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AS 2023 763

Verordnung
über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
(Energieeffizienzverordnung, EnEV)
(Energieeffizienzverordnung, EnEV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Anhänge 1.1, 1.3, 1.13, 1.21 und 1.22 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20171 werden gemäss Beilage geändert.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

29. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Kühlgeräte

Ziff. 3.1 Fussnote

  • 3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Kühlgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2019 sowie den Anhängen II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/20162 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltswäschetrockner

Ziff. 2.1, 2.2 und 2.3

  • 2.1 Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr EEI gemäss Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EU) 932/2012 unter 24 liegt.

  • 2.2 Ausgenommen sind für einen Gebrauch in Gemeinschaftsräumen von Mehrfamilienhäusern ausgelegte Haushaltswäschetrockner nach Ziffer 1 mit einer Trocknungsleistung über 4 kg pro Stunde (Standard-Baumwollprogrammdauer bei vollständiger Befüllung). Diese dürfen in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn ihr EEI gemäss Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EU) 932/2012 unter 32 liegt.

  • 2.3 Aufgehoben

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Raumklimageräte und Komfortventilatoren

Ziff. 4.1 Fussnote

  • 4.1 Die Angabe der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen nach den Anhängen II–VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/20113 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von netzbetriebenen Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion

Ziff. 3.1 Fussnote

  • 3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/2024 sowie den Anhängen II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/20184 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.

(Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben von Lichtquellen und separaten Betriebsgeräten

Ziff. 3.1 Fussnote

  • 3.1 Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Lichtquellen und separaten Betriebsgeräte nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II, III und V der Verordnung (EU) 2019/2020 und dem Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/20155 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.

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