AS 2021 818
Abkommen vom 9. September 2021 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Originaltext
Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
Abgeschlossen am 9. September 2021 Provisorisch angewendet durch Notenaustausch ab 1. November 2021
Die Schweizerische Eidgenossenschaft («Schweiz») und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland («Vereinigtes Königreich») (zusammen «die Staaten» und einzeln «der Staat») in Anbetracht dessen, dass das Vereinigte Königreich am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten ist und das Freizügigkeitsabkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2021 nicht mehr anwendet, in Anerkennung der Bedeutung der Koordinierung der Sozialversicherungsansprüche von Personen, die sich zu Arbeits-, Aufenthalts- oder Wohnzwecken von einem Staat in den anderen begeben, sowie ihrer Familienangehörigen und Hinterbliebenen, sind wie folgt übereingekommen:
Titel I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen (1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck: a) «Beschäftigung» jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwe- cke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Staates, in dem die Tä- tigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt; b) «selbstständige Erwerbstätigkeit» jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situa- tion, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt; c) «Dienste der assistierten Reproduktion» alle medizinischen, chirurgischen o- der geburtshilflichen Dienstleistungen, die erbracht werden, um einer Person dabei zu helfen, ein Kind auszutragen;
SR 0.831.109.367.2
2021-3361 AS 2021 818
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d) «Sachleistungen»: (i) für Titel III Kapitel 1 die Sachleistungen, die nach den Rechtsvorschrif- ten eines Staates vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärzt- liche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten, (ii) für Titel III Kapitel 2 alle Sachleistungen im Zusammenhang mit Ar- beitsunfällen und Berufskrankheiten gemäss der Definition nach Zif- fer (i), die nach den Arbeitsunfalls- und Berufskrankheitenregelungen der Staaten vorgesehen sind; e) «Beamter» jede Person, die in dem Staat, dem die sie beschäftigende Verwal- tungseinheit angehört, als Beamter oder als diesem gleichgestellte Person gilt; f) «zuständige Behörde» in jedem Staat den Minister oder die Minister oder eine entsprechende andere Behörde, die im gesamten Hoheitsgebiet des betreffen- den Staates oder einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind; g) «zuständiger Träger»: (i) den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder (ii) den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Staat wohnen würden, in dem die- ser Träger seinen Sitz hat, oder (iii) den von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichneten Träger, oder (iv) bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich des sachlichen Geltungsbereichs des Abkommens nach Artikel 6 betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichnete Einrichtung oder Behörde; h) «zuständiger Staat» den Staat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat; i) «Sterbegeld» jede einmalige Zahlung im Todesfall mit Ausnahme der unter Buchstabe (y) genannten Pauschalleistungen; j) «elektronischer Austausch» bezeichnet ein System für den Austausch von In- formationen der sozialen Sicherheit durch elektronische Übermittlung; k) «Familienleistungen» alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Fa- milienlasten; l) «Betrug» jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung, die in der Absicht vorgenommen wird, entweder:
(i) Leistungen der sozialen Sicherheit zu erhalten oder einer anderen Person den Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit zu ermöglichen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Leistungen nach den
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Rechtsvorschriften des betreffenden Staates oder der betreffenden Staa- ten oder nach den Bestimmungen dieses Abkommens nicht erfüllt sind, oder (ii) die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden oder einer anderen Person zu ermöglichen, die Zahlung von Sozialversicherungs- beiträgen zu vermeiden, wenn solche Beiträge nach den Rechtsvorschrif- ten des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten oder nach den Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich sind; m) «Grenzgänger» eine Person, die in einem Staat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und im anderen Staat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt; n) «Heimatbasis» den Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer/die Fluggesellschaft normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist; o) «Träger» in jedem Staat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt; p) «Träger des Wohnorts» und «Träger des Aufenthaltsorts» den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichneten Träger; q) «Versicherter» in Bezug auf den Geltungsbereich von Titel III Kapitel 1 und 3, jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkom- mens die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des ge- mäss Titel II zuständigen Staates vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt; r) «Rechtmässiger Aufenthalt» Wohnort oder Aufenthalt in Übereinstimmung mit den Immigrationsbestimmungen des betreffenden Staates; s) «Rechtsvorschriften» für jeden Staat die Gesetze, Verordnungen und sonsti- gen Rechtsvorschriften sowie alle anderen Durchführungsvorschriften in Be- zug auf den Geltungsbereich dieses Abkommens nach Artikel 6; ausgenom- men sind Vertragsbestimmungen, die nicht der Erfüllung einer Versicherungspflicht dienen, die sich aus den unter diesem Buchstaben ge- nannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergibt, oder die Gegenstand ei-
ner Entscheidung der öffentlichen Stellen waren, die sie verbindlich vor- schreibt oder deren Anwendungsbereich erweitert, sofern der betreffende Staat eine entsprechende Erklärung abgibt, die dem Gemischten Verwaltungs- ausschuss mitgeteilt wird; t) «Verbindungsstelle» eine von einer zuständigen Behörde für einen oder meh- rere der in Artikel 6 genannte Zweige der sozialen Sicherheit bezeichnete Stelle, die Anfragen und Verwaltungshilfeersuchen für die Zwecke der Durch- führung dieses Abkommens beantwortet und die die ihr nach Titel IV des An- hangs 1 zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat;
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u) «Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit» eine Sach- oder Geldleistung, die dazu dient, den Pflegebedürfnissen einer Person Rechnung zu tragen, die auf- grund einer Beeinträchtigung erhebliche Unterstützung benötigt, einschliess- lich, aber nicht beschränkt auf Unterstützung durch eine oder mehrere andere Personen, um grundlegende Tätigkeiten des täglichen Lebens über einen län- geren Zeitraum auszuüben, um ihre persönliche Autonomie zu unterstützen; dies umfasst auch Leistungen, die einer Person, die diese Unterstützung leis- tet, zum selben Zweck gewährt werden: v) «Familienangehöriger»: (i) (A) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistun- gen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird, (B) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie wohnt, als Familienan- gehöriger definiert oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger be- zeichnet wird, (ii) unterscheiden die gemäss Ziffer (i) anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Staates die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden die Ehegattin oder der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberech- tigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen, (iii) wird nach den gemäss Ziffern (i) und (ii) anzuwendenden Rechtsvor- schriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häusli- cher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird; w) «Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union» ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats; x) «Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses» die Verpflichtung, sol- che Informationen durch geeignete Sicherheits-, technische und organisatori- sche Massnahmen wirksam zu schützen und den unbefugten Zugang, die un- befugte Änderung und die unbefugte Weitergabe solcher Informationen zu verhindern; y) «Renten» nicht nur Renten, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, sowie Zahlungen in Form von Beitragserstattungen und,
vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels III, Anpassungsbeträge und Zula- gen; z) «Beschäftigungszeiten» oder «Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit» die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wor- den sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten
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Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszei- ten oder den Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichwertig aner- kannt sind; aa) «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versi- cherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zei- ten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; bb) «Wohnzeiten» die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind; cc) «personenbezogene Daten» alle Daten, die eine identifizierte oder identifizier- bare natürliche Person betreffen oder sich auf sie beziehen; dd) «Flüchtling» eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. Juli 19511 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; ee) «eingetragener Sitz oder Niederlassung» den satzungsmässigen Sitz oder die Niederlassung, an dem/der die wesentlichen Entscheidungen des Unterneh- mens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorge- nommen werden; ff) «Wohnort» (ausser in Artikel 3) den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person; gg) «besondere beitragsunabhängige Geldleistungen» die beitragsunabhängigen Geldleistungen, (i) die dazu bestimmt sind: (A) einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Artikel 6 Absatz 1 genann- ten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betref- fenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Le- bensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Staat steht oder (B) allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Staat verknüpft ist, und (ii) deren Finanzierung ausschliesslich durch obligatorische Steuern zur De- ckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewäh- rung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungs- empfänger abhängen. Jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem
Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten;
1 SR 0.142.301
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(hh) «Sondersystem für Beamte» jedes System der sozialen Sicherheit, das sich von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit, das auf die Arbeitneh- mer des betreffenden Staates anwendbar ist, unterscheidet und das für alle o- der bestimmte Gruppen von Beamten unmittelbar gilt; (ii) «Staatenloser» eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. September
19542 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen; (jj) «Aufenthalt» den vorübergehenden Aufenthalt; (kk) «Schweizer Staatsangehöriger» ein Schweizer Bürger gemäss der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; (ll) «Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs» (i) ein britischer Staatsbürger, (ii) eine Person, die aufgrund von Teil IV des British Nationality Act 1981 britischer Staatsbürger ist und das Aufenthaltsrecht im Vereinigten Kö- nigreich hat und daher von der Einwanderungskontrolle des Vereinigten Königreichs befreit ist, (iii) ein Bürger der britischen Überseegebiete, der seine Staatsbürgerschaft durch eine Verbindung mit Gibraltar erwirbt.
Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich (1) In der Anwendung durch die Schweiz gilt dieses Abkommen für: (a) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, Staatsangehörige der Schweiz, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, Staatenlose und Flüchtlinge, für die jeweils die Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten oder beider Staaten gelten oder galten; und (b) Familienangehörige und Hinterbliebene der unter Buchstabe (a) genannten Personen. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 wendet die Schweiz die Bestimmungen dieses Ab- kommens soweit sie sich auf die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für die Zwecke des Titels II beziehen, an auf: (a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten oder beider Staaten gelten oder galten; und (b) die Familienangehörigen und Hinterbliebenen der unter Buchstabe (a) ge- nannten Personen. (3) In der Anwendung durch das Vereinigte Königreich gilt dieses Abkommen für: (a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten oder beider Staaten gelten oder galten; und
2 SR 0.142.40
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(b) die Familienangehörigen und Hinterbliebenen der unter Buchstabe (a) ge- nannten Personen. (4) Ungeachtet des Absatzes 3 wendet das Vereinigte Königreich die Bestimmungen dieses Abkommens (mit Ausnahme des Artikels 19), soweit sie sich auf Sachleistun- gen beziehen, nur an auf: (a) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, Staatsangehörige der Schweiz, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, Staatenlose und Flüchtlinge, für die jeweils die Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten oder beider Staaten gelten oder galten; und (b) die Familienangehörigen und Hinterbliebenen der unter Buchstabe (a) ge- nannten Personen.
Art. 3 Rechtmässiger Aufenthalt (1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die sich rechtmässig in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich aufhalten. (2) Absatz 1 berührt nicht die Ansprüche auf Geldleistungen, die sich auf frühere Zeiten rechtmässigen Aufenthalts von Personen beziehen, die unter Artikel 2 fallen.
Art. 4 Grenzüberschreitende Situationen Dieses Abkommen gilt nicht für Personen, deren Situation sich in jeder Hinsicht ent- weder auf die Schweiz oder auf das Vereinigte Königreich beschränkt.
Art. 5 Räumlicher Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für das Vereinigte Königreich und Gib- raltar einerseits und für die Schweiz andererseits. Dementsprechend schliessen Ver- weise in diesem Abkommen auf das «Vereinigte Königreich» Gibraltar mit ein.
Art. 6 Sachlicher Geltungsbereich (1) Dieses Abkommen gilt für die folgenden Zweige der sozialen Sicherheit: a) Leistungen bei Krankheit; b) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft; c) Leistungen bei Invalidität; d) Leistungen bei Alter; e) Leistungen an Hinterbliebene; f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; g) Sterbegeld; h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
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(2) Sofern in Anhang 4 nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern. (3) Die Rechtsvorschriften eines Staates über die Verpflichtungen von Reedern wer- den jedoch durch Titel III nicht berührt. (4) Dieses Abkommen gilt nicht für: a) besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die in Teil 1 von Anhang 2 aufgeführt sind; b) soziale und medizinische Fürsorge; c) Leistungen, bei denen ein Staat die Haftung für Personenschäden übernimmt und Entschädigung leistet, beispielsweise für Opfer von Krieg und militäri- schen Aktionen oder der sich daraus ergebenden Folgen; Opfer von Straftaten, Attentaten oder Terrorakten; Opfer von Schäden, die von Beamten des Staates in Ausübung ihrer Pflichten verursacht wurden; oder für Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aufgrund ihrer Abstammung Nach- teile erlitten haben; d) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die in Teil 2 von Anhang 2 aufgeführt sind; e) Dienste der assistierten Reproduktion; f) Zahlungen, die mit einem unter Absatz 1 genannten Zweig der sozialen Si- cherheit verbunden sind und (i) zur Deckung der Heizkosten bei kalter Witterung erfolgen, sowie (ii) in Teil 3 von Anhang 2 aufgeführt sind; g) Familienleistungen, h) schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen aus der ob- ligatorischen beruflichen Vorsorge.
Art. 7 Verhältnis zu anderen Abkommen (1) Dieses Abkommen gilt unbeschadet des Abkommens zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Ver- einigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügig- keitsabkommens, das am 25. Februar 2019 in Bern unterzeichnet wurde. (2) Nichts in diesem Abkommen darf so ausgelegt werden, als verpflichte es einen der Staaten, in einer Weise zu handeln, die mit seinen Verpflichtungen aus Abkom- men mit Drittstaaten unvereinbar ist.
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Art. 8 Gleichbehandlung (1) In Bezug auf den sachlichen Geltungsbereich im Sinne von Artikel 6 dieses Ab- kommens und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, erhalten Per- sonen, für die dieses Abkommen gilt, die gleichen Leistungen und haben dieselben Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates. (2) Diese Bestimmung gilt nicht für die Exportierbarkeit von Geldleistungen gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe (c). (3) Diese Bestimmung gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschrif- ten über: a) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsversicherung; b) die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Dienste der Eidgenossenschaft oder einer Organi- sation im Sinne des Artikels 1a Absatz 1 Buchstabe (c) des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Ausland tätig sind; c) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Schweizer Angestellte einer Organisation im Sinne des Artikels 1a Absatz 4 Buchstabe (b) des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung.
Art. 9 Angestellte von Seefahrtsunternehmen Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gewährleisten die Staaten die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen wie folgt: a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates der Bezug von Leis- tungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswir- kungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von im anderen Staat erzielten Einkünften an- wendbar. b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates der Eintritt bestimm- ter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Staat die im anderen Staat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.
Art. 10 Zusammenrechnung der Zeiten Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zustän- dige Träger eines Staates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als wären sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden, wenn Folgendes nach seinen
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Rechtsvorschriften von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungs- zeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig ge- macht wird: a) der Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs; b) die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften; oder c) der Zugang zu bzw. die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilli- gen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung.
Art. 11 Aufhebung der Wohnortklauseln Die Staaten stellen die Anwendung des Grundsatzes der Exportierbarkeit von Geld- leistungen gemäss den Buchstaben (a) und (b) sicher: a) Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates oder nach die- sem Abkommen zu zahlen sind, dürfen nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass die berechtigte Person oder ihre Familienangehörigen im anderen Staat wohnt bzw. wohnen. b) Buchstabe (a) gilt nicht für Geldleistungen, die unter Artikel 6 Absatz 1 Buch- staben (c) und (h) fallen.
Art. 12 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird aufgrund dieses Abkommens ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder er- worben noch aufrechterhalten.
Titel II: Bestimmung des anwendbaren Rechts
Art. 13 Familienangehörige (1) Personen, für die dieses Abkommen gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Staates. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, da- von ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfäl- len oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behand- lung von unbegrenzter Dauer abdecken. (3) Vorbehaltlich der Artikel 14 bis 17 gilt: a) Personen, die in einem Staat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbs- tätigkeit ausüben, unterliegen den Rechtsvorschriften dieses Staates;
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b) Beamte unterliegen den Rechtsvorschriften des Staates, dem die sie beschäf- tigende Verwaltungseinheit angehört; c) alle anderen Personen, auf die die Buchstaben (a) und (b) keine Anwendung finden, unterliegen unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens, nach denen ihnen Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnstaats. (4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbs- tätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Staates fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Staat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Staates fahrenden Schiffes nach- geht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im anderen Staat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Staates, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber. (5) Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leis- tungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Staat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die Heimatbasis befindet. (6) a) Familienangehörige, die bei einer Person wohnen oder sich aufhalten, die auf- grund der Anwendung von Absatz 3 Buchstabe (b), Artikel 14 oder Artikel 17 den Rechtsvorschriften eines Staates unterliegt, unterliegen auch den Rechts- vorschriften dieses Staates. b) Buchstabe (a) gilt nicht für einen Familienangehörigen, der eine Beschäfti- gung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder Beamter ist.
Art. 14 Entsandte Erwerbstätige (1) Eine Person, die in einem Staat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in den ande- ren Staat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unter- liegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern a) die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet; und b) diese Person nicht einen anderen entsandten Arbeitnehmer ablöst. (2) Eine Person, die gewöhnlich in einem Staat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit im anderen Staat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet.
Art. 15 Ausübung von Tätigkeiten in beiden Staaten (1) Eine Person die gewöhnlich eine Beschäftigung in beiden Staaten ausübt, unter- liegt den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
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(2) Übt eine Person im Wohnstaat keinen wesentlichen Teil ihrer in Absatz 1 be- schriebenen Tätigkeit aus, so gelten für diese Person die folgenden Rechtsvorschrif- ten: a) ist die Person bei einem oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt, die alle ihren eingetragenen Sitz oder ihre Niederlassung in einem Staat haben, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften dieses Staates; b) ist die Person bei zwei oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt, die ihren ein- getragenen Sitz oder ihre Niederlassung in beiden Staaten haben, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des anderen Staates als des Wohnstaates; c) ist die Person bei einem oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt, die keinen eingetragenen Sitz oder keine Niederlassung in einem der beiden Staaten ha- ben, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Wohnstaates. (3) Eine Person, die gewöhnlich in beiden Staaten eine selbstständige Erwerbstätig- keit ausübt, unterliegt: a) den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt; oder b) den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätig- keiten befindet, wenn sie nicht im Staat wohnt, in dem sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. (4) Eine Person, die gewöhnlich in beiden Staaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie in beiden Staaten eine Beschäf- tigung ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften. (5) Eine Person, die von einem Staat als Beamter beschäftigt wird und die eine Be- schäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit im anderen Staat ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des ersten Staates. (6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre ge- samte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Staat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.
Art. 16 Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung (1) Die Artikel 13 und 15 gelten nicht für die freiwillige Versicherung oder die frei- willige Weiterversicherung, es sei denn, in einem Staat gibt es für einen der in Arti- kel 6 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung. (2) Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates der Pflichtversicherung in diesem Staat, so darf sie im anderen Staat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. In allen übrigen Fäl- len, in denen für einen bestimmten Zweig eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Systemen der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung be- steht, tritt die betreffende Person nur dem System bei, für das sie sich entschieden hat.
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(3) Für Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene kann die betreffende Person jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiter- versicherung eines Staates beitreten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des ande- ren Staates pflichtversichert ist, sofern sie in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt ihrer beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbststän- digen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten Staates unterlag und ein sol- ches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist. (4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Staates das Recht auf freiwillige Versi- cherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort in diesem Staat hat oder dass er zuvor beschäftigt bzw. selbstständig er- werbstätig war, so gilt Artikel 9 Buchstabe (b) ausschliesslich für Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den Rechtsvorschriften dieses Staates unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Art. 17 Ausnahmen Im Interesse bestimmter Personen oder Personenkategorien können die zuständigen Behörden der Staaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen im gegen- seitigen Einvernehmen Ausnahmen zu den Artikeln 13 bis 15 vorsehen.
Art. 18 Pflichten des Arbeitgebers (1) Hat ein Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung aus- serhalb des zuständigen Staates, so hat er allen Pflichten nachzukommen, die die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen Staat. (2) Ein Arbeitgeber, der keinen eingetragenen Sitz oder eine Niederlassung in dem Staat hat, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, und der Arbeitnehmer können vereinbaren, dass Letzterer die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers be- rührt würden. Der Arbeitgeber übermittelt eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger dieses Staates.
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Titel III: Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen Kapitel 1: Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft
Art. 19 Gesundheitsgebühren bei der Einwanderung Das Recht eines Staates, gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Zusam- menhang mit einem Antrag auf Einreise, Aufenthalt, Arbeit oder Wohnsitz in diesem Staat eine Gesundheitsgebühr zu erheben, bleibt von diesem Abkommen unberührt.
Abschnitt 1: Versicherte und ihre Familienangehörige mit Ausnahme von Rentnern und deren Familienangehörigen
Art. 20 Wohnort im nicht zuständigen Staat Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die im nicht zuständigen Staat woh- nen, erhalten in dem Wohnstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers er- bracht werden, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versi- chert wäre.
Art. 21 Aufenthalt im zuständigen Staat, wenn sich der Wohnort im anderen Staat befindet – Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern (1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben der in Artikel 20 genannte Versicherte und seine Familienangehörigen auch während des Aufenthalts in dem zu- ständigen Staat Anspruch auf Sachleistungen. Die Sachleistungen werden vom zu- ständigen Träger für dessen Rechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die betreffenden Personen in diesem Staat wohnen würden. (2) Die Familienangehörigen von Grenzgängern haben während ihres Aufenthalts im zuständigen Staat Anspruch auf Sachleistungen. Ist hingegen das Vereinigte König- reich der zuständige Staat, haben die Familienangehörigen eines Grenzgängers, die in der Schweiz wohnen, im Vereinigten Königreich nur unter den Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 1 Anspruch auf Sachleistungen.
Art. 22 Aufenthalt ausserhalb des zuständigen Staates (1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich im nicht zuständigen Staat aufhalten, Anspruch auf
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Sachleistungen, die für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufent- haltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären, wenn: a) sich die Sachleistungen während ihres Aufenthalts nach Auffassung des Sach- leistungserbringers als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichti- gen sind; b) sich die Person nicht mit der Absicht in diesen Staat begeben hat, um Sach- leistungen zu erhalten, es sei denn, die Person ist ein Passagier oder Besat- zungsmitglied auf einem Schiff oder Flugzeug, das sich in diesen Staat begibt, und die Sachleistungen wurden während der Reise oder des Fluges aus medi- zinischen Gründen notwendig; und c) eine gültige Anspruchsbescheinigung gemäss Artikel 22 Absatz 1 von An- hang 1 vorgelegt wird. (2) Der Gemischte Verwaltungsausschuss erstellt eine Liste der Sachleistungen, für die aus praktischen Gründen eine vorherige Vereinbarung zwischen der betreffenden Person und dem die medizinische Leistung erbringenden Träger erforderlich ist, damit sie während eines Aufenthalts im anderen Staat erbracht werden können.
