AS 2022 487
Tierseuchenverordnung (TSV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 9a Absatz 2, 10, 16, 19, 20, 31a, 32 Absatz 1bis, 45f, 53 Absatz 1, 56a Absatz 2 und 57a Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662 (TSG),
Art. 2 Bst. b, c und q‒s
Als hochansteckende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
b. Lungenseuche der Ziegen;
c. Rotz (Infektion mit Burkholderia mallei);
q. Epizootische Hämatopoetische Nekrose;
r. Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus;
s. Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit.
Art. 3 Bst. n
Als auszurottende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
n. Pferdeseuchen: Beschälseuche und Infektiöse Anämie;
Art. 4 Bst. hbis, k und q
Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
hbis. venezolanische Pferdeenzephalomyelitis;
k. Chlamydiose der Vögel (Chlamydia psittaci);
q. Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren;
Art. 5 Bst. a, abis, f‒gbis, m, o‒q und w
Als zu überwachende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
a. Mykoplasmose bei Hühnern und Truthühnern (Mycoplasma gallisepticum, M. meleagridis);
abis. Infektionen bei Geflügel mit Salmonella Pullorum, S. Gallinarum oder S. arizonae;
f. Ebola-Virus-Infektion bei Affen;
g. Tuberkulose bei Säugetieren mit Ausnahme von Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons;
gbis. Infektion bei Schwanzlurchen mit Batrachochytrium salamandrivorans;
m. östliche und westliche Pferdeenzephalomyelitis sowie japanische Enzephalitis;
o. Surra (Trypanosoma evansi) bei Equiden und Paarhufern;
p. West-Nil-Fieber;
q. Brucellose bei den Unpaarhufern, Raubtieren und Hasenartigen;
w. Koi-Herpesvirus-Infektion;
Art. 6 Bst. r‒t, vbis und vter
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
r. verdächtiges Tier: Tier, bei dem klinische Anzeichen, post mortem festgestellte Läsionen, histologische Untersuchungsergebnisse oder Ergebnisse eines indirekten Nachweises auf die Erkrankung an einer Tierseuche hindeuten;
s. verseuchtes Tier: Tier, bei dem ohne Zusammenhang mit einer Impfung:
der Erreger, ein für den Erreger spezifisches Antigen oder eine spezifische Nukleinsäure nachgewiesen wird, oder
ein indirekter Nachweis eines Erregers zusammen mit klinischen Anzeichen oder zusammen mit einem epidemiologischen Bezug zu einem verseuchten Tier vorliegt;
t. Klauentiere: Haustiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung, Büffel und Bisons, Altweltkameliden (Dromedar, Trampeltier) und Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas) sowie in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere;
vbis. Bienen: Tiere der Art Apis mellifera;
vter. Hummeln: Tiere der Gattung Bombus;
Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 2
Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere: Allgemeine Bestimmungen
2 Aufgehoben
Art. 11 Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere: Besondere Bestimmungen für Tiere der Schweinegattung und Wild
Die Kennzeichnung von Tieren der Schweinegattung und von Wild muss nur die Identifikation der Tierhaltung ermöglichen, in der das Tier geboren wurde.
Art. 11a Kennzeichnungen und Identifikation der Klauentiere: Besondere Bestimmungen für Alt- und Neuweltkameliden
1 Alt- und Neuweltkameliden müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
2 Die Kennzeichnung darf nur von folgenden Personen vorgenommen werden:
a. Tierärzte;
b. Personen mit einem eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss, der dazu befähigt, Tieren Injektionen zu verabreichen;
c. fachkundige Tierhalter, sofern Alt- und Neuweltkameliden aus deren eigener Haltung gekennzeichnet werden.
3 Sie erfolgt gemäss Abschluss selbständig oder unter Aufsicht.
4 Der Mikrochip ist auf der linken Halsseite, ungefähr eine Handbreit vor dem Schulterblatt, zu implantieren. Im Anschluss an die Implantation ist die Funktion des Mikrochips mit einem Lesegerät zu überprüfen.
5 Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:20103 und 11785:1996/
Cor 1:20084 entsprechen sowie den Landescode Schweiz und den Namen des Herstellers des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben die Artikel 6–20 der Verordnung vom 25. November 20155 über Fernmeldeanlagen (FAV).
6 Der Mikrochip darf ausschliesslich an Tierärzte geliefert werden. Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben b und c dürfen ihn ausschliesslich bei Tierärzten beziehen.
Art. 11b Ausstellen des Begleitdokuments
1 Wird ein Klauentier in eine andere Tierhaltung verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und eine Kopie davon aufbewahren. Das Dokument muss die Angaben nach Artikel 12 enthalten und kann in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt und aufbewahrt werden.
2 Wird das Begleitdokument in elektronischer Form ausgestellt, so müssen die Daten während des Transports und beim Empfänger abrufbar sein.
3 Wird es in Papierform ausgestellt, so ist es während des Transports mitzuführen und muss dem Empfänger abgegeben werden.
4 Der Kantonstierarzt kann bei erhöhter Seuchengefahr vorschreiben, dass:
a. die Begleitdokumente der Tiere von einem seuchenpolizeilichen Organ ausgestellt werden; und
b. die Tiere vor dem Verstellen von einem seuchenpolizeilichen Organ untersucht werden.
