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AS 2024 683

Verordnung
über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 4 und 5Aufgehoben

Art. 9 Abs. 3 und 3bis3 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats melden, wie sie die Rohstoffe verwertet haben. Die Meldungen müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten. 3bis Aufgehoben

Art. 10 Abs. 22 Sie können die Milchmenge und deren Verwertung jährlich jeweils bis zum 10. November melden, wenn jeden Monat weniger als 2000 kg vermarktet werden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

6. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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