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AS 2025 139

Stromversorgungsverordnung (StromVV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:

Ersatz von AusdrückenBetrifft nur den französischen Text.

Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 1, 1bis und 2 EinleitungssatzMesstarife1 Die Netzbetreiber legen die Messtarife pro Tarifjahr für die unterschiedlichen Anschlussleistungen fest und veröffentlichen die Tarife bis zum 31. August (Art. 7b).1bis Die ElCom führt jährlich ein Monitoring der Messtarife durch.2 Die Netzbetreiber legen bis spätestens Ende 2025 unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere:

Art. 8a Anrechenbare Betriebskosten1 Als Betriebskosten gelten die Kosten für die Leistungen, die in direktem Zusammenhang mit dem Messwesen erbracht werden. Dazu zählen insbesondere:a. die Kosten für den Betrieb und die Wartung der Messmittel;b. die Kosten für die Erfassung, die Bearbeitung und die Übermittlung der Messdaten;c. die Kosten, die nach Artikel 17i Absatz 3 StromVG für die Nutzung der Datenplattform anfallen;d. die dem Messwesen zuzuordnenden Verwaltungskosten.2 Die Netzbetreiber legen transparente, einheitliche und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Ermittlung der Betriebskosten fest.

Art. 8abis Anrechenbare Kapitalkosten1 Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der Anschaffungs- oder der Herstellkosten und der Installationskosten ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:a. die kalkulatorischen Abschreibungen;b. die kalkulatorischen Zinsen auf den für das Messwesen notwendigen Vermögenswerten.2 Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen berechnen sich bei linearer Abschreibung über eine bestimmte Nutzungsdauer auf den Restwert Null.3 Für die jährliche kalkulatorische Verzinsung gilt Folgendes:a. Zu den für das Messwesen notwendigen Vermögenswerten dürfen höchstens folgende Werte hinzugerechnet werden:1. die Anschaffungs- oder die Herstellrestwerte der für das Messwesen erforderlichen Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Absatz 2 per Ende des Geschäftsjahres ergeben,2. das für das Messwesen notwendige Nettoumlaufvermögen.b. Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz nach Anhang 1.4 Die Netzbetreiber legen in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern für die Anlagen, die für das Messwesen erforderlich sind, fest.

Art. 8ater Besondere Bestimmungen zu den anrechenbaren Messkosten1 Die Kapital- und Betriebskosten des Netzbetreibers für die Gewährleistung des Anspruchs auf den Abruf und das Herunterladen der Messdaten gelten als anrechenbare Messkosten.2 Bisheriger Art. 8asexies Abs. 7

Art. 8aquater Deckungsdifferenzen im Bereich der Messkosten1 Stimmt die Summe des Messentgelts, das der Netzbetreiber während eines Tarifjahres erhoben hat, nicht mit den anrechenbaren Messkosten überein (Deckungsdifferenz), so muss er diese Abweichung innert der nächsten drei Tarifjahre ausgleichen. Bei einer Unterdeckung kann er auf den Ausgleich verzichten.2 In begründeten Fällen kann die ElCom den Zeitraum zum Ausgleich einer Deckungsdifferenz verlängern.3 Der Zinssatz, den der Netzbetreiber gegenüber dem Endverbraucher anwenden muss, entspricht:a. bei einer Unterdeckung: höchstens dem Fremdkapitalkostensatz nach Anhang 1;b. bei einer Überdeckung: mindestens dem Fremdkapitalkostensatz nach Anhang 1.

Art. 8aquinquiesBisheriger Art. 8a

Art. 8asexiesBisheriger Art. 8abis

Art. 8aseptiesBisheriger Art. 8ater

Art. 8aoctiesBisheriger Art. 8aquater

Art. 8anoniesBisheriger Art. 8aquinquies

Gliederungstitel vor Art. 8adecies1c. Abschnitt: Intelligente Mess-, Steuer- und Regelsysteme

