AS 2021 895
Vereinbarung vom 25. August 2021 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland über die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufs der neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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Originaltext
Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland über die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufs der neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Abgeschlossen am 25. August 2021 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Dezember 2021
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, – in Fortführung der Zusammenarbeit im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Vor- steher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung der Leis- tungsfähigkeit des Zulaufes der neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz vom 6. September 19961 (Vereinbarung von Lugano), im Sinne der Gemeinsamen Absichtserklärung zwischen dem Eidgenössischen De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Zulauf- strecken zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) vom 22. Mai 2019 (Leipzi- ger Erklärung), im Sinne der multilateralen Erklärung von Locarno vom 3. September 2020 über die Entwicklung des Eisenbahnsystems, im Sinne der Ministererklärung Schienengüterverkehrskorridore: Die Zukunft des Schienengüterverkehrs in Europa vom 21. September 2020 (Berliner Erklärung), in der Absicht, die Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Schienenverkehr zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland weiter zu verbessern,
SR 0.742.140.313.69 1 AS 2000 1831
2021-2722 AS 2021 895
Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufs der NEAT. AS 2021 895 Vereinb. mit Deutschland
in Anerkennung der Bedeutung, die dem Zusammenwirken der Kantone und der Bun- desländer an der Grenze sowie den betroffenen Eisenbahnverkehrs- und Infrastruk- turunternehmen zukommt – haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Die Vertragsparteien streben an, den grenzüberschreitenden Schienenpersonen- und Schienengüterverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland, insbesondere auch mit Blick auf dessen europäische Bedeutung, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nachhal- tig zu stärken. Dazu streben sie insbesondere an:
1. die Voraussetzungen für bessere Verbindungen im internationalen Schienen-
personenverkehr einschliesslich für Nachtzüge zu schaffen;
2. den Schienengüterverkehr nachhaltig zu stärken;
3. sich für einen höheren Anteil des Schienenpersonennahverkehrs im grenz-
überschreitenden Verkehr einzusetzen;
4. die Steigerung der intermodalen Wettbewerbsfähigkeit des Systems Eisen-
bahn zu fördern; und
5. die weitergehende Harmonisierung von technischen Standards im Bereich Ei-
senbahn auf europäischer Ebene voranzutreiben.
Art. 2 (1) Zur Erreichung der in Artikel 1 dargelegten Ziele wird die Zusammenarbeit in allen themenspezifischen Bereichen zwischen den Vertragsparteien unter Achtung der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften intensiviert. (2) Die Vertragsparteien streben insbesondere an:
1. gemeinsame Prozesse zur Abstimmung der Fragestellungen des grenzüber-
schreitenden Schienenverkehrs zu entwickeln;
2. ein gemeinsames Zielbild mit einem abgestimmten Planungsprozess für die
Schieneninfrastruktur, die dem grenzüberschreitenden Schienenverkehr dient, zu entwickeln;
3. die neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und ihre Zulaufstrecken als leistungsfähige Strecken in das Netz der europäischen Schienengüterverkehrskorridore zur Steigerung des alpen- querenden Güterverkehrs einzubetten;
4. bei der Entwicklung und dem Aufbau eines vertakteten Fahrplankonzepts im
internationalen Schienenpersonenverkehr zusammenzuarbeiten;
5. in den Bereichen Forschung, Entwicklung, Innovation und Digitalisierung die
Zusammenarbeit zu verstärken; dies gilt insbesondere für die Bereiche Digi- tale Automatische Kupplung, European Train Control System (ETCS),
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Shift2Rail und Lärmschutz; darin eingeschlossen ist eine geeignete Umset- zungsstrategie einschliesslich grenzüberschreitender Erprobungsvorhaben der beschlossenen Massnahmen;
6. die Zusammenarbeit zur Harmonisierung der technischen Parameter im
grenzüberschreitenden Schienenverkehr zu stärken;
7. die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Eisenbahnverkehrsunterneh-
men zur Intensivierung von Tages- und Nachtzugverbindungen im internati- onalen Schienenpersonenfernverkehr zu fördern.
Art. 3 Die Zusammenarbeit nach Artikel 2 erstreckt sich auf die Weiterentwicklung grenz- überschreitender Eisenbahnstrecken und insbesondere auf die nachgenannten Stre- cken:
1. Rheintalbahn (Karlsruhe – Grenze Deutschland/Schweiz – Knoten Basel –
Brugg/Olten);
2. Gäubahn (Stuttgart – Singen – Grenze Deutschland/Schweiz – Schaffhausen
– Zürich);
3. Allgäubahn (München – Memmingen – Lindau – Grenze Deutschland/Öster-
reich – Grenze Österreich/Schweiz – St. Margrethen – St. Gallen – Zürich);
4. Südbahn (Ulm – Friedrichshafen – Bodensee – Romanshorn – Zürich);
5. Hochrheinstrecke (Basel Bad – Singen);
6. Wiesentalbahn (Basel Bad – Zell im Wiesental).
Art. 4 (1) Der Behandlung von Fragen zur Umsetzung dieser Vereinbarung dient ein Len- kungsausschuss. (2) Der Lenkungsausschuss setzt sich aus hochrangigen Vertretern des Bundesamts für Verkehr der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland zusammen. (3) Der Lenkungsausschuss entscheidet fallweise über die Beteiligung von Vertretern des Bahnsektors sowie weiterer staatlicher Institutionen. (4) Der Lenkungsausschuss wird in der Regel einmal im Jahr einberufen. (5) Jede Vertragspartei kann die Einberufung des Lenkungsausschusses verlangen, wenn eine besondere Notwendigkeit dies erforderlich macht. (6) Der Lenkungsausschuss kann auf Arbeitsebene zu bestimmten Themen zeitlich befristete Arbeitsgruppen einrichten.
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Art. 5 (1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander den Ab- schluss der erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes der neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz vom 6. September 19962 (Vereinbarung von Lugano) tritt mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung ausser Kraft. (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2031 und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. (3) Aus dieser Vereinbarung ergeben sich für die Vertragsparteien keine finanziellen Verpflichtungen.
Geschehen zu Bern und Berlin am 25. August 2021 in zwei Urschriften jeweils in deutscher Sprache.
Für das Für das Eidgenössische Departement Bundesministerium für Umwelt, Verkehr, Energie für Verkehr und Kommunikation und digitale Infrastruktur der der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesrepublik Deutschland: Simonetta Sommaruga Andreas Scheuer
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