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AS 2024 73

Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 20061 wird wie folgt geändert:

Ingressgestützt auf das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20062 (KAG),

Ersatz von Ausdrücken1 In den Artikeln 1b Absatz 4, 5 Absatz 5, 6a Buchstabe a, 13a Buchstabe e, 32a Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe c, 40 Absatz 3, 51 Absatz 1, 64 Absatz 1 Buchstabe c, 71 Absatz 1, 73 Absatz 2 Buchstabe b, 86 Absätze 2 und 3 Buchstaben b–d, 91a Absatz 1 Buchstabe h, 96 Absatz 1, 99 Absatz 3, 111 Absatz 1, 127a, 128 Absätze 3 Buchstabe a und 4, 128a Absatz 1, 129a, 130, 137 Absätze 1 und 2 sowie 142 Absatz 1 Buchstaben a und c wird der Ausdruck «des Gesetzes» ersetzt durch «KAG».2 In den Artikeln 7 Buchstabe b, 14 Absatz 2 Buchstabe b, 15 Absatz 1 Buchstabe c, 117 Absatz 1 und 121 Absatz 4 wird der Ausdruck «Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen» ersetzt durch «KmGK».3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 1b Abs. 1 Einleitungssatz1 Als operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, gelten für die Zwecke der Anwendung des KAG und unabhängig von ihrer Rechtsform Unternehmen:

Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 6Begriff der kollektiven Kapitalanlage (Art. 7 Abs. 1, 3 und 4 KAG)6 Fondsleitungen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV), Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) und Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF) sind bei den von ihnen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen dafür verantwortlich, dass die Begriffsmerkmale einer kollektiven Kapitalanlage nach Artikel 7 KAG und diesem Artikel dauernd eingehalten werden.

Art. 7 EinleitungssatzWer eine Bewilligung nach Artikel 13 KAG beantragt, muss der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) folgende Dokumente unterbreiten:

Art. 12a Abs. 55 Sie kann die Einzelheiten des Risikomanagements, der internen Kontrolle und der Compliance regeln.

Art. 12b Abs. 2 Bst. a2 Als wesentliche Aufgaben gelten:a. bei einer SICAV: die Aufgaben nach Artikel 36 KAG;

Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b2 Änderungen der Dokumente nach Artikel 15 KAG sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten, ausgenommen:b. die Änderung der Höhe oder der Bandbreite der Kommanditsumme des Gesellschaftsvertrags der KmGK;

Art. 15 Abs. 1 Bst. b1 Die Bewilligungsträger mit Ausnahme der Depotbank melden:b. Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren gegen sie;

Art. 31 Abs. 1 und 4 Einleitungssatz1 Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten dürfen Anlagen von kollektiven Kapitalanlagen nur zum Marktpreis auf eigene Rechnung erwerben und ihnen Anlagen aus eigenen Beständen nur zum Marktpreis veräussern.4 Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten dürfen keine Ausgabe- oder Rücknahmekommission erheben, wenn sie Zielfonds erwerben, die:

Art. 31aBestmögliche Ausführung vonEffektenhandelsgeschäften und sonstigen Transaktionen (Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG)1 Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten müssen Gegenparteien für Effektenhandelsgeschäfte und sonstige Transaktionen sorgfältig auswählen. Sie müssen sicherstellen, dass bei der Ausführung der Effektenhandelsgeschäfte und sonstiger Transaktionen das bestmögliche Ergebnis in finanzieller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht erreicht wird.2 In finanzieller Hinsicht müssen sie neben dem Preis für das Finanzinstrument auch die mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Kosten sowie Entschädigungen Dritter berücksichtigen.

Art. 32 Abs. 11 Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten dürfen die Honorare an natürliche oder juristische Personen, die ihnen nahestehen und die für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage bei der Planung, der Erstellung, dem Kauf oder dem Verkauf eines Bauobjektes mitwirken, ausschliesslich zu branchenüblichen Preisen berechnen.

Art. 32b Interessenkonflikte (Art. 20 Abs. 1 Bst. a KAG)Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten müssen wirksame organisatorische und administrative Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten treffen, um zu verhindern, dass diese den Interessen der Anlegerinnen und Anleger schaden. Lassen sich Interessenkonflikte nicht vermeiden, so sind diese den Anlegerinnen und Anlegern gegenüber offenzulegen.

Art. 33 Sorgfaltspflicht (Art. 20 Abs. 1 Bst. b KAG)1 Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten müssen für eine wirksame Trennung der Tätigkeiten des Entscheidens (Vermögensverwaltung), der Durchführung (Handel und Abwicklung) und der Administration sorgen.2 Die FINMA kann die Einzelheiten regeln und in begründeten Einzelfällen Ausnahmen gestatten oder die Trennung weiterer Funktionen anordnen.

Art. 34 Abs. 1 und 41 Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten müssen die Anlegerinnen und Anleger insbesondere auf die mit einer bestimmten Anlageart verbundenen Risiken hinweisen.4 Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten müssen bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten die Transparenz gewährleisten, welche den Anlegerinnen und Anlegern den Nachvollzug von deren Ausübung ermöglicht.

Art. 36 Abs. 22 Für übrige Fonds nach den Artikeln 68–71 KAG und Limited Qualified Investor Funds (L‑QIF) nach Artikel 118a KAG enthält er zudem die den Besonderheiten und Risiken der jeweiligen Anlagen entsprechenden Angaben in Bezug auf deren Charakteristik und Bewertung.

Art. 37 Abs. 2 Bst. a, e, g–i und o–r, Abs. 2bis Einleitungssatz, Bst. b, d und g sowie Abs. 2ter Einleitungssatz2 Sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht, können folgende Nebenkosten dem Fondsvermögen oder den Teilvermögen belastet werden:a. Kosten im Zusammenhang mit dem An- und Verkauf von Anlagen einschliesslich Absicherungsgeschäften, namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Abrechnungs- und Abwicklungskosten, Bankspesen, Steuern und Abgaben, sowie Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen;e. Honorare der Prüfgesellschaft für die Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rahmen von Gründungen, Änderungen, Liquidation, Fusion oder Vereinigung von Fonds oder allfälliger Teilvermögen; g. Notariats- und Handelsregisterkosten für die Eintragung von kollektiven Kapitalanlagen ins Handelsregister sowie für Änderungen der eingetragenen Tatsachen;h. Kosten für die Publikation des Nettoinventarwerts des Fonds oder seiner Teilvermögen sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anlegerinnen und Anleger, die nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind, einschliesslich der Übersetzungskosten;i. Kosten für den Druck und die Übersetzung juristischer Dokumente sowie der Jahres- und Halbjahresberichte des Fonds;o. Kosten für die Registrierung oder Verlängerung des Identifikators eines Rechtsträgers (Legal Entity Identifier) bei in- und ausländischen Registrierungsstellen; p. Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Kotierung des Fonds;q. Kosten und Gebühren für den Einkauf und die Nutzung von Daten und Datenlizenzen, soweit sie dem Fonds zugerechnet werden können und keine Recherchekosten darstellen;r. Kosten und Gebühren für die Nutzung und Überprüfung unabhängiger Label.2bis Bei Immobilienfonds und L-QIF mit Immobilienanlagen können zusätzlich folgende Nebenkosten dem Fondsvermögen oder den Teilvermögen belastet werden, sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht:b. marktübliche an Dritte bezahlte Courtagen im Zusammenhang mit Erst- und Wiedervermietungen von Immobilien;d. Liegenschaftsaufwand, sofern dieser marktüblich ist und nicht von Dritten getragen wird, insbesondere Unterhalts- und Betriebskosten einschliesslich Versicherungskosten, öffentlich-rechtliche Abgaben sowie Kosten für Service- und Infrastrukturdienstleistungen;g. Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Sicherstellung eines regelmässigen börslichen oder ausserbörslichen Handels der Anteile des Fonds.2ter Die Fondsleitung eines Immobilienfonds oder eines L-QIF mit Immobilienanlagen kann für ihre eigenen Bemühungen im Zusammenhang mit den folgenden Tätigkeiten eine Kommission erheben, sofern der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht und die Tätigkeit nicht von Dritten ausgeübt wird:

Art. 39 Abs. 1 erster Satz1 Im Prospekt des Anlagefonds sind ein oder mehrere Publikationsorgane zu bezeichnen, in denen die vom KAG und von dieser Verordnung geforderten Informationen den Anlegerinnen und Anlegern zur Verfügung gestellt werden. …

Art. 40 Abs. 5Aufgehoben

Art. 41 Abs. 1 erster Satz1 Die Fondsleitung hat jede Änderung des Fondsvertrags in den Publikationsorganen des jeweiligen Anlagefonds in der vom KAG vorgesehenen Form zu veröffentlichen. …

Art. 55 Abs. 2 Bst. c und dBetrifft nur den französischen Text.

