kraft.

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Art. 13 Inkrafttreten Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren innerstaatlichen Ver- fahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des ersten Monats nach der Notifikation der zweiten Vertragspartei über den Abschluss ihres Verfahrens in Kraft.

Art. 14 Beendigung Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation ihrer Absicht an die andere Vertragspartei be- enden. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft.

Art. 15 Sprachen 15.1 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften je in deutscher und englischer Spra- che abgefasst.

15.2 Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Ab- kommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern, am 1. Juni 2021 Geschehen zu Bern, am 1. Juni 2021 Für die Für das Vereinigte Königreich Schweizerische Eidgenossenschaft: von Grossbritannien und Nordirland: Christian Bock Jane Owen

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