Die statistischen Grundsätze und Standards nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c BStatV gelten als eingehalten, wenn die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden alle statistischen Arbeiten unter Wahrung der fachlichen Unabhängigkeit, der Objektivität, der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Geheimhaltung und der Kostenwirksamkeit durchführen.
Die fachliche Unabhängigkeit der Statistikstellen von den Exekutivorganen nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe e BStatV gilt als erfüllt, wenn die Statistikstellen Partner des Bundesstatistiksystems sind oder eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie verfügen über eine gesetzliche Grundlage, die ihre Organisation regelt und ihnen eine ausschliesslich statistische Tätigkeit zuweist, die unabhängig ist von Aufsichts-, Vollzugs- oder Regulierungstätigkeiten.
b. Sie haben die Charta vom 31. Mai 2012 der öffentlichen Statistik der Schweiz unterzeichnet.