Art. 62b Abs. 11 Der Inhalt und die Genehmigung des Anlagereglements richten sich nach den Bestimmungen über den Fondsvertrag, soweit das KAG oder die Statuten nichts anderes vorsehen.

Art. 63 Abs. 55 Die Bestimmung über die wichtigen Beschlüsse der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft (Art. 704 des Obligationenrechts3, OR) findet keine Anwendung.

Art. 64 Abs. 1 Bst. a 1 Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:a. die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 716a OR4;

Art. 67 Abs. 2bis2bis Werden die Anlagevorschriften aktiv verletzt, namentlich durch Käufe oder Verkäufe, so müssen die Anlagen unverzüglich auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Wird den Anlegerinnen und Anlegern ein aufgrund eines solchen aktiven Anlageverstosses entstandener Schaden nicht ersetzt, so ist der Anlageverstoss der Prüfgesellschaft unverzüglich mitzuteilen und so rasch wie möglich in den Publikationsorganen zu veröffentlichen. Die Mitteilung und die Veröffentlichung müssen eine konkrete Umschreibung des Anlageverstosses und des für die Anlegerinnen und Anleger entstandenen Schadens umfassen. Im Jahresbericht ist über sämtliche aktiven Anlageverstösse Bericht zu erstatten.

Art. 76 Sachüberschrift und Abs. 4 und 5Effektenleihe (Securities Lending) und Pensionsgeschäft (Repo, Reverse Repo) (Art. 26 Abs. 3 und 55 Abs. 1 Bst. a und b KAG)4 Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement und der Prospekt müssen folgende Angaben über Effektenleihen und Pensionsgeschäfte enthalten:a. Angabe, ob die kollektive Kapitalanlage Effektenleihen tätigen kann;b. Angabe, ob die kollektive Kapitalanlage Pensionsgeschäfte tätigen kann; c. die absoluten oder relativen maximalen Grenzwerte für Effektenleihen und Pensionsgeschäfte; undd. die Risiken, die mit solchen Geschäften verbunden sind. 5 Der Jahresbericht und der Halbjahresbericht der kollektiven Kapitalanlage müssen folgende Angaben über die von der Fondsleitung oder der SICAV für Rechnung der kollektiven Kapitalanlage getätigten Effektenleihen und Pensionsgeschäfte enthalten: a. den Wert der ausgeliehenen Effekten und der Pensionsgeschäfte per Abschluss des Rechnungsjahres beziehungsweise per Ende der ersten Hälfte des Rechnungsjahres;b. die Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften;c. den jährlichen beziehungsweise halbjährlichen Durchschnitt des Anteils ausgeliehener Effekten;d. den maximalen Anteil ausgeliehener Effekten als maximaler Tageswert; e. die Verteilung der Bruttoerträge aus Effektenleihen und Pensionsgeschäften zwischen der Fondsleitung und den Anlegerinnen und Anlegern (Revenue Split);f. die Erträge aus der Wiederanlage der erhaltenen Barsicherheiten (Cash Collateral);g. die Form der Verwahrung der von der kollektiven Kapitalanlage gestellten Sicherheiten: getrennte Konten oder Omnibus-Konten.

Art. 86 Abs. 3bis3bis Absatz 2bis gilt für Schuldbriefe und andere vertragliche Grundpfandrechte sinngemäss.

Art. 104 Abs. 22 Bei Immobilienfonds und L-QIF mit Immobilienanlagen bewahrt sie die unbelehnten Schuldbriefe sowie die Aktien von Immobiliengesellschaften auf. Für die laufende Verwaltung von Immobilienwerten kann sie Konten von Dritten führen lassen.

Art. 106 Exchange Traded Funds (ETF) (Art. 15 und 78 Abs. 3 KAG)1 Als Exchange Traded Funds (ETF) gelten Anteile oder Anteilsklassen einer offenen kollektiven Kapitalanlage, die dauernd an einer schweizerischen Börse kotiert sind und für die mindestens ein Market Maker nach Artikel 41 Buchstabe c FINIG5 sicherstellt, dass der Wert der gehandelten Anteile oder Anteilsklassen nicht wesentlich vom indikativen Nettoinventarwert abweicht.2 Eine kollektive Kapitalanlage darf nur als «Exchange Traded Fund» oder «ETF» bezeichnet werden, wenn alle Anteile oder Anteilsklassen als ETF ausgestaltet sind.3 Der Prospekt hat insbesondere folgende Angaben zu ETF zu enthalten: a. Angaben zur Kotierung und zum indikativen Nettoinventarwert des ETF sowie zum Market Maker;b. Angaben darüber, wo und wie oft die Zusammensetzung des Portfolios des ETF oder seines Wertpapierkorbes offengelegt wird; c. Beschreibung des Handels des ETF auf dem Primär- und Sekundärmarkt und der damit verbundenen Risiken;d. Hinweis auf das Recht der Sekundärmarktanlegerinnen und -anleger auf direkte Rückgabe bei der Fondsleitung oder der SICAV, mit Angabe der damit verbundenen Bedingungen und Kosten.4 Für ETF, die einen Index nachbilden, muss der Prospekt zudem Angaben enthalten: a. zum Indexanbieter sowie zum nachgebildeten Index;b. zur Nachbildungsmethode und zu den damit verbundenen Risiken;c. zum prognostizierten Nachbildungsfehler unter normalen Marktbedingungen.5 Wird der ETF aktiv verwaltet, so ist dies im Fondsvertrag oder im Anlagereglement, im Prospekt, im Basisinformationsblatt und in der Werbung anzugeben. Die Einzelheiten der Umsetzung der Anlagepolitik sind zudem in den Prospekt aufzunehmen.6 Enthält eine kollektive Kapitalanlage sowohl als ETF wie auch nicht als ETF ausgestaltete Anteilsklassen, so:a. ist für die als ETF ausgestalteten Anteilsklassen in ihrer Bezeichnung der Zusatz «ETF» zu verwenden;b. sind im Prospekt die Einzelheiten der Ausgestaltung von Anteilsklassen als ETF offenzulegen, insbesondere bezüglich Funktionsweise, Handel und weiterer Unterschiede zu den übrigen Anteilsklassen, sowie die damit verbundenen Auswirkungen und Risiken für die Anlegerinnen und Anleger;c. ist auf der ersten Seite des Fondsvertrags oder Anlagereglements, des Prospekts und des Basisinformationsblatts sowie in der Werbung der Hinweis anzubringen, dass die kollektive Kapitalanlage sowohl als ETF wie auch nicht als ETF ausgestaltete Anteilsklassen enthält.