Art. 23 Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen – Genehmigung einer angemessenen Behandlung ausserhalb des Wohnstaates (1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, muss ein Versicherter, der sich zur Inanspruchnahme von Sachleistungen in einen anderen Staat begibt, wäh- rend des Aufenthalts die Genehmigung des zuständigen Trägers einholen. (2) Ein Versicherter, der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Staat zu begeben, um eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, erhält Sachleistungen, die vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht wer- den, als ob er nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechts- vorschriften des Wohnstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszu- stands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Familienangehörigen des Versicherten entspre- chend.
Art. 24 Geldleistungen (1) Ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die im nicht zuständigen Staat wohnen oder sich dort aufhalten, haben Anspruch auf Geldleistungen, die vom zu- ständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden.
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(2) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistun- gen anhand eines Durchschnittserwerbseinkommens oder einer durchschnittlichen Beitragsgrundlage zu berechnen sind, ermittelt das Durchschnittserwerbseinkommen oder die durchschnittliche Beitragsgrundlage ausschliesslich anhand der Erwerbsein- kommen oder Beitragsgrundlagen, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurück- gelegten Zeiten festgestellt worden sind. (3) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistun- gen anhand eines pauschalen Erwerbseinkommens zu berechnen sind, berücksichtigt ausschliesslich das pauschale Erwerbseinkommen oder gegebenenfalls den Durch- schnitt der pauschalen Erwerbseinkommen für Zeiten, die nach diesen Rechtsvor- schriften zurückgelegt worden sind. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum vorgesehen ist, der in dem betreffenden Fall ganz oder teilweise den Zeiten entspricht, die die betref- fende Person nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt hat.
Art. 25 Rentenantragsteller (1) Ein Versicherter, der bei der Einreichung eines Rentenantrags oder während des- sen Bearbeitung nach den Rechtsvorschriften des letzten zuständigen Staates den An- spruch auf Sachleistungen verliert, hat weiterhin Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, sofern der Rentenantragsteller die Versicherungsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des in Absatz 2 ge- nannten Staates erfüllt. Der Anspruch auf Sachleistungen im Wohnstaat besteht auch für die Familienangehörigen des Rentenantragstellers. (2) Die Sachleistungen werden für Rechnung des Trägers des Staates erbracht, der im Falle der Zuerkennung der Rente, nach den Artikeln 26 und 27 zuständig würde.
Abschnitt 2: Besondere Bestimmungen für Rentner und deren Familienangehörige
Art. 26 Anspruch auf Sachleistungen für Personen, die Renten nach den Rechtsvorschriften beider Staaten erhalten Eine Person, die Renten nach den Rechtsvorschriften beider Staaten erhält, wovon einer der Wohnstaat ist, erhält, wie auch ihre Familienangehörigen, solche Sachleis- tungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Rente hätte.
Art. 27 Anspruch auf Sachleistungen für Personen, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines Staates erhalten (1) Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines Staa- tes erhält und im anderen Staat wohnt, aber keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats hat, erhält diese Sachleistungen für sich selbst
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und für ihre Familienmitglieder dennoch, soweit der Rentner nach den Rechtsvor- schriften des für seine Rente zuständigen Staates Anspruch darauf hätte, wenn er in diesem Staat wohnen würde. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts gewährt, als hätte die betreffende Person Anspruch auf eine Rente und auf Sachleis- tungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates. Die Kosten für diese Sachleistun- gen werden vom Träger des Staates übernommen, von dem die Person eine Rente erhält. (2) Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften der Schweiz erhält, im Vereinigten Königreich, und erhält diese Person keine Rente vom Vereinigten Königreich, so werden die Kosten für die Sachleistungen, die ihr gewährt werden, vom Träger der Schweiz übernommen, soweit diese Person Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn sie in der Schweiz wohnen würde.
Art. 28 Familienangehörige, die im anderen Staat als dem Wohnstaat des Rentners wohnen Wenn eine Person: a) eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten bezieht; und b) im anderen Staat als demjenigen wohnt, in dem ihre Familienangehörigen wohnhaft sind; haben diese Familienangehörigen dieser Person Anspruch auf Sachleistungen vom Träger ihres Wohnorts nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften, soweit der Rentner nach den Rechtsvorschriften eines Staates Anspruch auf Sachleistungen hat. Die Kosten übernimmt der zuständige Träger, der auch die Kosten für die dem Rent- ner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.
Art. 29 Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen im anderen Staat als dem Wohnstaat – Aufenthalt im zuständigen Staat – Zulassung zu einer angemessenen Behandlung ausserhalb des Wohnstaats (1) Artikel 22 gilt entsprechend für: a) eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten erhält und nach den Rechtsvorschriften eines der Staaten, die ihre Rente bzw. Renten gewähren, Anspruch auf Sachleistungen hat; b) ihre Familienangehörigen; die sich im anderen Staat als dem Wohnstaat aufhalten. (2) Artikel 21 Absatz 1 gilt entsprechend für die in Absatz 1 genannten Personen, wenn sie sich in der Schweiz aufhalten und der zuständige Träger, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, sich in der Schweiz befindet.
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(3) Artikel 23 gilt entsprechend für einen Rentner oder seine Familienangehörigen, die sich im anderen Staat als ihrem Wohnstaat aufhalten, um dort die ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten. (4) Sofern in Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, übernimmt der zuständige Träger die Kosten für die Sachleistungen nach den Absätzen 1 bis 3, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat. (5) Die Kosten für die Sachleistungen nach Absatz 3 werden vom Träger des Woh- nortes des Rentners oder seiner Familienangehörigen übernommen, wenn diese Per- sonen in einem Staat wohnen, der sich für die Erstattung in Form von Pauschalbeträ- gen entschieden hat. In diesen Fällen gilt für die Zwecke des Absatzes 3 der Träger des Wohnorts des Rentners oder seiner Familienangehörigen als zuständiger Träger.
Art. 30 Geldleistungen für Rentner (1) Geldleistungen werden einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechts- vorschriften eines oder beider Staaten erhält, vom zuständigen Träger des Staates ge- währt, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rent- ner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat. Artikel 24 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt auch für die Familienangehörigen des Rentners.
Art. 31 Beiträge der Rentner (1) Der Träger eines Staates, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Bei- träge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutter- schaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 26 bis 28 von einem Träger in diesem Staat zu übernehmen sind. (2) Sind in den in Artikel 27 Absatz 2 genannten Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der betreffende Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder ähnli- che Zahlungen zu leisten, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit sowie auf Leis- tungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft zu haben, kön- nen solche Beiträge nicht eingefordert werden, weil der Rentner dort wohnt.
Abschnitt 3: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 32 Allgemeine Bestimmungen Die Artikel 26 bis 31 finden keine Anwendung auf einen Rentner oder dessen Fami- lienangehörigen, die aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Er- werbstätigkeit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Staates haben. In einem solchen Fall gelten für die Zwecke dieses Kapitels für die betreffende Person die Artikel 20 bis 24.
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Art. 33 Rangfolge der Sachleistungsansprüche – Besondere Vorschrift für den Leistungsanspruch von Familienangehörigen im Wohnstaat (1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, hat ein eigenständiger Sachleis- tungsanspruch eines Familienangehörigen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Staates oder dieses Kapitels Vorrang vor einem abgeleiteten Anspruch auf Sachleis- tungen für Familienangehörige. (2) Besteht ein eigenständiger Anspruch im Wohnstaat unmittelbar und ausschliess- lich aufgrund des Wohnorts der betreffenden Person in diesem Staat, dann hat ein abgeleiteter Sachleistungsanspruch Vorrang vor dem eigenständigen Anspruch.
Art. 34 Familienangehörige mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich Ungeachtet des Artikels 20, der Artikel 26 bis 28 und des Artikels 33 haben die im Vereinigten Königreich wohnenden Familienangehörigen einer Person, für die die Schweiz nach Titel II dieses Abkommens der zuständige Staat ist, oder eines Arbeit- nehmers oder Selbständigen, eines Beamten oder Rentners, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, oder einer Person, für die die Schweiz nach den Artikeln 27 bis 28 der zuständige Staat ist, einen Anspruch auf Sachleistungen, als ob sie ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des Verei- nigten Königreichs versichert wären, und keinen abgeleiteten Anspruch auf Sachleis- tungen in der Schweiz.
Art. 35 Erstattungen zwischen Trägern (1) Die von dem Träger eines Staates für Rechnung des Trägers des anderen Staates nach diesem Kapitel gewährten Sachleistungen sind in voller Höhe zu erstatten. (2) Die Erstattungen nach Absatz 1 werden gemäss Angaben in Anhang 1 festgestellt und vorgenommen, und zwar entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwen- dungen oder gegebenenfalls auf der Grundlage von Pauschalbeträgen. (3) Die Staaten und deren zuständige Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
Kapitel 2: Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Art. 36 Anspruch auf Sach- und Geldleistungen (1) Unbeschadet der günstigeren Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegen- den Artikels gelten Artikel 20, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 auch für Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrank- heit. (2) Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zuge- zogen hat und in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnt oder sich dort auf-
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hält, hat Anspruch auf die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufs- krankheiten, die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den für ihn gelten- den Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. (3) Der zuständige Träger kann die in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehene Genehmigung einer Person nicht verweigern, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder die an einer Berufskrankheit leidet und die zulasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn ihr die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Gebiet ihres Wohnstaats nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann. (4) Artikel 24 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel.
Art. 37 Transportkosten (1) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften die Über- nahme der Kosten für den Transport einer Person, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit leidet, bis zu ihrem Wohnort oder bis zum Krankenhaus vorgesehen ist, übernimmt die Kosten für den Transport bis zu dem entsprechenden Ort in dem Staat, in dem die Person wohnt, sofern dieser Träger den Transport unter gebührender Berücksichtigung der hierfür sprechenden Gründe zuvor genehmigt hat. Eine solche Genehmigung ist bei Grenzgängern nicht erforderlich. (2) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften bei einem tödlichen Arbeitsunfall die Übernahme der Kosten für die Überführung der Leiche bis zur Begräbnisstätte vorgesehen ist, übernimmt nach den für ihn geltenden Rechtsvor- schriften die Kosten der Überführung bis zu dem entsprechenden Ort in dem Staat, in dem die betreffende Person zum Zeitpunkt des Unfalls gewohnt hat.
Art. 38 Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn die betreffende Person in beiden Staaten dem gleichen Risiko ausgesetzt war Hat eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, nach den Rechtsvor- schriften beider Staaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hin- terbliebenen Anspruch haben, ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Staaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 39 Verschlimmerung einer Berufskrankheit Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen bezogen hat oder bezieht, gilt Folgendes: a) Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen keine Be- schäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates ausgeübt, die geeignet war, eine solche Krankheit zu ver-
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ursachen oder zu verschlimmern, so übernimmt der zuständige Träger des ers- ten Staates die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechts- vorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit. b) Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates ausgeübt, so über- nimmt der zuständige Träger des ersten Staates die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit. Der zuständige Träger des zweiten Staates gewährt der betreffenden Person eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistun- gen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung aufgrund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn die betreffende Person sich die Krankheit zugezogen hätte, während die Rechtsvorschriften dieses Staates für sie galten. c) Die in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung sind nicht auf die Empfän- ger von Leistungen anwendbar, die gemäss Buchstabe (b) von den Trägern beider Staaten gewährt werden.
Art. 40 Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften (1) Besteht in dem Staat, in dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder besteht dort zwar eine derartige Versicherung, ist jedoch kein für die Gewährung von Sachleistungen zuständiger Träger vorgesehen, so werden diese Leistungen von dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts gewährt, der für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit zuständig ist. (2) Besteht in dem zuständigen Staat keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, so finden die Bestimmungen dieses Kapitels über Sachleistungen dennoch auf eine Person Anwendung, die bei Krankheit, Mutterschaft oder gleichge- stellter Vaterschaft nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf diese Leistungen hat, falls die betreffende Person einen Arbeitsunfall erleidet oder an einer Berufskrankheit leidet, während sie im anderen Staat wohnt oder sich dort aufhält. Die Kosten werden von dem Träger übernommen, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für die Sachleistungen zuständig ist. (3) Artikel 9 gilt für den zuständigen Träger eines Staates in Bezug auf die Gleich- stellung von später nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates eingetretenen o- der festgestellten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei der Bemessung des Gra- des der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsbetrags oder der Festsetzung des Leistungsbetrags, sofern: a) für einen bzw. eine früher nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ein- getretene(n) oder festgestellte(n) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein Leistungsanspruch besteht; und
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b) für einen bzw. eine später eingetretene(n) oder festgestellte(n) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates, nach denen der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist oder festgestellt wurde, besteht.
Art. 41 Erstattungen zwischen Trägern (1) Artikel 35 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel; die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen. (2) Die Staaten oder deren zuständige Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
Kapitel 3: Sterbegeld
Art. 42 Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod im nicht zuständigen Staat eintritt oder wenn der Berechtigte im nicht zuständigen Staat wohnt (1) Tritt der Tod eines Versicherten oder eines seiner Familienangehörigen im nicht zuständigen Staat ein, so gilt der Tod als im zuständigen Staat eingetreten. (2) Der zuständige Träger ist zur Gewährung von Sterbegeld nach den für ihn gelten- den Rechtsvorschriften auch dann verpflichtet, wenn die berechtigte Person im nicht zuständigen Staat wohnt. (3) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn der Tod als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.
Art. 43 Gewährung von Leistungen bei Tod eines Rentners (1) Bei Tod eines Rentners, der Anspruch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Staates oder auf Renten nach den Rechtsvorschriften beider Staaten hatte und in einem anderen als dem Staat wohnte, in dem der für die Übernahme der Kosten für die nach Artikel 27 gewährten Sachleistungen zuständige Träger seinen Sitz hat, wird das Sterbegeld nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu seinen Lasten gewährt, als ob der Rentner zum Zeitpunkt seines Todes in dem Staat gewohnt hätte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat. (2) Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Rentners entsprechend.
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Kapitel 4: Leistungen bei Invalidität
Art. 44 Berechnungen der Leistungen bei Invalidität Hängt die Höhe der Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des nach Titel II dieses Abkommens zuständigen Staates von der Dauer der Versicherungszei- ten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohn- zeiten ab, so ist der zuständige Staat unbeschadet des Artikels 10 nicht verpflichtet, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung der Höhe der zu zahlenden Leistungen bei Invalidität zu berücksichtigen.
Art. 45 Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig ist, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, wendet, soweit erfor- derlich, Artikel 48 entsprechend an.
Art. 46 Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter Soweit dies in den Rechtsvorschriften des Staates, der die Leistung bei Invalidität nach Massgabe dieses Abkommens gewährt, vorgesehen ist, werden die Leistungen bei Invalidität unter den Voraussetzungen, die in den Rechtsvorschriften festgelegt sind, nach denen sie gewährt werden, und gemäss Kapitel 5 in Leistungen bei Alter umgewandelt.
Kapitel 5: Alters- und Hinterbliebenenrenten
Art. 47 Allgemeine Bestimmungen (1) Wird ein Leistungsantrag gestellt, so stellen die zuständigen Träger die Leistungs- ansprüche nach den Rechtsvorschriften aller Staaten fest, die für die betreffende Per- son galten, es sei denn, die betreffende Person beantragt ausdrücklich, die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben. (2) Erfüllt die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Staaten, die für sie galten, so lassen die Träger, nach deren Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, bei der Berechnung nach Artikel 49 Absatz 1 Buch- stabe (a) oder (b) die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, unberücksichtigt, wenn diese Berücksichtigung zu einem niedrigeren Leistungsbetrag führt. (3) Hat die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung von Leistun- gen bei Alter aufzuschieben, so gilt Absatz 2 entsprechend.
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(4) Sobald die Voraussetzungen nach den anderen Rechtsvorschriften erfüllt sind o- der die betreffende Person die Feststellung einer nach Absatz 1 aufgeschobenen Leis- tung bei Alter beantragt, werden die Leistungen von Amts wegen neu berechnet, es sei denn, die Zeiten, die nach den anderen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, sind bereits nach Absatz 2 oder 3 berücksichtigt worden.
Art. 48 Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls Machen die Rechtsvorschriften oder ein bestimmtes System eines Staates den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhän- gig, dass die betreffende Person bei Eintritt des Versicherungsfalls versichert ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffende Person zuvor nach den Rechts- vorschriften bzw. in dem bestimmten System dieses Staates versichert war und wenn sie beim Eintreten des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates für denselben Versicherungsfall versichert ist oder wenn ihr in Ermangelung dessen nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates für denselben Versicherungs- fall eine Leistung zusteht. Die letztgenannte Voraussetzung gilt jedoch in den in Ar- tikel 54 genannten Fällen als erfüllt.
Art. 49 Feststellung der Leistungen (1) Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag: a) allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzun- gen für den Leistungsanspruch ausschliesslich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung); b) indem er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächli- chen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet: (i) der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschrif- ten des anderen Staates zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohn- zeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag, (ii) der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der an- teiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den ge- samten nach den Rechtsvorschriften beider beteiligten Staaten vor Ein- tritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten. (2) Der zuständige Träger wendet gegebenenfalls auf den nach Absatz 1 Buchsta- ben (a) und (b) berechneten Betrag innerhalb der Grenzen der Artikel 50 bis 52 alle Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften an.
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(3) Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger jedes Staates An- spruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die nach Absatz 1 Buchstaben (a) und (b) berechnet wurden. (4) Führt in einem Staat die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe (a) immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Absatz 1 Buchstabe (b) berechnet wird, so verzichtet der zuständige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung unter der Bedingung, dass: a) dieser Fall in Anhang 3 Teil 1 aufgeführt ist; b) keine Doppelleistungsbestimmungen im Sinne der Artikel 50 und 52 anwend- bar sind, es sei denn, die in Artikel 52 Absatz 2 enthaltenen Bedingungen sind erfüllt; und c) Artikel 54 in diesem bestimmten Fall nicht auf Zeiten anwendbar ist, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt wurden. (5) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 wird die anteilige Berech- nung nicht auf Systeme angewandt, die Leistungen vorsehen, bei denen Zeiträume für die Berechnung keine Rolle spielen, sofern solche Systeme in Anhang 3 Teil 2 aufge- führt sind. In diesen Fällen hat die betroffene Person Anspruch auf die gemäss den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates berechnete Leistung.
Art. 50 Doppelleistungsbestimmungen (1) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Alter oder an Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungs- oder Wohn- zeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art. (2) Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leis- tungen unterschiedlicher Art. (3) Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschrif- ten eines Staates für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art o- der mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, gilt Folgendes: a) Der zuständige Träger berücksichtigt die im anderen Staat erworbenen Leis- tungen oder erzielten Einkünfte nur dann, wenn die für ihn geltenden Rechts- vorschriften die Berücksichtigung von im Ausland erworbenen Leistungen o- der erzielten Einkünften vorsehen. b) Der zuständige Träger berücksichtigt nach den in Anhang 1 festgelegten Be- dingungen und Verfahren den vom anderen Staat zu zahlenden Leistungsbe- trag vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen indi- viduellen Abgaben oder Abzügen, sofern nicht die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Doppelleistungsbestimmungen nach den entsprechenden Abzügen anzuwenden sind.
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c) Der zuständige Träger berücksichtigt nicht den Betrag der Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates auf der Grundlage einer frei- willigen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung erworben wurden. d) Wendet ein Staat Doppelleistungsbestimmungen an, weil die betreffende Per- son Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschrif- ten des anderen Staates bezieht oder im anderen Staat Einkünfte erzielt hat, so kann die geschuldete Leistung nur um den Betrag dieser Leistungen oder Ein- künfte gekürzt werden.
Art. 51 Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art (1) Treffen Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften beider Staaten geschuldet werden, zusammen, so gelten die in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen nicht für eine anteilige Leistung. (2) Doppelleistungsbestimmungen gelten nur dann für eine autonome Leistung, wenn es sich: a) um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Ver- sicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist; oder b) um eine Leistung handelt, deren Höhe unter Berücksichtigung einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt angesehen wird, und die zusammen- trifft: (i) mit einer Leistung gleicher Art, ausser wenn zwischen den Staaten eine Vereinbarung zur Vermeidung einer mehrfachen Berücksichtigung der gleichen fiktiven Zeit abgeschlossen wurde, oder (ii) mit einer Leistung nach Buchstabe (a).
Art. 52 Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art (1) Erfordert der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Ein- künften die Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten vor- gesehenen Doppelleistungsbestimmungen: a) auf zwei oder mehrere autonome Leistungen, so teilen die zuständigen Träger die Beträge der Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte, die be- rücksichtigt worden sind, durch die Zahl der Leistungen, auf die diese Best- immungen anzuwenden sind, die Anwendung dieses Buchstabens darf jedoch die betreffende Person nicht ihrer Eigenschaft als Rentner im Sinne der anderen Kapitel dieses Titels unter den im Anhang 1 festgelegten Bedingungen und Verfahren berauben; b) auf eine oder mehrere anteilige Leistungen, so berücksichtigen die zuständi- gen Träger die Leistung oder Leistungen und/oder sonstigen Einkünfte sowie alle Faktoren, die für die Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen nach dem Verhältnis zwischen den Versicherungs- oder Wohnzeiten, die für die
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Berechnung nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (b) Ziffer (ii) ermittelt wur- den, vorgesehen sind; c) auf eine oder mehrere autonome Leistungen und eine oder mehrere anteilige Leistungen, so wenden die zuständigen Träger Buchstabe (a) auf die autono- men Leistungen und Buchstabe (b) auf die anteiligen Leistungen entsprechend an. (2) Der zuständige Träger nimmt keine für autonome Leistungen vorgesehene Tei- lung vor, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art oder sonstiger Einkünfte und aller übrigen Faktoren in Höhe eines Teils ihres Betrags entsprechend dem Verhältnis zwischen den nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (b) Ziffer (ii) zu berücksichtigenden Versicherungs- oder Wohnzeiten vorsehen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Staates oder beider Staaten bei Bezug einer Leistung unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates oder bei sonstigen Einkünften kein Leistungs- anspruch entsteht.