Art. 12 Inhalt des Begleitdokuments
1 Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:
a. die Adresse der Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wird, und die ihr von der Identitas AG zugeteilte TVD-Nummer nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 3. November 20216 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank;
b. die Tierart;
c. für Tiere der Rindergattung: die Identifikationsnummer, das Alter und das Geschlecht;
d. für Alt- und Neuweltkameliden sowie für Tiere der Schaf- und Ziegengattung: die Identifikationsnummer;
e. für Tiere der Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild: die Anzahl Tiere aus der gleichen Tierhaltung;
f. das Datum, an dem das Tier aus der Tierhaltung verbracht wird;
g. die Adresse der Tierhaltung, in die das Tier verbracht wird;
h. eine unterschriftliche Bestätigung des Tierhalters, dass seine Tierhaltung keinen seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen ist.
2 Kann die Bestätigung nach Absatz 1 Buchstabe h nicht abgegeben werden, darf das Begleitdokument nur mit Bescheinigung eines seuchenpolizeilichen Organs ausgestellt werden.
Art. 15a Abs. 3
3 Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:20107 und 11785:1996/
Cor 1:20088 entsprechen sowie den Landescode Schweiz und den Hersteller des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben Artikel 6–20 der FAV9.
Art. 17a Abs. 1
1 Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:201010 und 11785:1996/
Cor 1:200811 entsprechen sowie einen Code für das Herkunftsland und den Hersteller des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben Artikel 6–20 der FAV12.
Art. 21 Abs. 1 Bst. d–f sowie 4 und 6
1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
a. die Arten der gehaltenen Wassertiere im Betrieb;
b. die jährliche Produktionsmenge an Wassertieren oder deren Erzeugnissen im Betrieb;
f. eine Beschreibung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung des Betriebs.
4 Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
a. neue registrierungspflichtige Betriebe;
b. den Wechsel des Tierhalters;
c. wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 erfassten Daten;
d. die Auflösung des Aquakulturbetriebs.
6 Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.
Art. 22 Abs. 1–3
1 Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese umfasst:
a. die Arten der gehaltenen Wassertiere;
b. die Anzahl oder das Gesamtgewicht der Wassertiere pro Art;
c. bei Zu- und Abgängen von Wassertieren, Eier und Samen:
den Herkunfts- oder Bestimmungsort beziehungsweise das Herkunfts- oder Bestimmungsgewässer,
die Art,
die Anzahl oder das Gesamtgewicht,
das Alter,
das Datum des Zu- oder Abgangs;
d. bei Abgängen von Erzeugnissen:
den Bestimmungsort,
die Art,
das Gesamtgewicht,
das Datum des Abgangs;
e. die Mortalität in jeder epidemiologischen Einheit.
2 Die Dokumente über die Bestandeskontrolle sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen sowie der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
3 Die Aufzeichnungen über diagnostische Befunde, Impfungen und den Einsatz von Desinfektionsmitteln zwecks Therapie des Bestandes sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 23 Abs. 2 Bst. c
2 Bei der Prüfung müssen folgende Punkte kontrolliert und dokumentiert werden:
c. die prophylaktischen Massnahmen, die seit der letzten Prüfung durchgeführt worden sind, und die Indikationen dafür;
Art. 49 Abs. 1
1 Arbeiten mit vermehrungsfähigen Erregern von hochansteckenden Tierseuchen dürfen nur im zuständigen Referenzlabor durchgeführt werden.
Gliederungstitel vor Art. 50
3. Kapitel:
Künstliche Besamung und Übertragung von Eizellen und Embryonen
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 51 Abs. 1 Bst. e, 2 und 3
1 Das BLV hat folgende Aufgaben:
e. Aufgehoben
2 Es erlässt Vorschriften technischer Art über:
a. die seuchenpolizeilichen Anforderungen an:
Tierhaltungen, in denen Tiere für die Samengewinnung gehalten werden (Besamungsstationen),
Tiere, die für die Samengewinnung gehalten werden,
Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung;
b. die Kontrolle der Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung, Abgabe und Übertragung von Samen.
3 Der Kantonstierarzt hat folgende Aufgaben:
a. Er erteilt die Bewilligungen für das Betreiben von Samenlagern, Trennlaboren und anderen Anlagen zur Samenverarbeitung sowie für Besamungsstationen mit grenzüberschreitendem Handel.
b. Er bezeichnet für Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung sowie für Besamungsstationen mit grenzüberschreitendem Handel einen amtlichen Tierarzt, der für die seuchenpolizeiliche Überwachung zuständig ist.
Art. 53 Durchführung der künstlichen Besamung
Samen übertragen dürfen Tierärzte sowie Personen, die über eine der Bewilligungen nach Artikel 51a Absatz 1 verfügen.
Art. 54 Anforderungen an Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung
1 Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung müssen so angelegt und betrieben werden, dass übertragbare Krankheiten weder in die Betriebe noch durch die Samenübertragung in andere Bestände verschleppt werden können. Sie stehen unter der fachtechnischen Leitung eines Tierarztes.
2 Die Person, die eine Besamungsstation, ein Samenlager, ein Trennlabor oder eine andere Anlage zur Samenverarbeitung führt, muss insbesondere folgende Vorgaben erfüllen:
a. Sie errichtet das Samenlager, die Besamungsstation, das Trennlabor oder eine andere Anlage zur Samenverarbeitung und allfällige dazugehörige Aufzucht-, Warte- und Quarantänestationen an einem seuchenpolizeilich unbedenklichen Standort und getrennt von anderen Tierhaltungen.
b. Sie ermöglicht durch geeignete bauliche Anlagen eine seuchenpolizeilich gefahrlose Samengewinnung, Samenverarbeitung, Samenlagerung und Haltung der Tiere.
c. Sie stellt durch betriebliche Vorkehren sicher, dass keine Krankheitskeime verbreitet werden.
d. Sie sorgt dafür, dass in Samenlagern mit grenzüberschreitendem Handel nur Samen aus Besamungsstationen oder Samenlagern gelagert wird, die nach Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a bewilligt oder durch die Europäische Union zugelassen sind.
e. Sie unterwirft die Tiere vor ihrer Aufnahme in die Besamungsstation einer Quarantäne.
f. Sie untersucht die Tiere vor ihrer Aufnahme und periodisch während ihres Aufenthalts in der Besamungsstation.
