AS 2022 550
Verordnung über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV-V)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 25. Oktober 20061 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 und 3 Einleitungsteil
2 Ist die Ware nicht schweizerischen Ursprungs, so muss der Anteil der schweizerischen Wertschöpfung am Auftragswert mindestens 20 Prozent betragen. Als schweizerische Wertschöpfung gilt die Differenz zwischen dem Auftragswert des Exportvertrags und dem Wert der ausländischen Zu- und Unterlieferungen oder Leistungen.
3 Die SERV kann die Versicherung auch gewähren, wenn der schweizerische Wertschöpfungsanteil unter 20 Prozent liegt, sofern dies ihren Zielen nach Artikel 5 SERVG und geschäftspolitischen Grundsätzen nach Artikel 6 SERVG entspricht. Dabei berücksichtigt sie insbesondere folgende Gesichtspunkte:
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
23 September 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |