AS 2021 61
Verordnung vom 27. Januar 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs)
vom 27. Januar 2021
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 41 Absätze 1 und 3 des Epidemiengesetzes vom 28. September
20121 (EpG),
verordnet:
1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung soll der Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-
CoV-2 dienen. 2 Dazu regelt sie für Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Anste- ckungsrisiko in die Schweiz einreisen: a. die Erhebung von Kontaktdaten; b. die Pflicht zur Quarantäne und den Vollzug der Quarantäne; c. die Testung. 3 Zudem regelt sie die Erhebung von Kontaktdaten für Personen, die mit Bahn, Bus, Schiff oder Flugzeug aus einem Staat oder Gebiet ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko in die Schweiz einreisen.
SR 818.101.27 1 SR 818.101
2021–0223 AS 2021 61
Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich AS 2021 61
2. Abschnitt: Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko
Art. 2 1 In einem Staat oder Gebiet liegt ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit Sars-CoV-
2 vor, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a. Im betreffenden Staat oder Gebiet ist eine Mutation des Coronavirus Sars- CoV-2 nachgewiesen worden, von der im Vergleich zu der in der Schweiz verbreiteten Virusform eine höhere Gefahr der Ansteckung oder eines schwe- ren Krankheitsverlaufs ausgeht. b. Die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Personen ist im betreffenden Staat oder Gebiet in den letzten 14 Tagen um mehr als 60 höher als in der Schweiz, und diese Zahl ist nicht auf einzelne Ereignisse oder örtlich eng begrenzte Fälle zurückzuführen. c. Die verfügbaren Informationen aus dem betreffenden Staat oder Gebiet erlau- ben keine verlässliche Einschätzung der Risikolage, und es bestehen Hinweise auf ein erhöhtes Übertragungsrisiko im betreffenden Staat oder Gebiet. d. In den letzten vier Wochen sind wiederholt infizierte Personen in die Schweiz eingereist, die sich im betreffenden Staat oder Gebiet aufgehalten haben. 2 Die Listen der Staaten oder Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko werden in An- hang 1 aufgeführt.
3 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt den Anhang nach Rück-
sprache mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), dem Eid- genössischen Finanzdepartement (EFD) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) laufend nach. 4 Gebiete an der Grenze zur Schweiz, mit denen ein enger wirtschaftlicher, gesell- schaftlicher und kultureller Austausch stattfindet, können von der Aufnahme in die Listen nach Absatz 2 ausgenommen werden, auch wenn sie eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
3. Abschnitt: Erhebung von Kontaktdaten
Art. 3 Pflichten der einreisenden Personen 1 Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko in die Schweiz einreisen, müssen ihre Kontaktdaten nach Artikel 49 der Epidemienverord- nung vom 29. April 20152 (Kontaktdaten) vor der Einreise wie folgt erfassen: a. elektronisch über die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) zur Verfügung gestellte Plattform für die Kontaktdatenerfassung für Reisende 3; oder
2 SR 818.101.1
3 Die Plattform für die Kontaktdatenerfassung für Reisende ist zugänglich unter
Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich AS 2021 61
b. auf den vom BAG in Papierform zur Verfügung gestellten Kontaktkarten.
2 Personen, die aus Staaten oder Gebieten ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko in die
Schweiz einreisen, müssen ihre Kontaktdaten elektronisch oder auf Papier nur erfas- sen, wenn die Einreise mit Bahn, Bus, Schiff oder Flugzeug erfolgt.
3 Ausgenommen von der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 sind Personen, die aus
Gebieten an der Grenze zur Schweiz einreisen, mit denen ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch stattfindet.
Art. 4 Pflichten der Personenbeförderungsunternehmen 1 Die Unternehmen, die Personen im internationalen Verkehr befördern, stellen si- cher, dass die einreisenden Personen ihre Kontaktdaten gemäss Artikel 3 Absätze 1 und 2 erfassen.
2 Sie stellen die Kontaktdaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dem BAG auf
Anfrage innerhalb von 24 Stunden zur Verfügung.
3 Sie bewahren diese Kontaktdaten während 14 Tagen auf und vernichten sie an-
schliessend.
4 Sie stellen dem BAG auf Anfrage innerhalb von 48 Stunden Listen aller für den
Folgemonat geplanten grenzüberschreitenden Zugsfahrten, Busfahrten, Schifffahrten oder Flüge zur Verfügung.
5 Sie übermitteln die Kontaktdaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie die
Listen nach Absatz 4 über die vom BAG zur Verfügung gestellte Plattform für Perso- nenbeförderungsunternehmen 4.
Art. 5 Besondere Pflichten der Luftverkehrsunternehmen 1 Luftverkehrsunternehmen müssen die Passagiere informieren, dass sie sich vor dem Abflug mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 testen lassen müs- sen und zum Flugzeug nur zugelassen werden, wenn das Ergebnis des Tests negativ ausgefallen ist.