Art. 108aVerwaltung derLiquidität(Art. 78a KAG)1 Die Fondsleitung oder die SICAV muss mittels eines Prozesses die angemessene Verwaltung der Liquidität für jede von ihr verwaltete kollektive Kapitalanlage sicherstellen. 2 Der Prozess muss insbesondere vorsehen, dass:a. das Liquiditätsprofil der Anlagen der kollektiven Kapitalanlage gesamthaft mit der Anlagepolitik und den Rücknahmebedingungen in Einklang steht und sich mit den bestehenden Verbindlichkeiten der kollektiven Kapitalanlage deckt; b. die Liquidität jedes Portfolios laufend überwacht und unter Einbezug weiterer wesentlicher Risiken regelmässig beurteilt wird, um Liquiditätsrisiken frühzeitig zu erkennen und auf diese rechtzeitig und angemessen reagieren zu können;c. bei den Anlageentscheiden die Liquidität der Anlagen und die Auswirkungen der Investition auf die Liquidität des Portfolios berücksichtigt werden; d. angemessene Instrumente zur Verwaltung der Liquidität für die jeweilige kollektive Kapitalanlage vorgesehen sind;e. der Fondsleitung oder der SICAV die für die Beurteilung der Angemessenheit der Liquidität erforderlichen Informationen, namentlich zu den Anlagen, den Verbindlichkeiten und dem Anlegerkreis der kollektiven Kapitalanlage, vorliegen.3 Die Fondsleitung oder die SICAV muss für jede von ihr verwaltete kollektive Kapitalanlage in regelmässigen Abständen angemessene Stresstests durchführen. Diese beruhen auf normalen und auf aussergewöhnlichen Marktbedingungen und stellen auf historische und auf hypothetische Szenarien ab. Auf die Durchführung von Stresstests kann verzichtet werden, wenn das Nettofondsvermögen der verwalteten kollektiven Kapitalanlage nicht mehr als 25 Millionen Franken beträgt. 4 Die Fondsleitung oder die SICAV muss einen Krisenplan erstellen und in diesem die Massnahmen für den Einsatz der vorgesehenen Instrumente zur Verwaltung der Liquidität sowie die Abläufe und internen Zuständigkeiten festlegen. Sie muss den Krisenplan regelmässig überprüfen, um sicherzustellen, dass die Instrumente zur Verwaltung der Liquidität bei Bedarf unverzüglich und ordnungsgemäss zum Einsatz kommen können.5 Die FINMA kann die Einzelheiten regeln.

Art. 110a Segregierung einzelner Anlagen (Art. 15 und 78 Abs. 3 KAG)1 Die FINMA kann auf begründeten Antrag der Fondsleitung oder der SICAV in aussergewöhnlichen Fällen, wenn dies im Interesse der Gesamtheit der Anlegerinnen und Anleger liegt und sofern der Fondsvertrag oder das Anlagereglement dies vorsieht, die Segregierung einzelner illiquider Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage (Side Pockets) genehmigen. 2 Die Fondsleitung oder die SICAV muss ihren Entscheid zur Segregierung nach der Genehmigung durch die FINMA in den Publikationsorganen veröffentlichen.

Gliederungstitel nach Art. 1263a. Titel: Limited Qualified Investor Fund1.Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 126a Begriffbis (Art. 13 Abs. 2, 15 Abs. 3, 118a Abs. 1 und 118f Abs. 1 KAG)1 Eine kollektive Kapitalanlage gilt nur dann als Limited Qualified Investor Fund (L‑QIF), wenn ausdrücklich auf die Einholung einer Bewilligung und einer Genehmigung der FINMA verzichtet wird. 2 Ein ausdrücklicher Verzicht liegt vor, wenn das für die Verwaltung des L-QIF zuständige Institut die erstmalige Meldung der Übernahme der Verwaltung an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) nach Artikel 126g Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung erstattet.

Art. 126bAnwendbarkeit dieser Verordnung, der KKV‑FINMA und der anerkannten Selbstregulierungen der Branchenorganisation(Art. 118a Abs. 2 KAG)1 Der L-QIF untersteht dieser Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.2 Er untersteht den Vorschriften der Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 27. August 20146 (KKV-FINMA), soweit die vorliegende Verordnung dies bestimmt.3 Er untersteht sinngemäss folgenden von der Branchenorganisation erlassenen und von der FINMA als Mindeststandard anerkannten Selbstregulierungen7: a. Verhaltensregeln in der Fassung vom 5. August und 23. September 2021; b. Richtlinie für Immobilienfonds in der Fassung vom 5. August 2021; c. Richtlinie für Geldmarktfonds in der Fassung vom 5. August 2021; d. Richtlinie für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen und die Behandlung von Bewertungsfehlern bei offenen kollektiven Kapitalanlagen in der Fassung vom 5. August 2021; e. Richtlinie zur Berechnung und Publikation der Performance von kollektiven Kapitalanlagen in der Fassung vom 5. August 2021; f. Richtlinie zur Berechnung und Offenlegung der Total Expense Ratio (TER) von kollektiven Kapitalanlagen in der Fassung vom 5. August 2021.

Art. 126cVoraussetzungen für einen Statuswechsel von einer beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlage zu einem L‑QIF (Art. 118b KAG)1 Der Statuswechsel von einer beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlage zu einem L‑QIF bedarf vorgängig der Genehmigung und gegebenenfalls der Bewilligung durch die FINMA. 2 Die FINMA genehmigt den Statuswechsel und bewilligt ihn gegebenenfalls, wenn:a. die Voraussetzungen nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben a–c KAG erfüllt sind;b. der Fondsvertrag, das Anlagereglement oder der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit eines Statuswechsels vorsehen;c. weder der kollektiven Kapitalanlage noch den Anlegerinnen und Anlegern aus dem Statuswechsel Kosten erwachsen; undd. bei einer kollektiven Kapitalanlage in der Rechtsform: 1. des vertraglichen Anlagefonds: – die Depotbank dem Statuswechsel zugestimmt hat und– nur noch Anlegerinnen und Anleger in der kollektiven Kapitalanlage verbleiben, die dem Statuswechsel ausdrücklich zugestimmt haben,2. der SICAV: – die Depotbank dem Statuswechsel zugestimmt hat– diejenigen Unternehmensaktionärinnen und Unternehmensaktionäre dem Statuswechsel zugestimmt haben, die mindestens zwei Drittel der ausgegebenen Unternehmensaktien auf sich vereinigen, und – nur noch Anlegerinnen und Anleger in der kollektiven Kapitalanlage verbleiben, die dem Statuswechsel ausdrücklich zugestimmt haben,3. der Rechtsform der KmGK: sämtliche Anlegerinnen und Anleger dem Statuswechsel zugestimmt haben.3 Die FINMA kann die Voraussetzungen für einen Statuswechsel zu einem L-QIF näher umschreiben. 4 Sie legt in ihrem Entscheid über ihre Genehmigung und gegebenenfalls Bewilligung des Statuswechsels das Datum der Entlassung der kollektiven Kapitalanlage aus der Aufsicht fest.

Art. 126dInformationspflichten beiStatuswechsel (Art. 118b KAG)1 Die Fondsleitung, der Verwaltungsrat einer SICAV und die Komplementäre einer KmGK müssen den Beschluss zu einem Statuswechsel zu einem L‑QIF der FINMA unverzüglich mitteilen. 2 Bei einer kollektiven Kapitalanlage in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV ist der Beschluss zum Statuswechsel in den Publikationsorganen zu veröffentlichen. Die Publikation muss insbesondere folgende Informationen enthalten: a. einen Hinweis auf die Auswirkungen des Statuswechsels auf den Genehmigungs- oder Bewilligungsstatus der kollektiven Kapitalanlage, insbesondere auf die Entlassung der kollektiven Kapitalanlage aus der Aufsicht der FINMA; b. den Hinweis, dass die Anlegerinnen und Anleger innert 30 Tagen nach der Publikation wählen können, ob sie:1. in der kollektiven Kapitalanlage verbleiben, falls sie dem Statuswechsel ausdrücklich zustimmen, oder 2. ihre Anteile unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen Rückgabefristen und -termine zurückgeben, falls sie ihre Anteile kündigen; c. den Hinweis, dass diejenigen Anlegerinnen und Anleger, die ihr Wahlrecht nach Buchstabe b nicht wahrnehmen, den Anlegerinnen und Anlegern gleichgestellt werden, die ihre Anteile am 30. Tag nach der Publikation kündigen. 3 Bei einer kollektiven Kapitalanlage in der Rechtsform der KmGK müssen die Komplementäre die Kommanditäre vor der Beschlussfassung zum Statuswechsel auf die damit verbundenen Auswirkungen auf den Genehmigungs- und Bewilligungsstatus der KmGK hinweisen, insbesondere auf die Entlassung der KmGK aus der Aufsicht der FINMA.

