Diese Verordnung regelt den Einbezug von Tankkarten-Anbietern in die Erhebung der Schwerverkehrsabgabe. Zu diesem Zweck regelt sie:
a. das Verfahren der Zulassung der Tankkarten-Anbieter;
b. die technischen und betrieblichen Vorgaben für Tankkarten-Anbieter;
c. die Pflichten der Tankkarten-Anbieter;
d. die Höhe des Entgelts für die Dienstleistungen, die Tankkarten-Anbieter gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erbringen.