Lexipedia

AS 2021 847

Verordnung vom 3. Dezember 2021 über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (VSoTr)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (VSoTr)

vom 3. Dezember 2021

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 964quinquies Absätze 2–4 und 964sexies Absatz 4 des Obligationenrechts (OR)1, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die von Unternehmen einzuhaltenden Sorgfalts- und Bericht- erstattungspflichten nach den Artikeln 964quinquies–964septies OR bezüglich Mineralien und Metallen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten und Kinderarbeit.

Art. 2 Begriffe (Art. 964quinquies Abs. 1 OR)

1 In dieser Verordnung bedeuten:

a. Unternehmen: natürliche und juristische Personen sowie Personengesell- schaften, deren Sitz, Wohnsitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung sich in der Schweiz befindet und die ein Gewerbe betreiben; b. Lieferkette: Prozess, der die eigene Geschäftstätigkeit und diejenige aller vor- gelagerten Wirtschaftsbeteiligten umfasst, die:

1. aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammende Mineralien oder Me-

talle in Gewahrsam haben und die an deren Verbringung, Aufbereitung und Verarbeitung im Endprodukt beteiligt sind,

2. Produkte oder Dienstleistungen anbieten, bei denen ein begründeter Ver-

dacht besteht, dass sie unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden;

SR 221.433

Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen AS 2021 847

2. Abschnitt:

Anwendungsbereich der Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten bezüglich Mineralien und Metallen

Art. 3 Prüfung auf Mineralien und Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (Art. 964quinquies Abs. 1 Ziff. 1 OR) 1 Unternehmen prüfen, ob die Mineralien und Metalle aus Konflikt- und Hochrisiko- gebieten stammen, wenn die Einfuhr- und Bearbeitungsmengen nach Artikel 4 über- schritten werden.

2 Stammen die Mineralien und Metalle aufgrund der Prüfung nicht aus einem Kon-

flikt- und Hochrisikogebiet, so hat das Unternehmen diese Feststellung zu dokumen- tieren und ist von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit.

Art. 4 Ausnahmen für Einfuhr- und Bearbeitungsmengen (Art. 964quinquies Abs. 2 OR) 1 Die jährlichen Einfuhr- und Bearbeitungsmengen für Mineralien und Metalle, bis zu denen ein Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit ist, sind in Anhang 1 festgelegt.

2 Kontrolliert ein Unternehmen ein oder mehrere andere Unternehmen, so beziehen

sich die Einfuhr- und Bearbeitungsmengen auf die gesamte Unternehmensgruppe.

3. Abschnitt:

Anwendungsbereich der Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten bezüglich Kinderarbeit

Art. 5 Prüfung auf Verdacht auf Kinderarbeit (Art. 964quinquies Abs. 1 Ziff. 2 OR) 1 Unternehmen prüfen, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht, ausser wenn eine der Ausnahmen von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten nach den Artikeln 6 und 7 anwendbar sind. 2 Besteht aufgrund der Prüfung kein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit, so hat das Unternehmen diese Feststellung zu dokumentieren und ist von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit.

Art. 6 Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen (Art. 964quinquies Abs. 3 OR) 1 Kleine und mittlere Unternehmen müssen nicht prüfen, ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht und sind von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit.

Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen AS 2021 847

2 Als kleine und mittlere Unternehmen gelten Unternehmen, die zusammen mit den

von ihnen kontrollierten in- und ausländischen Unternehmen in zwei aufeinander fol- genden Geschäftsjahren zwei der nachstehenden Grössen unterschreiten: a. eine Bilanzsumme von 20 Millionen Franken; b. einen Umsatzerlös von 40 Millionen Franken; c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Art. 7 Ausnahme für Unternehmen mit geringen Risiken (Art. 964quinquies Abs. 3 OR)

1 Unternehmen mit geringen Risiken im Bereich Kinderarbeit müssen nicht prüfen,

ob ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht und sind von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit.