Art. 126e Umstrukturierungen (Art. 118b KAG)Umstrukturierungen eines L-QIF mit beaufsichtigten kollektiven Kapitalanlagen oder zu solchen sind nicht zulässig.

Art. 126f Auf L-QIF nicht anwendbare Bestimmungen (Art. 118d KAG)Folgende Bestimmungen sind nicht auf L-QIF anwendbar:a. die Bestimmungen über die Bewilligung und Genehmigung sowie über die Aufsichtstätigkeit der FINMA (Art. 7–23, 31 Abs. 6, 33 Abs. 2, 35, 35a Abs. 2–4, 40, 53, 54 Abs. 4, 55 Abs. 1–3ter und 5–7, 61, 62 Abs. 2 zweiter Satz und 3, 62b, 63 Abs. 3 und 4, 109, 110 Abs. 2, 110a, 114 Abs. 3, 115 Abs. 3 und 4, 116 Abs. 3 und 5, 118 Abs. 3, 119 Abs. 4 zweiter Satz, 137, 141 und 142);b. die Anlagevorschriften nach den Artikeln 32a, 67–102, 117 Absätze 2 und 3, 120 und 121;c. die Bestimmungen über die Änderung des Fondsvertrags nach Artikel 41 und über den Wechsel der Depotbank nach Artikel 105.

Art. 126g Meldepflicht und Datenbearbeitung (Art. 118f KAG)1 Das für die Verwaltung eines L-QIF zuständige Institut muss dem EFD unter Angabe der eigenen Firma und der Bezeichnung oder Firma des L‑QIF Folgendes melden: a. die Übernahme der Verwaltung innert 14 Tagen nach der Unterzeichnung des Fondsvertrags oder des Gesellschaftsvertrags oder der Verabschiedung der Statuten;b. die Aufgabe der Verwaltung innert 14 Tagen nach der Unterzeichnung des geänderten Fondsvertrags oder des geänderten Gesellschaftsvertrags, der Verabschiedung der geänderten Statuten oder dem Abschluss der Liquidation des L‑QIF.2 Bei der Übernahme der Verwaltung muss es dem EFD innert der Frist nach Absatz 1 Buchstabe a zu statistischen Zwecken zudem insbesondere Folgendes melden:a. die Kontaktdaten des L-QIF und des für die Verwaltung zuständigen Instituts; b. die Rechtsform, die offene oder geschlossene Natur und die Anlagekategorien des L‑QIF;c. das Datum der Übernahme der Verwaltung des L-QIF;d. das voraussichtliche Datum der Lancierung des L-QIF;e. den Namen und die Kontaktdaten der Depotbank;f. den Namen und die Kontaktdaten der Prüfgesellschaft;g. den Namen und die Kontaktdaten des für die Anlageentscheide zuständigen Instituts, sofern die Anlageentscheide übertragen worden sind; h. den Anlagestil und die Anlagestrategie.3 Bei der Aufgabe der Verwaltung muss es dem EFD innert der Frist nach Absatz 1 Buchstabe b zu statistischen Zwecken zudem das Datum der Aufgabe der Verwaltung des L‑QIF melden.4 Es muss dem EFD zudem innert jeweils 14 Tagen zu statistischen Zwecken Folgendes melden: a. das Datum der Lancierung des L-QIF;b. jede Änderung der nach den Absätzen 2 und 3 gemeldeten Tatsachen; c. die Eröffnung der Liquidation über den L-QIF.5 Das EFD kann die Daten nach Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben b und e und Absatz 4 Buchstaben a und c in einem Verzeichnis öffentlich zugänglich machen. 6 Das für die Verwaltung des L-QIF zuständige Institut muss dem EFD oder einem durch das EFD beauftragten Dritten periodisch insbesondere folgende Daten des L‑QIF zu statistischen Zwecken übermitteln:a. den Vermögensbestand und die Vermögensveränderung;b. den Wert der herausgegebenen und der zurückgenommenen Anteile;c. die Vermögenswerte, gegliedert nach: 1. Inland und Ausland, 2. Währungen,3. den folgenden Anlagekategorien: Geldmarktinstrumente, Forderungen aus Pensionsgeschäften, Obligationen, Aktien und andere Beteiligungspapiere, Anteile an anderen Kollektivanlagen, strukturierte Produkte, Immobilien, übrige Wertpapiere;d. die Verbindlichkeiten, gegliedert nach Inland und Ausland;e. die Erfolgsrechnung;f. die Risikodaten, einschliesslich der Gliederung der Aktiven und Passiven nach Laufzeitenstruktur sowie des Bestands des Ausserbilanzgeschäfts.7 Das EFD erlässt technische Weisungen über die Form der Meldungen nach diesem Artikel. Es legt darin insbesondere fest, welche Daten ganz oder teilweise in elektronischer Form zu liefern sind.8 Das EFD oder der beauftragte Dritte kann die nach diesem Artikel erhobenen Daten im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben mit schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden austauschen.9 Das EFD oder der beauftragte Dritte kann die nach diesem Artikel erhobenen Daten in aggregierter Form veröffentlichen und an weitere zuständige Stellen des Bundes, insbesondere an das Bundesamt für Statistik, sowie an zuständige Behörden anderer Länder und internationale Organisationen weiterleiten.

Art. 126h Pflichten des für die Verwaltung des L-QIF zuständigen Instituts (Art. 118g und 118h KAG)1 Das für die Verwaltung eines L-QIF zuständige Institut (Art. 118g oder 118h KAG) ist dafür verantwortlich, dass die für den L‑QIF geltenden gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen oder reglementarischen Vorschriften eingehalten werden. 2 Hält eine kollektive Kapitalanlage die Begriffsmerkmale eines L-QIF nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben a–c KAG nicht oder nicht mehr ein, so muss das Institut unverzüglich die FINMA, die Depotbank und die Prüfgesellschaft informieren. 3 Werden die für den L-QIF geltenden gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen oder reglementarischen Vorschriften anderweitig nicht oder nicht mehr eingehalten, so muss das Institut unverzüglich die Anlegerinnen und Anleger, die Depotbank sowie die Prüfgesellschaft darüber informieren und dafür sorgen, dass der ordnungsgemässe Zustand innert angemessener Frist wiederhergestellt wird. Ist dies nicht möglich, so muss es den L‑QIF auflösen.2.Kapitel:
Besondere Bestimmungen für L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV

Art. 126i Änderung des Fondsvertrags eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds (Art. 118j Abs. 2 KAG)Änderungen des Fondsvertrags eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, die Rechte der Anlegerinnen und Anleger nicht berühren oder ausschliesslich formeller Natur sind, sind von der Publikationspflicht nach Artikel 118j Absatz 2 KAG ausgenommen.

