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AS 2023 286

Verordnung
über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdverordnung, JSV)
(Jagdverordnung, JSV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Jagdverordnung vom 29. Februar 19881 wird wie folgt geändert:

Art. 4bis Abs. 1, 1bis–1quater, 2 und 3

1 Wölfe eines Rudels dürfen nur reguliert werden, wenn sich das betroffene Rudel im Jahr, in dem die Regulierung bewilligt wird, erfolgreich fortgepflanzt hat. Die Regulierung erfolgt über den Abschuss von Jungtieren. Es darf höchstens eine Anzahl Wölfe erlegt werden, welche die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere nicht übersteigt. In Regionen, in denen es mehr als ein Wolfsrudel gibt, dürfen höchstens zwei Drittel der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere erlegt werden.

1bis In Jahren ohne Fortpflanzung darf in Regionen, in denen es mehr als ein Wolfsrudel gibt, ein Jungtier, das im Vorjahr geboren wurde, erlegt werden.

1ter Ausnahmsweise kann im Rahmen der Regulierung nach Absatz 1 auch ein Elterntier, das besonders schadenstiftend in Erscheinung tritt, in den Monaten November bis Januar erlegt werden. Ein Elterntier gilt insbesondere dann als besonders schadenstiftend, wenn es über mehrere Jahre jeweils mindestens zwei Drittel des Schadens nach Absatz 2 verursacht.

1quater Die Wölfe sind soweit möglich nahe von Siedlungen und Nutztierherden zu erlegen.

2 Eine Regulierung aufgrund von Schäden an Nutztierbeständen ist zulässig, wenn im Streifgebiet eines Wolfsrudels innerhalb von vier Monaten mindestens 8 Nutztiere getötet worden oder ein Tier der Rinder- oder Pferdegattung oder Neuweltkameliden getötet oder schwer verletzt worden sind. Bei der Beurteilung der Schäden ist Artikel 9bis Absatz 4 sinngemäss anwendbar.

3 Eine Regulierung aufgrund einer erheblichen Gefährdung von Menschen ist insbesondere zulässig, wenn sich Wölfe eines Rudels aus eigenem Antrieb regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten und sich dabei gegenüber Menschen zu wenig scheu oder aggressiv zeigen.

Art. 9bis Abs. 1, 2 Bst. c, 3 und 6 erster Satz

1 Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne, nicht zu einem Rudel gehörende Wölfe erteilen, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten oder Menschen erheblich gefährden.

2 Ein erheblicher Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet:

  • c. mindestens 6 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden, nachdem früher bereits Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren.

3 Bei Tieren der Rinder- oder Pferdegattung sowie bei Neuweltkameliden liegt ein erheblicher Schaden vor, wenn durch einen einzelnen Wolf mindestens ein Nutztier getötet oder schwer verletzt wurde.

6 Die Abschussbewilligung muss der Verhütung weiteren Schadens an Nutztieren oder der Verhütung weiterer erheblicher Gefährdung der Menschen durch einen einzelnen Wolf dienen. …

Art. 9ter Einzelabschuss eines Wolfs aus einem Rudel

Bei einer schweren und unmittelbar drohenden Gefahr für den Menschen durch einen Wolf eines Rudels kann der Kanton in Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ohne Zustimmung des BAFU den Abschuss des Wolfes anordnen.

Art. 10 Abs. 3

3 Der Bund leistet die Abgeltung für Nutztiere unter den folgenden Voraussetzungen:

  • a. Die Nutztiere sind in der Tierverkehrsdatenbank gemäss Artikel 45b Tierseuchengesetz vom1. Juli 19662 zum Zeitpunkt des Risses korrekt registriert; und

  • b. der Kanton übernimmt die Restkosten.

II

Anhang 1 der Verordnung vom 21. Januar 19913 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung wird wie folgt geändert:

Nr.

Lokalität

Kantone

Aufnahme

Revision(en)

5

Chevroux jusqu’à Portalban

FR, VD

1991

2001/2015/2023

III

Anhang 1 der Verordnung vom 30. September 19914 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete wird wie folgt geändert:

  1. Chrauchtal Kanton GL

IV

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

2. Juni 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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