Art. 53 Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen (1) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des anteiligen Betrags nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (b) gilt Folgendes: a) Übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften beider Staaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten die in den Rechtsvorschriften eines Staates für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zu- ständige Träger dieses Staates diese Höchstdauer anstelle der Gesamtdauer dieser zurückgelegten Zeiten; diese Berechnungsmethode verpflichtet diesen Träger nicht zur Gewährung einer Leistung, deren Betrag die volle nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für Leistungen, deren Höhe nicht von der Versiche- rungsdauer abhängig ist. b) Das Verfahren zur Berücksichtigung sich überschneidender Zeiten ist im An- hang 1 festgelegt; c) Erfolgt nach den Rechtsvorschriften eines Staates die Berechnung von Leis- tungen auf der Grundlage von Einkünften, Beiträgen, Beitragsgrundlagen, Steigerungsbeträgen, Entgelten, anderen Beträgen oder einer Kombination mehrerer von ihnen (durchschnittlich, anteilig, pauschal oder fiktiv), so ver- fährt der zuständige Träger wie folgt: (i) Er ermittelt die Berechnungsgrundlage der Leistungen ausschliesslich aufgrund der Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden; (ii) Er zieht zur Ermittlung des Betrags, der nach den Versicherungs- und/ oder Wohnzeiten zu berechnen ist, die gemäss den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt wurden, dieselben Faktoren heran, die
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für die Versicherungszeiten ermittelt oder aufgezeichnet wurden, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wur- den; erforderlichenfalls nach den Verfahren des Anhangs 4 für den be- treffenden Staat. d) Für den Fall, dass Buchstabe (c) nicht gilt, da die Leistung nach den Rechts- vorschriften eines Staates nicht aufgrund von Versicherungs- und/oder Wohn- zeiten, sondern aufgrund anderer nicht mit Zeit verknüpfter Faktoren berech- net werden muss, berücksichtigt der zuständige Träger für jede nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegte Versicherungs- und/o- der Wohnzeit den Betrag des angesparten Kapitals, das Kapital, das als ange- spart gilt, und alle anderen Elemente für die Berechnung nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften, geteilt durch die entsprechenden Zeiteinhei- ten in dem betreffenden Rentensystem. (2) Die Rechtsvorschriften eines Staates über die Anpassung der Faktoren, die für die Berechnung der Leistungen berücksichtigt wurden, gelten gegebenenfalls für die Fak- toren, die der zuständige Träger dieses Staates nach Absatz 1 für Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berücksichtigen muss, die nach den Rechtsvorschriften des an- deren Staates zurückgelegt wurden.
Art. 54 Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr (1) Ungeachtet des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe (b) ist der Träger von einem der beiden Staaten nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versiche- rungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn: a) die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt; und b) aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvor- schriften erworben wurde. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck «Zeiten» alle Versicherungs- zeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die entweder für den Leistungsanspruch oder unmittelbar für die Leis- tungshöhe heranzuziehen sind. (2) Für die Zwecke des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe (b) Ziffer (i) werden die in Absatz 1 genannten Zeiten vom zuständigen Träger jeder der betroffenen Staaten be- rücksichtigt. (3) Dieser Artikel gilt nicht für die in Anhang 3 Teil 2 aufgeführten Systeme.
Art. 55 Neuberechnung und Anpassung der Leistungen (1) Tritt nach den Rechtsvorschriften eines Staates eine Änderung des Feststellungs- verfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ein oder erfährt die per- sönliche Situation der betreffenden Personen eine erhebliche Veränderung, die nach diesen Rechtsvorschriften zu einer Anpassung des Leistungsbetrags führen würde, so ist eine Neuberechnung nach Artikel 49 vorzunehmen.
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(2) Der Prozentsatz oder der Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungs- kosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen des betreffenden Staates geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 49 festgestellten Leistungen, ohne dass eine Neuberechnung vorzunehmen ist.
Kapitel 6: Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Art. 56 Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (1) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten ei- ner selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Er- werbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechts- vorschriften des anderen Staates zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten ei- ner selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. (2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nur unter der Voraussetzung, dass die be- treffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leis- tungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat: a) Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen; b) Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen; oder c) Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.
Art. 57 Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit (1) Wird bei der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Höhe des frühe- ren Entgelts oder Erwerbseinkommens der betreffenden Person zugrunde gelegt, so berücksichtigt der zuständige Staat ausschliesslich das Entgelt oder Erwerbseinkom- men, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbststän- digen Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates erhalten hat.
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(2) Sehen die vom zuständigen Staat angewandten Rechtsvorschriften einen be- stimmten Bezugszeitraum für die Bestimmung des Entgelts oder Erwerbseinkommens vor, das zur Berechnung der Höhe der Leistung herangezogen wird, und unterlag die betreffende Person während des gesamten oder eines Teils dieses Bezugszeitraums den Rechtsvorschriften des anderen Staates, so berücksichtigt der zuständige Staat nur das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das sie während ihrer letzten Beschäftigung o- der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
Titel IV: Sonstige Bestimmungen
Art. 58 Zusammenarbeit (1) Die zuständigen Behörden der Staaten unterrichten den Gemischten Verwaltungs- ausschuss über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften betreffend die Zweige der sozialen Sicherheit, die unter Artikel 6 Absatz 1 fallen und für die Durchführung die- ses Abkommens von Bedeutung sind oder die Durchführung berühren können. (2) Die zuständigen Behörden der Staaten teilen einander die zur Durchführung die- ses Abkommens getroffenen Massnahmen mit, die nicht gemäss Absatz 1 notifiziert wurden. (3) Für die Zwecke dieses Abkommens unterstützen sich die Behörden und Träger der Staaten, als handelte es sich um die Durchführung ihrer eigenen Rechtsvorschrif- ten. Die von den genannten Behörden und Trägern geleistete Amtshilfe ist in der Re- gel unentgeltlich. Der Gemischte Verwaltungsausschuss legt jedoch die Art der er- stattungsfähigen Auslagen und die Grenzen fest, bis zu denen ihre Erstattung geschuldet ist. (4) Die Behörden und Träger der Staaten können für die Zwecke dieses Abkommens miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten. (5) Die Träger und Personen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fal- len, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ord- nungsgemässe Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten. Die Träger beantworten gemäss dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle An- fragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch die- ses Abkommen eingeräumten Rechte ausüben können. Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Staates und des Wohn- staates so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach diesem Abkommen auswirkt. (6) Die Verletzung der Informationspflicht gemäss Absatz 5 Unterabsatz 3 kann an- gemessene Massnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Mass- nahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände des innerstaatlichen Rechts gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch
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dieses Abkommen eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder über- mässig erschweren. (7) Die Behörden, Träger und Gerichte eines Staates dürfen die bei ihnen eingereich- ten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Staates abgefasst sind.
Art. 59 Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug und Fehlern (1) Die Staaten verpflichten sich, durch ihre zuständigen Behörden, Betrug und Feh- ler in Bezug auf die nach diesem Abkommen geschuldeten Beiträge oder Leistungen zu verhüten und zu bekämpfen. (2) Zum Zweck der Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug und Fehlern können die Verbindungsstellen der Staaten Informationen austauschen, welche die Sterbeda- ten der Empfänger einer nach den Rechtsvorschriften des einen Staates gezahlten Rente oder Leistung mit Wohnsitz im Gebiet des anderen Staates umfassen können.
Art. 60 Schutz von personenbezogenen Daten (1) Alle nach diesem Abkommen erhaltenen personenbezogenen Daten sind als sol- che nach dem innerstaatlichen Recht des Empfängerstaats zu schützen. (2) Alle nach diesem Abkommen erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaats verwendet werden. (3) Beabsichtigt einer der Staaten, solche personenbezogenen Daten für andere Zwe- cke zu verwenden, so holt er, im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Staates, der die personenbezogenen Daten übermittelt hat, die vorherige schriftliche Zustim- mung der zuständigen Behörden oder der zuständigen Träger ein. Eine solche Ver- wendung unterliegt den von dieser Behörde oder diesem Träger festgelegten Be- schränkungen. (4) Sieht dieses Abkommen die Übermittlung personenbezogener Daten vor, so er- folgt diese Übermittlung im Einklang mit den Vorschriften des übermittelnden Staates über die internationale Übermittlung personenbezogener Daten. Soweit erforderlich, bemüht sich jeder Staat nach besten Kräften, unter Beachtung der Vorschriften des übermittelnden Staates über die internationale Übermittlung personenbezogener Da- ten die für die Übermittlung personenbezogener Daten erforderlichen Garantien zu schaffen.
Art. 61 Vertraulichkeit (1) Jede nach diesem Abkommen übermittelte Information unterliegt dem Berufsge- heimnis und geniesst den Schutz, der nach dem innerstaatlichen Recht des Empfangs- staats für ähnliche, diesen Verpflichtungen unterliegende Informationen gilt, es sei denn, der Staat, der die Information übermittelt hat, gibt in Übereinstimmung mit sei- nem innerstaatlichen Recht seine Zustimmung zur Offenlegung dieser Information.
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(2) Alle dem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen, die nach diesem Ab- kommen entgegengenommen werden, dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaats verwen- det werden. (3) Beabsichtigt einer der Staaten, solche Informationen für andere Zwecke zu ver- wenden, so holt er im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Staates, der die Informationen übermittelt hat, die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden oder der zuständigen Träger ein. Eine solche Verwendung unterliegt den von dieser Behörde oder diesem Träger festgelegten Beschränkungen.
Art. 62 Datenverarbeitung (1) Die Staaten verwenden schrittweise neue Technologien für den Austausch, den Zugang und die Verarbeitung der für die Anwendung dieses Abkommens erforderli- chen Daten. (2) Jeder Staat betreibt seinen Teil der elektronischen Datenverarbeitungsdienste in eigener Verantwortung. (3) Ein von einem Träger nach diesem Abkommen versandtes oder herausgegebenes elektronisches Dokument darf von einer Behörde oder einem Träger eines anderen Staates nicht deshalb abgelehnt werden, weil es elektronisch empfangen wurde, wenn der Empfängerträger zuvor erklärt hat, dass er in der Lage ist, elektronische Doku- mente zu empfangen. Bei der Wiedergabe und der Aufzeichnung solcher Dokumente wird davon ausgegangen, dass sie eine korrekte und genaue Wiedergabe des Origi- naldokuments oder eine Darstellung der Information ist, auf die sich dieses Dokument bezieht, sofern kein gegenteiliger Beweis vorliegt. (4) Ein elektronisches Dokument wird als gültig angesehen, wenn das EDV-System, in dem dieses Dokument aufgezeichnet wurde, die erforderlichen Sicherheitselemente aufweist, um jede Veränderung, Übermittlung oder jeden unberechtigten Zugang zu dieser Aufzeichnung zu verhindern. Die aufgezeichnete Information muss jederzeit in einer sofort lesbaren Form reproduziert werden können.
Art. 63 Befreiungen (1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Staats vorgesehene Befreiung oder Ermässi- gung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäss den Rechtsvorschriften dieses Staats vorzulegen sind, fin- det auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden Anwendung, die gemäss den Rechtsvorschriften des anderen Staats oder gemäss diesem Abkommen einzu- reichen sind. (2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische oder konsularische Stellen legalisiert zu werden.
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Art. 64 Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäss den Rechtsvorschriften eines Staats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht des anderen Staats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in An- spruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behör- den des betreffenden Staates unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Staats. Der Tag, an dem diese An- träge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Staats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zustän- digen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.
Art. 65 Ärztliche Gutachten (1) Die in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehenen ärztlichen Gutachten können auf Antrag des zuständigen Trägers im Hoheitsgebiet des anderen Staates vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes des Leistungsberechtigten unter den im An- hang 1 festgelegten Bedingungen oder den von den zuständigen Behörden der Staaten vereinbarten Bedingungen angefertigt werden. (2) Nach Absatz 1 angefertigte ärztliche Gutachten gelten als im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates angefertigt.
Art. 66 Beitreibung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen (1) Beiträge, die einem Staat geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die von einem Staat gewährt wurden, können im anderen Staat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden, die für die Beitreibung der dem entsprechenden Träger des letzteren Staates geschul- deten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letz- teren Staates nichtgeschuldeten Leistungen gelten. (2) Vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Beitreibung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforderung nichtge- schuldeter Leistungen gemäss den Rechtsvorschriften eines Staates werden auf An- trag des anderen Staates innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der Gesetze und Verfahren anerkannt und vollstreckt, die im letzteren Staat in Bezug auf die Beitrei- bung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen gelten. Solche Entscheidun- gen sind in diesem Staat für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften und alle anderen Verfahren dieses Staates dies erfordern. (3) Bei Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Vergleich geniessen die Forderungen des Trägers eines Staates im anderen Staat die gleichen Vorrechte, die die Rechtsvor- schriften des letzteren bei Forderungen gleicher Art einräumen.
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(4) Das Verfahren zur Durchführung dieses Artikels, einschliesslich der Kostener- stattung, wird durch Anhang 1 und, soweit erforderlich, durch ergänzende Vereinba- rungen zwischen den Staaten geregelt.
Art. 67 Ansprüche der Träger (1) Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im anderen Staat eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegen- über einem zum Schadensersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung: a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegenüber dem Dritten hat, nach den für den zur Leistung verpflichteten Träger geltenden Rechtsvor- schriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Staat diesen Über- gang an. b) Hat der zur Leistung verpflichtete Träger einen unmittelbaren Anspruch ge- gen den Dritten, so erkennt jeder Staat diesen Anspruch an. (2) Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im anderen Staat eingetretenen Ereignis ergibt, so gelten für die betreffende Person oder den zuständigen Träger die Bestim- mungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Ar- beitgeber oder ihre Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind. Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers ge- genüber Arbeitgebern oder ihren Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausge- schlossen ist. (3) Haben die Staaten oder ihre zuständigen Behörden gemäss Artikel 35 Absatz 3 oder Artikel 41 Absatz 2 eine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung zwi- schen Trägern, die in ihre Zuständigkeit fallen, geschlossen oder erfolgt die Erstattung unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen, so gilt für etwaige Ansprüche gegenüber einem für den Schaden haftenden Dritten folgende Regelung: a) Gewährt der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsstaats einer Person Leistun- gen für einen in dessen Hoheitsgebiet erlittenen Schaden, so übt dieser Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften das Recht auf Forderungsüber- gang oder direktes Vorgehen gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten aus. b) Für die Anwendung von Buchstabe (a) gilt (i) der Leistungsempfänger als beim Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts versichert; und (ii) dieser Träger als zur Leistung verpflichteter Träger. c) Die Absätze 1 und 2 bleiben für alle Leistungen anwendbar, die nicht unter die Verzichtsvereinbarung fallen oder für die keine Erstattung gilt, die unab-
hängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen erfolgt.
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Art. 68 Anwendung von Rechtsvorschriften Besondere Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften eines Staates sind in Anhang 4 aufgeführt.
Art. 69 Einsetzung und Rolle des Gemischten Verwaltungsausschusses (1) Die zuständigen Behörden der Staaten setzen einen gemeinsamen Ausschuss ein, der als Gemischter Verwaltungsausschuss bezeichnet wird. Ihm gehören Vertreter je- des Staates an. Der Vorsitz wird gemeinsam von einem Vertreter jedes Staates geführt. (2) Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann: a) die Auslegung, Durchführung und Anwendung dieses Abkommens überwa- chen und überprüfen und entsprechende Empfehlungen abgeben; b) die für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Verwaltungsver- einbarungen treffen; c) den Staaten als Forum für den Austausch von Informationen sowie die Erör- terung bewährter Verfahren und technischer Fragen dienen; d) den Staaten, die Streitigkeiten gemäss Artikel 70 Absatz 2 beilegen möchten, als Forum dienen. (3) Der Gemeinsame Verwaltungsausschuss kann Entscheidungen fällen in allen An- gelegenheiten, in denen dieses Abkommen dies vorsieht. (4) Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben Leitlinien im Zusammenhang mit anderen internationalen Abkommen über soziale Sicherheit berücksichtigen, durch die einer der Staaten gebunden ist. (5) Der Gemischte Verwaltungsausschuss tritt auf Antrag eines der beiden Staaten, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen, sofern die Co-Vorsitzenden nichts an- deres beschliessen. (6) Die Co-Vorsitzenden können eine Geschäftsordnung für den Gemischten Verwal- tungsausschuss festlegen.
Art. 70 Beilegung von Streitigkeiten (1) Die Staaten unternehmen alle angemessenen Anstrengungen, um Streitigkeiten über dieses Abkommen untereinander beizulegen. (2) Kann eine Streitigkeit nicht gemäss Absatz 1 beigelegt, werden, so wird sie nach Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe (d) dem Gemischten Verwaltungsausschuss zur Bera- tung unterbreitet. (3) Kann die Streitigkeit nach der Beratung im Gemischten Verwaltungsausschuss nicht gemäss Absatz 2 beigelegt werden, so wird sie auf Antrag eines der beiden Staa- ten vor ein Schiedsgericht gebracht, das sich wie folgt zusammensetzt: a) Jeder Staat ernennt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren einen Schiedsrichter. Innerhalb von zwei Monaten, nach- dem der Staat, der seinen Schiedsrichter als letztes ernannt hat, dem anderen
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Staat die Ernennung notifiziert hat, ernennen die beiden Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter, der nicht Staatsangehöriger eines der beiden Staaten sein darf. b) Ernennt einer der beiden Staaten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Schiedsrichter, kann der andere Staat den Präsidenten des Internationa- len Gerichtshofs oder, falls dieser Staatsangehöriger eines der Staaten ist, den Vizepräsidenten oder den nächsthöheren Richter des Internationalen Gerichts- hofs, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Staaten besitzt, ersu- chen, die Ernennung vorzunehmen. Ein ähnliches Verfahren wird auf Antrag eines der beiden Staaten angewandt, wenn sich die beiden Schiedsrichter nicht auf die Ernennung des dritten Schiedsrichters einigen können. (4) Das Schiedsgericht entscheidet die Angelegenheit mit Stimmenmehrheit, und diese Entscheidung ist für beide Staaten verbindlich. Das Schiedsgericht gibt sich eine eigene Verfahrensordnung, und seine Kosten werden mit beiden Staaten vereinbart und von ihnen zu gleichen Teilen getragen.
Art. 71 Anhänge Die Anhänge (Anlagen eingeschlossen) sind integrierende Bestandteile dieses Ab- kommens.
Titel V: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 72 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Ein- gang der schriftlichen Notifikation des letzten der beiden Staaten folgt, dass sie alle gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllen.
Art. 73 Vorläufige Anwendung (1) Bis zu seinem Inkrafttreten können die Staaten vereinbaren, dieses Abkommen durch diplomatischen Notenwechsel vorläufig anzuwenden. Die vorläufige Anwen- dung wird an dem Tag wirksam, der auf die Note des zweiten Staates folgt. (2) Ein Staat kann die vorläufige Anwendung dieses Abkommens durch schriftliche Mitteilung an den anderen Staat beenden. Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Mitteilung wirksam. (3) Wird dieses Abkommen vorläufig angewendet, so gilt der Ausdruck «Inkrafttre- ten dieses Abkommens» in allen vorläufig angewendeten Bestimmungen als Bezug- nahme auf den Zeitpunkt, zu dem die vorläufige Anwendung wirksam wird.
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Art. 74 Kündigung dieses Abkommens Vorbehaltlich des Artikels 75 bleibt dieses Abkommen bis zum Ablauf von zwölf Monaten ab dem Tag in Kraft, an dem einer der Staaten vom anderen Staat auf diplo- matischem Wege eine schriftliche Notifikation über dessen Absicht erhält, das Ab- kommen zu kündigen.
Art. 75 Regelungen nach Kündigung des Abkommens (1) Wird dieses Abkommen nach Artikel 74 gekündigt, so bleiben die Ansprüche auf Geldleistungen, die eine Person nach den Bestimmungen dieses Abkommens erwor- ben hat, erhalten, wenn: a) sie diese Geldleistungen im Zeitpunkt der Kündigung erhalten; oder b) sie zum oder vor dem Zeitpunkt der Kündigung einen Antrag auf diese Geld- leistungen gestellt haben und Anspruch darauf hätten; oder c) der einzige Grund, warum sie keinen Anspruch auf diese Geldleistung haben, ist, dass sie zum oder vor dem Zeitpunkt der Kündigung keinen Antrag auf diese Leistungen gestellt haben. (2) Vor Ablauf der in Artikel 74 genannten Frist und unbeschadet der Schutzbestim- mungen in Absatz 1 werden die Staaten Beratungen über geeignete Folge- und Über- gangsregelungen zum Schutz der von der Kündigung des Abkommens betroffenen Personen aufnehmen.
Art. 76 Übergangsbestimmung (1) Keine Bestimmung dieses Abkommens begründet einen Anspruch auf eine Leis- tung für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Abkommens. (2) Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen wird auch Folgendes berücksichtigt: (i) alle Versicherungszeiten und gegebenenfalls alle Beschäftigungszeiten, Zei- ten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften der Staaten vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu- rückgelegt worden sind; und (ii) Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingetreten sind. (3) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Rechte, die durch Zahlung einer Pauschalabfindung erloschen sind.
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Art. 77 Verhältnis zum Abkommen von 1968 (1) Das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit aus dem Jahr 19683 (Abkom- men von 1968) gilt weiterhin für die Inseln Man, Jersey, Guernsey, Alderney, Herm und Jethou. (2) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ist das Abkommen von
1968 für England, Schottland, Wales und Nordirland nicht mehr anzuwenden, vorbe-
haltlich des Absatzes 3. (3) Die Bestimmungen des Abkommens von 1968 gelten weiterhin in Bezug auf: a) die Zuerkennung von Leistungen, Renten oder Zulagen, die vor dem in Ab- satz 2 genannten Zeitpunkt erfolgt ist; b) Ansprüche auf Leistungen, Renten oder Zulagen, die vor dem in Absatz 2 ge- nannten Zeitpunkt geltend gemacht wurden, aber noch nicht festgestellt wur- den; c) Ansprüche auf Leistungen, Renten oder Zulagen, die nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt geltend gemacht wurden, jedoch nur, wenn sich die Gel- tendmachung auf einen Anspruch auf die entsprechende Leistung, Rente oder Zulage für einen Zeitraum vor diesem Zeitpunkt bezieht.
Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Regierungen dieses Ab- kommen unterzeichnet.
Geschehen zu London am 9. September 2021, in zwei Urschriften, eine in englischer, die andere in deutscher Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland: Alain Berset Nigel Adams
3 SR 0.831.109.367.1
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Anhang 1
Durchführungsteil
Titel I: Allgemeine Bestimmungen Kapitel 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Definitionen zusätzlich zu den in Artikel 1 dieses Abkommens enthaltenen Definitionen: a) «Verwaltungsvereinbarungen» bezeichnen die für die Anwendung dieses Ab- kommens erforderlichen Vereinbarungen, die von Zeit zu Zeit vom Gemisch- ten Verwaltungsausschuss nach Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe (b) dieses Ab- kommens getroffen werden; b) «Dokument» bezeichnet einen von der Art des Datenträgers unabhängigen Satz von Daten, der so strukturiert ist, dass er elektronisch ausgetauscht wer- den kann und dessen Mitteilung für die Durchführung dieses Abkommens und dieses Anhangs erforderlich ist; c) «Gemischter Verwaltungsausschuss» bezeichnet den durch Artikel 69 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss; d) «elektronische Übermittlung» bezeichnet die Übermittlung von Daten mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschliesslich digitaler Verdich- tung) von Daten über Draht, über Funk, auf optischem oder elektromagneti- schem Wege.