Art. 126j Erstellung und Änderung des Anlagereglements sowie Änderung der Statuten eines L‑QIF in der Rechtsform der SICAV (Art. 50, 94 und 118a Abs. 2 KAG)1 Der Inhalt des Anlagereglements eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV richtet sich nach den Bestimmungen über den Fondsvertrag, soweit das KAG oder die Statuten nichts anderes vorsehen. Das Anlagereglement bedarf der Genehmigung durch die Generalversammlung. 2 Die Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen ist zuständig für die Änderung des Anlagereglements, sofern die Änderung:a. nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist;b. die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre berührt; oderc. nicht ausschliesslich formeller Natur ist.3 Beschliesst die Generalversammlung eine Änderung des Anlagereglements, so muss sie folgende Informationen entweder in den Publikationsorganen veröffentlichen oder den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitteilen: a. eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen;b. einen Hinweis auf die Stellen, wo die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können; undc. einen Hinweis darauf, wann die Änderungen in Kraft treten.4 Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für die Statuten, sofern diese Inhalte des Anlagereglements regeln.

Art. 126k Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen (Art. 26 Abs. 3, 78 Abs. 3 und 118a Abs. 2 KAG)1 Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV kann die Fondsleitung oder die SICAV mit Zustimmung der Depotbank Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen, sofern dies im Fondsvertrag oder in den Statuten vorgesehen ist. 2 Sie orientiert sich dabei namentlich an folgenden Kriterien: Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage und Anlegerkreis.3 Die Einzelheiten sind im Fondsvertrag oder im Anlagereglement zu regeln. Darin ist namentlich das Risiko offenzulegen, dass eine Klasse unter Umständen für eine andere haften muss.4 Die Fondsleitung oder die SICAV muss die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen in den Publikationsorganen veröffentlichen. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrags oder des Anlagereglements.5 Artikel 112 Absatz 3 Buchstaben a–c ist sinngemäss anwendbar.

Art. 126l Mindestvermögen (Art. 25 Abs. 3, 36 Abs. 2 und 118a Abs. 2 KAG)1 Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV muss spätestens ein Jahr nach Lancierung über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Franken verfügen.2 Die Fondsleitung kann die Frist zwei Mal um sechs Monate verlängern, sofern dies im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehen ist. 3 Macht die Fondsleitung von ihrem Recht auf eine Fristverlängerung Gebrauch, so muss sie die Depotbank und die Prüfgesellschaft unverzüglich darüber informieren und entweder den Entscheid in den Publikationsorganen veröffentlichen oder ihn den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitteilen.

Art. 126mAusnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe (Art. 79 und 118a Abs. 2 KAG)1 Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit kann vorsehen, dass die Kündigung nur auf bestimmte Termine, jedoch mindestens alle fünf Jahre, erklärt werden kann. 2 Weiter kann der Fondsvertrag oder das Anlagereglement eine anteilige Kürzung der Rücknahmeanträge bei Erreichen eines bestimmten Prozentsatzes oder Schwellenwerts für einen bestimmten Zeitpunkt (Gating) vorsehen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und wenn dies im Interesse der verbleibenden Anlegerinnen und Anleger ist. Der verbleibende Teil der Rücknahmeanträge ist als für den nächsten Bewertungstag eingegangen zu betrachten. Die Einzelheiten sind im Fondsvertrag oder im Anlagereglement offenzulegen. 3 Macht die Fondsleitung von einem Gating Gebrauch, so muss sie die Prüfgesellschaft unverzüglich darüber informieren und entweder den Entscheid in den Publikationsorganen veröffentlichen oder ihn den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitteilen.

Art. 126n Mitteilungspflicht beim Aufschub der Rückzahlung (Art. 81 Abs. 1, 118a Abs. 2 und 118m KAG)Die Fondsleitung muss die Prüfgesellschaft unverzüglich über den befristeten Aufschub der Rückzahlung nach Artikel 81 Absatz 1 oder 118m KAG informieren und entweder den Entscheid in den Publikationsorganen veröffentlichen oder ihn den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitteilen. 3.Kapitel: Anlagevorschriften(Art. 118n–118p KAG)1.Abschnitt:
Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken für L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV

Art. 126o Risikohinweis1 Bei L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV hat der Risikohinweis nach Artikel 118n Absatz 2 KAG in Form einer Warnklausel zu erfolgen, die kurz und prägnant die Hauptrisiken im Zusammenhang mit den möglichen Anlagen umschreibt. Die Warnklausel ist auf der ersten Seite des Fondsvertrags oder des Anlagereglements sowie der Werbeunterlagen anzubringen. 2 Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss zudem Erläuterungen zu den besonderen Risiken und gegebenenfalls der erhöhten Volatilität des L‑QIF enthalten.

Art. 126p Anlagebeschränkungen und Anlagetechniken1 Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV darf:a. Kredite in der Höhe von höchstens 50 Prozent des Nettofondsvermögens aufnehmen;b. höchstens 100 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen;c. ein Gesamtengagement von höchstens 600 Prozent des Nettofondsvermögens eingehen.2 Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss die Anlagebeschränkungen ausdrücklich nennen. 3 Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss zudem die zulässigen Anlagetechniken wie Effektenleihe, Pensionsgeschäft, Einsatz von Derivaten, Kreditaufnahme oder Sicherungsübereignung, Leerverkäufe und Kreditgewährung umschreiben. Er oder es muss namentlich die Art und die Höhe der zulässigen Leerverkäufe regeln. Sind die Effektenleihe oder das Pensionsgeschäft zulässig, so haben der Fondsvertrag oder das Anlagereglement und der Jahresbericht die Angaben nach Artikel 76 Absätze 4 und 5 zu enthalten. 4 Die Artikel 1–55 KKV-FINMA8 in der Fassung vom 1. Januar 20159 über Effektenleihe, Pensionsgeschäft, derivative Finanzinstrumente und Verwaltung der Sicherheiten gelten mit Ausnahme der Pflichten zur Information der FINMA und zur Genehmigung durch die FINMA sinngemäss.

Art. 126q Einhaltung der Anlagevorschriften1 Die prozentualen Beschränkungen nach Artikel 126p beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten; sie müssen ständig eingehalten werden.2 Bei L-QIF mit Teilvermögen gelten die Anlagebeschränkungen und -techniken für jedes Teilvermögen einzeln.3 Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV muss die Anlagebeschränkungen innert zwei Jahren nach der Lancierung erfüllen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so darf die Fondsleitung sie einmalig um sechs Monate verlängern, sofern dies im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehen ist. Macht die Fondsleitung von diesem Recht Gebrauch, so muss sie die Depotbank und die Prüfgesellschaft unverzüglich darüber informieren und entweder den Entscheid in den Publikationsorganen veröffentlichen oder ihn den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitteilen. 4 Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden.5 Werden die Anlagevorschriften aktiv verletzt, namentlich durch Käufe oder Verkäufe, so müssen die Anlagen unverzüglich auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Wird den Anlegerinnen und Anlegern ein aufgrund eines solchen aktiven Anlageverstosses entstandener Schaden nicht ersetzt, so ist der Anlageverstoss der Prüfgesellschaft unverzüglich mitzuteilen und entweder so rasch wie möglich in den Publikationsorganen zu veröffentlichen oder den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung und die Veröffentlichung müssen eine konkrete Umschreibung des Anlageverstosses und des für die Anlegerinnen und Anleger entstandenen Schadens umfassen. Im Jahresbericht ist über sämtliche aktiven Anlageverstösse Bericht zu erstatten.

Art. 126r Anlagen in anderen kollektiven KapitalanlagenDer Fondsvertrag eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder das Anlagereglement der SICAV muss regeln, in welchem Umfang der L‑QIF Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) tätigen darf. Handelt es sich dabei um einen wesentlichen Teil des Fondsvermögens, so:a. ist im Fondsvertrag oder im Anlagereglement anzugeben, wie hoch die Verwaltungskommissionen maximal sind, die vom L‑QIF selbst und von den Zielfonds zu tragen sind;b. ist im Jahresbericht anzugeben, wie hoch der Anteil der Verwaltungskommissionen maximal ist, den der L‑QIF einerseits und die Zielfonds andererseits tragen.