Art. 55 Sachüberschrift, Abs. 1 sowie 1bis Einleitungsteil und Bst. b
Aufzeichnungspflicht
1 Wer Samen gewinnt, verarbeitet, lagert, abgibt oder überträgt, hat darüber Auf-zeichnungen zu führen.
1bis Wer Samen ausserhalb einer Besamungsstation lagert, hat die Aufzeichnungen jährlich dem Kantonstierarzt zu übermitteln. Von dieser Pflicht ausgenommen sind:
b. Tierhalter, die über eine Bewilligung nach Artikel 51a Absatz 1 Buchstabe b verfügen;
Art. 55a Abs. 1 und 2
1 Das Betreiben einer Besamungsstation, eines Samenlagers, eines Trennlabors oder einer anderen Anlage zur Samenverarbeitung mit grenzüberschreitendem Handel ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Betriebe den Anforderungen nach Artikel 54 entsprechen.
2 Betrifft nur den italienischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 56
3. Abschnitt: Übertragung von Eizellen und Embryonen
Art. 56 Zuständigkeiten
1 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die seuchenpolizeilichen Anforderungen an:
a. die mobilen oder festen Räumlichkeiten und Gerätschaften, die zur Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Übertragung von Eizellen und Embryonen benötigt werden;
b. die Spender- und Empfängertiere;
c. die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Übertragung von Eizellen und Embryonen.
2 Der Kantonstierarzt hat folgende Aufgaben:
a. Er erteilt die Bewilligungen für den grenzüberschreitenden Handel mit Eizellen und Embryonen.
b. Er bezeichnet einen amtlichen Tierarzt, der für die seuchenpolizeiliche Überwachung des Handels nach Buchstabe a zuständig ist.
3 Er kann zur Erhaltung hochwertigen Erbgutes Ausnahmebewilligungen zur Gewinnung und Übertragung von Eizellen oder Embryonen von Spendertieren erteilen, die möglicherweise Träger einer übertragbaren Krankheit sind. Er setzt die sichernden seuchenpolizeilichen Bedingungen und Auflagen fest.
Art. 58 Sachüberschrift, Abs. 2 Bst. a, 3 und 4
Melde- und Aufzeichnungspflicht
2 Der Tierarzt veranlasst nach den Vorschriften des BLV:
a. betriebliche Vorkehren, die sicherstellen, dass bei der Entnahme, Verarbeitung und Lagerung von Embryonen keine Krankheitskeime verbreitet werden;
3 Er führt Aufzeichnungen über die Gewinnung und Übertragung von Eizellen und Embryonen sowie über die vorgeschriebenen Untersuchungen der Spender- und Empfängertiere.
4 Wer Eizellen und Embryonen lagert, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.
Art. 58a Bewilligungspflicht und Anforderungen
1 Embryo-Entnahmeeinheiten, Embryo-Erzeugungseinheiten sowie Betriebe, die Eizellen und Embryonen verarbeiten oder lagern, sind bewilligungspflichtig, wenn sie grenzüberschreitend Handel betreiben.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 57 und 58 erfüllt sind.
Art. 66 Abs. 3
3 Der Kantonstierarzt ist ermächtigt, in begründeten Fällen zusätzliche Einschränkungen zu verfügen oder unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Erleichterungen zu gewähren.
Art. 71 Abs. 4 Bst. a
4 Der Warenverkehr wird wie folgt eingeschränkt:
a. Lebensmittel tierischer Herkunft, Tierfutter und andere landwirtschaftliche Produkte sowie Gegenstände, welche die Seuche übertragen können, dürfen nicht vom Betrieb weggebracht werden. Der Kantonstierarzt kann unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Ausnahmen gewähren.
Art. 76a Sachüberschrift
Gegenstand und Anforderungen
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels.
Art. 76b Abgeltung
1 Die Abgeltung der einzelnen Kantone für das nationale Überwachungsprogramm nach Artikel 57a TSG bemisst sich nach der Grösse des Viehbestandes und der Anzahl der vom Überwachungsprogramm betroffenen Betriebe.
2 Das BLV überträgt die Abgeltung einer externen Verrechnungsstelle. Diese bezahlt damit die Rechnungen für die Entnahme und die Untersuchung derjenigen Proben, die an einer zentralen Stelle aus Beständen von mehreren Kantonen entnommen werden. Allfällige ausstehende Beträge werden ebenfalls gemäss Verteilschlüssel nach Absatz 1 von den einzelnen Kantonen eingefordert.
3 Das BLV beaufsichtigt die Tätigkeiten der externen Verrechnungsstelle.
Art. 80 Diagnostik
1 Als nationale Referenz- und Untersuchungslaboratorien für die Diagnostik hochansteckender Tierseuchen, mit Ausnahme der Seuchen der Wassertiere, sind zuständig:
a. das IVI für viral bedingte Tierseuchen;
b. das Zentrum für Zoonosen, bakterielle Tierkrankheiten und Antibiotikaresistenz für bakteriell bedingte Tierseuchen.
