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AS 2022 94

Abkommen vom 30. November 2021 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indonesien über den Austausch von jungen Berufsleuten

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indonesien über den Austausch von jungen Berufsleuten

Abgeschlossen am 30. November 2021 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 5. März 2022

Die Hohen Vertragsparteien, der Schweizerische Bundesrat, nachstehend «Schweiz» genannt, und die Regierung der Republik Indonesien, nachstehend «Indonesien» genannt, nachstehend einzeln «die Vertragspartei» und gemeinsam «die Vertragsparteien» genannt, vom Wunsche geleitet, die berufliche Weiterbildung von schweizerischen und indo- nesischen jungen Berufsleuten zu fördern; mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Indone- sien; vom Wunsche geleitet, diese Beziehungen durch den Austausch von Berufsleuten in den beiden Ländern zu festigen und zu verstärken; unter Berücksichtigung der Gesetze und Rechtsvorschriften der Vertragsparteien; haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf den Austausch von schweizerischen und

indonesischen Bürgern (beiderlei Geschlechts), die für eine begrenzte Zeit im anderen Land eine Stelle im erlernten Beruf antreten, um sich beruflich und sprachlich weiter- zubilden (nachstehend «junge Berufsleute» genannt). 2. Die Beschäftigung kann in allen Berufen erfolgen, deren Ausübung für Ausländer im Gastland rechtlich nicht eingeschränkt ist. Für Berufe, deren Ausübung einer besonderen Bewilligung bedarf, ist diese zusätzlich einzuholen.

SR 0.142.114.277

2021-1980 AS 2022 94

Austausch von jungen Berufsleuten. Abk. mit Indonesien AS 2022 94

Art. 2 1. Die jungen Berufsleute sind Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und in der Regel das 35. Altersjahr nicht überschritten haben. Sie sollen über eine abgeschlos- sene berufliche Ausbildung von mindestens zwei Jahren Dauer oder ein Universitäts- studium verfügen und ein entsprechendes Abschlussdokument im betreffenden Bereich vorlegen.

2. Der Familiennachzug ist ausgeschlossen.

Art. 3 1. Die Zahl der jungen Berufsleute, die in jedem der beiden Länder nach den Bedin- gungen dieses Abkommens zugelassen werden können, darf in einem Kalenderjahr 50 nicht überschreiten. Die Vertragsparteien konsultieren einander spätestens am 30. Juni jedes Kalenderjahres, um gestützt auf den tatsächlichen Bedarf zu bestim- men, ob eine Erhöhung dieser Zahl auf bis zu 100 Personen pro Jahr erforderlich ist. 2. Falls das Kontingent von einer Vertragspartei nicht ausgeschöpft wird, kann die andere aufgrund dieser Tatsache das vereinbarte Kontingent nicht einschränken. Nicht benützte Einheiten des Kontingents können nicht auf das folgende Jahr übertragen werden.

3. Das Kontingent kann voll in Anspruch genommen werden, unabhängig von der

Zahl der Bewilligungen, die im Vorjahr erteilt wurden. 4. Eine Verlängerung der Dauer der Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 3 gilt nicht als neue Bewilligung.

5. Das Kontingent nach Absatz 1 kann gemäss Artikel 11 geändert werden.

Art. 4 1. Personen, die im anderen Land als junge Berufsleute beschäftigt werden möchten, müssen diese Beschäftigung selber suchen. Die Vertragsparteien beteiligen sich nicht an der Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten. Die zuständigen Behörden des Her- kunftslandes können ihre Staatsangehörigen bei der Stellensuche im Gastland unter- stützen.

2. Personen, die an diesem Austauschprogramm teilnehmen möchten, senden ihr

Gesuch an die zuständige diplomatische Mission im Gastland. Das Gesuch enthält die erforderlichen Angaben und Dokumente, insbesondere den Namen und die Adresse des Arbeitgebers im Gastland, Angaben zur Art der vorgesehenen Tätigkeit und zur Entlöhnung sowie den Nachweis einer Kranken- und Unfallversicherung, die alle vor- hersehbaren Risiken deckt. 3. Die Bewilligung für junge Berufsleute wird von der zuständigen Behörde des Gast- landes in der Regel für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt. Sie kann vor Ablauf des ersten Jahres um maximal sechs Monate verlängert werden. Die Arbeitsverträge sind entsprechend zeitlich zu befristen.