2 Sie müssen das Vorhandensein eines negativen Testergebnisses vor dem Abflug
überprüfen und, falls kein solches nachgewiesen werden kann, den Zutritt zum Flug- zeug verweigern.
Art. 6 Aufgaben des BAG und der Kantone 1 Das BAG sorgt für die Aufbereitung der Kontaktdaten für den Vollzug der Quaran- täne nach Artikel 7 und für die unverzügliche Weiterleitung der Daten an die für die einreisenden Personen zuständigen Kantone. 2 Sobald es Kenntnis von der Einreise einer mit Sars-CoV-2 infizierten Person erhält, ergreift es folgende Massnahmen:
4 Die Plattform für Personenbeförderungsunternehmen ist zugänglich unter
Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich AS 2021 61
a. Es verlangt vom Personenbeförderungsunternehmen die auf Papier erfassten Kontaktdaten von Personen, die mit der mit Sars-CoV-2 infizierten Person in die Schweiz eingereist sind. b. Es ermittelt aufgrund der elektronisch eingegangen Kontaktdaten und der Kontaktdaten nach Buchstabe a die Personen, die einen engen Kontakt zu der mit Sars-CoV-2 infizierten Person hatten. c. Es leitet die aufbereiteten Kontaktdaten unverzüglich an die für die einreisen- den Personen zuständigen Kantone weiter. 3 Das BAG kann die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 Dritten übertragen. Es stellt dabei sicher, dass der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind. 4 Es vernichtet die Daten einen Monat nach der Einreise der betroffenen Personen.
5 Die Kantone vernichten die Daten einen Monat, nachdem sie diese vom BAG erhal-
ten haben.
4. Abschnitt:
Test-, Quarantäne- und Meldepflicht der einreisenden Personen
Art. 7 Test- und Quarantänepflicht 1 Folgende Personen müssen nachweisen, dass sie sich innerhalb der letzten 72 Stun- den mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 haben testen lassen und das Ergebnis des Tests negativ ausgefallen ist: a. Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit er- höhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben; b. Personen, die mit dem Flugzeug aus einem Staat oder Gebiet ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko in die Schweiz einreisen. 2 Personen nach Absatz 1 Buchstabe a sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Sie müssen sich während 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort auf- halten (Einreisequarantäne). 3 Personen nach Absatz 1, die bei der Einreise in die Schweiz keinen Test mit negati- vem Ergebnis vorweisen können, müssen sich unverzüglich nach der Einreise und nach Absprache mit der zuständigen kantonalen Behörde auf eigene Kosten testen lassen: a. mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2; oder b. mit einem Sars-CoV-2-Schnelltest.
4 Personen in Einreisequarantäne können die Quarantäne vorzeitig beenden, wenn:
Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich AS 2021 61
a. sie der zuständigen kantonalen Behörde das negative Resultat einer der fol- genden auf eigene Kosten durchgeführten Analysen vorlegen, wobei die Ana- lyse frühestens am siebten Tag durchgeführt worden sein darf:
1. molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2,
2. Sars-CoV-2-Schnelltest; und
b. die zuständige kantonale Behörde der vorzeitigen Beendigung der Quarantäne zustimmt. 5 Personen, die nach Absatz 4 die Einreisequarantäne vorzeitig beenden, müssen bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem die Quarantäne nach Absatz 2 gedauert hätte, ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. 6 Ist die Person über einen Staat oder ein Gebiet ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko eingereist, so kann die zuständige kantonale Behörde die Dauer des Aufenthalts in diesem Staat oder Gebiet an die Quarantäne nach Absatz 2 anrechnen.
Art. 8 Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht
1 Von der Test- und Quarantänepflicht nach Artikel 7 ausgenommen sind Personen:
a. deren Tätigkeit in der Schweiz zwingend notwendig ist für die Aufrechterhal- tung:
1. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
2. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
3. der Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten im Sinne von
Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075,
4. der diplomatischen und konsularischen Beziehungen der Schweiz;
b. die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Personen oder Güter befördern; c. die aus wichtigen beruflichen oder medizinischen Gründen und ohne Mög- lichkeit eines Aufschubs in die Schweiz einreisen; d. die sich aus wichtigen beruflichen oder medizinischen Gründen und ohne Möglichkeit eines Aufschubs in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Anste- ckungsrisiko aufgehalten haben und wieder in die Schweiz einreisen; e. die sich als Transitpassagiere weniger als 24 Stunden in einem Staat oder Ge- biet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben; f. die lediglich zur Durchreise in die Schweiz einreisen mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen; g. die nach der Teilnahme an einer Veranstaltung in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko wieder in die Schweiz einreisen, wenn der Nach- weis erbracht wird, dass die Teilnahme und der Aufenthalt unter Einhaltung
5 SR 192.12
Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich AS 2021 61
eines spezifischen Schutzkonzepts stattgefunden haben; als Teilnahme an ei- ner Veranstaltung gilt namentlich die in der Regel berufsmässige Teilnahme an einem Sportwettkampf oder Kulturanlass oder an einem Fachkongress für Berufsleute; h. die den Nachweis erbringen, dass sie sich innerhalb der letzten drei Monate vor der Einreise in die Schweiz mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als ge- heilt gelten.