2 Sie sind befugt, Untersuchungen in anderen Laboratorien durchführen zu lassen.
Art. 84 Abs. 2 Bst. a und c
2 Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:
a. die verschärfte Sperre über den Bestand;
c. weitere Untersuchungen zur Abklärung des Seuchenverdachtes, nach Absprache mit dem zuständigen nationalen Referenzlaboratorium.
Art. 85 Abs. 1, 2bis und 2ter
1 Im Seuchenfall verhängt der Kantonstierarzt über den verseuchten Bestand die verschärfte Sperre.
2bis Bei Wassertieren kann er abweichend von Absatz 2 Buchstabe b unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen die Schlachtung erlauben.
2ter In Abweichung von Absatz 2 Buchstabe b kann der Kantonstierarzt in Absprache mit dem BLV auf die Tötung folgender Tiere verzichten, sofern davon ausgegangen werden kann, dass die getroffenen Massnahmen die Ausbreitung der Seuche auf andere Tiere verhindern werden:
a. Tiere seltener oder geschützter Arten;
b. Tiere, die zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
c. Tiere, die einen besonderen genetischen Wert haben.
Art. 86 Abs. 2bis
2bis Die verschärfte Sperre nach Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe a kann nach fünf Tagen in eine einfache Sperre 2. Grades umgewandelt werden, wenn keine klinischen Symptome erkennbar sind.
Art. 88a Zwischenzone
1 Der Kantonstierarzt kann eine oder mehrere Zwischenzonen um die Überwachungszone anordnen, wenn dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche oder aufgrund internationaler Anforderungen an den Handel mit Tieren und Tierprodukten erforderlich ist.
2 Das BLV legt nach Anhören des Kantonstierarztes die Zwischenzonen fest. Es richtet sich dabei nach dem Risiko der Ausbreitung der Tierseuche auf natürlichem Weg oder durch den Menschen.
3 In den Zwischenzonen gelten höchstens die Massnahmen, die in der Überwachungszone angeordnet werden. Der Kantonstierarzt kann unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Ausnahmen gewähren.
Art. 89 Abs. 1 Bst. a
1 Der Kantonstierarzt sorgt für:
a. die unverzügliche Anwendung der Massnahmen betreffend den Tier-, Waren- und Personenverkehr (Art. 90–93);
Art. 90a Warenverkehr in der Schutzzone
Lebensmittel tierischer Herkunft, die in der Schutzzone produziert werden, andere landwirtschaftliche Produkte sowie Gegenstände, welche die Seuche übertragen können, dürfen nicht aus der Schutzzone verbracht werden. Der Kantonstierarzt kann unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Ausnahmen gewähren.
Art. 92 Abs. 2 Bst. a
2 Tiere der empfänglichen Arten dürfen die Überwachungszone nicht verlassen. Der amtliche Tierarzt kann ausnahmsweise gestatten, dass:
a. verendete oder getötete Tiere zur Untersuchung in das zuständige nationale Referenzlaboratorium oder zur Entsorgung verbracht werden;
Art. 93 Abs. 2
2 Verseuchte Tiere dürfen nicht geschlachtet werden. Verdächtige Tiere dürfen nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes und unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen geschlachtet werden. Die Schlachttierkörper und die entsprechenden Schlachterzeugnisse sind so lange zu beschlagnahmen, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt.
Art. 94 Abs. 5
5 Die Massnahmen in der Überwachungszone und in den Zwischenzonen dürfen frühestens aufgehoben werden, wenn die Massnahmen in der betroffenen Schutzzone ebenfalls aufgehoben werden können.
Art. 94a Wiederbesetzung
Nach der Wiederbesetzung wird der Betrieb während 30 Tagen behördlich überwacht. Nach diesem Zeitraum werden eine klinische Untersuchung und eine repräsentative Probenahme der Tiere gemäss den Vorgaben des zuständigen nationalen Referenzlaboratoriums durchgeführt.
Art. 99 Abs. 1
1 Als empfänglich für die Maul- und Klauenseuche gelten alle Paarhufer und Rüsseltiere.
Art. 100
Aufgehoben
Art. 101 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Der Kantonstierarzt kann die Ablieferung von Milch aus gesperrten Beständen unter Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen und unter seuchenpolizeilicher Aufsicht gestatten, sofern die Milch auf direktem Weg:
Gliederungstitel vor Art. 104
3. Abschnitt: Lungenseuche der Ziegen
Art. 104
1 Als empfänglich für die Lungenseuche der Ziegen gelten Schafe, Ziegen und Gazellen.
2 Die Inkubationszeit beträgt 45 Tage.
3 Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 nur den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 3 km um den verseuchten Bestand.
Gliederungstitel vor Art. 105
3a. Abschnitt: Rotz
Art. 105 Geltungsbereich und Diagnose
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung von Rotz bei Pferden, Eseln und Zebras sowie bei Kreuzungen zwischen diesen.
2 Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis von Rotz. Es berücksichtigt dabei die vom Internationalen Tierseuchenamt anerkannten Untersuchungsmethoden.
3 Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.
Art. 105a Meldepflicht
Der Kantonstierarzt meldet jeden Ausbruch von Rotz dem Kantonsarzt.
Art. 105b Verdachts- und Seuchenfall
1 Liegt ein Verdacht auf Rotz vor, so ordnet der Kantonstierarzt, abweichend von Artikel 84, bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den seuchen- oder ansteckungsverdächtigen Bestand an.