Kapitel 2: Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch
Art. 2 Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern (1) Für die Zwecke dieses Anhangs beruht der Austausch zwischen Behörden der Staaten, Trägern und Personen, die unter dieses Abkommen fallen, auf den Grundsät- zen der öffentlichen Dienstleistungen, der Effizienz, der aktiven Unterstützung, der schnellen Bereitstellung und Zugänglichkeit, einschliesslich der elektronischen Zu- gänglichkeit, insbesondere für Menschen mit Behinderung und für ältere Menschen. (2) Die Träger stellen unverzüglich all jene Daten, die zur Begründung und Feststel- lung der Rechte und Pflichten der Personen, für die dieses Abkommen gilt, benötigt werden, zur Verfügung oder tauschen diese ohne Verzug aus. Diese Daten werden zwischen den Staaten entweder unmittelbar von den Trägern selbst oder mittelbar über die Verbindungsstellen übermittelt.
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(3) Hat eine Person irrtümlich bei einem Träger im Hoheitsgebiet eines anderen Staa- tes als dem Staat, in dem sich der gemäss diesem Anhang bezeichnete Träger befindet, Informationen, Dokumente oder Anträge eingereicht, so hat dieser Träger die betref- fenden Informationen, Dokumente oder Anträge ohne Verzug an den gemäss diesem Anhang bezeichneten Träger des anderen Staates weiterzuleiten und dabei das Datum anzugeben, an dem sie ursprünglich eingereicht wurden. Dieses Datum ist für den letztgenannten Träger massgeblich. Die Träger der Staaten können jedoch weder haft- bar gemacht werden noch kann ihre Untätigkeit, die auf die verspätete Übermittlung der Informationen, Dokumente oder Anträge von Trägern von Staaten zurückzuführen ist, als Entscheidung betrachtet werden. (4) Werden die Daten mittelbar über die Verbindungsstelle des Empfängerstaats übermittelt, so beginnen die Fristen für die Beantwortung eines Antrags an dem Tag, an dem diese Verbindungsstelle den Antrag erhalten hat, so als hätte der Träger dieses Staates ihn bereits erhalten.
Art. 3 Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den betroffenen Personen und den Trägern (1) Die Staaten stellen sicher, dass den betroffenen Personen die erforderlichen In- formationen zur Verfügung gestellt werden, um sie über die mit diesem Abkommen und diesem Anhang eingeführten Bestimmungen zu unterrichten, damit diese ihre An- sprüche geltend machen können. Sie stellen auch benutzerfreundliche Serviceleistun- gen zur Verfügung. (2) Personen, für die dieses Abkommen gilt, haben dem massgeblichen Träger die Informationen, Dokumente oder Belege zu übermitteln, die für die Feststellung ihrer Situation oder der Situation ihrer Familie sowie ihrer Rechte und Pflichten, für die Aufrechterhaltung derselben oder für die Bestimmung der anzuwendenden Rechts- vorschriften und ihrer Pflichten nach diesen Rechtsvorschriften erforderlich sind. (3) Soweit dies für die Anwendung dieses Abkommens und dieses Anhangs erforder- lich ist, übermitteln die massgeblichen Träger unverzüglich und in jedem Fall inner- halb der in der Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates vorgeschriebenen Fristen den betroffenen Personen die Informationen und stellen ihnen die Dokumente aus. (4) Der massgebliche Träger hat dem Antragsteller, der seinen Wohnort oder Aufent- halt im anderen Staat hat, seine Entscheidung unmittelbar oder über die Verbindungs- stelle des Wohn- oder Aufenthaltsstaats mitzuteilen. Lehnt er die Leistungen ab, muss er die Gründe für die Ablehnung sowie die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen angeben. Eine Kopie dieser Entscheidung wird den anderen beteiligten Trägern über- mittelt.
Art. 4 Formulare, Dokumente und Verfahren des Datenaustauschs (1) Vorbehaltlich Anlage 1 werden Struktur, Inhalt und Format der Formulare und Dokumente, die im Namen der Staaten zur Durchführung dieses Abkommens ausge- stellt werden, von den Staaten durch den Gemischten Verwaltungsausschuss verein- bart.
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(2) Die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen kann vorbehaltlich der Zustimmung der Staaten durch den Gemischten Verwaltungs- ausschuss über den elektronischen Austausch erfolgen. Soweit die in Absatz 1 ge- nannten Formulare und Dokumente elektronisch ausgetauscht, entsprechen sie den für dieses System geltenden Vorschrift. (3) Erfolgt die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungs- stellen nicht über den elektronischen Austausch, so wenden die massgeblichen Träger und Verbindungsstellen die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwen- den so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel. (4) Bei der Kommunikation mit den betroffenen Personen wenden die massgeblichen Träger die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel.
Art. 5 Rechtswirkung der im anderen Staat ausgestellten Dokumente und Belege (1) Vom Träger eines Staates ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Per- son für die Zwecke der Anwendung dieses Abkommens und dieses Anhangs beschei- nigt wird, sowie die Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt worden sind, sind für die Träger des anderen Staates so lange verbindlich, wie sie nicht vom ausstellenden Staat widerrufen oder für ungültig erklärt werden. (2) Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit des Sach- verhalts, der den im Dokument enthaltenen Angaben zugrunde liegt, wendet sich der Träger des Staates, der das Dokument erhält, an den Träger, der das Dokument aus- gestellt hat, und ersucht diesen um die notwendige Klarstellung oder gegebenenfalls um den Widerruf dieses Dokuments. Der Träger, der das Dokument ausgestellt hat, überprüft die Gründe für die Ausstellung und widerruft das Dokument erforderlichen- falls. (3) Bei Zweifeln an den Angaben der betreffenden Personen, der Gültigkeit eines Dokuments oder der Belege oder der Richtigkeit des Sachverhalts, der den darin ent- haltenen Angaben zugrunde liegt, nimmt der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, soweit dies möglich ist, nach Absatz 2 auf Verlangen des zuständigen Trägers die nötige Überprüfung dieser Angaben oder dieses Dokuments vor. (4) Erzielen die betroffenen Träger keine Einigung, so können die zuständigen Be- hörden der beiden Staaten die Angelegenheit dem Gemischten Verwaltungsausschuss vorlegen.
Art. 6 Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften, Gewährung von Leistungen und Berechnung von Leistungen und Beiträgen (1) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden der Staaten eine Meinungsverschie- denheit darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, so unterliegt die betref- fende Person vorläufig den Rechtsvorschriften eines Staates, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, wobei die Rangfolge wie folgt festgelegt wird:
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a) den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Person ihrer Beschäftigung o- der selbstständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgeht, wenn die Beschäf- tigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in nur einem Staat ausgeübt wird; b) den Rechtsvorschriften des Wohnstaats, sofern die betreffende Person einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in beiden Staaten nach- geht, oder sofern die betreffende Person weder beschäftigt ist noch eine selbst- ständige Erwerbstätigkeit ausübt; c) in allen anderen Fällen den Rechtsvorschriften des Staates, deren Anwendung zuerst beantragt wurde, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit oder mehrere Erwerbstätigkeiten in beiden Staaten ausübt. (2) Besteht zwischen den Trägern oder Behörden der Staaten eine Meinungsverschie- denheit darüber, welcher Träger die Geld- oder Sachleistungen zu gewähren hat, so erhält die betreffende Person, die Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn es diese Meinungsverschiedenheit nicht gäbe, vorläufig Leistungen nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften oder – falls die betreffende Person nicht im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Staaten wohnt – Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die der Träger anwendet, bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde. (3) Erzielen die betroffenen Träger oder Behörden keine Einigung, so können die zu- ständigen Behörden der beiden Staaten die Angelegenheit dem Gemischten Verwal- tungsausschuss vorlegen. (4) Steht entweder fest, dass nicht die Rechtsvorschriften des Staates anzuwenden sind, die für die betreffende Person vorläufig angewendet worden sind, oder dass der Träger, der die Leistungen vorläufig gewährt hat, nicht der zuständige Träger ist, so gilt der als zuständig ermittelte Träger rückwirkend als zuständig, als hätte die Mei- nungsverschiedenheit nicht bestanden, und zwar spätestens entweder ab dem Tag der vorläufigen Anwendung oder ab der ersten vorläufigen Gewährung der betreffenden Leistungen. (5) Falls erforderlich, regeln der als zuständig ermittelte Träger und der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt oder Beiträge vorläufig erhalten hat, die finanzi- elle Situation der betreffenden Person in Bezug auf vorläufig gezahlte Beiträge und Geldleistungen gegebenenfalls nach Massgabe von Titel IV Kapitel 2 dieses Anhangs.
(6) Sachleistungen, die von einem Träger nach Absatz 2 vorläufig gewährt wurden, werden vom zuständigen Träger nach Massgabe des Titels IV dieses Anhangs erstat- tet. (7) Steht einer Person nach diesem Anhang ein Leistungsanspruch zu oder hat sie gemäss diesem Abkommen einen Beitrag zu zahlen, und liegen dem zuständigen Trä- ger nicht alle Angaben über die Situation im anderen Staat vor, die zur Berechnung des endgültigen Betrags der Leistung oder des Beitrags erforderlich sind, so kann die- ser Träger auf vorläufiger Basis die Leistung gewähren oder den Beitrag berechnen, wenn eine solche Berechnung auf der Grundlage der dem Träger vorliegenden Anga- ben möglich ist, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
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(8) Sobald dem betreffenden Träger alle erforderlichen Belege oder Dokumente vor- liegen, ist eine Neuberechnung der Leistung oder des Beitrags vorzunehmen.
Art. 7 Versicherungs- oder Wohnzeiten (1) Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit oder Wohnzeiten, die für die Zwecke dieses Abkommens als solche gelten würden, wäre eine Person aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht ausserhalb des von der Schweiz nach Artikel 2 Absatz 1 angewandten Geltungsbereichs, werden für die Anwendung dieses Abkommens durch das Vereinigte Königreich in Bezug auf andere Leistungen als Sachleistungen als solche betrachtet. (2) Dieser Artikel gilt auch für solche Zeiten, die von Familienangehörigen einer Per- son zurückgelegt wurden, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht in den Gel- tungsbereich dieses Abkommens fällt, wie es die Schweiz nach Artikel 2 Absatz 1 anwendet.
Kapitel 3: Sonstige allgemeine Bestimmungen zur Anwendung dieses Abkommens
Art. 8 Sonstige Verfahren zwischen den Behörden und Trägern (1) Die zuständigen Träger der Staaten können andere Verfahren als die in diesem Anhang vorgesehenen vereinbaren, sofern durch diese Verfahren die Ansprüche oder Verpflichtungen der betreffenden Personen nicht beeinträchtigt werden. (2) Alle zu diesem Zweck getroffenen Vereinbarungen werden von den Staaten über den Gemischten Verwaltungsausschuss vereinbart.
Art. 9 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens werden in Fällen, in denen die nach den Rechtsvorschriften der Staaten geschuldeten Leistungen gegenseitig ge- kürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden können, jene Beträge, die bei stren- ger Anwendung der in den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt würden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistun- gen geteilt.
Art. 10 Bestimmung des Wohnorts (1) Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern der Staaten über die Feststellung des Wohnorts einer Person, für die dieses Abkommen gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können: a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Gebiet der Staaten;
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b) die Situation der Person, einschliesslich (i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel aus- geübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Ar- beitsvertrags, (ii) die familiären Verhältnisse und familiären Bindungen der Person, (iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, (iv) der Einkommensquelle im Falle von Studierenden, (v) der Wohnsituation der Person, insbesondere deren dauerhafter Charak- ter, (vi) des Staats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt. (2) Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die massgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwech- sel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnorts dieser Person als ausschlaggebend. (3) Der Mittelpunkt der Interessen von Studierenden, die sich in den anderen Staat begeben, um ein Vollzeitstudium zu absolvieren, wird nicht während der gesamten Dauer des im genannten Staat stattfindenden Studiums als im Studienstaat befindlich betrachtet; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen (4) Absatz 3 gilt für die Familienangehörigen eines Studierenden entsprechend.
Art. 11 Zusammenrechnung der Zeiten (1) Bei der Anwendung von Artikel 10 dieses Abkommens wendet sich der zustän- dige Träger an die Träger des anderen Staates, dessen Rechtsvorschriften für die be- troffene Person ebenfalls gegolten haben, um sämtliche Zeiten zu bestimmen, die der Versicherte nach dessen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. (2) Die nach den Rechtsvorschriften eines Staates jeweils zurückgelegten Versiche- rungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sind, soweit erforderlich, bei der Anwendung von Artikel 10 dieses Ab- kommens zu denjenigen Zeiten hinzuzurechnen, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt wurden, sofern sich diese Zeiten nicht überschneiden. (3) Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Staates aufgrund einer Pflichtversi- cherung zurückgelegte Versicherungs- oder Wohnzeit mit einer Zeit der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zusammen, die nach den Rechts- vorschriften des anderen Staates zurückgelegt wurde, so wird nur die im Rahmen einer Pflichtversicherung zurückgelegte Zeit berücksichtigt. (4) Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Staates zurückgelegte Versiche- rungs- oder Wohnzeit, die keine gleichgestellte Zeit ist, mit einer gleichgestellten Zeit zusammen, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt wurde, so wird nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist.
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(5) Jede Zeit, die nach den Rechtsvorschriften beider Staaten als gleichgestellte Zeit gilt, wird nur von dem Träger des Staates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschrif- ten die betreffende Person vor dieser Zeit zuletzt pflichtversichert war. Ist die betref- fende Person vor dieser Zeit nicht nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Staa- ten pflichtversichert gewesen, so wird die Zeit von dem Träger des Staates berücksichtigt, nach dessen Rechtsvorschriften sie nach der betreffenden Zeit erstmals pflichtversichert war. (6) Lässt sich der Zeitraum, in dem bestimmte Versicherungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften des einen Staates zurückgelegt worden sind, nicht genau er- mitteln, so wird unterstellt, dass diese Zeiten sich nicht mit Versicherungs- oder Wohnzeiten überschneiden, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zu- rückgelegt worden sind; sie werden bei der Zusammenrechnung, sofern für die betref- fende Person vorteilhaft, berücksichtigt, soweit sie für diesen Zweck in Betracht ge- zogen werden können.
Art. 12 Regeln für die Umrechnung von Zeiten (1) Sind Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften des einen Staates zurückgelegt wor- den sind, in Einheiten ausgedrückt, die von den Einheiten abweichen, die in den Rechtsvorschriften des anderen Staates vorgesehen sind, so werden sie für die Zusam- menrechnung nach Artikel 10 wie folgt umgerechnet: a) Die Zeit, die als Grundlage für die Umrechnung zu verwenden ist, ist die Zeit, die vom Träger des Staates mitgeteilt wird, nach dessen Rechtsvorschriften die Zeit zurückgelegt wurde. b) Im Falle von Systemen, in denen die Zeiten in Tagen ausgedrückt werden, erfolgt die Umrechnung von Tagen in andere Einheiten und umgekehrt sowie die Umrechnung zwischen verschiedenen Systemen, denen Tage zugrunde liegen, nach der folgenden Tabelle:
System auf der 1 Tag entspricht 1 Woche ent- 1 Monat ent- 1 Vierteljahr ent- Höchstzahl von Grundlage von spricht spricht spricht Tagen in einem Kalenderjahr
5 Tagen 9 Stunden 5 Tagen 22 Tagen 66 Tagen 264 Tagen
6 Tagen 8 Stunden 6 Tagen 26 Tagen 78 Tagen 312 Tagen
7 Tagen 6 Stunden 7 Tagen 30 Tagen 90 Tagen 360 Tagen
c) Im Falle von Systemen, in denen die Zeiten in anderen Einheiten als Tagen ausgedrückt werden: (i) entsprechen drei Monate oder dreizehn Wochen einem Vierteljahr und umgekehrt; (ii) entspricht ein Jahr vier Vierteljahren, 12 Monaten oder 52 Wochen und umgekehrt; (iii) für die Umrechnung von Wochen in Monate und umgekehrt werden die Wochen und Monate im Einklang mit den Umrechnungsregeln für die
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Systeme auf der Grundlage von sechs Tagen in der Tabelle in Buch- stabe (b) in Tage umgerechnet; d) Im Falle von Zeiten, die in Bruchzahlen ausgedrückt werden, werden diese Zahlen in die nächstkleinere ganze Einheit umgerechnet; dabei werden die unter den Buchstaben (b) und (c) aufgeführten Regeln angewandt. Bruchzah- len von Jahren werden in Monate umgerechnet, es sei denn, das System beruht auf Vierteljahren. e) Führt die Umrechnung nach diesem Absatz zu einem Bruchteil einer Einheit, so wird die nächsthöhere ganze Einheit als Ergebnis der Umrechnung nach diesem Absatz genommen. (2) Die Anwendung von Absatz 1 darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtsumme der in einem Kalenderjahr zurückgelegten Zeiten eine Gesamtzahl über der Anzahl von Tagen, die in der letzten Spalte der Tabelle in Absatz 1 Buchstabe (b) genannt wird, oder über 52 Wochen oder 12 Monaten oder vier Vierteljahren erreicht wird. Entsprechen die umzurechnenden Zeiten der maximalen Jahresmenge von Zeiten nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie zurückgelegt wurden, so darf die Anwendung von Absatz 1 nicht innerhalb eines Kalenderjahres zu Zeiten führen, die kürzer sind als die mögliche maximale Jahresmenge von Zeiten nach den betreffenden Rechtsvorschriften. (3) Die Umrechnung erfolgt entweder in einem einzigen Rechenschritt für alle Zei- ten, die als Ganzes mitgeteilt wurden, oder für jedes einzelne Jahr, wenn die Zeiten nach Jahren mitgeteilt wurden. (4) Teilt ein Träger Zeiten in Tagen ausgedrückt mit, so gibt er zugleich an, ob das von ihm verwaltete System auf fünf Tagen, sechs Tagen oder sieben Tagen beruht.
Titel II: Bestimmung des anwendbaren Rechts
Art. 13 Nähere Vorschriften zu den Artikeln 14 und 15 des Abkommens (1) Bei der Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 dieses Abkommens gilt als eine «Person, die in einem Staat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in den anderen Staat entsandt wird» auch eine Person: a) die im Hinblick auf die Entsendung in den anderen Staat eingestellt wird, vo- rausgesetzt die betreffende Person unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Be- schäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Staats, in dem das Unterneh- men, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat; b) die den Rechtsvorschriften des Staates, in dem ihr Arbeitgeber niedergelassen ist, für eine vorherige Mindestdauer unterstellt war. Die vorherige Mindest- dauer wird vom Gemischten Verwaltungsausschuss festgelegt. (2) Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 dieses Abkommens be- ziehen sich die Worte «die gewöhnlich dort tätig sind» auf einen Arbeitgeber, der
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gewöhnlich andere wesentliche Tätigkeiten als rein interne Verwaltungstätigkeiten im Hoheitsgebiet des Staates ausübt, in dem er niedergelassen ist, wobei alle Kriterien zu berücksichtigen sind, die die von dem betreffenden Unternehmen ausgeübten Tätig- keiten kennzeichnen. Die massgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten ei- nes jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein. (3) Bei der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 dieses Abkommens beziehen sich die Worte «eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt» auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Staates ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits während einer Mindestdauer vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausge- übt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit im anderen Staat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen An- forderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können. Der Mindestdauer, in der die Person ihre Tätigkeit bereits ausgeübt haben muss, wird vom Gemischten Verwaltungsausschuss festgelegt. (4) Bei der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 dieses Abkommens kommt es für die Feststellung, ob die Erwerbstätigkeit, die ein Selbstständiger im anderen Staat aus- übt, eine «ähnliche» Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbstständige Erwerbs- tätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob der andere Staat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. (5) Bei der Anwendung von Artikel 15 dieses Abkommens bezieht sich «eine Person, die gewöhnlich eine Beschäftigung in beiden Staaten ausübt» auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in beiden Staaten ausübt (6) Für die Zwecke des Artikels 15 dieses Abkommens unterliegen Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen, die gewöhnlich Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht in beiden Staaten erbringen, den Rechtsvorschriften des
Staats, in dem sich ihre Heimatbasis gemäss der Definition in Artikel 1 dieses Ab- kommens befindet. (7) Für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 15 wer- den marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt. Artikel 15 dieses Anhangs gilt für alle Fälle nach diesem Artikel. (8) Bei der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 bezieht sich «eine Person, die ge- wöhnlich in beiden Staaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt» auf eine Per- son, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbstständige Tätigkeiten in diesen Staaten ausübt, und zwar unabhängig von der Art dieser Tätig- keiten.
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(9) Um die Tätigkeiten nach den Absätzen 5 und 8 von den in Artikel 14 Absatz 1 dieses Abkommens beschriebenen Situationen zu unterscheiden, ist die Dauer der Tä- tigkeit in einem oder beiden Staaten (ob dauerhaft, kurzfristiger oder vorübergehender Art) entscheidend. Zu diesem Zweck wird eine Gesamtbeurteilung aller massgeben- den Tatsachen vorgenommen, zu denen im Falle eines Arbeitnehmers insbesondere der Arbeitsort gehört, wie er im Arbeitsvertrag festgelegt ist. (10) Bei der Anwendung des Artikels 15 Absätze 1 und 3 dieses Abkommens bedeu- tet die Ausübung «eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit» in einem Staat, dass der Arbeitnehmer oder Selbstständige dort ei- nen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendiger- weise der grösste Teil seiner Tätigkeit sein muss. (11) Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen: a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit oder das Arbeitsentgelt; und b) im Falle einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen oder das Einkommen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Staat ausgeübt wird (12) Bei der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe (b) dieses Abkommens wird bei Selbstständigen der «Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten» anhand sämtlicher Merk- male bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person (13) Für die Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften nach den Absätzen 10, 11 und 12 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalender- monate angenommene Situation.
