Dieses Abkommen regelt:
a) den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler zwischen den schweizerischen und liechtensteinischen Veranstalterinnen und Veranstaltern von Geldspielen; und
b) die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung und Anwendung der verhängten Spielsperren.