AS 2024 351
Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV)
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 115 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 27. Mai 20201 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung,
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Mai 2020 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung wird wie folgt geändert:
Art. 118e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Juli 2024Sendungen mit den nachfolgenden Lebensmitteln, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 9. Juli 2024 bereits versendet wurden, dürfen bis zum 1. Oktober 2024 ohne amtliche Bescheinigung sowie ohne Ergebnisse von Probenahmen und Analysen eingeführt werden: a. Gotu Kola (Centella asiatica) aus Sri Lanka; b. Paprika der Gattung Capsicum aus Vietnam.
II
Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
III
Die Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
9. Juli 2024 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss |
(Art. 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 Bst. b, 2 und 5)
Lebensmittel nicht tierischer Herkunft aus bestimmten Ländern, die vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen nach den Artikeln 37−43 unterliegen
Ziff. 1 Fussnote 1. Sämtliche Lebensmittel, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/17932 aufgeführt sind.