Art. 14 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 dieses Abkommens (über die Unterrichtung der betroffenen Träger) (1) Sofern nicht in Artikel 15 dieses Anhangs etwas anderes bestimmt ist, unterrichtet der Arbeitgeber einer Person, die ihre Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Staat ausübt, oder die betreffende Person selbst, wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist. Dieser Träger stellt der betreffenden Person die Bescheinigung nach Artikel 17 Absatz 2 dieses Anhangs aus und macht dem von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, die nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe (b) oder Artikel 14 dieses Abkommens auf diese Person anwendbar sind.
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(2) Ein Arbeitgeber im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 dieses Abkommens, der einen Arbeitnehmer an Bord eines unter der Flagge des anderen Staates fahrenden Schiffes hat, unterrichtet den zuständigen Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften an- wendbar sind, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies mög- lich ist. Dieser Träger macht dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Staates bezeichnet wurde, unter dessen Flagge das Schiff fährt, auf dem der Arbeitnehmer die Tätigkeit ausübt, unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, die nach Artikel 13 Absatz 4 dieses Abkommens auf die betreffende Person anwend- bar sind.
Art. 15 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 15 dieses Abkommens (1) Eine Person, die in beiden Staaten eine Erwerbstätigkeit ausübt, teilt dies dem von der zuständigen Behörde des Wohnstaats bezeichneten Träger mit. (2) Der bezeichnete Träger des Wohnorts legt unter Berücksichtigung von Artikel 15 dieses Abkommens und Artikel 13 dieses Anhangs unverzüglich die Rechtsvorschrif- ten fest, die auf die betreffende Person anwendbar sind. Diese erste Festlegung erfolgt vorläufig. Der Träger unterrichtet die bezeichneten Träger jedes Staats, in dem die Person eine Tätigkeit ausübt, über seine vorläufige Festlegung. (3) Die vorläufige Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Absatz 2 erhält binnen zwei Monaten, nachdem die von den zuständigen Behörden des/der be- treffenden Staates/Staaten bezeichneten Träger davon in Kenntnis gesetzt wurden, nach Absatz 2 endgültigen Charakter, es sei denn, die anzuwendenden Rechtsvor- schriften wurden bereits auf der Grundlage von Absatz 4 endgültig festgelegt, oder mindestens einer der betreffenden Träger setzt den von der zuständigen Behörde des Wohnstaats bezeichneten Träger vor Ablauf dieser zweimonatigen Frist davon in Kenntnis, dass er die Festlegung noch nicht akzeptieren kann oder diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt. (4) Ist aufgrund bestehender Unsicherheit bezüglich der Bestimmung der anzuwen- denden Rechtsvorschriften eine Kontaktaufnahme zwischen den Trägern oder Behör- den beider Staaten erforderlich, so werden auf Ersuchen eines oder mehrerer der von den zuständigen Behörden des Staates oder der Staaten bezeichneten Träger oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden selbst die geltenden Rechtsvorschriften unter Be- rücksichtigung von Artikel 15 dieses Abkommens und der einschlägigen Bestimmun- gen von Artikel 13 dieses Anhangs einvernehmlich festgelegt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den betroffenen Trägern oder zuständigen Behörden bemühen sich diese Stellen um eine Einigung gemäss den oben genannten Bedingungen; Artikel 6 dieses Anhangs findet Anwendung (5) Der zuständige Träger des Staats, dessen Rechtsvorschriften entweder vorläufig oder endgültig als anwendbar bestimmt werden, teilt dies unverzüglich der betreffen- den Person mit.
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(6) Unterlässt eine Person die Mitteilung nach Absatz 1, so erfolgt die Anwendung dieses Artikels auf Initiative des Trägers, der von der zuständigen Behörde des Wohn- staats bezeichnet wurde, sobald er – möglicherweise durch einen anderen betroffenen Träger – über die Situation der Person unterrichtet wurde.
Art. 16 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 17 dieses Abkommens Ein Antrag des Arbeitgebers oder der betreffenden Person auf Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 15 dieses Abkommens ist, wann immer möglich, im Voraus bei der zuständigen Behörde oder dem von der Behörde des Staates bezeichneten Träger ein- zureichen, dessen Rechtsvorschriften der Arbeitnehmer oder die betreffende Person anzuwenden wünscht.
Art. 17 Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber (1) Der zuständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Abkommens anzuwenden sind, unterrichtet die betreffende Person sowie gegebenen- falls deren Arbeitgeber über die Pflichten, die in diesen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Er gewährt ihnen die erforderliche Unterstützung bei der Einhaltung der Form- vorschriften aufgrund dieser Rechtsvorschriften. (2) Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zu- ständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II anzuwenden sind, dass und gegebenenfalls bis wann und unter welchen Umständen diese Rechtsvor- schriften anzuwenden sind.
Art. 18 Zusammenarbeit zwischen den Trägern (1) Die massgeblichen Träger erteilen dem zuständigen Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Abkommens für eine Person gelten, alle Aus- künfte, die notwendig sind für die Festsetzung des Zeitpunkts, ab dem diese Rechts- vorschriften anzuwenden sind, und der Beiträge, welche die betreffende Person und ihr bzw. ihre Arbeitgeber nach diesen Rechtsvorschriften zu leisten haben. (2) Der zuständige Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II dieses Abkommens auf eine Person anzuwenden sind, macht Informationen über den Zeit- punkt, ab dem diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind, dem Träger zugänglich, der von der zuständigen Behörde des Staates, dessen Rechtsvorschriften diese Person zu- letzt unterlag, bezeichnet wurde.
Art. 19 Zusammenarbeit bei Zweifeln an der Gültigkeit von ausgestellten Dokumenten zur Frage der anzuwendenden Rechtsvorschriften Bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments, aus dem die Stellung der Person in Hinblick auf das anwendbare Recht hervorgeht, oder an der Richtigkeit des Sachver- halts, der dem Dokument zugrunde liegt, ersucht der Träger des Staates, der das Do- kument erhält, den Träger, der das Dokument ausgestellt hat, um die notwendige Klar- stellung oder gegebenenfalls um den Widerruf oder die Berichtigung dieses
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Dokuments. Der ersuchende Träger begründet sein Ersuchen und legt die einschlägi- gen Unterlagen vor, die dem Ersuchen zugrunde liegen.
Titel III: Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen Kapitel 1: Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft
Art. 20 Allgemeine Durchführungsvorschriften (1) Die zuständigen Behörden oder Träger tragen dafür Sorge, dass den Versicherten alle erforderlichen Informationen über die Verfahren und Voraussetzungen für die Gewährung von Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden, wenn sie diese Leis- tungen im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als dem des zuständigen Trägers er- halten. (2) Die zuständigen Behörden oder Träger stellen sicher, dass den Versicherten alle erforderlichen Informationen, insbesondere über den Leistungsbezug und die Bei- tragshistorie, zur Verfügung gestellt werden, um die Gewährung von Leistungen im anderen Staat zu unterstützen. (3) Ungeachtet des Artikels 9 Buchstabe (a) dieses Abkommens hat ein Staat die Kos- ten von Leistungen nach Artikel 25 dieses Abkommens nur dann zu tragen, wenn der Versicherte entweder nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einen Antrag auf Rente gestellt hat oder nach den Artikeln 26 bis 31 dieses Abkommens eine Rente nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bezieht.
Art. 21 Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat Verfahren und Umfang des Anspruchs (1) Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 20 dieses Abkommens sind der Ver- sicherte oder seine Familienangehörigen verpflichtet, sich unverzüglich beim Träger des Wohnorts eintragen zu lassen. Ihr Sachleistungsanspruch im Wohnstaat wird durch ein Dokument bescheinigt, das vom zuständigen Träger auf Antrag des Versi- cherten oder auf Antrag des Trägers des Wohnorts ausgestellt wird. (2) Das in Absatz 1 genannte Dokument gilt solange, bis der zuständige Träger den Träger des Wohnorts über seinen Widerruf informiert. Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder Eintragung nach Absatz 1 und von jeder Änderung oder Streichung dieser Eintragung. (3) Dieser Artikel gilt entsprechend für die in den Artikeln 25, 27 und 28 dieses Ab- kommens genannten Personen.
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Erstattung (4) Wenn eine Person oder ihre Familienangehörigen: a) das in Absatz 1 genannte Dokument erhalten haben; b) dieses Dokument gemäss Absatz 1 beim Träger des Wohnorts registriert ha- ben; und c) im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Einreise-, Aufenthalts-, Arbeits- oder Niederlassungserlaubnis vom oder für die Person oder ihre Familienan- gehörigen an den Wohnstaat eine Gesundheitsgebühr entrichtet wurde; im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Einreise-, Aufenthalts-, Arbeits- oder Niederlassungserlaubnis vom oder für die Person oder ihre Familienangehörigen an den Wohnstaat eine Gesundheitsgebühr entrichtet wurde, (5) Wird eine Forderung gemäss Absatz 1 gestellt, stellt der Träger des Wohnstaats diese Forderung innerhalb von drei Kalendermonaten ab dem Tag, an dem die Forde- rung eingegangen ist, fest und nimmt eine etwaige Erstattung gemäss diesem Artikel vor. (6) Ist die Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 genannten Dokuments kürzer als der Zeit- raum, für den die Gesundheitsgebühr entrichtet wurde, so darf der erstattete Betrag den Teil der Gesundheitsgebühr nicht übersteigen, der dem Zeitraum entspricht, für den das Dokument ausgestellt wurde. (7) Wurde die Gesundheitsgebühr von einer anderen Person im Namen einer Person entrichtet, für die dieser Artikel gilt, so kann diese andere Person die Erstattung erhal- ten.
Art. 22 Aufenthalt ausserhalb des zuständigen Staats Verfahren und Umfang des Anspruchs (1) Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 22 dieses Abkommens legt der Ver- sicherte dem Erbringer von Gesundheitsleistungen im Aufenthaltsstaat ein von dem zuständigen Träger ausgestelltes Anspruchsdokument vor, das seinen Anspruch auf Sachleistungen bescheinigt. Verfügt der Versicherte nicht über ein solches Dokument, so fordert der Träger des Aufenthaltsorts auf Antrag oder falls andernfalls erforderlich das Dokument beim zuständigen Träger an. (2) Dieses Dokument muss die Anforderungen in Anlage 1 erfüllen. (3) Sachleistungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 dieses Abkommens sind dieje- nigen, die im Aufenthaltsstaat nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden und sich als medizinisch notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Staat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistun- gen zu erhalten.
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Verfahren und Modalitäten der Kostenübernahme und Erstattung von Sachleistungen (4) Hat der Versicherte die Kosten aller oder eines Teils der im Rahmen von Arti- kel 22 dieses Abkommens erbrachten Sachleistungen selbst getragen und ermöglichen die vom Träger des Aufenthaltsorts angewandten Rechtsvorschriften, dass diese Kos- ten dem Versicherten erstattet werden, so kann er die Erstattung beim Träger des Auf- enthaltsorts beantragen. In diesem Fall erstattet ihm dieser direkt den diesen Leistun- gen entsprechenden Betrag innerhalb der Grenzen und Bedingungen der nach seinen Rechtsvorschriften geltenden Erstattungssätze. (5) Wurde die Erstattung dieser Kosten nicht unmittelbar beim Träger des Aufent- haltsorts beantragt, so werden sie der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Erstattungssätzen oder den Be- trägen erstattet, die dem Träger des Aufenthaltsortes im Fall der Anwendung von Ar- tikel 44 dieses Anhangs in dem betreffenden Fall erstattet worden wären. Der Träger des Aufenthaltsorts erteilt dem zuständigen Träger auf dessen Ersuchen die erforderlichen Auskünfte über diese Erstattungssätze oder Beträge. (6) Abweichend von Absatz 5 kann der zuständige Träger die entstandenen Kosten innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der in seinen Rechtsvorschriften niederge- legten Erstattungssätze erstatten, sofern sich der Versicherte mit der Anwendung die- ser Bestimmung einverstanden erklärt hat. (7) Sehen die Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats in dem betreffenden Fall keine Erstattung nach den Absätzen 4 und 5 vor, so kann der zuständige Träger die Kosten innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der in seinen Rechtsvorschriften festgelegten Erstattungssätze erstatten, ohne dass das Einverständnis des Versicherten erforderlich wäre. (8) Die Erstattung an den Versicherten überschreitet in keinem Fall den Betrag der ihm tatsächlich entstandenen Kosten. (9) Im Fall erheblicher Ausgaben kann der zuständige Träger dem Versicherten einen angemessenen Vorschuss zahlen, nachdem dieser den Erstattungsantrag bei ihm ein- gereicht hat.
Familienangehörige (10) Die Absätze 1 und 9 gelten für die Familienangehörigen des Versicherten ent- sprechend
Familienangehörige (11) Wenn eine Person: a) im Besitz einer gültigen Anspruchsbescheinigung nach Anlage 1 ist, die vom zuständigen Träger ausgestellt wurde;
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b) von einer Hochschuleinrichtung in einem anderen als dem zuständigen Staat («Studienstaat») zugelassen worden ist, ein Vollzeitstudium an einer Hoch- schuleinrichtung einschliesslich eines Vorbereitungskurses vor dieser Ausbil- dung nach nationalem Recht oder einer Pflichtausbildung zu absolvieren, das zu einem von diesem Staat anerkannten Hochschulabschluss, einschliesslich Diplomen, Prüfungszeugnissen oder Doktorandenabschlüssen, führt; c) während des Zeitraums, auf den sich die Gesundheitsgebühr bezieht, keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit im Studienstaat ausübt o- der ausgeübt hat; und d) im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Einreise-, Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis zur Absolvierung eines Vollzeitstudiums in diesem Staat eine Gesundheitsgebühr von dieser Person oder in deren Namen an den Studienstaat entrichtet wurde; kann diese Person beim Träger des Studienstaats die (je nach Fall ganz oder teilweise) Erstattung der gezahlten Gesundheitsgebühr beantragen. (12) Wird eine Forderung gemäss Absatz 11 gestellt, bearbeitet und begleicht der Träger des Studienstaats diese Forderung innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch nicht später als sechs Kalendermonate ab dem Tag, an dem die Forderung eingegan- gen ist, und nimmt eine etwaige Erstattung gemäss diesem Artikel vor. (13) Ist die Gültigkeitsdauer der Anspruchsbescheinigung gemäss Absatz 11 Buch- stabe (a) kürzer als der Zeitraum, für den die Gesundheitsgebühr entrichtet wurde, so entspricht die erstattete Gesundheitsgebühr dem Betrag, der der Gültigkeitsdauer die- ses Dokuments entspricht. (14) Wurde die Gesundheitsgebühr von einer anderen Person im Namen einer Person entrichtet, für die dieser Artikel gilt, so kann diese andere Person die Erstattung erhal- ten. (15) Die Absätze 11 und 14 gelten für die Familienangehörigen dieser Person ent- sprechend. (16) Der Artikel tritt 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft. (17) Eine Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 11 in dem Zeitraum zwi- schen dem Inkrafttreten dieses Abkommens und dem in Absatz 16 genannten Zeit- punkt erfüllt, kann bei Inkrafttreten dieses Artikels für diesen Zeitraum einen Erstat- tungsantrag nach Absatz 11 stellen. (18) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 dieses Abkommens kann der Studienstaat nach seinem nationalen Recht Gebühren für Sachleistungen erheben, die nicht die
Kriterien des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe (a) erfüllen und einer Person gewährt werden, für die während des Aufenthalts dieser Person für den Zeitraum, auf den sich die Erstattung bezieht, eine Erstattung erfolgt ist.
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Art. 23 Geplante Behandlungen Genehmigungsverfahren (1) Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 dieses Abkommens legt der Versicherte dem Träger des Aufenthaltsorts ein vom zuständigen Träger ausge- stelltes Dokument vor. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels bezeichnet der Aus- druck «zuständiger Träger» den Träger, der die Kosten der geplanten Behandlung zu tragen hat; in den Fällen des Artikels Artikel 29 Absatz 5 dieses Abkommens, in denen die im Wohnstaat erbrachten Sachleistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erstattet werden, bedeutet «zuständiger Träger» den Träger des Wohnorts. (2) Wohnt der Versicherte nicht in dem zuständigen Staat, so muss er die Genehmi- gung beim Träger des Wohnorts beantragen, der den Antrag unverzüglich an den zu- ständigen Träger weiterleitet. In diesem Fall bescheinigt der Träger des Wohnorts in einer Erklärung, ob die Vo- raussetzungen des Artikels 23 Absatz 2 dieses Abkommens im Wohnstaat erfüllt sind. Der zuständige Träger kann die beantragte Genehmigung nur verweigern, wenn nach Einschätzung des Trägers des Wohnorts die Bedingungen des Artikels 23 Absatz 2 dieses Abkommens in dem Wohnstaat des Versicherten nicht erfüllt sind oder wenn die gleiche Behandlung im zuständigen Staat selbst innerhalb eines in Anbetracht des derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit der betroffenen Person medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann. Der zuständige Träger teilt dem Träger des Wohnortes seine Entscheidung mit. Geht innerhalb der nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Staates geltenden Fristen keine Antwort ein, so gilt die Genehmigung als durch den zuständigen Träger erteilt. (3) Benötigt eine versicherte Person, die nicht im zuständigen Staat wohnt, eine drin- gende und lebensnotwendige Behandlung und darf die Genehmigung nach Artikel 23 Absatz 2 dieses Abkommens nicht verweigert werden, so erteilt der Träger des Woh- norts die Genehmigung für Rechnung des zuständigen Trägers und unterrichtet den zuständigen Träger unverzüglich hiervon. Der zuständige Träger akzeptiert die Befunde und therapeutischen Entscheidungen der von dem Träger des Wohnorts, der die Genehmigung erteilt, autorisierten Ärzte in Bezug auf die Erforderlichkeit einer dringenden lebensnotwendigen Behandlung.
(4) Der zuständige Träger behält das Recht, den Versicherten jederzeit im Verlauf des Genehmigungsverfahrens von einem Arzt seiner Wahl im Aufenthalts- oder Wohnstaat untersuchen zu lassen. (5) Unbeschadet einer etwaigen Entscheidung über eine Genehmigung unterrichtet der Träger des Aufenthaltsorts den zuständigen Träger, wenn eine Ergänzung der durch die vorhandene Genehmigung abgedeckten Behandlung aus medizinischen Gründen angezeigt erscheint.
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Übernahme der dem Versicherten entstandenen Kosten von Sachleistungen (6) Unbeschadet des Absatzes 7 gilt Artikel 22 Absätze 4 und 5 dieses Anhangs ent- sprechend. (7) Hat der Versicherte einen Teil oder die gesamten Kosten der genehmigten ärztli- chen Behandlung tatsächlich selbst getragen und sind die vom zuständigen Träger dem Träger des Aufenthaltsorts oder nach Absatz 6 dem Versicherten zu erstattenden Kosten (tatsächliche Kosten) geringer als die Kosten, die er für die gleiche Behand- lung im zuständigen Staat hätte übernehmen müssen (angenommene Kosten), so er- stattet der zuständige Träger auf Antrag die dem Versicherten entstandenen Behand- lungskosten bis zur Höhe des Betrags, um den die angenommenen Kosten die tatsächlichen Kosten überschreiten. Der Erstattungsbetrag darf jedoch die dem Versi- cherten tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten; der Betrag, den der Ver- sicherte bei einer Behandlung im zuständigen Staat selbst hätte bezahlen müssen, kann dabei berücksichtigt werden.
Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten bei geplanten Behandlungen (8) Wenn die nationalen Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers die Erstattung der mit der Behandlung des Versicherten untrennbar verbundenen Reise- und Aufent- haltskosten vorsehen, so übernimmt dieser Träger diese Kosten der betreffenden Per- son und erforderlichenfalls diejenigen einer Begleitperson, sofern eine entsprechende Genehmigung für eine Behandlung in einem anderen Staat erteilt wird.
Familienangehörige (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Familienangehörigen des Versi- cherten.
Art. 24 Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort im nicht zuständigen Staat Verfahrensvorschriften für den Versicherten (1) Verlangen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates vom Versicherten die Vorlage einer Bescheinigung für den Bezug von Geldleistungen bei Arbeitsunfähig- keit nach Artikel 24 Absatz 1 dieses Abkommens, so lässt sich der Versicherte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, in der auch die voraussichtliche Dauer der Ar- beitsunfähigkeit anzugeben ist, von dem Arzt ausstellen, der in seinem Wohnstaat sei- nen Gesundheitszustand festgestellt hat. (2) Der Versicherte übermittelt die Bescheinigung innerhalb der in den Rechtsvor- schriften des zuständigen Staates festgesetzten Frist dem zuständigen Träger. (3) Stellen die behandelnden Ärzte des Wohnstaats keine Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigungen aus, und werden diese nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates verlangt, so wendet sich die betreffende Person unmittelbar an den Träger des Wohnorts. Dieser veranlasst sofort die ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
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der betreffenden Person und die Ausstellung der in Absatz 1 genannten Bescheini- gung. Die Bescheinigung muss dem zuständigen Träger unverzüglich übermittelt wer- den. (4) Die Übermittlung des in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Dokuments enthebt den Versicherten nicht der Pflichten, die ihn aufgrund der geltenden Rechtsvorschrif- ten insbesondere seinem Arbeitgeber gegenüber treffen. Der Arbeitgeber oder der zu- ständige Träger kann den Arbeitnehmer gegebenenfalls zur Teilnahme an Tätigkeiten auffordern, die die Wiederaufnahme der Arbeit durch den Versicherten fördern und unterstützen sollen.
Verfahrensvorschriften für den Träger des Wohnstaats (5) Auf Verlangen des zuständigen Trägers führt der Träger des Wohnorts die erfor- derlichen verwaltungsmässigen Kontrollen oder eine ärztliche Kontrolluntersuchung der betreffenden Person nach den von diesem letztgenannten Träger angewandten Rechtsvorschriften durch. Den Bericht des Arztes, der die Kontrolluntersuchung durchgeführt hat, insbesondere betreffend die Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, übermittelt der Träger des Wohnorts unverzüglich dem zu- ständigen Träger.
Verfahrensvorschriften für den zuständigen Träger (6) Dem zuständigen Träger steht es frei, den Versicherten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. (7) Der zuständige Träger zahlt die Geldleistungen unmittelbar an die betreffende Person und unterrichtet erforderlichenfalls den Träger des Wohnorts hierüber. (8) Bei der Anwendung von Artikel 24 Absatz 1 dieses Abkommens besitzen die auf dem ärztlichen Befund des untersuchenden Arztes oder Trägers beruhenden Angaben in einer im nicht zuständigen Staat ausgestellten Bescheinigung über die Arbeitsunfä- higkeit eines Versicherten die gleiche Rechtsgültigkeit wie eine im zuständigen Staat ausgestellte Bescheinigung. (9) Versagt der zuständige Träger die Geldleistungen, so teilt er dem Versicherten seine Entscheidung mit und unterrichtet gleichzeitig den Träger des Wohnorts.