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4. Die jungen Berufsleute erhalten die Bewilligung im Rahmen der festgelegten Kon- tingente gemäss Artikel 3 Absatz 1 und unabhängig von der Arbeitsmarktlage im Gastland. 5. Die Bewilligung für junge Berufsleute wird nur erteilt, wenn die mit dem Arbeit- geber vereinbarten Anstellungsbedingungen den arbeits- und sozialversicherungs- rechtlichen Bestimmungen des Gastlandes entsprechen.

6. Nach Ablauf ihres Arbeitsvertrags müssen die jungen Berufsleute das Gastland

verlassen.

Art. 5 1. Die jungen Berufsleute dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben oder keine andere Arbeit annehmen als die, für welche die Bewilligung erteilt ist.

2. Die zuständige Behörde des Gastlandes kann in begründeten Fällen die Genehmi-

gung zum Stellenwechsel für junge Berufsleute erteilen.

3. Junge Berufsleute, die eine Erwerbstätigkeit im Rahmen dieses Abkommens aus-

üben, respektieren die politische Unabhängigkeit, die Souveränität und die territoriale Unversehrtheit des Gastlandes.

Art. 6

1. Die Anstellung der jungen Berufsleute findet auf der Grundlage eines zwischen

dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbarten Arbeitsvertrags statt. 2. Die Rechte und Pflichten der jungen Berufsleute bezüglich Unterkunft, Arbeits- und Lohnbedingungen entsprechen denjenigen, die das geltende Arbeitsrecht den Arbeitnehmenden des Gastlandes gewährt. Abgaben, Gebühren und Steuern richten sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Gastlandes.

3. Die Entlöhnung muss orts-, berufs- und branchenüblich sein.

Art. 7 Die Bewilligungen werden nach den Bestimmungen des Gastlandes über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit für Ausländer erteilt. Es gelten die Vorschriften und Verfahren für Visa.

Art. 8 Die Formalitäten, die mit der Bewilligung für junge Berufsleute zusammenhängen, werden von den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den geltenden Ge- setzten und Vorschriften erledigt.

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Art. 9

1. Die folgenden Behörden sind für die Durchführung dieses Abkommens zuständig:

– Für die Schweiz: Staatssekretariat für Migration SEM, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bern – Für Indonesien: Generaldirektion für die Entwicklung der Vermittlung von Arbeitskräften und die Ausweitung der Beschäftigungsmöglichkeiten, Arbeitsministerium der Republik Indonesien, Jakarta 2. Jede Vertragspartei kann jederzeit eine andere zuständige Behörde bezeichnen und dies der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg notifizieren.

Art. 10 1. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation, mit der die Vertragsparteien einander über den Abschluss des erforderlichen innerstaatlichen Verfahrens informieren, in Kraft.

2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

3. Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens durch schriftliche

Notifikation an die andere Vertragspartei aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen wichtigen Gründen vorüber- gehend teilweise oder vollständig aussetzen. Die Aussetzung wird am zweiten Tag nach Erhalt dieser Notifikation wirksam. 4. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft.

5. Im Falle der Kündigung bleiben die aufgrund dieses Abkommens erteilten Bewil-

ligungen bis zum Ablauf der ursprünglich genehmigten Frist gültig.

Art. 11 Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geän- dert werden. Änderungen werden in Form separater Protokolle festgelegt, die Bestandteil dieses Abkommens sind und nach dem Verfahren gemäss Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Vertragsparteien ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.

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Geschehen zu Bern, am 30. November 2021, in je zwei Urschriften in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text mass- gebend.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Indonesien: Vincenzo Mascioli Suhartono

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