Art. 8adecies Intelligente Messsysteme1 Bisheriger Art. 8asexies Abs. 12 Die Netzbetreiber müssen den Endverbrauchern, den Erzeugern oder den Speicherbetreibern auf Anfrage die technischen Spezifikationen der Schnittstellen ihres Elektrizitätszählers bekanntgeben.3 Die Netzbetreiber legen bis zum 31. Januar 2026 transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 zu verwendenden international üblichen Datenformate fest.4 Die Elemente eines intelligenten Messsystems funktionieren so zusammen, dass:a.–e. Bisheriger Art. 8asexies Abs. 3 Bst. a–e5 Bisheriger Art. 8asexies Abs. 86 Verlangt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch, eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft oder ein Speicherbetreiber die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem, so muss der Netzbetreiber dieses innerhalb von drei Monaten installieren. Bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch bezieht sich dieser Anspruch auf alle Messpunkte des Zusammenschlusses gegenüber dem Netzbetreiber.

Art. 8aundecies Ausnahmen von der Pflicht zum Einsatz von intelligenten Messsystemen1 Bisheriger Art. 8asexies Abs. 52 Bisheriger Art. 8asexies Abs. 6

Art. 8aduodecies Installation von zusätzlichen Elektrizitätszählern1 Die Kosten, die ein Netzbetreiber für die Installation eines zusätzlichen Elektrizitätszählers übernehmen muss (Art. 17abis Abs. 7 StromVG), entsprechen den tatsächlichen Kosten, höchstens aber:a. für die Installationskosten: 250 Franken;b. für die mit dem Betrieb des Zählers verbundenen Kosten während höchstens zehn Jahren: 120 Franken pro Jahr.2 Die Netzbetreiber können zusätzlich installierte Elektrizitätszähler frühestens nach einem Jahr auf eigene Kosten wieder entfernen, sofern der Abruf der eigenen Messdaten gewährleistet ist.

Art. 8cAufgehoben

Art. 13abis Anrechenbare Kosten von Steuer- und Regelsystemen1 Als anrechenbare Kosten gelten die Kapital- und Betriebskosten von Steuer- und Regelsystemen, die für die netzdienliche Nutzung der Flexibilität nach Artikel 19a eingesetzt werden, einschliesslich der ausgerichteten Vergütung.[tab]2 Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien zu den Bestandteilen intelligenter Steuer- und Regelsysteme fest, insbesondere zu den installationstechnischen Vorbereitungen.

Art. 14 Abs. 33 Bei der Berechnung der Einnahmen nach Absatz 2 können nur jene Mindererlöse abgezogen werden, die nicht einem bestimmten Verursacher zugeordnet werden können oder die aus einer Ausnahme beim Netzzugang für Netzkapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz resultieren (Art. 17 Abs. 6 StromVG).

Art. 15 Anlastung von Kosten des Übertragungsnetzes1 Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen die Bezüge aus der Stromreserve nach der WResV2 individuell in Rechnung.2 Sie stellt den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher folgende Kosten in Rechnung:a. die Kosten für das Systemmanagement, das Messdatenmanagement, die Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, die Spannungshaltung, die Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, die nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können; die ElCom legt jährlich den Höchstbetrag fest;b. die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve nach der WResV und die Kosten nach Artikel 15a Absatz 1 StromVG;c. die Kosten für Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absätze 3–5 StromVG.3 Sie stellt den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern diskriminierungsfrei und zu einem für die Regelzone Schweiz einheitlichen Tarif die verbleibenden anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wie folgt in Rechnung:a. zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde:1. den von am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und2. den an der der tieferen Netzebenen angeschlossenen Endverbrauchern;b. zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom Übertragungsnetz beansprucht.

Art. 16 Abs. 1 und 1bis1 Die nicht individuell in Rechnung gestellten anrechenbaren Kosten, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sowie der Anteil für ein Netz der höheren Netzebene werden den am betreffenden Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern und Netzbetreibern wie folgt angelastet:a. zu 10 Prozent entsprechend der elektrischen Energie, die aus dem betreffenden Netz bezogen wurde von:1. den am Netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern, und2. den an der tieferen Netzebene angeschlossenen Endverbrauchern;b. zu 90 Prozent entsprechend dem jährlichen Mittelwert der tatsächlichen monatlichen Höchstleistungen, die jeder direkt angeschlossene Endverbraucher und jedes Netz der tieferen Netzebene vom betreffenden Netz beanspruchen.1bis Bei der elektrischen Energie, die nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 zur Anlastung der Kosten an die tiefere Netzebene massgebend ist, sind nach dem Nettoprinzip zusätzlich auch die Elektrizitätsmengen zu berücksichtigen, die in den tieferen Netzebenen eingespeist wurden. Diese Mengen werden über alle Übergangspunkte zwischen den Netzebenen zeitgleich ermittelt.

