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AS 2022 795

Verordnung des VBS
über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe
(PVFMH-VBS)
(PVFMH-VBS)

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

verordnet:

I

Die Verordnung des VBS vom 30. November 20171 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1

2 Die Kandidatinnen und Kandidaten werden im Rahmen:

  • a. der grundsätzlichen Eignungsabklärung geprüft, untersucht und beurteilt betreffend:

    1. ihren Gesundheitszustand und ihren Impfstatus,

Art. 6

Aufgehoben

Art. 8

Aufgehoben

Art. 9 Ausbildungsdienste nach VMDP

1 Fällt ein Ausbildungsdienst gemäss VMDP2 ganz oder teilweise mit einem Einsatz zusammen, so ordnet das Kommando Operationen eine Dienstverschiebung aus militärischen Gründen an.

2 In begründeten Ausnahmefällen kann das Kommando Operationen Ausbildungsdienste gemäss VMDP während der Dauer eines Einsatzes bewilligen.

Art. 11 Absätze 2, 3 und 4

2 Der Arbeitsvertrag für den konkreten Einsatz ist auf dessen Dauer befristet. Ist die Einsatzdauer unbestimmt, so wird der Arbeitsvertrag in der Regel auf ein Jahr befristet.

3 Aufgehoben

4 Der Arbeitsvertrag für den Einsatz kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. Nach zwei Einsatzverlängerungen braucht es für eine weitere Verlängerung die Bewilligung des Kommando Operationen der Gruppe Verteidigung.

Art. 11a Arbeitsverträge für Spezialistinnen und Spezialisten

1 Für Spezialistinnen und Spezialisten können Arbeitsverträge mit Maximaldauer von 5 Jahren ausgestellt werden. Die Maximaldauer und die Kündigungsmöglichkeit sind im Arbeitsvertrag festzuhalten.

2 Die Arbeitsverträge regeln sowohl die einsatzbezogene Ausbildung als auch den Einsatz.

3 Zwischen den Einsätzen werden die Spezialistinnen und Spezialisten auf Grundlage des Arbeitsvertrages innerhalb der Gruppe Verteidigung eingesetzt. Die zuständige Stelle stellt die notwendigen Poolstellen bereit.

4 Der Arbeitsvertrag für den Einsatz kann im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden. Nach einer Einsatzverlängerung braucht es für eine weitere Verlängerung die Bewilligung des Kommando Operationen der Gruppe Verteidigung.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

5. Dezember 2022

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

Viola Amherd

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