Art. 126s Master-Feeder-Strukturen1 Ein L-QIF-Feeder-Fonds ist ein L-QIF, der mindestens 85 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen desselben L‑QIF-Zielfonds (L‑QIF-Master-Fonds) anlegt. 2 Bei L-QIF sind Master-Feeder-Strukturen zulässig, sofern dies im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehen ist und es sich sowohl beim Master-Fonds als auch beim Feeder-Fonds um einen L‑QIF handelt.3 Die Anlegerinnen und Anleger eines L-QIF-Master-Fonds sind seine L-QIF-Feeder-Fonds. Übrige Anlegerinnen und Anleger können aufgenommen werden, sofern:a. sie vorgängig darüber informiert werden, dass sie in einen Master-Fonds investieren; und b. sichergestellt ist, dass sie gleich behandelt werden wie die L-QIF-Feeder-Fonds.4 Die Artikel 56–64 KKV-FINMA10 in der Fassung vom 1. Januar 201511 über Master-Feeder-Strukturen gelten mit Ausnahme der Pflichten zur Information der FINMA und zur Genehmigung durch die FINMA sinngemäss.2.Abschnitt:
Zusätzliche Vorschriften für L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV mit Immobilienanlagen

Art. 126t Immobilienanlagen1 Die zulässigen Immobilienanlagen eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV sind im Fondsvertrag oder im Anlagereglement ausdrücklich zu umschreiben. 2 Die Grundstücke sowie Schuldbriefe oder andere vertragliche Grundpfandrechte sind auf den Namen der Fondsleitung oder der SICAV unter Anmerkung der Zugehörigkeit zum L‑QIF im Grundbuch einzutragen. Hat der L‑QIF Teilvermögen, so muss angemerkt sein, zu welchem Teilvermögen das Grundstück, der Schuldbrief oder das andere vertragliche Grundpfandrecht gehört.3 Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss Angaben darüber enthalten, ob der L‑QIF unbebaute Grundstücke erwerben darf, die nicht erschlossen und nicht für eine umgehende Überbauung geeignet sind und nicht über eine rechtskräftige Baubewilligung für die Überbauung verfügen. Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss die mit solchen Anlagen verbundenen besonderen Risiken umschreiben.4 Lässt die Fondsleitung Bauten erstellen oder führt sie Gebäudesanierungen durch, so darf sie für die Zeit der Vorbereitung, des Baus oder der Gebäudesanierung der Ertragsrechnung des L‑QIF für Bauland und angefangene Bauten einen Bauzins zum marktüblichen Satz gutschreiben, sofern dadurch die Kosten den geschätzten Verkehrswert nicht übersteigen.

Art. 126u Immobilienanlagen in Miteigentum1 Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV darf Grundstücke im Miteigentum halten. Handelt es sich dabei um gewöhnliches Miteigentum, so ist im Fondsvertrag oder im Anlagereglement anzugeben, ob: a. der L-QIF Minderheitsbeteiligungen halten kann;b. sich die Fondsleitung oder die SICAV in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 647 Absatz 1 ZGB12 die in den Artikeln 647a–651 ZGB vorgesehenen Rechte, Massnahmen und Handlungen vorbehalten hat; oderc. das Vorkaufsrecht nach Artikel 682 ZGB vertraglich aufgehoben wird.2 Handelt es sich um Miteigentumsanteile, die einer Minderheitsbeteiligung entsprechen, so muss der Fondsvertrag oder das Anlagereglement folgende Angaben enthalten: a. die prozentuale Mindestbeteiligung, die der L-QIF bei Minderheitsbeteiligungen halten muss;b. die Angabe, ob die restlichen Miteigentümerinnen und Miteigentümer der Fondsleitung oder der SICAV bekannt sein müssen;c. die Angabe, ob allfällige Einschränkungen des Rechts, Miteigentumsanteile jederzeit zu veräussern, möglich sind; undd. die maximale Limite für Anlagen in Minderheitsbeteiligungen im Verhältnis zum Fondsvermögen. 3 Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss gegebenenfalls auf die besonderen Risiken hinweisen, die mit einer der in Absatz 1 erwähnten Massnahmen verbundenen sind.

Art. 126v Verpfändung und Sicherungsübereignung der PfandrechteBei der Verpfändung der Grundstücke und der Sicherungsübereignung der Pfandrechte darf die Belastung aller Grundstücke eines L‑QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV im Durchschnitt nicht mehr als die Hälfte des Verkehrswertes betragen.

Art. 126w RisikoverteilungDer Fondsvertrag oder das Anlagereglement eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV mit Immobilienanlagen muss insbesondere folgende Angaben zur Risikoverteilung enthalten:a. die Mindestanzahl an Grundstücken, die vom L-QIF erworben werden müssen; b. die folgenden Anlagebeschränkungen in Prozent des Vermögens des L-QIF:1. den maximalen Prozentsatz, den der Verkehrswert eines Grundstücks ausmachen darf,2. den maximalen Prozentsatz, der in Bauland investiert werden kann,3. den maximalen Prozentsatz, der in Baurechtsgrundstücke investiert werden kann,4. den maximalen Prozentsatz, der in Schuldbriefe und andere vertragliche Grundpfandrechte investiert werden kann,5. den maximalen Prozentsatz, der in Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften investiert werden kann.

Art. 126x Geschäfte mit nahestehenden Personen1 Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV mit Immobilienanlagen sind Geschäfte mit nahestehenden Personen nach Artikel 63 Absätze 2 und 3 KAG zulässig, wenn: a. diese Möglichkeit im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehen ist;b. die im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehene Anzahl Anlegerinnen und Anleger, mindestens jedoch die Hälfte der Anlegerinnen und Anleger oder der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen, dem Geschäft zustimmt; c. zusätzlich zu der Schätzung der ständigen Schätzungsexperten des L-QIF ein von diesen beziehungsweise deren Arbeitgeber und von der Fondsleitung oder SICAV sowie der Depotbank des L‑QIF unabhängiger Schätzungsexperte nach Artikel 64 Absatz 1 KAG die Marktkonformität des Kaufs- und Verkaufspreises des Immobilienwertes sowie der Transaktionskosten bestätigt.2 Nach Abschluss der Transaktion muss die Fondsleitung einen Bericht erstellen, der Folgendes enthält:a. Angaben zu den einzelnen übernommenen oder übertragenen Immobilienwerten und deren Wert am Stichtag der Übernahme oder Abtretung;b. die Schätzberichte der ständigen Schätzungsexperten;c. den Bericht über die Marktkonformität des Kaufs- oder Verkaufspreises der Schätzungsexperten nach Absatz 1 Buchstabe c. 3 Die Prüfgesellschaft muss im Rahmen ihrer Prüfung der Fondsleitung die Einhaltung der besonderen Treuepflicht bei Immobilienanlagen bestätigen.4 Im Jahresbericht des L-QIF sind die Geschäfte mit nahestehenden Personen zu erwähnen.5 Für Immobilienwerte, an denen die Fondsleitung, die SICAV oder diesen nahestehende Personen Bauprojekte durchführen lassen, sind keine Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen möglich.6 Der Begriff der nahestehenden Person richtet sich nach Artikel 91a.

Art. 126y Anforderungen an die Schätzungsexperten und Bewertung von Immobilienanlagen1 Die Schätzungsexperten nach Artikel 118p Absatz 2 KAG müssen:a. die erforderlichen Qualifikationen aufweisen;b. unabhängig sein; und c. über hinreichende finanzielle Garantien verfügen oder eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.2 Sie haben die Schätzung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Schätzungsexperten durchzuführen.3 Die Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräusserung, die Bewertung der zum L‑QIF gehörenden Grundstücke und die Prüfung und Bewertung von Bauvorhaben richten sich nach den Artikeln 92–94. 3.Abschnitt:
Anlagevorschriften für L-QIF in der Rechtsform der KmGK

Art. 126z Anlagebeschränkungen und AnlagetechnikenDer Gesellschaftsvertrag eines L-QIF in der Rechtsform der KmGK muss die geltenden Anlagebeschränkungen ausdrücklich nennen und die zulässigen Anlagetechniken umschreiben.