2 Im Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt einzig an:
a. die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand;
b. die epidemiologische Abklärung;
c. die Tötung und Entsorgung der verseuchten Tiere;
d. die Untersuchung der zur Schlachtung bestimmten Tiere des gesperrten Bestandes;
e. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen.
3 Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass diese frei von Seuchenerregern sind.
Art. 106 Abs. 1 und 2
1 Als empfänglich für die Lungenseuche der Rinder gelten alle Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons.
2 Die Inkubationszeit beträgt 45 Tage.
Art. 107 Überwachungszone
Der Kantonstierarzt legt eine Überwachungszone im Umkreis von 3 km um den verseuchten Bestand fest.
Art. 111a Abs. 1
1 Als empfänglich für die Dermatitis nodularis gelten alle Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons.
Art. 111e Abs. 1bis
1bis Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 ein Gebiet im Umkreis von 20 km um den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 50 km.
Art. 112 Abs. 3
3 Die Inkubationszeit beträgt 14 Tage.
Art. 112d Abs. 1 und 2
1 Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 ein Gebiet im Umkreis von 100 km um den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 150 km.
2 Das BLV hebt die Schutz- und Überwachungszone nach Anhören der Kantone auf, wenn während mindestens eines Jahres bei empfänglichen Tieren keine Pferdepest-Viren festgestellt wurden.
Art. 116 Abs. 1
1 Als empfänglich für die Schweinepest gelten folgende Tierarten:
a. für die Afrikanische Schweinepest: alle Schweinegattungen, einschliesslich Wildschweine;
b. für die Klassische Schweinepest: alle Schweinegattungen, einschliesslich Wildschweine und Pekaris.
Art. 121 Abs. 2 Bst. a, c und d sowie 2bis und 2ter
2 Wird die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen festgestellt:
a. legt das BLV nach Anhören der Kantonstierärzte Initialsperr-, Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest und ordnet die notwendigen Untersuchungen an, um die Ausbreitung der Seuche festzustellen;
c. bestimmt der Kantonstierarzt die genaue Abgrenzung der Kontroll- und Beobachtungsgebiete und ordnet die notwendigen Biosicherheitsmassnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildschweinen an;
d. Aufgehoben
2bis In Initialsperr-, Kontroll- und Beobachtungsgebieten kann der Kantonstierarzt nach Absprache mit den übrigen zuständigen kantonalen Behörden vorübergehend:
a. die Jagd auf Wild aller Arten einschränken oder verbieten;
b. bestimmte Waldgebiete oder andere Lebensräume von Wildschweinen, namentlich Uferzonen, die mit Schilfrohr bewachsen sind, bezeichnen:
die nicht betreten werden dürfen,
in denen die Wege nicht verlassen werden dürfen und Hunde an der Leine zu führen sind.
2ter Unter der Voraussetzung, dass die Biosicherheit bestmöglich gewährleistet ist, dürfen in den Gebieten nach Absatz 2bis Buchstabe b wichtige, nicht aufschiebbare Arbeiten, insbesondere entsprechende Forstarbeiten, nach Absprache und Anweisung des Kantonstierarztes durchgeführt werden.
Art. 122 Abs. 2 Bst. b und 3
2 Sie gilt als hochpathogen, wenn sie verursacht wird durch:
b. Influenza-A-Viren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2.
3 Sie gilt als niedrigpathogen, wenn sie durch Influenza-A-Viren verursacht wird, die nicht hochpathogen sind.
Art. 122a
Aufgehoben
Art. 123 Abs. 1bis und 1ter
1bis Die Newcastle Krankheit liegt vor, wenn:
a. sie durch ein aviäres Orthoavulavirus Typ 1 verursacht wird:
mit einer Genomsequenz, die für multiple basische Aminosäuren am
C-Terminus des F2-Proteins und Phenylalanin am Rest 117, dem N-Terminus des F1-Proteins, kodiert, oder
mit einem intracerebralen Pathogenitätsindex von über 0,7; oder
b. Antikörper gegen das aviäre Orthoavulavirus Typ 1 nachgewiesen werden.
1ter Abweichend von Absatz 1bis Buchstabe b liegt die Newcastle Krankheit nicht vor, wenn bei Tauben Antikörper nachgewiesen werden.
Art. 126 Rinderpest
1 Als empfänglich für die Rinderpest gelten alle Paarhufer.
2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Art. 126a Pest der kleinen Wiederkäuer
1 Als empfänglich für die Pest der kleinen Wiederkäuer gelten Schafe, Ziegen, Kameliden und Hirschartige.
2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Art. 126b Rifttalfieber
1 Als empfänglich für das Rifttalfieber gelten Paarhufer mit Ausnahme von Schweinen, Unpaarhufer und Rüsseltiere.
2 Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage.
3 Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 ein Gebiet im Umkreis von 20 km um den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 50 km.
Art. 126c Schaf- und Ziegenpocken
1 Als empfänglich für die Schaf- und Ziegenpocken gelten Schafe und Ziegen.
2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Art. 129 Abs. 3
3 Die Untersuchung umfasst:
a. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: Bovine-Virus-Diarrhoe, Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Coxiella burnetii sowie Infektiöse bovine Rhinotracheitis und Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis;
b. bei Schafen und Ziegen: Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Coxiella burnetii sowie Chlamydia abortus;
c. bei Schweinen: Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom sowie Aujeszkysche Krankheit.
Art. 145 Bst. a
Haustiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind:
a. müssen getötet oder während mindestens 120 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder Personen noch Tiere gefährden können;
Art. 150 Abs. 1
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Rinder bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons infolge von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis.