2 Ein geringes Risiko im Bereich Kinderarbeit wird angenommen, wenn ein Unter-

nehmen in Ländern, deren «Due diligence response» von der UNICEF in ihrem Child- ren’s Rights in the Workplace Index4 als «Basic» eingestuft wird: a. Produkte gemäss Herkunftsangabe bezieht oder herstellt; b. Dienstleistungen schwerpunktmässig bezieht oder erbringt.

3 Die Unternehmen müssen dokumentieren, inwiefern für sie ein geringes Risiko im

Bereich Kinderarbeit besteht.

Art. 8 Offensichtlicher Einsatz von Kinderarbeit (Art. 964quinquies Abs. 1 Ziff. 2 OR)

Bietet das Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen an, die offensichtlich unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden, sind die Artikel 5–7 nicht anwendbar und untersteht es den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten.

4. Abschnitt:

Ausnahmen von den Sorgfalts- und Berichterstattungs-pflichten aufgrund der Einhaltung von international anerkannten gleichwertigen Regelwerken (Art. 964quinquies Abs. 4 OR)

Art. 9 1 Unternehmen, die sich an international anerkannte gleichwertige Regelwerke halten, sind von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten befreit. 2 Als international anerkannte gleichwertige Regelwerke gelten die Regelwerke ge- mäss Anhang 2.

4 Abrufbar unter: www.childrensrightsatlas.org > data and indices

(nur auf Englisch verfügbar).

Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen AS 2021 847

3 Das Unternehmen verfasst einen Bericht, in dem es das international anerkannte Re- gelwerk nennt, und wendet dieses in seiner Gesamtheit an.

5. Abschnitt: Sorgfaltspflichten

Art. 10 Lieferkettenpolitik bezüglich Mineralien und Metallen (Art. 964sexies Abs. 1 Ziff. 1 OR) 1 Das Unternehmen legt eine Lieferkettenpolitik bezüglich Mineralien und Metallen fest, die folgende Anforderungen erfüllt: a. Das Unternehmen stellt sicher, dass es in seinen Lieferketten die Sorgfalts- pflichten einhält, wenn es aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammende Mineralien und Metalle beschafft. b. Es teilt seinen Lieferanten und der Öffentlichkeit aktuelle Informationen zur Lieferkettenpolitik mit und integriert seine Lieferkettenpolitik in die Verträge und Vereinbarungen mit den Lieferanten. c. Es sorgt dafür, dass Bedenken in Bezug auf Mineralien und Metalle, die aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammen, in seiner Lieferkette gemeldet werden können. d. Es ermittelt und bewertet die Risiken schädlicher Auswirkungen von aus Kon- flikt- und Hochrisikogebieten stammenden Mineralien und Metallen in der Lieferkette, trifft angemessene Massnahmen zur Abwendung oder Minderung solcher Auswirkungen, wertet die Ergebnisse der Massnahmen aus und kom- muniziert diese Ergebnisse. 2 In der Lieferkettenpolitik sind die Instrumente zu nennen, mit denen das Unterneh- men die Risiken möglicher schädlicher Auswirkungen in seiner Lieferkette ermittelt, bewertet, beseitigt oder mindert. Dazu gehören namentlich: a. Kontrollen vor Ort; b. Auskünfte, insbesondere von Behörden, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft; c. der Beizug von Fachleuten und Fachliteratur; d. Zusicherungen von Wirtschaftsbeteiligten an der Lieferkette und weiteren Ge- schäftspartnerinnen und -partnern; e. das Verwenden von anerkannten Standards und Zertifizierungssystemen.

3 Die Lieferkettenpolitik hat sich an den Regelwerken gemäss Anhang 2 Teil A zu

orientieren.

Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen AS 2021 847

Art. 11 Lieferkettenpolitik bezüglich Kinderarbeit (Art. 964sexies Abs. 1 Ziff. 2) 1 Das Unternehmen legt eine Lieferkettenpolitik bezüglich Kinderarbeit fest, die fol- gende Anforderungen erfüllt: a. Das Unternehmen stellt sicher, dass es in seinen Lieferketten die Sorgfalts- pflichten einhält, wenn es Produkte oder Dienstleistungen anbietet, bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie unter Einsatz von Kinderarbeit her- gestellt oder erbracht wurden. b. Es teilt seinen Lieferanten und der Öffentlichkeit aktuelle Informationen über die Lieferkettenpolitik mit und integriert seine Lieferkettenpolitik in die Ver- träge und Vereinbarungen mit den Lieferanten. c. Es sorgt dafür, dass Bedenken hinsichtlich Kinderarbeit in seiner Lieferkette gemeldet werden können. d. Es geht konkreten Hinweisen auf Kinderarbeit nach, trifft angemessene Mas- snahmen zur Abwendung oder Minderung negativer Auswirkungen, wertet die Ergebnisse der Massnahmen aus und kommuniziert diese Ergebnisse. 2 In der Lieferkettenpolitik sind die Instrumente zu nennen, mit denen das Unterneh- men die Risiken möglicher Fälle von Kinderarbeit in seiner Lieferkette ermittelt, be- wertet, beseitigt oder mindert. Dazu bedient es sich der Instrumente gemäss Artikel 10 Absatz 2.

3 Die Lieferkettenpolitik hat sich an den Regelwerken gemäss Anhang 2 Teil B zu

orientieren.

Art. 12 System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette bezüglich Mineralien und Metallen (Art. 964sexies Abs. 1 Ziff. 3 OR) 1 Das Unternehmen legt ein System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette fest, das für die einzelnen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammenden Mineralien und Metalle folgende Informationen enthält und dokumentiert: a. die Beschreibung des Minerals oder Metalls einschliesslich seines Handels- namens; b. den Namen und die Anschrift der Lieferantin oder des Lieferanten; c. das Ursprungsland des Minerals; d. für Metalle: die Namen und Anschriften der Schmelzanlagen und der Raffi- nerien in der Lieferkette; e. für Mineralien, sofern verfügbar: das Abbauvolumen oder -gewicht und das Abbaudatum; f. für Mineralien, die aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammen oder bei denen das Unternehmen andere Lieferkettenrisiken festgestellt hat, die im Re- gelwerk gemäss Anhang 2 Teil A Ziffer 1 aufgeführt sind: zusätzliche Infor- mationen gemäss den spezifischen, im Regelwerk genannten Empfehlungen

Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen AS 2021 847

für die Lieferkette, zum Beispiel die Ursprungsmine des Minerals, die Orte, an denen das Mineral mit anderen Mineralien zusammengeführt, gehandelt und aufbereitet wird, und die bezahlten Steuern, Abgaben und Gebühren; g. für Metalle, sofern verfügbar: Aufzeichnungen der Berichte der von Dritten durchgeführten Prüfungen der Schmelzanlagen und Raffinerien; h. für Metalle, für die die Aufzeichnungen gemäss Buchstabe g nicht zur Verfü- gung stehen:

1. die Ursprungsländer der Mineralien in der Lieferkette der Schmelzanla-

gen und Raffinerien,

2. wenn die Metalle aus Mineralien gewonnen wurden, die aus Konflikt-

oder Hochrisikogebieten stammen, oder wenn das Unternehmen andere im Regelwerk gemäss Anhang 2 Teil A Ziffer 1 aufgeführte Lieferket- tenrisiken festgestellt hat, zusätzliche Informationen gemäss den spezifi- schen im Regelwerk genannten Empfehlungen für nachgelagerte Wirt- schaftsbeteiligte. 2 Nebenprodukte müssen bis zu dem Ort zurückverfolgbar sein, an dem sie erstmalig von ihrem Primärmineral oder Primärmetall getrennt wurden. 3 Unternehmen sind von den Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 14–16 befreit, wenn sie nachweisen, dass sie Metalle einführen und bearbeiten, die ausschliesslich aus Rezyklierung stammen.

