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AS 2022 705

Verordnung
über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung
(MV-Anpassungsverordnung)
(MV-Anpassungsverordnung)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG),

verordnet:

Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG

Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2020 und früher werden um 1,9 Prozent erhöht.

Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2021 werden um 2 Prozent erhöht.

Art. 2 Spruchjahr und Höhe der Anpassung

Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung.

Art. 3 Indexstand

Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von 2494 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.

Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 102,6 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 102,6 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten

Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 21 378 Franken für Integritätsschadenrenten, die zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2022 festgesetzt und nicht ausgekauft werden.

Der Jahresrentenansatz für die nach den Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 20052 des MVG weiterhin nach altem Recht ausgerichteten Integritätsschadenrenten beträgt 35 033 Franken.

Art. 5 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die MV-Anpassungsverordnung vom 25. November 20203 wird aufgehoben.

Die Verordnung vom 10. November 19934 über die Militärversicherung wird wie

folgt geändert:

Art. 15 Abs. 1

Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes für die Ermittlung der Invalidenrente beträgt 159 502 Franken.

Art. 26 Abs. 1

Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 21 378 Franken. Die Jahresrente ergibt sich aus dem Jahresrentenansatz, dem ermittelten Prozentsatz des Integritätsschadens und dem Prozentsatz der Bundeshaftung.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

16. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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