Art. 151 Inkubationszeit
Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.
Art. 152 Amtliche Anerkennung
Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.
Art. 153 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 155 Abs. 3
3 Die erste blut- und milchserologische Untersuchung nach Absatz 2 Buchstabe b darf frühestens 90 Tage nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres erfolgen.
Art. 158 Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Tuberkulose bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons infolge von Infektionen mit Mycobacterium bovis, M. caprae und M. tuberculosis.
2 Wird die Seuche bei anderen Paarhufern festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt alle Massnahmen an, die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche erforderlich sind.
Art. 159 Inkubationszeit
Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.
Art. 160 Amtliche Anerkennung
Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt tuberkulosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.
Art. 162 Abs. 2
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:
a. das verdächtige Tier geschlachtet und kein Erreger nachgewiesen wurde sowie die Tuberkulinproben bei allen Tieren, die älter sind als sechs Wochen, ausschliesslich negative Befunde ergeben haben; oder
b. zwei Tuberkulinproben aller Tiere, die älter sind als sechs Wochen, negative Befunde ergeben haben; dabei darf die zweite Untersuchung frühestens 42 Tage nach der ersten erfolgen.
Art. 163 Abs. 2
2 Die Sperre wird aufgehoben, wenn die zweimalige Untersuchung aller Rinder, die älter sind als sechs Wochen, ausschliesslich negative Befunde ergeben hat. Die erste Untersuchung darf frühestens 180 Tage nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite Untersuchung frühestens 180 Tage nach der ersten erfolgen.
Art. 165
Aufgehoben
Art. 166 Abs. 1bis und 2
1bis Als empfänglich für die EBL gelten Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons.
2 Die Inkubationszeit beträgt 120 Tage.
Art. 167 Amtliche Anerkennung
Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt EBL-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.
Art. 168 Abs. 1, 3 Bst. c und 5
1 Hat ein Tierarzt oder ein amtlicher Tierarzt bei der klinischen Untersuchung, der Sektion oder der Fleischuntersuchung den Verdacht, dass ein Tier der Rindergattung, ein Büffel oder ein Bison an EBL erkrankt ist, so ordnet er eine serologische, und wenn diese nicht durchgeführt werden kann, eine histologische Untersuchung an.
3 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:
c. bei Vorliegen eines verdächtigen histologischen Befundes die serologische Untersuchung aller Tiere im Herkunftsbestand, die älter sind als 24 Monate, einen negativen Befund ergeben hat.
5 Die Absonderung des ansteckungsverdächtigen Tieres wird aufgehoben, nachdem es zweimal, im Abstand von mindestens 120 Tagen, serologisch untersucht worden ist und die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 169 Abs. 2 Bst. b und 3
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
b. alle übrigen Tiere zweimal, im Abstand von mindestens 120 Tagen, serologisch untersucht worden und die Befunde negativ gewesen sind.
3 Die erste Probe für die serologischen Untersuchungen darf frühestens 120 Tage nach der Entfernung des letzten verseuchten Tiers aus dem Bestand erhoben werden.
Art. 170 Geltungsbereich und Inkubationszeit
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen bovinen Rhinotracheitis / Infektiösen pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons infolge des Nachweises von bovinem Herpesvirus Typ I oder eines positiven Befunds in der blutserologischen Untersuchung.
2 Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage.
Art. 171 Abs. 1
1 Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt IBR/IPV-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.
Art. 173 Abs. 3
3 Wird die Seuche bei Kameliden oder Hirschen festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt alle Massnahmen an, die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche erforderlich sind.
Art. 174a Abs. 1
1 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Bekämpfung des Virus der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons.
Art. 174b Amtliche Anerkennung und Überwachung
1 Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt BVD-frei. Bei Ansteckungsverdacht und im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.
2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung der Überwachung der Tierbestände. Es kann darin vorschreiben, dass die neugeborenen Kälber und die Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt.
Art. 174c Abs. 2 und 4
2 Besteht ein Ansteckungsverdacht, so ordnet der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über die Tiere an, die möglicherweise mit dem BVD-Virus Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
4 Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 2 bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.
Art. 174d Abs. 1 Bst. b, 2 Einleitungssatz und 3
1 Verdacht auf BVD liegt vor, wenn:
b. die serologische Untersuchung einer Gruppe von Tieren eines Bestandes im Rahmen der BVD-Überwachung oder -Bekämpfung einen positiven Befund ergeben hat.
2 Der Kantonstierarzt ordnet im Verdachtsfall über alle Bestände der betroffenen Tierhaltung an:
3 Der Kantonstierarzt kann die Massnahmen nach Absatz 2 auf andere Bestände ausdehnen, wenn epidemiologische Hinweise darauf vorliegen, dass die Ansteckungsquelle ausserhalb der betroffenen Tierhaltung liegt.
Art. 174e Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. d sowie 3
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BVD die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an:
d. die Ermittlung der Tiere, die mit den verseuchten Tieren Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann;
3 Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 1 Buchstabe d bis zum Vorliegen eines negativen Befunds der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.
Art. 174f Viehmärkte und Viehausstellungen
Auf Viehmärkten und Viehausstellungen dürfen nur Tiere aufgeführt werden, die aus einer anerkannt BVD-freien Tierhaltung stammen. Ausgenommen sind Schlachtvieh-märkte, wenn sichergestellt ist, dass alle aufgeführten Tiere anschliessend direkt zur Schlachtung gehen.