Verfahren bei Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Staat (10) Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend, wenn sich der Versicherte im nicht zuständigen Staat aufhält.
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Kapitel 2: Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Art. 25 Anspruch auf Sach- und Geldleistungen bei Wohnort oder Aufenthalt im nicht zuständigen Staat (1) Für die Anwendung von Artikel 36 dieses Abkommens gelten die Verfahren nach Artikel 21 bis Artikel 24 dieses Anhangs entsprechend. (2) Gewährt ein Träger des Aufenthalts- oder Wohnstaats besondere Sachleistungen in Verbindung mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nach den inner- staatlichen Rechtsvorschriften des Aufenthalts- oder Wohnstaates, so teilt er dies un- verzüglich dem zuständigen Träger mit.
Art. 26 Verfahren bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die im nicht zuständigen Staat eintreten (1) Ein Arbeitsunfall, der im nicht zuständigen Staat eintritt, oder eine Berufskrank- heit, die dort erstmals ärztlich festgestellt wird, ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zu melden oder anzuzeigen, wenn die Meldung oder Anzeige nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist; etwaige andere gesetz- liche Bestimmungen, die im Gebiet des Staates gelten, in dem der Arbeitsunfall eintrat oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, und die in einem solchen Fall weiterhin anzuwenden sind, werden hierdurch nicht berührt. Die Meldung oder Anzeige ist an den zuständigen Träger zu richten. (2) Der Träger des Staates, in dessen Gebiet der Arbeitsunfall eingetreten ist oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde, übermittelt dem zuständigen Trä- ger die im Gebiet dieses Staates ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen. (3) Sind bei einem Unfall auf dem Weg zu oder von der Arbeit im Gebiet des nicht zuständigen Staates Nachforschungen im Gebiet des erstgenannten Staates erforder- lich, um einen Anspruch auf entsprechende Leistungen festzustellen, so kann der zu- ständige Träger zu diesem Zweck eine Person benennen, wovon er die Behörden des betreffenden Staates unterrichtet. Die Träger arbeiten zusammen, um alle einschlägi- gen Informationen zu bewerten und in die Protokolle und alle sonstigen Unterlagen über den Unfall Einsicht zu nehmen. (4) Nach Beendigung der Behandlung wird auf Anfrage des zuständigen Trägers ein ausführlicher Bericht mit den ärztlichen Bescheinigungen über die Dauerfolgen des Unfalls oder der Krankheit, insbesondere über den derzeitigen Zustand der verletzten Person sowie über die Heilung oder die Konsolidierung der Schäden, übersandt. Die Honorare hierfür werden vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach dem Tarif dieses Trägers zulasten des zuständigen Trägers gezahlt. (5) Auf Ersuchen des Trägers des Wohn- oder Aufenthaltsorts unterrichtet der zu- ständige Träger diesen gegebenenfalls von der Entscheidung, in der der Tag der Hei- lung oder der Konsolidierung der Schäden festgelegt wird, sowie gegebenenfalls von der Entscheidung über die Gewährung einer Rente.
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Art. 27 Streitigkeiten hinsichtlich des beruflichen Charakters eines Unfalls oder einer Krankheit (1) Bestreitet der zuständige Träger die Anwendung der Rechtsvorschriften über Ar- beitsunfälle oder Berufskrankheiten nach Artikel 36 Absatz 2 dieses Abkommens, so teilt er dies unverzüglich dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat; diese Sachleistungen gelten sodann als Leistungen der Krankenversicherung. (2) Ist zu dieser Frage eine endgültige Entscheidung ergangen, so teilt der zuständige Träger dies unverzüglich dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts mit, der die Sachleistungen gewährt hat. Wird kein Arbeitsunfall bzw. keine Berufskrankheit festgestellt, so werden die Sach- leistungen weiterhin als Leistungen der Krankenversicherung gewährt, sofern die be- treffende Person Anspruch darauf hat. Wird ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit festgestellt, so gelten die der betref- fenden Person gewährten Sachleistungen der Krankenversicherung als Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ab dem Tag, an dem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder die Berufskrankheit erstmals ärztlich festgestellt wurde. (3) Artikel 6 Absatz 6 dieses Anhangs gilt sinngemäss.
Art. 28 Verfahren bei einer in beiden Staaten ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann (1) In dem in Artikel 38 dieses Abkommens genannten Fall wird die Meldung oder Anzeige der Berufskrankheit dem für Berufskrankheiten zuständigen Träger des letz- ten Staates übermittelt, nach dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person eine Tä- tigkeit ausgeübt hat, die diese Krankheit wahrscheinlich verursachen kann. Stellt der Träger, an den die Meldung oder Anzeige übermittelt wurde, fest, dass zu- letzt nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates eine Tätigkeit ausgeübt worden ist, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, so übermittelt er die Mel- dung oder Anzeige und alle beigefügten Unterlagen dem entsprechenden Träger die- ses Staates. (2) Stellt der Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften die betroffene Per- son zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursa- chen kann, fest, dass der Betroffene oder seine Hinterbliebenen die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschriften nicht erfüllen, z. B. weil die betroffene Person in diesem Staat nie eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die Berufskrankheit verursacht hat, oder weil dieser Staat nicht anerkennt, dass es sich um eine Berufskrankheit handelt, so über- mittelt dieser Träger die Meldung oder Anzeige und alle beigefügten Unterlagen, ein- schliesslich der ärztlichen Feststellungen und Gutachten, die der erste Träger veran- lasst hat, unverzüglich dem Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person zuvor eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrank- heit verursachen kann.
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Art. 29 Informationsaustausch zwischen Trägern und Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung (1) Im Fall eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung des Trägers ei- nes Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Betroffene eine Tätigkeit ausgeübt hat, die die betreffende Berufskrankheit verursachen kann, hat dieser Träger den Trä- ger, dem die Meldung oder Anzeige nach dem Verfahren des Artikels 28 Absatz 2 dieses Anhangs übermittelt wurde, hiervon zu unterrichten und ihn später, wenn eine endgültige Entscheidung ergangen ist, entsprechend zu informieren. (2) Besteht ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften, die der Träger, dem die Meldung oder Anzeige übermittelt wurde, anwendet, so zahlt dieser Träger Vor- schüsse, deren Höhe gegebenenfalls nach Anhörung des Trägers, gegen dessen Ent- scheidung der Rechtsbehelf eingelegt wurde, festgelegt wird, wobei darauf zu achten ist, dass zu viel gezahlte Beträge vermieden werden. Der letztgenannte Träger erstattet die gezahlten Vorschüsse, wenn er aufgrund der Entscheidung über den Rechtsbehelf die Leistungen zu gewähren hat. Die Vorschüsse werden dann nach dem Verfahren der Artikel 53 und 54 dieses Anhangs von den Leistungen einbehalten, auf die die betreffende Person Anspruch hat. (3) Artikel 6 Absatz 6 dieses Anhangs gilt sinngemäss
Art. 30 Verschlimmerung einer Berufskrankheit In den in Artikel 39 dieses Abkommens genannten Fällen hat der Antragsteller dem Träger des Staates, bei dem er Leistungsansprüche geltend macht, Informationen über die früher wegen der betreffenden Berufskrankheit gewährten Leistungen zu erteilen. Dieser Träger kann bei jedem Träger, der früher zuständig gewesen ist, die Informa- tionen einholen, die er für erforderlich hält
Art. 31 Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten Wurde eine früher oder später eingetretene Erwerbsminderung durch einen Unfall verursacht, der eintrat, als für die betreffende Person die Rechtsvorschriften eines Staates galten, die nicht nach dem Ursprung der Erwerbsminderung unterscheiden, so hat der zuständige Träger oder die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichnete Stelle: a) auf Verlangen des zuständigen Trägers des anderen Staates Angaben über den Grad der früher oder später eingetretenen Erwerbsminderung zu machen so- wie nach Möglichkeit Auskünfte zu erteilen, anhand deren festgestellt werden kann, ob die Erwerbsminderung Folge eines Arbeitsunfalls im Sinne der vom Träger des anderen Staates anzuwendenden Rechtsvorschriften ist; b) für die Begründung des Anspruchs und die Festsetzung des Leistungsbetrags nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den durch diese frühe- ren oder späteren Fälle verursachten Grad der Erwerbsminderung zu berück- sichtigen.
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Art. 32 Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Renten oder Zulagen zu Renten Betroffene oder deren Hinterbliebene haben für den Bezug einer Rente oder einer Zu- lage zu einer Rente nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates als dem, in dem sie wohnen, gegebenenfalls einen Antrag entweder beim zuständigen Träger zu stellen oder beim Träger des Wohnorts, der ihn sodann an den zuständigen Träger weiterlei- tet. Der Antrag muss die Informationen enthalten, die gemäss den vom zuständigen Trä- ger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
Kapitel 3: Sterbegeld
Art. 33 Antrag auf Sterbegeld Für die Anwendung der Artikel 42 und Artikel 43 dieses Abkommens ist der Antrag auf Sterbegeld entweder beim zuständigen Träger zu stellen oder beim Träger des Wohnorts des Antragstellers, der ihn an den zuständigen Träger weiterleitet. Der Antrag muss die Informationen enthalten, die gemäss den vom zuständigen Trä- ger anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.
Kapitel 4: Leistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten
Art. 34 Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen (1) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des tatsächlichen Leistungsbe- trags gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (b) dieses Abkommens gelten die Best- immungen des Artikels 11 Absätze 3, 4, 5 und 6 dieses Anhangs. (2) Wurden Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversiche- rung nach Artikel 11 Absatz 3 dieses Anhangs nicht berücksichtigt, so berechnet der Träger des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften diese Zeiten zurückgelegt wurden, den Betrag, der diesen Zeiten nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht. Der nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (b) dieses Abkommens berechnete tatsächliche Leistungsbetrag wird um den Betrag erhöht, der den Zeiten der freiwilli- gen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung entspricht. (3) Der Träger des Staates berechnet nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvor- schriften den Betrag, der für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu entrichten ist und nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe (c) die- ses Abkommens nicht den Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen des anderen Staates unterliegt.
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Ist es dem zuständigen Träger aufgrund der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschrif- ten nicht möglich, diesen Betrag direkt zu bestimmen, weil die betreffenden Rechts- vorschriften den Versicherungszeiten unterschiedliche Werte zuordnen, so kann ein fiktiver Betrag festgelegt werden. Der Gemischte Verwaltungsausschuss legt die Mo- dalitäten für die Bestimmung dieses fiktiven Betrags fest.
Art. 35 Einreichung von Anträgen auf Alters- und Hinterbliebenenrente (1) Der Antragsteller reicht einen entsprechenden Antrag beim Träger seines Woh- norts oder beim Träger des Staates ein, dessen Rechtsvorschriften für ihn galten. Gal- ten für die betreffende Person zu keinem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften, die der Träger ihres Wohnorts anwendet, so leitet dieser Träger den Antrag an den Träger des Staates weiter, dessen Rechtsvorschriften für sie galten. (2) Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für die beteiligten Träger verbindlich.
Art. 36 Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen (1) Der Antrag ist vom Antragsteller nach den Rechtsvorschriften zu stellen, die der in Artikel 35 Absatz 1 dieses Anhangs genannte Träger anwendet, und unter Beifü- gung der in diesen Rechtsvorschriften geforderten Nachweise. Der Antragsteller hat insbesondere alle verfügbaren einschlägigen Informationen und Nachweise über Zei- ten einer Versicherung (Träger, Versicherungsnummern), einer Beschäftigung (Ar- beitgeber) oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art und Ort der Tätigkeit) und eines Wohnorts (Adressen) einzureichen, die gegebenenfalls nach anderen Rechtsvor- schriften zurückgelegt wurden, sowie die Dauer dieser Zeiten anzugeben. (2) Beantragt der Antragsteller gemäss Artikel 47 Absatz 1 dieses Abkommens, dass die Feststellung von Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften eines Staates aufgeschoben wird, so hat er dies in seinem Antrag zu erklären und anzugeben, nach welchen Rechtsvorschriften er den Aufschub beantragt. Um dem Antragsteller die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, teilen die beteiligten Träger ihm auf Ver- langen alle ihnen vorliegenden Informationen mit, damit er die Folgen von gleichzei- tigen oder nachfolgenden Feststellungen der ihm zustehenden Leistungen abschätzen kann. (3) Zieht der Antragsteller einen Antrag auf Leistungen zurück, die nach den Rechts- vorschriften eines Staates vorgesehen sind, so gilt diese Rücknahme nicht als gleich- zeitige Rücknahme von Anträgen auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des an- deren Staates.
Art. 37 Bearbeitung der Anträge durch die beteiligten Träger Kontakt-Träger Der Träger, an den der Leistungsantrag nach Artikel 35 Absatz 1 dieses Anhangs ge- richtet oder weitergeleitet wird, wird nachstehend als «Kontakt-Träger» bezeichnet. Der Träger des Wohnorts wird nicht als Kontakt-Träger bezeichnet, wenn für die be- treffende Person zu keinem Zeitpunkt die von diesem Träger angewandten Rechts- vorschriften galten.
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Zusätzlich zur Bearbeitung des Leistungsantrags nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften fördert dieser Träger in seiner Eigenschaft als Kontakt-Träger den Austausch von Daten, die Mitteilung von Entscheidungen und die für die Bearbeitung des Antrags durch die beteiligten Träger erforderlichen Vorgänge und übermittelt dem Antragsteller auf Verlangen alle Angaben, die die Aspekte der Bearbeitung im Rah- men dieses Abkommens betreffen, und hält ihn über den Stand der Bearbeitung seines Antrags auf dem Laufenden.
Bearbeitung von Anträgen auf Alters- und Hinterbliebenenrente (2) Der Kontakt-Träger übermittelt die Leistungsanträge und alle ihm vorliegenden Dokumente sowie gegebenenfalls die vom Antragsteller vorgelegten einschlägigen Dokumente unverzüglich den Träger des anderen Staates, damit diese gleichzeitig mit der Bearbeitung dieses Antrags beginnen können. Der Kontakt-Träger teilt dem Trä- ger des anderen Staates die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Er gibt ferner an, welche Dokumente zu einem späteren Zeitpunkt einzureichen sind, und ergänzt den Antrag so bald wie möglich. (3) Der Träger des anderen Staates teilt dem Kontakt-Träger so bald wie möglich die Versicherungs- oder Wohnzeiten mit, die nach den von ihm anzuwendenden Rechts- vorschriften zurückgelegt worden sind. (4) Der Träger des anderen Staates berechnet den Leistungsbetrag nach Artikel 49 dieses Abkommens und teilt dem Kontakt-Träger seine Entscheidung, den Leistungs- betrag und alle für die Zwecke der Artikel 50 bis 52 dieses Abkommens erforderlichen Angaben mit. (5) Stellt ein Träger auf der Grundlage der Angaben nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels fest, dass Artikel 54 Absatz 2 oder 3 dieses Abkommens anzu- wenden ist, so unterrichtet er hiervon den Kontakt-Träger. (6) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 dieses Abkommens teilt der schweizerische Träger dem Kontakt-Träger des Vereinigten Königreichs auch die Versicherungszei- ten mit, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, für die Anwendung dieses Abkommens durch das Vereinigte Königreich auf: a) eine Person, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht in den Geltungsbe- reich dieses Abkommens fällt, wie es die Schweiz nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens anwendet; und b) die Familienangehörigen einer in Buchstabe (a) beschriebenen Person.
Art. 38 die Familienangehörigen einer in Buchstabe (a) beschriebenen Person. Jeder Träger teilt dem Antragsteller die von ihm nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften getroffene Entscheidung mit. In jeder Entscheidung werden die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen angegeben.
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Art. 39 Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse (1) Stellt ein Träger bei der Bearbeitung eines Leistungsantrags fest, dass der Antrag- steller nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften Anspruch auf eine auto- nome Leistung nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (a) dieses Abkommens hat, so zahlt er diese Leistung ungeachtet des Artikels 6 Absätze 7 und 8 dieses Anhangs unverzüglich aus. Diese Zahlung ist als vorläufige Zahlung anzusehen, wenn sich das Ergebnis der Bearbeitung des Antrags auf den gewährten Betrag auswirken könnte. (2) Geht aus den verfügbaren Angaben hervor, dass der Antragsteller Anspruch auf eine Zahlung eines Trägers nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (b) dieses Abkom- mens hat, so zahlt dieser Träger ihm einen Vorschuss, dessen Höhe weitestgehend dem Betrag entspricht, der aufgrund des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe (b) dieses Abkommens wahrscheinlich festgestellt wird. (3) Jeder nach Absatz 1 oder 2 zur Zahlung der vorläufigen Leistungen oder eines Vorschusses verpflichtete Träger unterrichtet hiervon unverzüglich den Antragsteller, wobei er diesen ausdrücklich auf den vorläufigen Charakter dieser Massnahme und auf alle verfügbaren Rechtsbehelfe nach seinen Rechtsvorschriften aufmerksam macht.
Art. 40 Neuberechnung der Leistungen (1) Bei einer Neuberechnung der Leistungen nach Artikel 47 Absatz 4 und Artikel 55 Absatz 1 dieses Abkommens, gilt Artikel 39 dieses Anhangs entsprechend. (2) Bei Neuberechnung, Entzug oder Ruhen der Leistung informiert der Träger, der die entsprechende Entscheidung getroffen hat, unverzüglich die betreffende Person und unterrichtet jeden Träger, dem gegenüber die betreffende Person einen Anspruch hat.
Art. 41 Massnahmen zur beschleunigten Berechnung der Rente (1) Um die Bearbeitung von Anträgen und die Zahlung von Leistungen zu erleichtern und zu beschleunigen, müssen die Träger, deren Rechtsvorschriften eine Person un- terlegen hat: a) die Elemente zur Identifizierung von Personen, die von einer anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsordnung zu der anderen wechseln, mit den Trägern des anderen Staates austauschen oder diesen zur Verfügung stellen und ge- meinsam dafür Sorge tragen, dass diese Identifizierungselemente aufbewahrt werden und miteinander übereinstimmen, oder – in Ermangelung dessen – den betreffenden Personen die Mittel für einen direkten Zugang zu ihren Identifi- zierungselementen zur Verfügung stellen; b) rechtzeitig vor Eintreten des Mindestalters für den Beginn eines Rentenan- spruchs oder vor einem durch nationale Rechtsvorschriften festzulegenden Alter Informationen (zurückgelegte Zeiten oder sonstige wichtige Elemente) über die Rentenansprüche von Personen, die von einer anwendbaren Rechts- ordnung zur anderen gewechselt haben, mit der betreffenden Person und den Trägern des anderen Staates austauschen oder diesen zur Verfügung stellen
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oder – in Ermangelung dessen – diesen Personen mitteilen, wie sie sich über ihre künftigen Leistungsansprüche informieren können, oder ihnen entspre- chende Mittel zur Verfügung stellen. (2) Für die Anwendung von Absatz 1 bestimmen die Staaten über den Gemischten Verwaltungsausschuss die Informationen, die auszutauschen oder zur Verfügung zu stellen sind, und legt die geeigneten Verfahren fest; dabei berücksichtigt sie die Merk- male, die administrative und technische Organisation und die technischen Mittel, die den einzelstaatlichen Rentensystemen zur Verfügung stehen.
Art. 42 Bemessung des Grades der Invalidität Für die Feststellung des Grades der Invalidität kann jeder Träger den Antragsteller entsprechend seinen Rechtsvorschriften von einem Arzt oder einem anderen Experten seiner Wahl untersuchen lassen. Der Träger eines Staates berücksichtigt jedoch die vom anderen Träger erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwal- tungsmässigen Auskünfte ebenso, als wären sie in seinem eigenen Hoheitsgebiet er- stellt worden.
Kapitel 5: Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Art. 43 Zusammenrechnung der Zeiten und Berechnung der Leistungen (1) Artikel 11 Absatz 1 dieses Anhangs gilt für Artikel 56 dieses Abkommens ent- sprechend. Unbeschadet der daneben fortbestehenden Pflichten der beteiligten Träger kann die betroffene Person dem zuständigen Träger ein Dokument vorlegen, das von dem Träger des Staates ausgestellt wurde, dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit un- terlag, und in dem die Zeiten bescheinigt sind, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden. (2) Bei der Anwendung von Artikel 57 dieses Abkommens berücksichtigt der zustän- dige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Leistun- gen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, auch die Familienangehörigen des Betroffenen, die im anderen Staat wohnen, als ob sie im zuständigen Staat wohnten. Dies gilt jedoch nicht, wenn in dem Staat, in dem die Familienangehörigen wohnen, eine andere Person Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, bei deren Be- rechnung die Familienangehörigen berücksichtigt werden.
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Titel IV: Finanzvorschriften Kapitel 1: Kostenerstattung bei der Anwendung von Artikel 35 und Artikel 41 dieses Abkommens Abschnitt 1: Erstattung auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen
Art. 44 Grundsätze (1) Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 35 und Artikel 41 dieses Abkommens erstattet der zuständige Träger dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, diese in Höhe der tatsächlichen Ausgaben, die sich aus der Rechnungsführung dieses Trä- gers ergeben, ausser wenn Artikel 54 dieses Anhangs Anwendung findet. (2) Geht der tatsächliche Betrag der in Absatz 1 genannten Ausgaben für Sachleis- tungen nicht oder teilweise nicht aus der Rechnungsführung des Trägers, der sie ge- währt hat, hervor, so wird der zu erstattende Betrag auf der Grundlage aller geeigneten Faktoren, die den verfügbaren Daten entnommen werden, pauschal berechnet. Der Gemischte Verwaltungsausschuss legt die Grundlagen für die Berechnung der Pau- schalbeträge und deren Höhe fest. (3) Für die Erstattung können keine höheren Sätze berücksichtigt werden als diejeni- gen, die für Sachleistungen an Versicherte massgeblich sind, die den Rechtsvorschrif- ten unterliegen, die für den Träger, der die in Absatz 1 genannten Sachleistungen ge- währt hat, gelten.
Abschnitt 2: Erstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen
Art. 45 Pauschalbetrag für Sachleistungen Im Falle des Vereinigten Königreichs wird der Betrag der Sachleistungen: a) die, vorbehaltlich des Artikels 34 dieses Abkommens, Familienangehörigen gewährt wurden, die nicht im selben Staat wohnen wie der Versicherte gemäss Artikel 20 dieses Abkommens; und b) die Rentner und ihren Familienangehörigen gemäss Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 gewährt wurden; den Trägern, die diese Sachleistungen gewährt haben, von den zuständigen Trägern auf der Grundlage eines Pauschalbetrags, dessen Höhe für jedes Kalenderjahr ermit- telt wird, erstattet. Die Höhe dieses Pauschalbetrags muss den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahe kommen.