Art. 13 System der Rückverfolgbarkeit der Lieferkette bezüglich Kinderarbeit (Art. 964sexies Abs. 1 Ziff. 3 OR)

Das Unternehmen legt ein System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette fest, das für die einzelnen Produkte oder Dienstleistungen, bei denen ein begründeter Verdacht auf Kinderarbeit besteht, folgende Informationen enthält und dokumentiert: a. die Beschreibung des Produkts oder der Dienstleistung und, sofern ein solcher besteht, den Handelsnamen; b. die Namen und Anschriften der Lieferantin oder des Lieferanten sowie der Produktionsstätten oder der Dienstleisterin oder des Dienstleisters des Unter- nehmens.

Art. 14 Meldeverfahren (Art. 964sexies Abs. 2 OR)

1 Das Unternehmen stellt als Frühwarnmechanismus zur Risikoerkennung ein Melde-

verfahren bereit, das es allen interessierten Personen ermöglicht, begründete Beden- ken hinsichtlich des Vorliegens einer potenziellen oder tatsächlichen nachteiligen Auswirkung im Zusammenhang mit Mineralien und Metallen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten oder Kinderarbeit zu äussern.

2 Die Meldungen sind zu dokumentieren.

Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen AS 2021 847

Art. 15 Risikomanagement (Art. 964sexies Abs. 2 OR) 1 Die Unternehmen ermitteln die Risiken in der Lieferkette und bewerten diese in ih- rem Risikomanagementplan nach der Eintretenswahrscheinlichkeit und der Schwere der schädlichen Auswirkungen. Sie orientieren sich dabei an den Regelwerken gemäss Anhang 2. 2 Festgestellte Risiken in der Lieferkette sind nach der Eintretenswahrscheinlichkeit und der Schwere der schädlichen Auswirkungen zu beseitigen, verhindern oder mini- mieren. Das Unternehmen überprüft regelmässig die Wirksamkeit der dafür getroffe- nen Massnahmen.

Art. 16 Prüfung im Bereich Mineralien und Metalle (Art. 964sexies Abs. 3 OR) 1 Die Prüfung im Bereich Mineralien und Metalle erfolgt jährlich in einem Bericht an das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan durch ein Revisionsunternehmen, das von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexperte nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20055 zugelassen ist. 2 Das Revisionsunternehmen prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schlies- sen ist, dass die Sorgfaltspflichten gemäss Artikel 964sexies Absätze 1 und 2 OR nicht eingehalten wurden.

3 Artikel 728 OR über die Unabhängigkeit der Revisionsstelle gilt sinngemäss.

6. Abschnitt: Konsolidierte Berichterstattung

(Art. 964septies OR)

Art. 17 1 Unternehmen, die zur Erstellung einer konsolidierten Jahresrechnung verpflichtet sind, müssen einen konsolidierten Bericht erstellen. Die vom konsolidierten Bericht erfassten Unternehmen sind von der separaten Berichterstattungspflicht gemäss Arti- kel 964septies OR befreit. 2 Ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz muss keinen separaten Bericht verfassen, wenn: a. es von einer juristischen Person mit Sitz im Ausland kontrolliert wird; und b. diese juristische Person einen gleichwertigen Bericht erstellt.

3 Unternehmen, die keinen separaten Bericht verfassen müssen, müssen im Anhang

der Jahresrechnung angeben, bei welcher anderen juristischen Person sie in den Be- richt einbezogen sind. Sie müssen diesen Bericht veröffentlichen.