Art. 126zbis Geschäfte mit nahestehenden Personen1 Zulässig sind nur Bau-, Immobilien- und Infrastrukturprojekte von Personen, die weder direkt noch indirekt verbunden sind mit: a. dem Komplementär;b. den für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen; oder c. den Anlegerinnen und Anlegern.2 Der Komplementär, die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen und die ihnen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen sowie die Anlegerinnen und Anleger einer KmGK dürfen von dieser Immobilienwerte und Infrastrukturwerte übernehmen oder an sie abtreten, sofern:a. die Marktkonformität des Kaufs- und Verkaufspreises der Immobilienwerte und Infrastrukturwerte sowie der Transaktionskosten durch einen unabhängigen Schätzungsexperten bestätigt wird; undb. die Gesellschafterversammlung der Transaktion zugestimmt hat.3 Die Prüfgesellschaft muss im Rahmen ihrer Prüfung des für die Verwaltung zuständigen Instituts die Einhaltung der besonderen Treuepflicht bei Immobilienanlagen prüfen.

Art. 126zter Anforderungen an die Schätzungsexperten und Bewertung von ImmobilienanlagenDie Anforderungen an die Schätzungsexperten, die Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräusserung, die Bewertung der zum L‑QIF gehörenden Grundstücke und die Prüfung und Bewertung von Bauvorhaben richten sich nach Artikel 126y.4.Kapitel:
Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht(Art. 118i KAG)

Art. 126zquater Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage1 Für die Buchführung, Bewertung und Rechenschaftsablage eines L-QIF gelten die Artikel 79–105 und 108 KKV-FINMA13 in der Fassung vom 1. Januar 202114 sinngemäss, mit Ausnahme von Artikel 83 Absatz 1 zweiter Satz.2 Soweit die Bewertung nicht durch die KKV-FINMA oder die anerkannten Selbstregulierungen der Branchenorganisation geregelt wird, ist sie nach anerkannten internationalen Standards vorzunehmen. Die angewendeten Standards sind im Fondsvertrag, im Anlagereglement oder im Gesellschaftsvertrag ausführlich zu umschreiben.

Art. 126zquinquies Publikationspflicht1 Im Fondsvertrag oder im Anlagereglement eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV ist festzulegen, wann und in welcher Form den Anlegerinnen und Anlegern der Ausgabe- und der Rücknahmepreis und der Nettoinventarwert bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. 2 Wird der Nettoinventarwert veröffentlicht, so ist der Hinweis «exklusive Kommissionen» anzufügen.5.Kapitel: Prüfung und Prüfberichte(Art. 118i Abs. 6 KAG)1.Abschnitt: Prüfung

Art. 126zsexies AufteilungDie Prüfungen des L-QIF sind aufzuteilen in eine Rechnungsprüfung und eine ergänzende Prüfung.

Art. 126zsepties Rechnungsprüfung 1 Die Rechnungsprüfung des L-QIF umfasst die Prüfung der Angaben nach den Artikeln 89 Absatz 1 Buchstaben a–h und 90 KAG.2 Die Rechnungsprüfung des Komplementärs eines L-QIF in der Rechtsform der KmGK richtet sich nach den Artikeln 728–731a OR15.3 Die Rechnungsprüfung muss jährlich durchgeführt werden.

Art. 126zocties Ergänzende Prüfung1 Die ergänzende Prüfung des L-QIF umfasst die Prüfung der Einhaltung folgender Vorschriften: a. Vorschrift zu den Begriffsmerkmalen eines L-QIF nach Artikel 118a Absatz 1 KAG; b. Vorschrift zur Meldung und zur Erhebung von Daten nach Artikel 118f KAG.2 Die ergänzende Prüfung muss alle zwei Jahre durchgeführt werden.3 Im ersten Prüfungsjahr nach Lancierung des L-QIF oder nach Änderung der Fondsdokumente umfasst die ergänzende Prüfung zudem die Prüfung der Einhaltung folgender Vorschriften: a. Vorschriften zum Erlass und zum Inhalt folgender Dokumente: 1. des Fondsvertrags eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds, 2. der Statuten und des Anlagereglements eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV, 3. des Gesellschaftsvertrags eines L-QIF in der Rechtsform der KmGK;b. Vorschriften zur Änderung der Dokumente nach Buchstabe a; c. bei Verwendung des Modellansatzes zur Risikomessung: Vorschriften zu dessen Berechnung und Anwendung (Art. 33–42 KKV-FINMA16 in der Fassung vom 1. Januar 201517 sinngemäss). 4 Im Prüfungsjahr, in dem die Frist zur Einhaltung der Anlagebeschränkungen nach Artikel 126q Absatz 3 zu erfüllen ist, umfasst die ergänzende Prüfung zudem die Prüfung, ob die Frist eingehalten wurde. 5 Für die Durchführung der ergänzenden Prüfung gelten die Artikel 5–8 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. November 201418 sinngemäss.6 Vorbehalten bleibt die Prüfung anderer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen im Rahmen der Aufsichtsprüfung des für die Verwaltung zuständigen Instituts nach Artikel 112 Absatz 1 KKV-FINMA19 in der Fassung vom 1. Januar 202120. 2.Abschnitt: Prüfberichte

Art. 126znovies Prüfberichte1 Die Prüfgesellschaft erstattet:a. die folgenden Berichte zur Rechnungsprüfung:1. Prüfberichte über die Prüfung der Jahresrechnung nach Artikel 118i Absatz 2 KAG, 2. Kurzberichte über die Prüfung des L-QIF;b. Prüfberichte über die ergänzende Prüfung.2 Bei einem L-QIF mit Teilvermögen ist für jedes Teilvermögen einzeln zu berichten. 3 Die Berichte sind in einer Amtssprache oder in Englisch zu verfassen.

Art. 126zdecies Berichte zur RechnungsprüfungFür die Berichte zur Rechnungsprüfung gelten die Bestimmungen des OR21 über die ordentliche Revision sinngemäss.

Art. 126zundecies Kurzbericht1 Die Prüfgesellschaft muss den Kurzbericht rechtzeitig vor Publikation des Jahresberichts erstatten. Er ist von der zuständigen leitenden Prüferin oder dem zuständigen leitenden Prüfer und einer oder einem weiteren zeichnungsberechtigten Mitarbeitenden der Prüfgesellschaft zu unterzeichnen.2 Der Kurzbericht muss sich zur Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften über die Jahresrechnung und zur Prüfung der Angaben nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a–h KAG äussern, bei den L‑QIF mit Immobilienanlagen zusätzlich zu denjenigen nach Artikel 90 KAG.3 Bei einem L-QIF in der Rechtsform der SICAV kann der Kurzbericht auch die Berichterstattung der Revisionsstelle nach Artikel 728b OR22 umfassen.4 Die von der FINMA für allgemeinverbindlich erklärte Standard-Bestätigung der Branchenorganisation für Wirtschaftsprüfung gilt auch für den L‑QIF.

Art. 126zduodecies Prüfbericht über die ergänzende Prüfung1 Der Prüfbericht über die ergänzende Prüfung muss die Resultate der Prüfung umfassend, eindeutig und objektiv darstellen. Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer sowie eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer mit Zeichnungsberechtigung bestätigen dies mit ihren Unterschriften. 2 Der Prüfbericht ist dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des für die Verwaltung des L‑QIF zuständigen Instituts sowie dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des L‑QIF zur Kenntnis zu bringen. Er ist in einer Sitzung dieser Organe zu behandeln und die Behandlung ist zu protokollieren.