Art. 182 Inkubationszeit
Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Gliederungstitel vor Art. 186
10. Abschnitt:
Deckinfektionen durch Campylobacter fetus und Tritrichomonas foetus
Art. 186 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Campylobacter fetus ssp. veneralis und Tritrichomonas foetus verursachten Deckinfektionen bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons.
Art. 189 Abs. 1 Einleitungsteil
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung einer Deckinfektion die einfache Sperre 1. Grades über alle deckfähigen Tiere des verseuchten Bestandes. Ausserdem ordnet er im verseuchten Bestand an, dass:
Art. 190 Geltungsbereich und Inkubationszeit
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Schafe und Ziegen infolge von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis.
2 Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.
Art. 194 Abs. 2 Bst. b
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
b. zwei serologische oder allergische Untersuchungen aller Schafe und Ziegen, die älter sind als sechs Monate, negative Befunde ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens 90 Tagen nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite Untersuchung frühestens 180 Tage nach der ersten erfolgen.
Art. 196 Sachüberschrift und Abs. 2
Geltungsbereich
2 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 204
14. Abschnitt: Pferdeseuchen: Beschälseuche und Infektiöse Anämie
Art. 204 Abs. 1
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Beschälseuche und der Infektiösen Anämie bei Pferden, Eseln und Zebras sowie bei den Kreuzungen zwischen diesen.
Art. 205
Aufgehoben
Art. 206 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 207 Geltungsbereich und Inkubationszeit
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Schweine infolge von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis.
2 Die Inkubationszeit beträgt 90 Tage.
Art. 212
Dieses Kapitel erfasst die zu bekämpfenden Seuchen mit Ausnahme der Krebspest und der Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren.
Art. 219 Abs. 4 Einleitungssatz
4 Der Ansteckungsverdacht gilt als widerlegt, wenn:
Art. 234 Abs. 1bis
1bis Ziegenböcke, die gemeinsam mit Widdern gehalten werden, müssen bei einem serologisch oder bakteriologisch positiven Befund eines Widders aus demselben Bestand, getestet werden.
Art. 236a Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Paratuberkulose bei Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, bei Bisons, Büffeln und Kameliden sowie bei in Gehegen gehaltenen Wildwiederkäuern.
Art. 238 Abs. 3 Bst. b
3 Bei jedem Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich an, dass:
b. die Nachkommen von weiblichen Tieren nach Buchstabe a, die innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Verdachtsfall geboren wurden, unter Verbringungssperre gestellt werden;
Art. 238a Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. abis
1 Bei jedem Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich an, dass:
abis. die Nachkommen von weiblichen Tieren nach Buchstabe a, die innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Seuchenfall geboren wurden, abgesondert und bis spätestens im Alter von 12 Monaten geschlachtet werden;
Art. 239a Abs. 1 und 2
1 Als empfänglich für die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) und die epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD) gelten alle Paarhufer mit Ausnahme von Schweinen.
2 Die Blauzungenkrankheit liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren das Blauzungen-Virus der Serotypen 1 bis 24 nachgewiesen wurde.
Gliederungstitel vor Art. 244a
9a. Abschnitt: Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis
Art. 244a Geltungsbereich und Diagnose
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis bei Pferden, Eseln und Zebras sowie bei den Kreuzungen zwischen diesen.
2 Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis liegt vor, wenn der Erreger nachgewiesen wurde.
3 Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis. Es berücksichtigt dabei die vom Internationalen Tierseuchenamt anerkannten Untersuchungsmethoden.
4 Das BLV kann die notwendigen Untersuchungen und Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis gebietsweise oder landesweit vorschreiben und sie auf weitere Tierarten ausweiten.
Art. 244b Meldepflicht
Der Kantonstierarzt meldet jeden Verdacht auf venezolanische Pferdeenzephalomyelitis dem Kantonsarzt.
Art. 244c Abs. 1 Einleitungssatz
1 Verdacht auf venezolanische Pferdeenzephalomyelitis liegt vor, wenn:
Art. 244d Abs. 1, 2 Bst. abis und 3
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.
2 Ausserdem ordnet er folgende Massnahmen an:
abis. die Ausmerzung der verseuchten Tiere;
3 Aufgehoben
Art. 250 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Chlamydiose der Vögel (Chlamydia psittaci).
Art. 253 Abs. 1 Bst. c
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Chlamydiose im verseuchten
Bestand an:
c. die Tötung sichtbar kranker Vögel; ausnahmsweise kann er deren Behandlung unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen erlauben;
Art. 271 Abs. 2 Bst. b
2 Im Sperrgebiet gilt:
b. Der Kantonstierarzt kann Transporte von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und das Verbringen von Bienen in das Sperrgebiet unter Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen erlauben.
Art. 273 Abs. 3 Bst. b
3 Im Sperrgebiet gilt:
b. Der Kantonstierarzt kann Transporte von Bienen innerhalb des Sperrgebietes und die Einfuhr von Bienen unter Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen erlauben.
Art. 274e Abs. 2
2 Der Kantonstierarzt kann unter Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen erlauben:
a. das Verstellen von Bienen und von Hummeln innerhalb der Schutzzone oder innerhalb der Überwachungszone;
b. das Verbringen von Bienen und von Hummeln aus der Überwachungs- in die Schutzzone;
c. das Verbringen von Bienen und Hummeln aus einem Gebiet ausserhalb der Zonen in die Schutz- oder die Überwachungszone.