Art. 17 Abs. 22 Für die Ermittlung der monatlichen Höchstleistung ist die Nettoleistung massgebend. Diese entspricht der von der höheren Netzebene bezogenen und über alle Übergangspunkte zwischen den Netzebenen zeitgleich ermittelten höchsten Leistung.

Art. 18 Grundsätze für die Netznutzungstarife aller Netzebenen1 Die Netzbetreiber legen die Netznutzungstarife pro Tarifjahr fest.2 Innerhalb einer Spannungsebene bilden Endverbraucher mit ähnlichem Bezugsprofil eine Kundengruppe mit einem einheitlichen Angebot an Netznutzungstarifen.3 Die Netzbetreiber legen für jede Kundengruppe einen Standardtarif fest und bezeichnen diesen als solchen. Sie dürfen den Endverbrauchern weitere Tarife zur Auswahl anbieten.4 Sie sind im Rahmen der gesetzlichen Tarifgrundsätze (Art. 14 Abs. 3 StromVG) frei in der Bestimmung der einzelnen Tarifkomponenten; vorbehalten bleiben die besonderen Vorgaben nach Absatz 5 und nach Artikel 18a Absätze 2 und 4.5 Für dynamische Netznutzungstarife gelten die folgenden Grundsätze:a. Sie müssen Anreize für ein netzdienliches Verhalten setzen, indem die Tarife aufgrund der für den Folgetag erwarteten Netzbelastungswerte festgelegt werden.b. Sie können in Abweichung von Absatz 2 aufgrund der Netzsituation lokal differenziert werden.c. Sie sind so auszugestalten, dass sie für ein Standardlastprofil einer Kundengruppe mit anderen Tarifen dieser Kundengruppe vergleichbar sind.d. Die Einsparungen für den Endverbraucher orientieren sich an den zu erwartenden Kostenvorteilen für den Netzbetreiber.e. Die Ausgestaltung der dynamischen Tarife muss transparent und nachvollziehbar sein.6 Legt der Netzbetreiber einen dynamischen Netznutzungstarif als Standardtarif fest, so muss für die betroffene Kundengruppe mindestens ein Wahltarif ohne dynamische Tarifkomponente angeboten werden.

Art. 18a Netznutzungstarife der Niederspannungsebene1 Auf der Niederspannungsebene gelten die folgenden Grundsätze für die Bildung der Kundengruppen:a. Endverbraucher in ganzjährig genutzten Liegenschaften mit einem Jahresverbrauch unter 50 MWh gehören der Basiskundengruppe an.b. Endverbraucher in ganzjährig genutzten Liegenschaften mit einem Jahresverbrauch unter 50 MWh, die noch nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, bilden zusammen eine eigene Kundengruppe.2 Für die Festlegung des Standardtarifs der Basiskundengruppe können die Netzbetreiber unter den drei folgenden Modellen für Netznutzungstarife wählen:a. Tarife mit einer nichtdegressiven Arbeitskomponente (Rp./kWh) von mindestens 70 Prozent;b. dynamische Tarife;c. Tarife mit einer nichtdegressiven Arbeitskomponente (Rp./kWh) von mindestens 50 Prozent und einer variablen Leistungskomponente (Rp./kW), deren Höhe sich nach den Netzlasten richtet und mindestens vier verschiedene Werte pro Tag aufweist.3 Die Höhe der variablen Leistungskomponente nach Absatz 2 Buchstabe c muss sich an Zeitfenstern orientieren, die unter Abschätzung der zu erwartenden Netzlasten für das gesamte Tarifjahr festgelegt werden.4 Bei Endverbrauchern nach Absatz 1 Buchstabe b müssen sämtliche Tarife eine nichtdegressive Arbeitskomponente (Rp./kWh) von mindestens 70 Prozent enthalten.

