AS 2022 59
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Aufhebung der Kontaktquarantäne und der Homeofficepflicht)
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
Änderung vom 2. Februar 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 20211 wird wie folgt geän- dert:
Gliederungstitel vor Art. 7
3. Abschnitt: Massnahmen betreffend die Absonderung
Art. 7 und 8 Aufgehoben
Art. 9 Sachüberschrift Aufgehoben
Art. 25 Abs. 3, 4 Bst. a und 5
3 Die Arbeitgeber sehen weitere Massnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution,
technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüs- tung) vor, namentlich die Möglichkeit, die Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen, die physische Trennung, getrennte Teams, regelmässiges Lüften oder das Tragen von Gesichtsmasken im Freien.
1 SR 818.101.26
2022-0264 AS 2022 59
Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2022 59
4 Sie sind unter den folgenden Voraussetzungen berechtigt, zu überprüfen, ob ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über ein Impf-, Genesungs- oder Testzertifikat verfügen: a. Die Überprüfung dient einzig der Festlegung von angemessenen Schutzmas- snahmen.
5 Aufgehoben
Art. 32b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Februar 2022 Für Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 2. Februar 2022 unter Qua- rantäne gestellt sind, ist die Quarantäne auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung aufgehoben.
II Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
III Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20202
Anhang 6 Ziff. 1.1.1 Bst. b und c sowie 1.4.1 Bst. b und c Aufgehoben
2. Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 20203
1bis Die Personen nach Absatz 1 sind anspruchsberechtigt, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie müssen aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss Artikel 6 Ab- satz 2 Buchstabe a oder b, 35 oder 40 des Epidemiengesetzes vom 28. Sep- tember 20124 (EpG) im Zusammenhang mit dem Coronavirus die Erwerbstä- tigkeit unterbrechen und erleiden einen Erwerbsausfall infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihres Kindes aufgrund einer angeordneten vorübergehenden
2 SR 818.101.24 3 SR 830.31 4 SR 818.101
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Schliessung der Einrichtung, namentlich der Kindertagesstätte, des Kinder- gartens, der Schule oder der Anstalt oder Werkstätte nach Artikel 27 Absatz 1 IVG;
2 Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um ihr Kind während der
Schulferien zu betreuen, sind nur anspruchsberechtigt, wenn die für die Betreuung vorgesehene Einrichtung geschlossen wurde. 2bis Aufgehoben
Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 1 Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a entsteht der Anspruch am vierten Tag nach der angeordneten Schliessung der Einrichtung.
2 Aufgehoben
4 Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a oder Artikel 2 Absatz 3 oder 3bis endet der Anspruch mit dem Ende der angeordneten Mas- snahme.
IV Diese Verordnung tritt am 3. Februar 2022 um 00.00 Uhr in Kraft.5
2. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5 Dringliche Veröffentlichung vom 2. Febr. 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang 2
Klammerverweis bei der Anhangnummer (Art. 6 Abs. 5 und 6 sowie Art. 29)
Titel
Vorgaben für die Ausnahmen von der Maskenpflicht für geimpfte und genesene Bewohnerinnen und Bewohner sozialmedizinischer Institutionen
Ziff. 1.1 Einleitungssatz
1.1 Als geimpfte Personen im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a gelten
Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der:
Ziff. 1.3 und 2.2
Aufgehoben