Art. 126ztredecies Wesentliche Mängel1 Stellt die Prüfgesellschaft im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit wesentliche Mängel fest, so muss sie diese als Beanstandungen in den Prüfbericht über die Aufsichtsprüfung des für die Verwaltung des L‑QIF zuständigen Instituts aufnehmen. 2 Die Verletzung einer Vorschrift nach Artikel 118a Absatz 1 KAG gilt immer als wesentlicher Mangel.

Art. 127b Ausländische ETF (Art. 78 Abs. 3, 119 und 120 KAG)Die nach ausländischem Recht als ETF ausgestalteten Anteile oder Anteilsklassen einer ausländischen offenen kollektiven Kapitalanlage, die in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden, müssen dauernd an einer schweizerischen Börse kotiert sein.

Art. 144d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Januar 20241 Die Fondsdokumente bestehender kollektiver Kapitalanlagen sind innert zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 31. Januar 2024 an die Anforderungen der Artikel 76 Absatz 4 und 106 Absätze 4 und 5 anzupassen. Die Frist gilt mit Einreichung der angepassten Dokumente an die zuständige Behörde als erfüllt. 2 Artikel 76 Absatz 5 findet für bestehende kollektive Kapitalanlagen erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.3 Die Anforderungen von Artikel 108a sind in Bezug auf bestehende kollektive Kapitalanlagen innert zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 31. Januar 2024 zu erfüllen.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Diese Verordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft.

31. Januar 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 1. Oktober 198423 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Art. 19 Abs. 1 Bst. a1 Die Bewilligungsbehörde holt, bevor sie entscheidet, die Stellungnahme ein:a. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht, wenn es sich um die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Anteilen an einem Immobilienanlagefonds ohne regelmässigen Markt oder an einem ähnlichen Vermögen handelt (Art. 4 Abs. 1 Bst. c BewG), der oder das einer finanzmarktrechtlichen Bewilligung oder Genehmigung bedarf;

2. Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 200724

Art. 99 Bst. hBei Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen müssen ins Handelsregister eingetragen werden:h. der Betrag der gesamten Kommanditsumme oder die Bandbreite der Kommanditsumme;

3. Verordnung vom 21. November 201225 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung

Art. 2 Abs. 22 Für kollektive Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200626 (KAG) sind die Rechnungslegungsvorschriften des Bundesrates und der FINMA für kollektive Kapitalanlagen (Art. 91 und 118i Abs. 6 KAG) einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung gleichgestellt.

4. Verordnung vom 10. und 22. Juni 201127 über die Anlagestiftungen

Art. 29 Abs. 3 Bst. b3 Alternative Anlagen sind zulässig mittels:b. kollektiver Anlagen nach Artikel 30;

Art. 30 Abs. 3, 3bis und 3ter3 Anlagevermögen darf in schweizerischen kollektiven Anlagen angelegt werden, wenn die kollektive Anlage: a. der Aufsicht der FINMA untersteht; b. von schweizerischen Anlagestiftungen aufgelegt wurde; oderc. ein Limited Qualified Investor Fund nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200628 (KAG) ist.3bis Der Anteil einer ausländischen kollektiven Anlage ist auf höchstens 20 Prozent des Vermögens einer Anlagegruppe zu beschränken; er darf mehr als 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen, wenn:a. die kollektive Anlage von der FINMA nach Artikel 120 Absatz 1 KAG genehmigt wurde; b. die kollektive Anlage der Aufsicht einer ausländischen Aufsichtsbehörde untersteht, mit der die FINMA eine Vereinbarung nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe e KAG abgeschlossen hat; oderc. die Fondsleitung oder die Fondsgesellschaft sowie der Vermögensverwalter der kollektiven Anlage und die Verwahrstelle der Aufsicht der FINMA oder einer ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen, mit der die FINMA eine Vereinbarung nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe e KAG abgeschlossen hat.3ter Die Stiftung muss die Anleger bei Anlagen nach Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 3bis Buchstabe c über die mit dieser Investition verbundenen Risiken schriftlich informieren.

5. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199429

Art. 19a Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b3 Die Wertschriften sind bei Banken oder Wertpapierhäusern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen. Die Wertpapierhäuser müssen von der FINMA für die Depotverwahrung zugelassen sein. In Abweichung von Artikel 53 BVV 2 sind ausschliesslich folgende Anlagen zulässig:b. kollektive Anlagen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen oder von ihr zum Angebot in der Schweiz genehmigt worden sind oder die von schweizerischen Anlagestiftungen aufgelegt wurden;

6. Verordnung vom 13. November 198530 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Art. 5 Abs. 33 Für die Anlage der Gelder der gebundenen Vorsorgevereinbarung gelten beim Wert-schriftensparen die Artikel 49–58 der Verordnung vom 18. April 198431 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sinngemäss. Abweichend davon kann vollständig in ein kapitalerhaltendes Produkt oder eine Obligation guter Bonität investiert werden. Unzulässig sind Anlagen in Limited Qualified Investor Funds sowie in ausländische kollektive Kapitalanlagen, die keiner ausländischen Aufsicht unterstehen.

7. Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 201532

Art. 19 Abs. 1 Bst. e1 Folgende Anlagen gelten als geeignet:e. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, deren Anlagen im Konkurs als Sondervermögen ab- oder aussonderbar sind, sofern:1. sie jederzeit veräussert werden können,2. die kollektive Kapitalanlage direkt oder indirekt nur in Anlagen nach den Buchstaben a–d investiert, und3. die Fondsleitung oder ihre Verwaltungsgesellschaft einer angemessenen inländischen Regulierung und Aufsicht untersteht;

8. Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 201933

Art. 36a Zusatzbewilligung (Art. 6 FINIG)Verwalter von Kollektivvermögen, die auch als Trustees tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung.

Art. 44 Abs. 66 Die FINMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.

Art. 47 Abs. 2 und 32 Der Verwalter von Kollektivvermögen reicht den Geschäftsbericht, den zusammenfassenden Revisionsbericht an die General- oder Gesellschafterversammlung und den umfassenden Revisionsbericht an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FINMA ein. Er legt dem Geschäftsbericht eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag vorgeschriebenen und die vorhandenen Eigenmittel bei.3 Für Verwalter von Kollektivvermögen, die gestützt auf Artikel 37 Absätze 4 und 5 von der Pflicht zur Bestimmung eines besonderen Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle befreit sind, entfällt die Pflicht zur Erstellung des umfassenden Revisionsberichts.

Art. 49a Zusatzbewilligung (Art. 6 FINIG)Fondsleitungen, die auch als Trustees tätig werden wollen, brauchen dafür eine Zusatzbewilligung.

Art. 62 Abs. 22 Die Fondsleitung reicht den Geschäftsbericht, den zusammenfassenden Revisionsbericht an die Generalversammlung und den umfassenden Revisionsbericht an das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FINMA ein. Sie legt dem Geschäftsbericht eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag vorgeschriebenen und die vorhandenen Eigenmittel bei.

Art. 82 Abs. 3 und 43 Errichtet ein ausländisches Finanzinstitut mehrere Vertretungen in der Schweiz, so muss es für jede Vertretung eine Bewilligung einholen. 4 Das ausländische Finanzinstitut muss vor der Aufhebung einer Vertretung die Genehmigung der FINMA einholen.

Art. 84 Abs. 66 Sind Verwalter von Kollektivvermögen oder Fondsleitungen als Trustees tätig, so übt die FINMA die laufende Aufsicht über diese Tätigkeit aus. Für die Prüfung ist dieselbe Prüfgesellschaft zu beauftragen wie für die Tätigkeit als Verwalter von Kollektivvermögen oder Fondsleitung nach Artikel 63 Absatz 1 FINIG.

9. FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 200834

Art. 20 Abs. 1bis1bis Verfügt eine Fondsleitung oder ein Verwalter von Kollektivvermögen über eine Zusatzbewilligung als Trustee, so entspricht die Grundabgabe der jährlichen Grundabgabe nach Absatz 1 Buchstabe a oder g zuzüglich 5000 Franken.