AS 2022 194
Verordnung vom 18. März 2022 über die Ergänzungsprüfung 2022 für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Passerellen-Ergänzungsprüfung 2022)
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Ergänzungsprüfung 2022 für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Passerellen-Ergänzungsprüfung 2022)
vom 18. März 2022
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911 und auf Artikel 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062, in Ausführung der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar / 15. Februar 19953 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätsausweisen, verordnet:
Art. 1 Gegenstand, Grundsätze und Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Ergänzungsprüfung 2022 für die Zulassung von
Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitä- ren Hochschulen (Passerelle 2022) angesichts der Covid-19-Epidemie.
SR 413.141
2022-0890 AS 2022 194
Covid-19-Verordnung Passerellen-Ergänzungsprüfung 2022 AS 2022 194
2 Die Passerelle 2022 findet gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom
2. Februar 20114 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamt- schweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hoch- schulen und den Richtlinien 2020 der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) vom Januar 20195 sowie an den geplanten Terminen6 statt. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.
3 Die SMK und die von ihr ermächtigten anerkannten Maturitätsschulen stellen die
Durchführung der Passerelle 2022 unter Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorgaben von Bund und Kantonen sicher. 4 Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der Passerelle 2022 aus zwingenden gesundheitspolizeilichen Gründen nicht zu, so wird die Passe- relle 2022 gemäss den Artikeln 2 und 3 durchgeführt.
5 Diese Verordnung bezweckt, dass die Passerelle 2022 unter möglichst einheitli-
chen Rahmenbedingungen stattfinden kann.
Art. 2 Schriftliche Prüfungen 1 Können die schriftlichen Prüfungen nicht durchgeführt werden, so fällt die ent- sprechende Prüfungssession gesamthaft aus.
2 Nach Möglichkeit wird vor Beginn des Studienjahres 2022/2023 eine neue Prü-
fungssession organisiert.
Art. 3 Mündliche Prüfungen
1 Können die mündlichen Prüfungen nicht durchgeführt werden, so hat dies einen
Unterbruch der Prüfungssession zur Folge, in Abweichung von den Artikeln 4 und 9 der Verordnung vom 2. Februar 20117 über die Ergänzungsprüfung für die Zulas- sung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeug- nisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.
2 Die mündlichen Prüfungen werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeholt.
Art. 4 Mitteilungspflicht Erfolgen Abweichungen im Sinne der Artikel 2 und 3, so erstattet der Kanton, in dem die Prüfung hätte stattfinden sollen, der SMK umgehend Mitteilung.
4 SR 413.14 5 www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Gymnasiale Maturität > Ergänzungsprüfung Passerelle > Richtlinien 2020 6 www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Gymnasiale Maturität > Ergänzungsprüfung Passerelle > Anmeldetermine und Sessionsdaten 7 SR 413.14
Covid-19-Verordnung Passerellen-Ergänzungsprüfung 2022 AS 2022 194
Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.
18. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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