2 Auf Personen, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 aufweisen, ist Ab-
satz 1 nicht anwendbar, es sei denn, die betreffende Person kann mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass die Symptome auf eine andere Ursache zurückzuführen sind.
3 Bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe a prüft der Arbeitgeber, ob die zwingende
Notwendigkeit gegeben ist, und bescheinigt diese.
4 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen
von der Test- und Quarantänepflicht bewilligen oder Erleichterungen gewähren.
Art. 9 Meldepflicht Wer gemäss dieser Verordnung verpflichtet ist, sich in Einreisequarantäne zu bege- ben, muss die Einreise innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden und die Anweisungen dieser Behörde befolgen.
5. Abschnitt:
Kontrollen und Meldungen durch Grenzkontrollbehörden
Art. 10 1 Die Grenzkontrollbehörden können Personen bei der Einreise aus Staaten oder Ge- bieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko risikobasiert kontrollieren. Sie prüfen dabei: a. das Vorliegen eines negativen Testergebnisses gemäss Artikel 7 Absatz 1; b. die Erfassung der Kontaktdaten gemäss Artikel 3 Absatz 1. 2 Kann die kontrollierte Person das negative Testergebnis oder die Erfassung der Kon- taktdaten nicht nachweisen, so erstattet die Grenzkontrollbehörde der zuständigen kantonalen Behörde Meldung. Die Meldung umfasst Angaben zur eingereisten Per- son, zu Zeit und Ort der Kontrolle, zum angegebenen geplanten Aufenthaltsort in der Schweiz sowie das Kontrollergebnis.
3 Die Grenzkontrollbehörden können Ordnungsbussen erheben.
Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich AS 2021 61
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personen-
verkehrs vom 2. Juli 20206 wird aufgehoben.
2 Die Änderung anderer Erlasse ist in Anhang 2 geregelt.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 8. Februar 2021 in Kraft.
27. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6 AS 2020 2737, 3549, 3699, 4513, 6399; 2021 43
Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich AS 2021 61
Anhang 1 (Art. 2 Abs. 2)
Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko7
1. Staaten und Gebiete
Andorra Brasilien Estland Irland Israel Lettland Libanon Litauen Malta Monaco Montenegro Königreich der Niederlande Panama Portugal San Marino Schweden Slowakei Slowenien Spanien Südafrika Tschechien Vereinigtes Königreich Vereinigte Staaten von Amerika Zypern
7 Steht ein Staat auf der Liste, so schliesst dies all seine Gebiete, Inseln und Überseegebiete ein, auch wenn diese nicht separat aufgeführt sind.
Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich AS 2021 61
2. Gebiete der Nachbarstaaten
Gebiete in Deutschland: – Land Sachsen – Land Thüringen Gebiete in Frankreich: – Region Provence-Alpes-Côte d’Azur Gebiete in Italien: – Region Emilia Romagna – Region Friaul / Julisch Venetien – Region Venetien Gebiete in Österreich: – Land Salzburg
Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich AS 2021 61
Anhang 2 (Art. 11 Abs. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20198
Anhang 2 Ziff. XVII
XVII. Epidemiengesetz vom 28. September 20129 (EpG) i.V.m. Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationa- len Personenverkehrs vom 27. Januar 202110
17001. Fehlender Nachweis einer molekularbiologischen Analyse auf
Sars-Cov-2 mit negativem Ergebnis bei der Einreise in die Schweiz (Art. 83 Abs. 1 Bst. k EpG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Verord- nung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) 200
17002. Fehlende oder falsche Angaben der Kontaktdaten bei der Einreise in
die Schweiz (Art. 83 Abs. 1 Bst. k EpG und Art. 3 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) 100
2. Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202011
Art. 4 Abs. 1 Bst. b und c Aufgehoben
Anhang 3 «Vereinigtes Königreich» und «Südafrika» werden gestrichen.
8 SR 314.11 9 SR 818.101 10 SR 818.101.27 11 SR 818.101.24
Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich AS 2021 61
3. Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 202012
2bis Der Erwerbsausfall aufgrund einer Einreisequarantäne im Sinne von Artikel 7 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 27. Januar 2021 13 begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
12 SR 830.31 13 SR 818.101.27
Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich AS 2021 61