Art. 18bBisheriger Art. 18a

Art. 18cBisheriger Art. 18b

Art. 18d Rückerstattung des Netznutzungsentgelts1 Die Netzbetreiber legen für Speicher mit Endverbrauch (Art. 14a Abs. 4 Bst. a StromVG) und Anlagen zur Umwandlung von Elektrizität (Art. 14a Abs. 4 Bst. b StromVG; Umwandlungsanlagen) einen Rückerstattungstarif fest.2 Die Rückerstattung für Pilot- und Demonstrationsanlangen (Art. 14a Abs. 4 Bst. c StromVG) umfasst das bezahlte Netznutzungsentgelt, einschliesslich der Kosten für die Systemdienstleistungen, die Stromreserve nach der WResV3 und den Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG4 sowie der Kosten im Zusammenhang mit den Artikeln 15a und 15b StromVG.3 Die Netzbetreiber erstatten den entsprechenden Betrag im Rahmen der nächsten Rechnungsstellung als Reduktion des Netznutzungsentgelts zurück.4 Die Rückerstattung für Speicher mit Endverbrauch und für Umwandlungsanlagen darf nicht höher sein als die in Rechnung gestellte Arbeitskomponente (Rp./kWh) zuzüglich der Kosten nach Artikel 18e Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 18e Rückerstattungstarife1 Der Rückerstattungstarif für Speicher mit Endverbrauch und Umwandlungsanlagen entspricht der Summe aus:a. der für das Tarifjahr durchschnittlichen Arbeitskomponente (Rp./kWh) des Netznutzungstarifs am Ort der Einspeisung;b. den Kosten für:1. die Systemdienstleistungen,2. die Stromreserve nach der WResV5,3. den Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG6, und4. die Massnahmen nach den Artikeln 15a und 15b StromVG.2 Kommt für Speicher mit Endverbrauch und Umwandlungsanlagen ein dynamischer Netznutzungstarif zur Anwendung, so erfolgt die Berechnung des Rückerstattungstarifs gestützt auf einen nicht-dynamischen Tarif der gleichen Kundengruppe.3 Bei Speichern mit Endverbrauch, die Teilnehmer einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (Art. 19e) sind und Elektrizität aus der Gemeinschaft zurückspeisen, wird für die Berechnung des Rückerstattungstarifs nur der reduzierte Tarif berücksichtigt.

Art. 18f Mit einem intelligenten Messsystem auszustattende Anlagen1 Betreiber der nachstehenden Anlagen, die von ihrem Recht auf Rückerstattung des Netznutzungsentgelts Gebrauch machen wollen, müssen diese unter den folgenden Voraussetzungen mit einem intelligenten Messsystem ausstatten lassen:a. Speicher mit Endverbrauch und Umwandlungsanlagen, die mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, die im Eigenverbrauch betrieben wird und der Bewilligungspflicht nach Artikel 6 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20017 (NIV) unterliegt.b. Pilot- und Demonstrationsanlagen, bei denen nicht die gesamte bezogene Elektrizität für die Umwandlung verwendet wird.2 Die Kosten für die Messungen, die allein zum Nachweis der für die Rückerstattung massgeblichen Elektrizitätsmengen erforderlich sind, müssen von den Betreibern der Anlagen getragen werden.

Art. 18g Bestimmung der für die Rückerstattung massgeblichen Elektrizitätsmenge1 Bei stationären Speichern mit Endverbrauch, die mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, die im Eigenverbrauch betrieben wird und der Bewilligungspflicht nach Artikel 6 NIV8 unterliegt, ist zur Ermittlung der für die Rückerstattung massgeblichen Elektrizitätsmenge pro Rechnungsperiode wie folgt vorzugehen:a. Die folgenden Lastgangwerte von fünfzehn Minuten werden verglichen und die jeweils kleineren Werte zusammengezählt:1. die Werte der aus dem Netz bezogenen Elektrizitätsmenge und der gespeicherten Elektrizitätsmenge,2. die Werte der ausgespeicherten Elektrizitätsmenge und der zurückgespeisten Elektrizitätsmenge.b. Die kleinere der beiden Summen nach Buchstabe a Ziffern 1 und 2 gilt als die für die Rückerstattung massgebliche Elektrizitätsmenge.2 Bei stationären Speichern mit Endverbrauch, die mit keiner Erzeugungsanlage nach Absatz 1 verbunden sind, gilt die am entsprechenden Hausanschlusspunkt eingespeiste Elektrizitätsmenge als die für die Rückerstattung massgebliche Elektrizitätsmenge.3 Bei mobilen Speichern mit Endverbrauch gilt die vom mobilen Speicher am Hausanschlusspunkt eingespeiste Elektrizitätsmenge als die für die Rückerstattung massgebliche Elektrizitätsmenge.4 Die Betreiber von Umwandlungsanlagen und von Pilot- und Demonstrationsanlagen müssen die für die Rückerstattung massgebliche Elektrizitätsmenge mit Herkunftsnachweisen belegen.

Art. 18h Rückerstattung des Netznutzungsentgelts bei Pilot- und Demonstrationsanlagen1 Die Betreiber von Pilot- und Demonstrationsanlagen sind rückerstattungsberechtigt, wenn sie zusätzlich zu den Bedingungen nach Artikel 14a Absatz 4 Buchstabe c StromVG vom BFE als Pilot- und Demonstrationsanlage anerkannt sind.2 Eine Anlage wird vom BFE als Pilot- und Demonstrationsanlage anerkannt, wenn die Anlage neuartige technische oder betriebliche Eigenschaften aufweist und:a. die Anlage spätestens am 31. Dezember 2034 in Betrieb geht; undb. für die Anlage bereits ein Baubewilligungsgesuch eingereicht worden ist.3 Massgebend für die Beurteilung, ob die Gesamtleistung von 200 MW (Art. 14a Abs. 4 Bst. c StromVG) bereits überschritten ist, ist das Datum des beim Netzbetreiber eingereichten Antrags auf Rückerstattung.4 Die Netzbetreiber informieren das BFE über die Anträge auf Rückerstattung von Pilot- und Demonstrationsanlagenbetreibern.5 Das BFE führt eine öffentlich zugängliche Liste mit den Angaben zur Gesamtleistung aller Pilot- und Demonstrationsanlagen, für die ein Antrag auf Rückerstattung eingereicht wurde, und aktualisiert die Liste laufend.6 Der Anspruch von Pilot- und Demonstrationsanlagenbetreibern auf Rückerstattung endet spätestens nach 20 Jahren seit Inbetriebnahme der Anlage.

Art. 18i Richtlinien für die Rückerstattung des NetznutzungsentgeltsDie Netzbetreiber legen unter Mitwirkung der Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher, der Erzeuger und der im Elektrizitätsbereich tätigen Dienstleister transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die technische und organisatorische Umsetzung der Rückerstattung des Netznutzungsentgelts fest.

Gliederungstitel vor Art. 19a2a. Abschnitt: Netzdienliche Flexibilität sowie Steuer- und Regelsystem

Art. 19a Netzdienliche FlexibilitätAls netzdienlich gilt die Nutzung der Flexibilität, mit der ein Verteilnetzbetreiber:a. eine angespannte lokale Netzsituationen entlasten kann;b. einen Netzausbau vermeiden kann;c. Netzmassnahmen aufschieben kann; oderd. die Netzkosten im eigenen Netzgebiet verringern kann.

Art. 19b Vertragsinhalte bei der Nutzung der Flexibilität1 Der Vertrag zwischen dem Flexibilitätsinhaber und dem Verteilnetzbetreiber über die Nutzung von Flexibilität regelt mindestens:a. den Einsatz eines Steuer- und Regelsystems;b. den Umfang der geplanten Nutzung der Flexibilität;c. das Informationsmittel sowie die Häufigkeit, mit der der Verteilnetzbetreiber den Flexibilitätsinhaber über die Nutzung seiner Flexibilität informiert;d. die Vergütung;e. die Vertragslaufzeit;f. die Kündigungsmodalitäten.2 Der Verteilnetzbetreiber veröffentlicht jährlich die für einen Vertragsabschluss relevanten Informationen, insbesondere die Vergütungsansätze.