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Art. 46 Methode zur Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge und des gesamten Pauschalbetrags (1) Für das Vereinigten Königreich als forderungsberechtigter Staat wird der monat- liche Pauschalbetrag pro Person (Fi) für ein Kalenderjahr ermittelt, indem man ent- sprechend der folgenden Formel die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Yi) nach Altersklasse (i) durch 12 teilt und das Ergebnis um einen Faktor (X) kürzt: Dabei steht: – der Index (i = 1, 2 oder 3) für die drei bei der Berechnung des Pauschalbetrags berücksichtigten Altersklassen: – i = 1 Personen unter 20 Jahren, – i = 2: Personen unter 20 Jahren, – i = 3: Personen ab 65 Jahren, – Yi für die Jahresdurchschnittskosten pro Person der Altersklasse i nach Absatz 2. (2) Die Jahresdurchschnittskosten pro Person (Yi) der Altersklasse i werden ermittelt, indem man die Jahresausgaben für sämtliche Sachleistungen, die von Trägern des Vereinigten Königreichs allen seinen Rechtsvorschriften unterliegenden und in sei- nem Hoheitsgebiet wohnenden Personen der betreffenden Altersklasse gewährt wur- den, durch die durchschnittliche Zahl der betroffenen Personen dieser Altersklasse in dem betreffenden Kalenderjahr teilt. (3) Für das Vereinigte Königreich als Schuldnerstaat entspricht der gesamte Pau- schalbetrag für ein Kalenderjahr der Summe der Produkte, die sich aus der Multipli- kation der festgelegten monatlichen Pauschalbeträge pro Person in jeder Altersgruppe i mit der Anzahl der Monate ergeben, die die betreffenden Personen in der Schweiz in dieser Altersgruppe zurückgelegt haben. Die Zahl der von den betreffenden Personen in der Schweiz zurückgelegten Monate entspricht der Summe der Kalendermonate in einem Kalenderjahr, in denen die be- treffenden Personen aufgrund ihres Wohnorts im Gebiet der Schweiz in ebendiesem Gebiet für Rechnung des Vereinigen Königreichs für Sachleistungen in Betracht ka- men. Diese Monate werden mithilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck anhand von Nachweisen, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, über die Ansprüche der betreffenden Personen führt. (4) Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann einen Vorschlag mit Änderungen vereinbaren, die sich gegebenenfalls als notwendig erweisen, um sicherzustellen, dass die Berechnung der Pauschalbeträge den tatsächlichen Aufwendungen so nahe wie möglich kommt.
(5) Der Gemischte Verwaltungsausschuss bestimmt die Verfahren und Modalitäten, nach denen die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berechnungsfaktoren für die Pau- schalbeträge festgelegt werden.
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Art. 47 Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten Für ein bestimmtes Jahr wird die Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro Person in den einzelnen Altersklassen spätestens bis zum Ende des zweiten Jahres, das auf die- ses Jahr folgt, dem Gemischten Verwaltungsausschuss mitgeteilt. Erfolgt die Mittei- lung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, so werden die Jahresdurchschnittskosten pro Per- son, die dem Gemischten Verwaltungsausschuss zuletzt für ein Jahr davor festgelegt hat, zugrunde gelegt.
Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften
Art. 48 Erstattungsverfahren zwischen Trägern (1) Die Erstattungen zwischen den Staaten werden so rasch wie möglich vorgenom- men. Der betreffende Träger ist verpflichtet, die Forderungen vor Ablauf der in die- sem Abschnitt genannten Fristen zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. Eine Beanstandung einer einzelnen Forderung darf die Erstattung einer anderen Forderung oder anderer Forderungen nicht verhindern. (2) Die Erstattungen zwischen den Trägern der Schweiz und dem Vereinigten König- reich nach Artikel 35 und Artikel 41 dieses Abkommens werden über die Verbin- dungsstelle abgewickelt. Die Erstattungen nach den Artikeln 35 und Artikel 41 dieses Abkommens können jeweils über eine gesonderte Verbindungsstelle abgewickelt werden.
Art. 49 Fristen für die Einreichung und Zahlung der Forderungen (1) Forderungen auf der Grundlage von tatsächlichen Aufwendungen werden bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates binnen 12 Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahres eingereicht, in dem die Forderungen in die Rechnungsführung des forderungsberechtigten Trägers aufgenommen wurden. (2) Forderungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen für ein Kalenderjahr wer- den bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates binnen 12 Monaten nach dem Monat eingereicht, in dem die Durchschnittskosten des betreffenden Jahres vom Gemischten Verwaltungsausschuss genehmigt wurden. Die in Artikel 46 Ab- satz 3 dieses Anhangs genannten Verzeichnisse werden bis zum Ende des Jahres, das dem Bezugsjahr folgt, vorgelegt. (3) In dem in Artikel 6 Absatz 5 dieses Anhangs genannten Fall beginnt die in den Absätzen 1 und 2 genannte Frist erst nach Feststellung des zuständigen Trägers. (4) Forderungen, die nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen ein- gereicht werden, bleiben unberücksichtigt. (5) Die Forderungen werden binnen 18 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem sie bei der Verbindungsstelle des leistungspflichtigen Staates eingereicht wurden, an die in Artikel 48 dieses Anhangs genannte Verbindungsstelle des forderungsberechtigten
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Staates gezahlt. Dies gilt nicht für Forderungen, die innerhalb dieses Zeitraums aus einem berechtigten Grund vom leistungspflichtigen Träger zurückgewiesen wurden. (6) Beanstandungen einer Forderung müssen binnen 36 Monaten nach Ablauf des Monats geklärt sein, in dem die Forderung eingereicht wurde. (7) Der Gemischte Verwaltungsausschuss erleichtert den Abschluss der Rechnungs- führung in Fällen, in denen eine Einigung nicht innerhalb des in Absatz 6 genannten Zeitraums erzielt werden kann, und nimmt auf begründeten Antrag einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Mo- nat, in dem er mit der Angelegenheit befasst worden ist, zu Beanstandungen Stellung.
Art. 50 Verzugszinsen und Anzahlungen (1) Nach Ablauf der Frist von 18 Monaten nach Artikel 49 Absatz 5 dieses Anhangs kann der forderungsberechtigte Träger Zinsen auf ausstehende Forderungen erheben, es sei denn, der leistungspflichtige Träger hat innerhalb von sechs Monaten nach Ab- lauf des Monats, in dem die Forderung eingereicht wurde, eine Anzahlung in Höhe von mindestens 90 % der gesamten nach Artikel 49 Absätze 1 oder 2 dieses Anhangs eingereichten Forderung geleistet. Für die Teile der Forderung, die nicht durch die Anzahlung abgedeckt sind, können Zinsen erst nach Ablauf der Frist von 36 Monaten nach Artikel 49 Absatz 6 dieses Anhangs erhoben werden. (2) Die Zinsen werden zum Referenzzinssatz berechnet, den der Gemischte Verwal- tungsausschuss vereinbart hat. Massgeblich ist der Referenzzinssatz, der am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Zahlung fällig ist. (3) Keine Verbindungsstelle ist verpflichtet, Anzahlungen nach Absatz 1 anzuneh- men. Lehnt eine Verbindungsstelle jedoch ein entsprechendes Angebot ab, so ist der forderungsberechtigte Träger nicht mehr berechtigt, andere Verzugszinsen als nach Absatz 1 Satz 2 auf die betreffenden Forderungen zu erheben.
Art. 51 Jahresabschlussbericht Die Staaten teilen sich gegenseitig die Höhe der eingereichten, beglichenen oder be- anstandeten Forderungen (Gläubigerposition) und andererseits die Höhe der einge- gangenen, beglichenen oder beanstandeten Forderungen (Schuldnerposition) mit.
Kapitel 2: Rückforderung Gezahlter, aber nicht Geschuldeter Leistungen, Beitreibung Vorläufiger Zahlungen und Beiträge, Ausgleich und Unterstützung bei der Beitreibung Abschnitt 1: Grundsätze
Art. 52 Gemeinsame Bestimmungen Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 66 dieses Abkommens und in dem darin festgelegten Rahmen wird die Beitreibung von Forderungen soweit möglich entweder
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zwischen den Trägern der Staaten oder gegenüber der betroffenen natürlichen oder juristischen Person gemäss den Artikeln 53 bis Artikel 55 dieses Anhangs vorgenom- men. Kann eine Forderung im Wege dieses Ausgleichs ganz oder teilweise nicht bei- getrieben werden, so wird der noch geschuldete Betrag nach den Artikeln 56 bis 66 dieses Anhangs beigetrieben.
Abschnitt 2: Ausgleich
Art. 53 Nicht geschuldete Leistungen (1) Hat der Träger eines Staates einer Person nicht geschuldete Leistungen ausge- zahlt, so kann dieser Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Träger des anderen Staates, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, um Einbehaltung des nicht ge- schuldeten Betrags von nachzuzahlenden Beträgen oder laufenden Zahlungen, die der betreffenden Person geschuldet sind, ersuchen, und zwar ungeachtet des Zweigs der sozialen Sicherheit, in dem die Leistung gezahlt wird. Der Träger des letztgenannten Staates behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Aus- gleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zu viel gezahlte Beträge handelte; den einbehaltenen Betrag überweist er dem Träger, der die nicht geschulde- ten Leistungen ausgezahlt hat. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Hat der Träger eines Staates bei der Feststellung oder Neufeststellung von Invaliditätsleistungen, Alters- und Hinterblie- benenrenten in Anwendung des Titels III Kapitel 3 und 4 dieses Abkommens einer Person Leistungen in nicht geschuldeter Höhe ausgezahlt, so kann dieser Träger vom Träger des anderen Staates, der gegenüber der betreffenden Person zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den zu viel gezahlten Betrag von den nachzu- zahlenden Beträgen einzubehalten, die der betreffenden Person zu zahlen sind. Nach- dem der letztgenannte Träger den Träger, der den nicht geschuldeten Betrag gezahlt hat, über diese nachzuzahlenden Beträge unterrichtet hat, muss der Träger, der den nicht geschuldeten Betrag gezahlt hat, die Summe des nicht geschuldeten Betrags in- nerhalb von zwei Monaten mitteilen. Erhält der Träger, der die nachzuzahlenden Be- träge zu zahlen hat, diese Mitteilung innerhalb der Frist, so überweist er den einbehal- tenen Betrag an den Träger, der den nicht geschuldeten Betrag ausgezahlt hat. Ist die Frist abgelaufen, so muss der genannte Träger der betreffenden Person die nachzu- zahlenden Beträge unverzüglich auszahlen. (3) Hat eine Person während eines Zeitraums, in dem sie nach den Rechtsvorschriften eines Staates Anspruch auf Leistungen hatte, im anderen Staat Sozialhilfe bezogen,
so kann die Stelle, die Sozialhilfe gewährt hat, falls sie einen gesetzlich zulässigen Regressanspruch auf der betreffenden Person geschuldete Leistungen hat, vom Träger des anderen Staates, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, verlangen, dass er den für Sozialhilfe verauslagten Betrag von den Beträgen ein- behält, die dieser Staat der betreffenden Person zahlt.
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Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn ein Familienangehöriger einer betroffe- nen Person während eines Zeitraums, in dem die versicherte Person für diesen Fami- lienangehörigen nach den Rechtsvorschriften eines Staates Anspruch auf Leistungen hatte, im Gebiet des anderen Staates Sozialhilfe bezogen hat. Der Träger eines Staates, der einen nicht geschuldeten Betrag als Sozialhilfe ausge- zahlt hat, übermittelt dem Träger des anderen Staates eine Abrechnung über den ge- schuldeten Betrag; dieser behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind; den einbehaltenen Betrag überweist er un- verzüglich dem Träger, der den nicht geschuldeten Betrag ausgezahlt hat.
Art. 54 Vorläufig gezahlte Geldleistungen oder Beiträge (1) Für die Anwendung des Artikels 6 dieses Anhangs erstellt der Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat, spätestens drei Monate nach Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Ermittlung des für die Zahlung der Leistun- gen verantwortlichen Trägers eine Abrechnung über den vorläufig gezahlten Betrag und übermittelt sie dem als zuständig ermittelten Träger. Der für die Zahlung der Leistungen als zuständig ermittelte Träger behält im Hinblick auf diese vorläufige Zahlung den geschuldeten Betrag von den nachzuzahlenden Be- trägen der entsprechenden Leistungen, die er der betreffenden Person schuldet, ein und überweist den einbehaltenen Betrag unverzüglich dem Träger, der die Geldleis- tungen vorläufig gezahlt hat Geht der Betrag der vorläufig gezahlten Leistungen über den nachzuzahlenden Betrag hinaus, oder sind keine nachzuzahlenden Beträge vorhanden, so behält der als zustän- dig ermittelte Träger diesen Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, von laufenden Zahlungen ein und überweist den einbehaltenen Be- trag unverzüglich dem Träger, der die Geldleistungen vorläufig gezahlt hat. (2) Der Träger, der von einer juristischen oder natürlichen Person vorläufig Beiträge erhalten hat, erstattet die entsprechenden Beiträge erst dann der Person, die diese Bei- träge gezahlt hat, wenn er bei dem als zuständig ermittelten Träger angefragt hat, wel- che Summen diesem nach Artikel 6 Absatz 4 dieses Anhangs zustehen. Auf Antrag des als zuständig ermittelten Trägers, der spätestens drei Monate nach Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften gestellt werden muss, überweist der Träger, der Beiträge vorläufig erhalten hat, diese dem als zuständig ermittelten Träger zur Bereinigung der Situation hinsichtlich der Beiträge, die die juristische oder natürliche Person diesem Träger schuldet. Die überwiesenen Beiträge gelten rückwir- kend als an den als zuständig ermittelten Träger gezahlt. Übersteigt der Betrag der vorläufig gezahlten Beiträge den Betrag, den die juristische oder natürliche Person dem als zuständig ermittelten Träger schuldet, so erstattet der Träger, der die Beiträge vorläufig erhalten hat, den überschüssigen Betrag an die be- treffende juristische oder natürliche Person.
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Art. 55 Mit dem Ausgleich verbundene Kosten Erfolgt die Beitreibung auf dem Wege des Ausgleichs nach den Artikeln 53 und Ar- tikel 54 dieses Anhangs fallen keinerlei Kosten an.
Abschnitt 3: Beitreibung
Art. 56 Begriffsbestimmungen und gemeinsame Bestimmungen (1) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck: a) «Forderungen» alle Forderungen im Zusammenhang mit Beiträgen oder zu Unrecht gezahlten oder erbrachten Leistungen einschliesslich Zinsen, Geld- bussen, Verwaltungsstrafen und alle anderen Gebühren und Kosten, die nach den Rechtsvorschriften des Staates, der die Forderung geltend macht, mit der Forderung verbunden sind; b) «ersuchende Partei» in Bezug auf jeden Staat jeden Träger, der ein Ersuchen um Information, Zustellung oder Beitreibung einer Forderung im Sinne der vorstehenden Definition einreicht; c) «ersuchte Partei» in Bezug auf jeden Staat jeden Träger, bei dem ein Informa- tions-, Zustellungs- oder Beitreibungsersuchen eingereicht werden kann. (2) Ersuchen und alle damit zusammenhängenden Mitteilungen zwischen den Staaten werden grundsätzlich über bezeichnete Träger übermittelt. (3) Praktische Durchführungsmassnahmen, einschliesslich u. a. der Massnahmen in Bezug auf Artikel 4 dieses Anhangs und in Bezug auf die Festlegung einer Mindest- schwelle für Beträge, für die ein Beitreibungsersuchen gestellt werden kann, werden von Gemischten Verwaltungsausschuss getroffen.
Art. 57 Auskunftsersuchen (1) Auf Antrag der ersuchenden Partei erteilt die ersuchte Partei dieser alle Aus- künfte, die ihr bei der Beurteilung und der Beitreibung einer Forderung von Nutzen sind. (2) Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die ersuchte Partei die Befugnisse aus, die ihr nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis für die Beitreibung entsprechender Forderungen zustehen, die in ihrem eigenen Staat entstan- den sind. Das Auskunftsersuchen der ersuchenden Partei enthält den Namen, die letzte bekannte Anschrift und alle sonstigen relevanten Angaben für die Identifizierung der betreffenden juristischen oder natürlichen Person, auf die sich die zu erteilenden Aus- künfte beziehen, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrundelie- genden Forderung.
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(3) Die ersuchte Partei ist nicht gehalten, Auskünfte zu übermitteln: a) die sie sich für die Beitreibung derartiger, in ihrem eigenen Staat entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte; b) mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde; und c) deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Staates verletzen würde. (4) Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei mit, aus welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
Art. 58 Zustellung (1) Auf Antrag der ersuchenden Partei nimmt die ersuchte Partei nach Massgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Schriftstücke oder Entscheidun- gen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet die Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden und von dem Staat der ersuchenden Partei ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen, einschliesslich der gerichtlichen, an den Empfänger vor. (2) Das Zustellungsersuchen enthält den Namen, die Anschrift und alle sonstigen für die Identifizierung des betreffenden Empfängers relevanten Angaben, die der ersu- chenden Partei normalerweise zugänglich sind, Angaben über Art und Gegenstand der zuzustellenden Verfügung oder Entscheidung und erforderlichenfalls den Namen, die Anschrift und alle sonstigen der ersuchenden Stelle normalerweise zugänglichen für die Identifizierung relevanten Angaben zum Schuldner und zu der Forderung, auf die sich die Verfügung oder Entscheidung bezieht, sowie alle sonstigen sachdienli- chen Angaben. (3) Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst worden ist und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger die Entscheidung oder Verfügung übermittelt worden ist.
Art. 59 Beitreibungsersuchen (1) Auf Antrag der ersuchenden Partei nimmt die ersuchte Partei die Beitreibung von Forderungen vor, für die ein von der ersuchenden Partei ausgestellter Vollstreckungs- titel besteht, soweit dies nach den Rechtsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Staates der ersuchten Partei zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht. (2) Die ersuchende Partei kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen, wenn: a) sie der ersuchten Partei eine amtliche oder beglaubigte Abschrift des Vollstre- ckungstitels für die Vollstreckung der Forderung im Staat der ersuchenden Partei übermittelt; b) die Forderung oder der Vollstreckungstitel in ihrem eigenen Staat nicht ange- fochten werden;
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c) sie in ihrem Staat bereits geeignete Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels durchgeführt werden kön- nen, und die getroffenen Massnahmen nicht zur vollständigen Befriedigung der Forderung führen werden; d) die Verjährungsfrist nach innerstaatlichem Recht noch nicht abgelaufen ist. (3) Das Beitreibungsersuchen enthält: a) Name, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Person oder zur Identifizierung ei- nes Dritten, der die Vermögenswerte dieser Person hält; b) Namen, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung der ersuchenden Partei; c) eine Bezugnahme auf den im Staat der ersuchenden Partei ausgestellten Voll- streckungstitel; d) Art und Höhe der Forderung, einschliesslich der Hauptforderung, Zinsen, Geldbussen, Verwaltungsstrafen und alle anderen Gebühren und Kosten in den Währungen des Staates der ersuchenden und des Staates der ersuchten Partei; e) Datum des Tages, an dem die ersuchende Partei oder die ersuchte Partei den Vollstreckungstitel dem Empfänger zugestellt hat; f) Datum des Tages, ab dem und Frist, während der die Vollstreckung nach dem Recht des Staates der ersuchenden Partei ausgeführt werden kann; g) alle sonstigen sachdienlichen Informationen. (4) Das Beitreibungsersuchen muss ferner eine Erklärung der ersuchenden Partei ent- halten, in der diese bestätigt, dass die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (5) Die ersuchende Partei übermittelt der ersuchten Partei alle massgebenden Infor- mationen in der Sache, die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, sobald diese zu ihrer Kenntnis gelangen.
Art. 60 Vollstreckungstitel (1) Nach Artikel 66 Absatz 2 dieses Abkommens wird der Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Forderung unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Vollstre- ckungstitel einer Forderung des Staates der ersuchten Partei behandelt. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach dem Recht des Staates der ersuchten Partei als Titel angenommen oder anerkannt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Staates ermöglicht. (3) Der Staat bemüht sich, die Annahme, Anerkennung, Ergänzung bzw. Ersetzung des Titels binnen drei Monaten nach Eingang des Beitreibungsersuchens abzuschlies- sen, ausser in den Fällen, in denen Absatz 4 Anwendung findet. Staaten können die Durchführung dieser Handlungen nicht verweigern, wenn der Titel ordnungsgemäss
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abgefasst ist. Überschreitet die ersuchte Partei die Dreimonatsfrist, teilt sie der ersu- chenden Partei die Gründe dieser Überschreitung mit. (4) Sollte eine dieser Massnahmen Anlass zu einer Streitigkeit im Zusammenhang mit der Forderung oder dem von der ersuchenden Partei ausgestellten Vollstreckungs- titel geben, so findet Artikel 62 dieses Anhangs Anwendung.
Art. 61 Zahlungsmodalitäten und -frist (1) Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Staates der ersuchten Partei. Die er- suchte Partei überweist den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der Forderung an die ersuchende Partei. (2) Sofern dies nach dem Recht und der Verwaltungspraxis ihres Staates zulässig ist, kann die ersuchte Partei dem Schuldner nach Konsultation der ersuchenden Partei eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung einräumen. Die von der ersuchten Partei angesichts dieser Zahlungsfrist berechneten Zinsen werden ebenfalls an die ersuchende Partei überwiesen. (3) Ab dem Zeitpunkt der unmittelbaren Anerkennung des Vollstreckungstitels nach Artikel 60 Absatz 1 dieses Anhangs oder der Bestätigung, Ergänzung oder Ersetzung des Vollstreckungstitels nach Artikel 60 Absatz 2 dieses Anhangs werden nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des Staates der er- suchten Partei Verzugszinsen berechnet und auch an die ersuchende Partei überwie- sen.
