(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
a) «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft und «Albanien» die Republik Albanien;
b) «Rechtsvorschriften»: die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Ausführungsbestimmungen der Vertragsstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit;
c) «Gebiet»:
– in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
– in Bezug auf Albanien das Gebiet der Republik Albanien;
d) «Staatsangehörige»:
– in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit,
– in Bezug auf Albanien Personen mit albanischer Staatsangehörigkeit;
e) «Familienangehörige, Hinterlassene und Anspruchsberechtigte»: Personen, die nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften als solche bestimmt oder anerkannt sind;
f) «Versicherungszeiten»: Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaats als solche gelten;
g) «Wohnsitz»: der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
h) «Wohnort»: der Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
i) «Aufenthaltsort»: der Ort, an dem sich eine Person vorübergehend aufhält;
j) «zuständige Behörde»:
– in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen,
– in Bezug auf Albanien die Ministerin oder der Minister oder die Ministerinnen oder Minister, die oder der für die in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften zuständig ist oder sind;
k) «zuständiger Träger»:
– in Bezug auf die Schweiz das mit der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften betraute Organ,
– in Bezug auf Albanien das mit der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Rechtsvorschriften betraute Organ;
l) «Verbindungsstelle»: der von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats zur Sicherstellung von Koordination, Informationsaustausch und Verwaltungshilfe zwecks Anwendung dieses Abkommens bezeichnete Träger;
m) «Flüchtlinge»: Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 19511 und des Protokolls vom 31. Januar 19672 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
n) «Staatenlose»: staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19543 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
(2) Andere, in Absatz 1 nicht definierte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zukommt.