Art. 19c Garantierte Nutzungen der Flexibilität1 Die garantierte Nutzung von Flexibilität wird nicht vergütet.2 Der Verteilnetzbetreiber muss den betroffenen Flexibilitätsinhabern auf Anfrage oder mindestens jährlich über die Gründe und den Umfang dieser Nutzungen informieren.3 Er darf für die garantierten Nutzungen der Flexibilität ein intelligentes Steuer- und Regelsystem ohne die Zustimmung des betroffenen Flexibilitätsinhabers einsetzen.4 Er darf höchstens 3 Prozent der jährlich erzeugten Energie am Anschlusspunkt abregeln.5 Die Netzbetreiber legen unter Mitwirkung der betroffenen Akteure in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien Regeln für die technische Umsetzung des Einspeisemanagements und die Informationsprozesse fest.

Art. 19d Bestehende Flexibilität1 Die Flexibilität gilt als bestehend, wenn der Verteilnetzbetreiber diese vor dem 1. Januar 2026 bei einem Flexibilitätsinhaber durch ein Steuer- und Regelsystem genutzt hat.2 Der Verteilnetzbetreiber muss die Flexibilitätsinhaber jährlich über mindestens folgende Elemente der bestehenden Flexibilität schriftlich informieren:a. die in Artikel 19b Absatz 1 Buchstaben a–d genannten Inhalte;b. die Folgen einer Untersagung nach Absatz 3.3 Der Flexibilitätsinhaber kann die Weiternutzung seiner bestehenden Flexibilität untersagen. Er muss dies dem Verteilnetzbetreiber innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Informationen nach Absatz 2 oder mit einer Frist von drei Monaten per Ende des Kalenderjahres schriftlich mitteilen.4 Die Untersagung gibt dem Flexibilitätsinhaber keinen Anspruch auf die Entfernung eines bereits installierten Steuer- und Regelsystems.

Gliederungstitel nach Art. 19d2b. Abschnitt: Lokale Elektrizitätsgemeinschaften

Art. 19e Bildung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft1 Eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft kann gebildet werden, wenn die Leistung der in der Gemeinschaft eingesetzten Erzeugungsanlagen mindestens 5 Prozent der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher beträgt.2 Erzeugungsanlagen, die während höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden, werden für die Bestimmung der Leistung der in der Gemeinschaft eingesetzten Erzeugungsanlagen nicht berücksichtigt.3 Die Endverbraucher und die in die Gemeinschaft eingebrachten Erzeugungsanlagen und Speicher müssen sich im selben Netzgebiet befinden und dürfen nicht auf Spannungsebenen über 36 kV angeschlossen sein. Zudem dürfen diese Spannungsebenen für den Austausch der selbst erzeugten Elektrizität innerhalb der Gemeinschaft nicht in Anspruch genommen werden.4 Endverbraucher dürfen pro Verbrauchsstätte nur an einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft teilnehmen. Erzeugungsanlagen und Speicher dürfen nur in eine Gemeinschaft eingesetzt werden.5 Ist eine der Voraussetzung nach den Absätzen 1, 3 und 4 nicht mehr erfüllt, so darf der Verteilnetzbetreiber die lokale Elektrizitätsgemeinschaft nicht mehr als solche behandeln.

Art. 19f Verhältnis unter den Teilnehmern einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft1 Die Teilnehmer der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft müssen schriftlich vereinbaren:a. die Vertretung der Gemeinschaft gegen aussen;b. die Vergütungsansätze für die intern erzeugte und verbrauchte Elektrizität;c. die Kostentragung für die interne Datenbearbeitung, Verwaltung und Abrechnung;d. die Voraussetzungen für den Eintritt in die und den Austritt aus der Gemeinschaft;e. die Aufteilung der Kostentragung für die Netznutzung und die Messung sowie für die Elektrizitätslieferungen innerhalb und ausserhalb der Grundversorgung.2 Elektrizität aus Erzeugungsanlagen der Gemeinschaft muss einschliesslich der dazugehörigen Herkunftsnachweise innerhalb der Gemeinschaft abgesetzt werden. Die Vollzugsstelle nach Artikel 64 EnG9 ist für die Überprüfung der innerhalb der Gemeinschaft abgesetzten Herkunftsnachweise zuständig.

