AS 2022 857
Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel
mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Beschluss Nr. 1/2022 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens
Angenommen am 17. November 2022In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2023
Präambel
Der gemischte Ausschuss für Landwirtschaft –
gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen1, insbesondere auf Artikel 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden das «Abkommen») ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.
(2) In den Anhängen 1 und 2 des Abkommens sind die Zollzugeständnisse aufgeführt, die die Schweizerische Eidgenossenschaft bzw. die Europäische Union (nachstehend die «Parteien») gewährt haben.
(3) Die Parteien haben vereinbart, die Anhänge 1 und 2 des Abkommens infolge der jüngsten Überarbeitung des Harmonisierten Systems und eines Fehlers bei der jüngsten Anpassung des Anhangs 1 über die Zollzugeständnisse für ausgebeinte Schinken zu ändern. Ferner wurde beschlossen, die von der Schweiz im Jahr 1996 gewährten Zollzugeständnisse für zum Verkauf bestimmtes Hunde- und Katzenfutter in Anhang 1 des Abkommens aufzunehmen –
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Die Anhänge 1 und 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erhalten die jeweilige Fassung im Anhang dieses Beschlusses.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. November 2022
Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft Der Vorsitzende und Leiter der Delegation der Europäischen Union: Die Leiterin der schweizerischen Delegation: Sekretär des Ausschusses: |
ÜbersetzungAbkommen vom 21. Juni 1999zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen ErzeugnissenBeschluss Nr. 1/2022 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des AbkommensAngenommen am 17. November 2022In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2023