5 SR 221.302

Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen AS 2021 847

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

3. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen AS 2021 847

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d und Art. 4 Abs. 1)

Liste der Mineralien und Metalle, für die Einfuhr- und Bearbeitungsmengen bestehen, bis zu denen Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit sind

Teil A. Mineralien Bezeichnung Tarifnummer Einfuhr- und Bearbeitungsmen- gen, bis zu denen Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichter- stattungspflicht befreit sind (kg/Jahr)

Zinnerze und ihre Konzentrate 2609 00 00 5 000 Wolframerze und ihre Konzentrate 2611 00 00 250 000 Tantalerze oder Nioberze und ihre Kon- ex 2615 90 00 100 000 zentrate Golderze und ihre Konzentrate ex 2616 90 00 4 000 000 Gold, in Rohform oder in Form von Halb- ex 7108 100 zeug oder Pulver

Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen AS 2021 847

Teil B. Metalle Bezeichnung Tarifnummer Einfuhr- und Bearbeitungsmen- gen, bis zu denen Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichter- stattungspflicht befreit sind (kg/Jahr)

Wolframoxide und -hydroxide ex 2825 90 00 100 000 Zinnoxide und -hydroxide ex 2825 90 00 3 600 Zinnchloride ex 2827 39 90 10 000 Wolframate (Tungstate) 2841 80 00 100 000 Tantalate ex 2841 90 90 30 Carbide des Wolframs ex 2849 90 00 10 000 Carbide des Tantals ex 2849 90 00 770 Gold, in Rohform, als Halbzeug oder ex 7108 100 in Pulverform Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram 7202 80 00 25 000 Zinn, in Rohform 8001 100 000 Zinn, als Stangen, Profile und Draht 8003 1 400 Zinn, andere Waren 8007 2 100 Wolfram, in Pulverform 8101 10 00 2 500 Wolfram in Rohform, einschliesslich 8101 94 00 500 nur gesinterte Stäbe und Stangen Wolfram, als Draht 8101 96 00 250 Andere Halbfabrikate und Waren 8101 99 00 350 aus Wolfram Tantal in Rohform, einschließlich nur ge- 8103 20 00 2 500 sinterte Stäbe und Stangen und in Pulver- form Andere Halbfabrikate und Waren aus Tan- 8103 90 00 150 tal

Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen AS 2021 847

Anhang 2 (Art. 9 Abs. 2, 10 Abs. 3, 11 Abs. 3, 12 Abs. 1 Bst. f und h Ziff. 2 sowie 15 Abs. 1)

International anerkannte gleichwertige Regelwerke

Teil A. Regelwerke im Bereich Mineralien und Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten Für eine Befreiung von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten im Sinne von Artikel 9 muss sich ein Unternehmen an folgende Regelwerke halten:

1. den OECD-Leitfaden vom April 20166 für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht

zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (OECD-Leitfaden für Konfliktmineralien), ein- schliesslich aller Anhänge und Ergänzungen, oder

2. die Verordnung (EU) 2017/8217.

Teil B. Regelwerke im Bereich Kinderarbeit Für eine Befreiung von den Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten im Sinne von Artikel 9 muss sich ein Unternehmen an folgende Regelwerke halten:

1. die ILO-Übereinkommen Nrn. 1388 und 1829 und das ILO-IOE Child Labour

Guidance Tool for Business vom 15. Dezember 201510, und

2. den OECD-Leitfaden vom 30. Mai 201811 für die Erfüllung der Sorgfalts-

pflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln oder die UNO- Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.12

6 Abrufbar unter: www.oecd.org > Topics > Corporate governance > Due diligence

guidance for enterprises > OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas (deutsche Fassung vom 12. November 2019).

7 Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, Fassung gemäss ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1. 8 SR 0.822.723.8 9 SR 0.822.728.2

10 Abrufbar unter: www.ilo.org/ipec (nur auf Englisch verfügbar).

11 Abrufbar unter: http://mneguidelines.oecd.org > Due Diligence.

12 Abrufbar unter: www.ohchr.org > publications and resources > publications > Reference materials > Guiding Principles on Business and Human Rights: Implementing the United Nations «Protect, Respect and Remedy» Framework (English) (deutsche Fassung abruf- bar unter: www.skmr.ch).

Verordnung vom 3. Dezember 2021 über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (VSoTr) | Lexipedia | Lexipedia