Art. 19g Verhältnis zum Verteilnetzbetreiber1 Die Vertreterin oder der Vertreter der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft muss dem Netzbetreiber Folgendes mitteilen:a. die Bildung und die Auflösung der Gemeinschaft, jeweils drei Monate im Voraus auf das Ende eines Monats;b. die Ein- und Austritte der Teilnehmer der Gemeinschaft jeweils einen Monat im Voraus auf das Ende eines Monats;c. die Vertretung der Gemeinschaft gegen aussen;d. die technischen Daten der Erzeugungsanlagen, insbesondere die Art der Anlage und ihre elektrische Leistung;e. eine Unterschreitung des Werts nach Artikel 19e Absatz 1;f. die technische Daten der Speicher.2 Der Verteilnetzbetreiber räumt den Teilnehmern der Gemeinschaft eine angemessene Frist ein, um ihre Vertretung zu benennen. Läuft die Frist ungenutzt ab, kann der Verteilnetzbetreiber einen Teilnehmer der Gemeinschaft als Vertretung benennen.3 Die Verteilnetzbetreiber sind zur Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere müssen sie den an der Bildung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft interessierten Personen, soweit dies für die Planung der Gemeinschaft erforderlich ist:a. spätestens innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach der Anfrage die für die Bildung einer Elektrizitätsgemeinschaft relevante Netztopologie bekanntgeben;b. die Anschlusssituation der Endverbraucher, der Erzeugungsanlagen und der Speicher bekanntgeben.4 Zur Ermittlung des Netznutzungsentgelts für die einzelnen Teilnehmer haben die Verteilnetzbetreiber wie folgt vorzugehen:a. Als selbst erzeugte und unter Inanspruchnahme des Verteilnetzes in der Gemeinschaft abgesetzte Elektrizitätsmenge gilt auf Basis der Lastgangwerte von fünfzehn Minuten die kleinere der beiden Summen von der gesamten innerhalb der Gemeinschaft eingespeisten Elektrizitätsmenge einerseits und der gesamten von der Gemeinschaft bezogenen Elektrizitätsmenge andererseits;b. Die nach Buchstabe a massgebliche Menge wird dem einzelnen Teilnehmer gemäss seinem Anteil an der gesamten von der Gemeinschaft bezogenen Elektrizitätsmenge zugeordnet.5 Die Ermittlung des Entgelts für Elektrizitätslieferungen in der Grundversorgung sowie die Zuordnung der in der Gemeinschaft abgesetzten Elektrizitätsmenge richtet sich nach Absatz 4.6 Die Ermittlung der Mengen, die jede einer Gemeinschaft zugeordneten Erzeugungsanlage entweder im Rahmen der Gemeinschaft an einen dritten Abnehmer oder im Rahmen der Abnahme- und Vergütungspflicht an den Verteilnetzbetreiber oder an einen Dritten Abnehmer abgibt, richtet sich nach Absatz 4.7 Die Ermittlung des Messentgelts richtet sich nach den Bestimmungen über das Messwesen.

Art. 19h Reduktion des Netznutzungstarifs1 Der Abschlag auf dem Netznutzungstarif, den die Teilnehmer der Gemeinschaft für den Bezug von selbst erzeugter Elektrizität geltend machen können (Art. 17e Abs. 3 StromVG), beträgt 40 Prozent ihres Netznutzungstarifs nach Artikel 18 Absatz 3.2 Zum Abschlag berechtigt ist die Elektrizitätsmenge nach Artikel 19g Absatz 4 Buchstabe b.3 Kann die in der Gemeinschaft selbst erzeugte Elektrizität aus netztopologischen Gründen und aufgrund der Anschlusssituation der verschiedenen Teilnehmer nicht ohne Transformation der Spannung von jeder Erzeugungsanlage zu einem beliebigen Endverbraucher der Gemeinschaft gelangen, verringert sich der Abschlag für alle Endverbraucher der Gemeinschaft auf 20 Prozent.4 Die Speicher dürfen pro Abrechnungsperiode in der Summe nicht mehr Elektrizität innerhalb der Gemeinschaft absetzen, als sie von der Gemeinschaft beziehen. Für die Menge, die bei der Rückspeisung in die Gemeinschaft die Bezugsmenge aus der Gemeinschaft übersteigt, entfällt der Anspruch auf den Abschlag auf dem Netznutzungstarif.5 Ohne Abschlag in Rechnung zu stellen sind:a. die Kosten für Systemdienstleistungen;b. die Kosten für die Stromreserve nach WResV10;c. der Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG11;d. die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen.

