AS 2023 110
Abkommen vom 10. Juli 2014
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Verständigungsvereinbarung
zwischen der zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der zuständigen Behörde von Island
Abgeschlossen am 15. Dezember 2022In Kraft getreten am 16. Dezember 2022
Präambel
1. Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Island haben folgende Verständigungsvereinbarung betreffend die Änderung des Abkommens vom 10. Juli 20141 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach «Abkommen» genannt) nach dem Multilateralen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (hiernach «BEPS-Übereinkommen» genannt)2 abgeschlossen. Diese Verständigungsvereinbarung wird nach Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens und Artikel 32 Absatz 1 des BEPS-Übereinkommens abgeschlossen.
2. Vorbehältlich allfälliger Änderungen der Vorbehalte und Notifikationen der beiden Vertragsstaaten für die Zwecke des BEPS-Übereinkommens wird das Abkommen durch das BEPS-Übereinkommen geändert wie in Anhang 1 dargelegt.
3. Die schweizerische zuständige Behörde notifiziert am 16. Dezember 2022 der isländischen zuständigen Behörde sowie dem Depositar des BEPS-Übereinkommens den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren nach Artikel 35 Absatz 7 des BEPS-Übereinkommens.
4. Die Verständigungsvereinbarung findet Anwendung:
a) bei an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die gezahlt oder gutgeschrieben werden, wenn das Ereignis, das zu diesen Steuern führt, am oder nach dem 1. Januar 2024 eintritt;
b) bei allen anderen Steuern für Steuern, die für Veranlagungszeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 15. Juli 2023 beginnen.
c) Ungeachtet der Buchstaben a und b tritt Absatz 1 von Artikel 25 (Verständigungsverfahren) des Abkommens für Gesuche in Kraft, die ab dem 15. Januar 2023 gestellt werden.
Bern, 15. Dezember 2022 Für die zuständige Behörde der Pascal Duss | Reykjavik, 15. Dezember 2022 Für die zuständige Behörde Vilmar Freyr Sævarsson |
ÜbersetzungAbkommen vom 10. Juli 2014 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom VermögenVerständigungsvereinbarungzwischen der zuständigen Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der zuständigen Behörde von IslandAbgeschlossen am 15. Dezember 2022In Kraft getreten am 16. Dezember 2022