Art. 62 Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels und Anfechtung der Vollstreckungsmassnahmen (1) Wird im Verlauf der Beitreibung die Forderung oder der im Staat der ersuchenden Partei ausgestellte Vollstreckungstitel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei den zuständigen Behörden des Staates der ersuchen- den Partei nach dem in diesem Staat geltenden Recht eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Partei der ersuchten Partei unverzüglich Mittei- lung zu machen. Ferner kann der Betroffene die ersuchte Partei über die Einleitung dieses Verfahrens informieren. (2) Sobald die ersuchte Partei die Mitteilung oder Information nach Absatz 1 seitens der ersuchenden Partei oder des Betroffenen erhalten hat, setzt sie das Vollstreckungs- verfahren in der Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Behörde aus, es sei denn, die ersuchende Partei wünscht ein anderes Vorgehen in Übereinstimmung mit Absatz 3. Sofern sie dies für notwendig erachtet, kann die ersuchte Partei unbeschadet des Artikels 65 dieses Anhangs Sicherungsmassnahmen treffen, um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Staates dies für derartige Forderungen zulassen. (3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann die ersuchende Partei im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis ihres Staates die er- suchte Partei um Beitreibung einer angefochtenen Forderung ersuchen, sofern dies
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nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungs- praxis des Staates der ersuchten Partei zulässig ist. Wird der Anfechtung später statt- gegeben, haftet die ersuchende Partei für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaiger geschuldeter Entschädigungsleistungen nach dem Recht des Staates der ersuchten Partei. (4) Betrifft die Anfechtung die Vollstreckungsmassnahmen im Staat der ersuchten Partei, so ist sie nach den dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der zuständigen Behörde dieses Staates einzulegen. (5) Wenn die zuständige Behörde, bei der der Rechtsbehelf nach Absatz 1 eingelegt wurde, ein ordentliches Gericht oder ein Verwaltungsgericht ist, so gilt die Entschei- dung dieses Gerichts, sofern sie zugunsten der ersuchenden Partei ausfällt und die Beitreibung der Forderung in dem Staat, in dem die ersuchende Partei ihren Sitz hat, ermöglicht, als «Vollstreckungstitel» im Sinne der Artikel 59 und 60 dieses Anhangs, und die Beitreibung der Forderung wird aufgrund dieser Entscheidung vorgenommen.
Art. 63 Grenzen der Unterstützung (1) Die ersuchte Partei ist nicht verpflichtet: a) die in den Artikeln 59 bis 62 dieses Anhangs vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn die Beitreibung der Forderung wegen der Situation des Schuldners zu ernsten wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten im Staat der ersuchten Partei führen würde, sofern dies nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates der ersuchten Partei oder der dort übli- chen Verwaltungspraxis für gleichartige inländische Forderungen zulässig ist; b) die in den Artikeln 57 bis 62 dieses Anhangs vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn sich das erste Ersuchen nach den Artikeln 57 bis 59 dieses Anhangs auf mehr als fünf Jahre alte Forderungen bezieht, das heisst, wenn zwischen der Ausstellung des Vollstreckungstitels nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates der ersuchenden Partei und der dort üblichen Verwaltungspraxis und dem Datum des Ersuchens mehr als fünf Jahre vergangen sind. Bei einer etwaigen Anfechtung der Forderung oder des Titels beginnt die Frist jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Staat der ersuchenden Partei feststellt, dass die Forderung oder der Vollstreckungstitel unanfechtbar geworden sind. (2) Die ersuchte Partei teilt der ersuchenden Partei mit, aus welchen Gründen dem Unterstützungsersuchen nicht stattgegeben werden kann.
Art. 64 Verjährungsfrist (1) Verjährungsfristen werden wie folgt geregelt: a) nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchenden Partei, soweit es die Forderung oder den Vollstreckungstitel betrifft; und b) nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchenden Partei, soweit es die Forderung oder den Vollstreckungstitel betrifft; und
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(2) Die Verjährungsfristen nach dem im Staat der ersuchten Partei geltenden Recht beginnen ab dem Zeitpunkt der unmittelbaren Anerkennung oder ab dem Zeitpunkt der Zustimmung, Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung nach Artikel 60 dieses Anhangs. (3) Die von der ersuchten Partei aufgrund des Unterstützungsersuchens durchgeführ- ten Beitreibungsmassnahmen, die im Falle der Durchführung durch die ersuchende Partei eine Aussetzung oder eine Unterbrechung der Verjährung nach dem geltenden Recht des Staates der ersuchenden Partei bewirkt hätten, gelten insoweit als von die- sem letztgenannten Staat vorgenommen.
Art. 65 Vorsorgemassnahmen (1) Auf einen mit Gründen versehenen Antrag der ersuchenden Partei trifft die er- suchte Partei die erforderlichen Sicherungsmassnahmen, um die Beitreibung einer Forderung zu gewährleisten, sofern dies nach dem Recht des Staates der ersuchten Partei zulässig ist. (2) Für die Durchführung des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen und Verfahren der Artikel 59, 60, 562 und 63 dieses Anhangs entsprechend.
Art. 66 Beitreibungskosten (1) Die ersuchte Partei zieht bei der natürlichen oder juristischen Person sämtliche Kosten ein, die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehen; sie verfährt da- bei nach den für vergleichbare Forderungen geltenden Rechts- und Verwaltungsvor- schriften des Staates der ersuchten Partei. (2) Die im Rahmen dieses Abschnitts geleistete Amtshilfe wird in der Regel unent- geltlich gewährt. Bereitet die Beitreibung jedoch besondere Probleme oder führt sie zu sehr hohen Kosten, so können die ersuchende und die ersuchte Partei im Einzelfall spezielle Erstattungsmodalitäten vereinbaren. (3) Der Staat der ersuchenden Partei bleibt gegenüber dem Staat der ersuchten Partei für jegliche Kosten und Verluste haftbar, die durch Massnahmen entstehen, die hin- sichtlich der Begründetheit der Forderung oder der Gültigkeit des von der ersuchen- den Partei ausgestellten Titels als nicht gerechtfertigt befunden werden.
Titel V: Sonstige Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 67 Ärztliche Gutachten und verwaltungsmässige Kontrollen (1) Unbeschadet sonstiger Vorschriften gilt Folgendes: Hält sich ein Antragsteller o- der ein Leistungsempfänger oder dessen Familienangehöriger vorübergehend im Ho- heitsgebiet eines anderen als des Staates auf, in dem sich der leistungspflichtige Trä- ger befindet, oder wohnt er dort, so wird eine ärztliche Untersuchung auf Ersuchen dieses Trägers durch den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten
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entsprechend dem von diesem Träger anzuwendenden gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren vorgenommen. Der leistungspflichtige Träger teilt dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts mit, welche besonderen Voraussetzungen erforderlichenfalls zu erfüllen und welche As- pekte in dem ärztlichen Gutachten zu berücksichtigen sind. (2) Der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts erstattet dem leistungspflichtigen Träger, der um das ärztliche Gutachten ersucht hat, Bericht. Der leistungspflichtige Träger ist an die Feststellungen des Trägers des Aufenthalts- oder Wohnorts gebun- den. Dem leistungspflichtigen Träger steht es frei, den Leistungsberechtigten durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Allerdings kann der Berechtigte nur dann aufgefordert werden, sich in den Staat des leistungspflichtigen Trägers zu begeben, wenn der Berechtigte diese Reise ohne Gefahr für die Gesundheit des Berechtigten absolvieren kann und der leistungspflichtige Träger die damit verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt. (3) Hält sich ein Antragsteller oder Leistungsempfänger oder ein Familienangehöri- ger dieser Person im Gebiet eines anderen als des Staates auf, in dem sich der leis- tungspflichtige Träger befindet, oder wohnt er dort, so wird die verwaltungsmässige Kontrolle auf Ersuchen dieses Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts des Berechtigten durchgeführt. Absatz 2 gilt auch in diesem Fall. (4) In Abweichung vom Grundsatz der kostenfreien gegenseitigen Amtshilfe nach Artikel 58 Absatz 3 dieses Abkommens werden die Kosten, die im Zusammenhang mit den in diesem Artikel aufgeführten Kontrollen tatsächlich entstanden sind, dem Träger, der mit der Durchführung der Kontrolle beauftragt wurde, vom leistungs- pflichtigen Träger, der diese Kontrollen angefordert hatte, erstattet.
Art. 68 Mitteilungen (1) Die Staaten teilen dem Gemischten Verwaltungsausschuss die Kontaktadressen der Stellen und Einrichtungen im Sinne von Artikel 1 dieses Abkommens sowie der gemäss diesem Anhang bezeichneten Träger mit. (2) Die Stellen nach Absatz 1 müssen über eine elektronische Identität in Form eines Identifizierungscodes und über eine elektronische Anschrift verfügen. (3) Der Gemischte Verwaltungsausschuss vereinbart Aufbau, Inhalt und Verfahren im Einzelnen, einschliesslich des gemeinsamen Formats und des Musters für die Mit- teilung der Kontaktadressen nach Absatz 1. (4) Die Staaten gewährleisten die ständige Aktualisierung der Informationen nach Absatz 1.
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Art. 69 Währungsumrechnung Für die Zwecke dieses Abkommens und dieses Anhangs ist der Wechselkurs zwischen zwei Währungen der vom Gemischten Verwaltungsausschuss vereinbarte Referenz- kurs. Der für die Bestimmung des Wechselkurses zu berücksichtigende Zeitpunkt wird vom Gemeinsamen Verwaltungsausschuss vereinbart und in den Verwaltungs- vereinbarungen festgelegt.
Art. 70 Vorläufige Bestimmungen für Formulare und Dokumente Während einer Übergangszeit, deren Enddatum vom Gemischten Verwaltungsaus- schuss festgelegt wird, gelten alle von den zuständigen Trägern ausgestellten Formu- lare und Dokumente in dem unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens verwen- deten Format für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens und werden gegebenenfalls weiterhin für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Trägern verwendet. Alle Formulare und Dokumente, die vor und während dieser Übergangszeit ausgestellt wurden, sind bis zu ihrem Ablauf oder ihrer Annullierung gültig.
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Anlage 1
Anspruchsbescheinigung (Artikel 22 und Artikel 29 Absatz 1 dieses Abkommens und Artikel 22 dieses Anhangs)
(1) Anspruchsbescheinigungen, die für die Zwecke der Artikel 22 und 29 Absatz 1 dieses Abkommens genehmigt wurden, müssen folgende Angaben enthalten: a) Name und Vorname des Inhabers des Dokuments; b) Persönliche Identifikationsnummer des Dokumenteninhabers; c) Geburtsdatum des Inhabers des Dokuments; d) Gültigkeitsdatum des Dokuments; e) den Code «UK» anstelle des ISO-Codes des Vereinigten Königreichs oder, je nachdem, den ISO-Code der Schweiz; f) Identifikationsnummer und Akronym des zuständigen Trägers, der das Doku- ment ausgestellt hat; g) logische Nummer des Dokuments; h) Im Falle eines provisorischen Dokuments das Ausstellungsdatum und das Da- tum der Auslieferung des Dokuments sowie die Unterschrift und den Stempel des zuständigen Trägers. (2) Die technischen Spezifikationen der ausgestellten Anspruchsbescheinigungen werden von beiden Staaten über den Gemeinsamen Verwaltungsausschuss vereinbart, um den Trägern der Staaten, die Sachleistungen gewähren, die Annahme der jeweili- gen Unterlagen zu erleichtern.
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Anhang 2
Bestimmte Leistungen, auf die das Abkommen keine Anwendung findet
Teil 1: Besondere beitragsunabhängige Geldleistungen (Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a) Vereinigtes Königreich a) Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002 und State Pension Credit Act [Northern Ireland] 2002); b) einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act [Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit] 1995 sowie Jobseekers [Northern Ireland] Order 1995); c) Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Mobilitätskomponente (Social Security Contributions and Benefits Act [Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit] 1992 und Social Security Contributions and Benefits [Northern Ireland] Act [Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland] 1992); d) Persönliche Unabhängigkeitszahlung, Mobilitätskomponente (Welfare Re- form Act 2012 [Teil 4] und Welfare Reform [Northern Ireland] Order 2015 [Teil 5]); e) einkommensabhängige Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance Income-related (Welfare Reform Act 2007 [Gesetz zur Reform der sozialen Sicherheit 2007] und Welfare Re- form Act [Northern Ireland] 2007 [Gesetz zur Reform der sozialen Sicherheit (Nordirland) 2007]); f) Zahlung für Best-Start Foods (Welfare Foods [Best Start Foods] [Schottland] Regulations 2019 [SSI 2019/193]); g) Best-Start-Grants (Schwangerschafts- und Baby-Stipendium, Beihilfe für frühkindliches Lernen, Schulgeld) (The Early Years Assistance [Best Start Grants] [Schottland] Regulations 2018 [SSI 2018/370]); h) Bestattungsbeihilfe (Funeral Expense Assistance [Scotland] Regulations 2019 [SSI 2019/292]); i) Schottische Kindergeldzahlung (The Scottish Child Payment Regulati- ons 2020 [SSI 2020/351]).
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Schweiz a) Ergänzungsleistungen (Bundesgesetz vom 6. Oktober 20064 über Ergän- zungsleistungen) und gleichartige in kantonalen Rechtsvorschriften vorgese- hene Leistungen. b) Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach kantonalen Rechtsvorschriften.
Teil 2: Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe d) Vereinigtes Königreich a) Betreuungsbeihilfe (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Security [Attendance Allowance] Regulations 1991, Social Security Contributions and Benefits [Northern Ireland] Act 1992 and Social Security [Attendance Allowance] Regulations [Northern Ireland] Regulations 1992); b) Pflegegeld (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, The Social Security [Invalid Care Allowance] Regulations 1976, Social Security Contri- butions and Benefits [Northern Ireland] Act 1992) und The Social Security (Invalid Care Allowance) Regulations [Northern Ireland] 1976); c) Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Pflegekomponente (Social Security Contri- butions and Benefits Act 1992, Social Security [Disability Living Allowance] Regulations 1991, Social Security Contributions and Benefits [Northern Ire- land] Act 1992 und Social Security [Disability Living Allowance] Regulati- ons [Northern Ireland] 1992); d) Persönliche Unabhängigkeitszahlung, Lebenshaltungskomponente (Welfare Reform Act 2012 [Part 4], Social Security [Personal Independence Payment] Regulations 2013, The Personal Independence Payment [Transitional Provi- sions] Regulations 2013, Personal Independence Payment [Transitional Pro- visions] [Amendment] Regulations 2019, Welfare Reform [Northern Ireland] Order 2015 [Part 5], The Personal Independence Payment Regulations [Northern Ireland] 2016, The Personal Independence Payment [Transitional Provisions] Regulations [Northern Ireland] 2016 und Personal Independence Payment [Transitional Provisions] [Amendment] Regulations [Northern Ire- land] 2019); e) Pflegegeldzuschlag (Social Security [Scotland] Act 2018); f) Beihilfe für junge Pflegende (The Carer’s Assistance [Young Carer Grants] [Scotland] Regulations 2020 [as amended]). g) Heizungshilfe für Kinder im Winter (The Winter Heating Assistance for Children and Young People [Scotland] Regulations 2020 [SSI 2020/352]).
4 SR 831.30
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Schweiz Hilflosenentschädigungen im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung (IVG) und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der geänderten Fassung vom 8. Oktober 19997.
Teil 3: Zahlungen, die mit einem Zweig der sozialen Sicherheit verbunden sind, der in Artikel 6 Absatz 1 aufgeführt ist, und die zur Deckung der Heizkosten bei kaltem Wetter erbracht werden (Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe f) Vereinigtes Königreich Heizkostenzuschuss (Social Security Contributions and Benefits Act 1992, Social Fund Winter Fuel Payment Regulations 2000, Social Security Contributions and Be- nefits [Northern Ireland] Act 1992 und Social Fund Winter Fuel Payment Regulations [Northern Ireland] 2000).
5 SR 831.20 6 SR 831.10 7 AS 2002 701
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Anhang 3
Fälle, in denen auf die Anteilige Berechnung verzichtet wird oder diese keine Anwendung findet (Artikel 49 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 5)
Teil 1: Fälle, in denen nach Artikel 49 Absatz 4 auf die anteilige Berechnung verzichtet wird Vereinigtes Königreich Alle Anträge auf Altersrente, staatliche Rente gemäss Teil 1 des Pensions Act (Ren- tengesetz) 2014, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden massgebenden Einkommen- steuerjahr: a) die betreffende Person Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften beider Staaten zurückgelegt hat und eines (oder mehrere) der Steuerjahre kein anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechts- vorschriften des Vereinigten Königreichs ist; b) die Versicherungszeiten, die nach den im Vereinigten Königreich für die vor dem 5. Juli 1948 geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zurück- gelegt wurden, für die Zwecke von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (b) dieses Abkommens in Anwendung der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohn- zeiten nach den Rechtsvorschriften der Schweiz berücksichtigt würden. Alle Anträge auf Zusatzrenten nach dem Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992, Section 44, und dem Social Security Contributions and Benefits Act (Northern Ireland) (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit, Nordirland) 1992, Section 44.
Schweiz Alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Bundesgesetz über die Invalidenversicherung).
Teil 2: Fälle, in denen Artikel 49 Absatz 5 Anwendung findet Vereinigtes Königreich Gestaffelte Leistungen bei Alter, die nach dem National Insurance Act (nationales Versicherungsgesetz) 1965, Sections 36 und 37, und nach dem National Insurance Act (Northern Ireland) (nationales Versicherungsgesetz, Nordirland) 1966, Sec- tions 35 und 36, gezahlt werden.
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Anhang 4
Besondere Bestimmungen für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Staaten (Artikel 6 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 68)
Vereinigtes Königreich (1) Hat nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs eine Person An- spruch auf eine Altersrente, wenn: a) die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person; oder b) die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder frühe- ren Ehepartner dieser Person erfüllt sind; dann gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 5 dieses Abkommens für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte oder frühere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften beider Staaten unterliegt oder unterlag. In diesem Fall gel- ten Bezugnahmen auf «Versicherungszeiten» in Titel III Kapitel 5 dieses Ab- kommens als Bezugnahmen auf die von folgenden Personen zurückgelegten Versicherungszeiten: (i) von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch: – von einer verheirateten Frau oder – von einer Person geltend gemacht wird, deren Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder (ii) von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird: – von einem Witwer, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter hat, oder – von einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen des Rentenalters keinen Anspruch auf Witwengeld für verwitwete Mütter oder Hin- terbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Witwen- rente hat, die nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b dieses Abkom- mens berechnet wird, und zu diesem Zweck ist unter «altersbezogener Witwenrente» eine Witwenrente zu verstehen, die gemäss Section 39(4) des Social Security Contributions and Be- nefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Si- cherheit) 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird. (2) Für die Zwecke des Artikels 11 dieses Abkommens wird jede Person, die eine Geldleistung bei Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsun-
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fällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Verei- nigten Königreichs bezieht und die sich im Gebiet der Schweiz aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die in der Schweiz wohnhaft ist. (3) a) Bei der Berechnung des Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird für jede nach den Rechtsvorschriften der Schweiz zurückgelegte Woche der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, die im betreffenden Einkommensteu- erjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, die betreffende Person so angesehen, als habe sie auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von zwei Dritteln der Entgeltobergrenze für das betreffende Jahr als Arbeitnehmer (employed earner) Beiträge entrichtet oder als habe sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen, für das Beiträge gezahlt wurden. b) Für die Zwecke von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (b) dieses Abkommens gilt Folgendes: (i) hat eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person in einem Einkommensteu- erjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs-, Be- schäftigungs- oder Wohnzeiten ausschliesslich in der Schweiz zurückge- legt und führt die Anwendung von Ziffer 1 dieses Absatzes dazu, dass dieses Jahr für die Anwendung des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe (b) Ziffer (i) dieses Abkommens als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in der Schweiz versichert gewesen ist; (ii) zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes Einkommensteu- erjahr für die Anwendung des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe (b) Ziffer (i)dieses Abkommens nicht als anspruchwirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausser Acht gelassen. c) Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für das betreffende Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze ge- teilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem
Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die Person gegolten haben. d) Ist der Bezug der Zulage für verwitwete Eltern oder Trauergeld (höhere Rate) von einem Anspruch auf britisches Kindergeld abhängig, so wird eine Person, die alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und Anspruch auf briti- sches Kindergeld hätte, wenn sie oder das betreffende Kind im Vereinigten Königreich wohnhaft wäre, nicht daran gehindert, die Zulage für verwitwete
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Eltern oder das Trauergeld (höhere Rate) in Übereinstimmung mit diesem Ab- kommen zu beantragen, ungeachtet der Tatsache, dass das britische Kinder- geld nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe (g) vom sachlichen Anwendungsbe- reich dieses Abkommens ausgeschlossen ist.
Schweiz (1) a) Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung sowie Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, wel- che die freiwillige Versicherung in diesen Versicherungszweigen für schwei- zerische Staatsangehörige regeln, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat der Europäischen Freihandelsassozi- ation wohnen, sind anwendbar auf schweizerische Staatsangehörige und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, wenn diese spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der schweizeri- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, ih- ren Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären. b) Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindes- tens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie ausserhalb des Vereinigten König- reichs für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellt. c) Gelten in Anwendung von Artikel 13 Absatz 6 die schweizerischen Rechts- vorschriften für den Ehegatten und die Kinder, so sind diese in der schweize- rischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert. (2) Den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht unterliegen Personen, die nach Titel II des Abkommens den schweizerischen Rechts- vorschriften unterstellt sind, sowie Personen, für die nach den Artikeln 27 und 28 des Abkommens die Schweiz der zuständige Staat ist, auch wenn sie nicht in der Schweiz wohnen. (3) Die bei der Versicherung des Vereinigten Königreichs zurückgelegten Taggeld- versicherungszeiten werden berücksichtigt, um einen etwaigen Vorbehalt in der Tag- geldversicherung bei Mutterschaft oder Krankheit zu verringern oder aufzuheben, wenn sich die betreffende Person innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses im Vereinigten Königreicht bei einem schweizerischen Versicherer versichert. (4) Ausserordentliche Renten im Rahmen der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung werden nur an Personen ausgezahlt, die in der Schweiz leben. Staatsangehörige des Vereinigtes Königreichs haben unter denselben Voraussetzun- gen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf eine schweizerische ausser- ordentliche Hinterlassenen-, Invaliden- oder Altersrente, die an die Stelle einer Inva- liden- oder Hinterlassenenrente tritt, wenn sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Rente beantragen, mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in der Schweiz
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gewohnt haben. Zeiten, in denen die betreffenden Personen von der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit sind, werden nicht berück- sichtigt. Wohnzeiten in der Schweiz gelten nicht als unterbrochen, wenn die Schweiz für höchstens drei Monate pro Kalenderjahr verlassen wird. In Ausnahmefällen kann der Zeitraum von drei Monaten verlängert werden.