Art. 27 Abs. 44 Die Netzbetreiber konsultieren vor dem Erlass von Richtlinien nach den Artikeln 3 Absatz 1, 7 Absatz 2, 8a Absatz 2, 8abis Absatz 4, 8b Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 13abis Absatz 2, 17 und 23 Absatz 2 insbesondere die Vertreterinnen und Vertreter der Endverbraucher und der Erzeuger. Sie veröffentlichen die erwähnten Richtlinien und der Richtlinien nach Artikel 8 Absatz 2, 18i und 19c Absatz 5 über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet. Können sich die Netzbetreiber nicht innert nützlicher Frist auf diese Richtlinien einigen oder sind diese nicht sachgerecht, so kann das BFE in diesen Bereichen Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 31e Abs. 1 und 2 Einleitungsteil1 Bis zehn Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 1. November 2017 müssen 80 Prozent aller Messeinrichtungen in einem Netzgebiet den Anforderungen nach den Artikeln 8adecies und 8b entsprechen. Die restlichen 20 Prozent dürfen bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit im Einsatz stehen.2 Innerhalb der Übergangsfrist von Absatz 1 bestimmt der Netzbetreiber, wann er Endverbraucher und Erzeuger mit einem intelligenten Messsystem nach den Artikeln 8adecies und 8b ausstatten will. Unabhängig davon sind mit einem solchen Messsystem auszustatten:

Art. 31fAufgehoben

Art. 31l1 Der Netzbetreiber kann Messsysteme, die elektronische Messmittel mit Lastgangmessung der Wirkenergie, ein Kommunikationssystem mit automatisierter Datenübermittlung und ein Datenbearbeitungssystem aufweisen, aber den Artikeln 8adecies und 8b noch nicht entsprechen, bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit den 80 Prozent nach Artikel 31e Absatz 1 zurechnen und verwenden, wenn:a. sie vor dem 1. Januar 2018 installiert wurden; oderb. ihre Beschaffung vor dem 1. Januar 2019 initiiert wurde.2 Solange noch keine Messsysteme erhältlich sind, die den Artikeln 8adecies und 8b entsprechen, kann der Netzbetreiber nötigenfalls Messsysteme nach Absatz 1 einsetzen und bis zum Ende ihrer Funktionstauglichkeit den 80 Prozent nach Artikel 31e Absatz 1 zurechnen.3 Die Kosten der Messeinrichtungen, die den Artikeln 8adecies und 8b nicht entsprechen, aber nach den Absätzen 1 und 2 und nach Artikel 31e Absatz 1 zweiter Satz eingesetzt werden dürfen, bleiben anrechenbar.4 Für den Einsatz von intelligenten Messsystemen bei Speichern gelten die Regeln von Artikel 31e über die Einführung von intelligenten Messsystemen sinngemäss.5 Intelligente Messsysteme, die dem Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber den Abruf und das Herunterladen seiner Messdaten nicht so ermöglichen, wie in Artikel 8adecies Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 und Absatz 4 Buchstabe c vorgeschrieben, sind umgehend, spätestens aber bis zum 30. Juni 2021 nachzurüsten. Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben vorbehalten.

Art. 31nInnerhalb der Übergangsfrist von Artikel 31e Absatz 1 bestimmt der Netzbetreiber, wann er Endverbraucher und Erzeuger mit einem intelligenten Messsystem nach den Artikeln 8adecies und 8b ausstatten will. Unabhängig davon sind Erzeuger mit einem solchen Messsystem auszustatten, wenn sie eine neue Erzeugungsanlage an das Elektrizitätsnetz anschliessen, deren Installation der Bewilligungspflicht nach Artikel 6 NIV12 unterliegt.

Gliederungstitel nach Art. 31o4g. Abschnitt:
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Februar 2025

Art. 31pDie Information nach Artikel 19d Absatz 2 hat erstmals innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten schriftlich zu erfolgen.

II

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

2 Die Artikel 24 Absatz 2 erster Satz der Änderung vom 3. April 201913 gilt unbefristet.

19. Februar 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi