AS 2023 400
Verordnung des BLV
über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen
Änderung vom 19. Juli 2023
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Die Verordnung des BLV vom 6. August 20211 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. a Fussnote
1 Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
a. aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/5942 geregelten Sperrzonen und infizierten Zonen;
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2023 in Kraft.3
19. Juli 2023 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss |
Anhang
(Art. 3 und 5)
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
1 Sperrzonen und infizierte Zonen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594
Die Mitgliedstaaten der EU und die dort geltenden Sperrzonen und infizierten Zonen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind in der folgenden Durchführungsverordnung festgelegt:
EU-Grunderlass | Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse |
|---|---|
Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 | Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmassnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605, ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/1407, ABl. L 170 vom 5.7.2023, S. 3 |
1.1 Sperrzonen nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594
In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest wie folgt eingeteilt:
Sperrzone I Gebiet nach Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung, geregelt aufgrund des Risikos, das von einer nahegelegenen Sperrzone II ausgeht.
Sperrzone II Gebiet nach Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung, geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation.
Sperrzone III Gebiet nach Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung, geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation.
Mitgliedstaaten mit Sperrzonen I
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen I:
Deutschland
Estland
Griechenland
Italien
Lettland
Litauen
Polen
Slowakei
Tschechien
Ungarn
Mitgliedstaaten mit Sperrzonen II
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen II:
Bulgarien
Deutschland
Estland
Italien
Lettland
Litauen
Polen
Slowakei
Tschechien
Ungarn
Mitgliedstaaten mit Sperrzonen III
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen III:
Bulgarien
Deutschland
Griechenland
Italien
Lettland
Litauen
Polen
Rumänien
1.2 Infizierte Zonen und Sperrzonen nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594
In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten wie folgt eingeteilt:
Infizierte Zone Gebiet nach Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen.
Sperrzone Gebiet nach Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen.
Mitgliedstaaten mit infizierten Zonen
In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen infizierte Zonen:
Italien
Mitgliedstaaten mit Sperrzonen
In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Sperrzonen:
Italien
2 Infizierte Zonen und Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
2.1 Infizierte Zonen
Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6874, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.
2.2 Sperrzonen
Die Mitgliedstaaten der EU mit Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind im folgenden Durchführungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass | Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse |
|---|---|
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1422 | Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1422 der Kommission vom 3. Juli 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmassnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien; Fassung gemäss ABl. L 174 vom 7.7.2023, S. 12 |