Art. 274h Apinella
1 Das BLV betreibt das Informationssystem Apinella zur Früherkennung des Befalls von Bienenvölkern mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida). Dieses enthält folgende Daten:
a. von den Imkern, die Apinella verwenden:
den Namen, die Adresse, die Telefonnummer und die E-Mailadresse,
die Identifikationsnummern ihrer Bienenstände, deren Koordinaten und die Anzahl der darin gehaltenen Bienenvölker;
b. das Datum und das Ergebnis der Kontrollen der Bienenvölker auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer.
2 Für die Daten nach Absatz 1 gelten folgende Zugriffsrechte:
a. Die Imker dürfen ihre eigenen Daten bearbeiten.
b. Die Mitarbeitenden des BLV dürfen alle Daten bearbeiten.
c. Die Kantonstierärzte haben Einsicht in die Ergebnisse der Kontrollen der Bienenvölker im jeweiligen Kanton.
3 Das BLV ist verantwortlich für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sowie der Vorgaben zur Daten- und Informatiksicherheit.
4 Die Daten dürfen längstens 30 Jahre im Informationssystem aufbewahrt werden. Die Archivierung richtet sich nach den Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199813. Anonymisierte Daten dürfen über die Frist von 30 Jahren hinaus aufbewahrt werden.
5 Der Kantonstierarzt ist verpflichtet, Imker zu suchen, die sich bereit erklären, Apinella zu verwenden. Deren Auswahl sollte nach Möglichkeit eine repräsentative Aussage über das Vorkommen des Kleinen Beutekäfers im Kanton erlauben. Der Kantonstierarzt meldet dem BLV die Daten nach Absatz 1 Buchstabe a.
6 Die Imker, die sich zur Verwendung von Apinella bereit erklärt haben, müssen ihre Bienenvölker zwischen Mai und Oktober alle zwei Wochen auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer kontrollieren und das Ergebnis der Kontrolle in Apinella erfassen.
Art. 277 Referenzlaboratorium
Das nationale Referenz- und Untersuchungslaboratorium für Seuchen der Wassertiere ist das an der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Bern angesiedelte Institut für Fisch- und Wildtiergesundheit.
Gliederungstitel vor Art. 279a
1a. Abschnitt:
Epizootische Hämatopoetische Nekrose, Taura-Syndrom und Gelbkopf-Krankheit
A. Epizootische Hämatopoetische Nekrose
Art. 279a Allgemeines
1 Als empfänglich für die Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN) gelten Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) und Flussbarsche (Perca fluviatilis).
2 EHN liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier das EHN-Virus nachgewiesen wurde.
Art. 279b Wiederbesetzung nach einem Seuchenfall
Nach Abschluss der Desinfektion und Entwesung eines verseuchten Betriebs darf während acht Wochen keine Wiederbesetzung erfolgen.
B. Infektionen mit dem Taura-Syndrom-Virus und Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit
Art. 279c Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus
1 Als empfänglich für die Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus gelten Garnelen der folgenden Arten:
a. Farfantepenaeus aztecus;
b. Litopenaeus setiferus;
c. Litopenaeus stylirostris;
d. Litopenaeus vannamei;
e. Metapenaeus ensis;
f. Penaeus monodon.
2 Eine Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier das Taura-Syndrom-Virus nachgewiesen wurde.
Art. 279d Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit
1 Als empfänglich für die Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit gelten Garnelen der folgenden Arten:
a. Litopenaeus stylirostris;
b. Litopenaeus vannamei;
c. Metapenaeus affinis;
d. Palaemonetes pugio;
e. Penaeus monodon.
2 Eine Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier das Gelbkopf-Virus vom Genotyp 1 nachgewiesen wurde.
Art. 279e Wiederbesetzung nach einem Seuchenfall
Nach Abschluss der Desinfektion und Entwesung eines verseuchten Betriebs darf während sechs Wochen keine Wiederbesetzung erfolgen.
Gliederungstitel vor Art. 288
4. Abschnitt:
Krebspest und Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren
Art. 288 Diagnose
Krebspest oder eine Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren liegt vor, wenn der jeweilige Erreger im Untersuchungsmaterial nachgewiesen wurde.
Art. 289 Abs. 1
1 Der Kantonstierarzt bestimmt bei Feststellung der Krebspest oder einer Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren ein Sperrgebiet, welches das betroffene Wassereinzugsgebiet umfasst.
Art. 290 Entschädigung
Verluste von Krebstieren wegen Krebspest oder wegen einer Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren werden nicht entschädigt.
Art. 291a Abs. 1 Bst. g und h
1 Überwachungspflichtig sind die folgenden Zoonosen und deren Erreger:
g. Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis, M. caprae oder M. tuberculosis;
h. Shigatoxin-bildende Escherichia coli.
Art. 301 Abs. 1 Bst. i
1 Der Kantonstierarzt leitet die Bekämpfung der Tierseuchen. Zur Früherkennung, Verhütung und Erledigung von Seuchenfällen hat er namentlich folgende Aufgaben:
i. Er bewilligt Tierhaltungen, Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sowie Betriebe, die Eizellen und Embryonen verarbeiten oder lagern, Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte, Viehmärkte und ähnliche Einrichtungen, sofern zum grenzüberschreitenden Handel mit Tieren und tierischen Produkten eine Zulassung erforderlich ist; das BLV kann die Kriterien und Verfahren für die Anerkennung in Vorschriften technischer Art festlegen.
Art. 315h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. August 2022
Alt- und Neuweltkameliden, die vor dem 1. November 2022 geboren wurden, müssen nicht mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
II
Die Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200814 wird wie folgt geändert:
Anhang 1
Identifikator 155 streichen
III
Diese Verordnung tritt am 1. November 2022 in Kraft.
31. August 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |