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AS 2025 349

Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU‑Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS)
(Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)
vom 16. Dezember 2022

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20222,

beschliesst:

Art. 11 Die folgenden Notenaustausche werden genehmigt:a. Notenaustausch vom 11. August 20213 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1152 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2019/817 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems;b. Notenaustausch vom 11. August 20214 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2021/1150 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems.2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Notenaustausche nach Absatz 1 zu unterrichten.

Art. 2Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.

Art. 31 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang. Nationalrat, 16. Dezember 2022 Der Präsident: Martin Candinas
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 16. Dezember 2022 Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller
Die Sekretärin: Martina Buol Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 8. April 2023 unbenützt abgelaufen.62 Die Änderungen der in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetze werden in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 auf den 15. Juni 2025 in Kraft gesetzt. 21. Mai 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 2)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20057

Art. 5 Abs. 1 Bst. abis 81 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:abis. müssen, sofern erforderlich, über ein Visum nach der Verordnung (EG) Nr. 810/20099 oder über eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/124010 (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen;

Art. 68a Abs. 2 Fussnote2 Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die Einreiseverbote nach den Artikeln 67 und 68 Absatz 3 sowie eine Landesverweisung erlassen wurden, werden durch die zuständige Behörde in das SIS eingetragen, sofern die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2018/186111 erfüllt sind.

Art. 68e Abs. 2 Fussnote2 Das SEM kann diese Daten und Informationen an einen Drittstaat übermitteln, wenn in Bezug auf die Rückkehr einer Person aus einem Drittstaat, die sich illegal in der Schweiz aufhält, diese identifiziert oder für diese ein Reisedokument oder Ausweispapier ausgestellt werden soll, sofern der ausschreibende Staat sein Einverständnis gegeben hat und die Voraussetzungen von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/186012 erfüllt sind.

Art. 103b Abs. 113 Fussnote und 2 Bst. bter 1 Das Einreise- und Ausreisesystem (EES) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/222614 die persönlichen Daten der Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Raum einreisen oder deren Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird.2 Folgende Kategorien von Daten werden über die nationale Schnittstelle an das EES übermittelt:bter. die Daten über erteilte ETIAS-Reisegenehmigungen, falls eine Pflicht für solche besteht;

Art. 103c Abs. 2 Bst. d2 Folgende Behörden können die Daten des EES online abfragen:d. das SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (nationale ETIAS-Stelle).

Gliederungstitel vor Art. 108a3a. Abschnitt:15
Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem

Art. 108a Absatz 1 Einleitungssatz und 3161 Das ETIAS nach der Verordnung (EU) 2018/124017 enthält die folgenden Daten von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind und in den Schengen-Raum einreisen wollen:3 Die Daten nach Absatz 1 Buchstabe a werden automatisiert im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert.

Art. 108d Abs. 5185 Das Verfahren zur Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Widerruf der ETIAS-Reisegenehmigung richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196819 (VwVG). Die Artikel 11b Absatz 1, 22a und 24 VwVG sind nicht anwendbar. Der Bundesrat kann zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/124020 und der Rechtsakte, welche die Europäischen Kommission gestützt auf diese EU‑Verordnung erlässt, vom VwVG abweichende Bestimmungen erlassen über:a. elektronische Eingaben und Zustellungen (Art. 11b Abs. 2, 21a und 34 Abs. 1bis VwVG);b. die vorgängige Anhörung (Art. 30 VwVG);c. die Zulässigkeit von Eingaben auf Englisch; Verfahrenssprache ist eine Amtssprache (Art. 33a VwVG).

Art. 108dbis ETIAS-Beschwerdeverfahren: allgemeine Verfahrensbestimmungen21 1 Das ETIAS-Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG22 und dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200523, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.2 Die Fristenstillstände nach Artikel 22a Absatz 1 VwVG finden auf das ETIAS-Beschwerdeverfahren keine Anwendung.3 Die Beschwerde und weitere Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht können in einer der vier Amtssprachen oder in Englisch eingereicht werden. Bei Eingaben in Englisch bestimmt das Bundesverwaltungsgericht eine der vier Amtssprachen als Verfahrenssprache. 4 Das Urteil und verfahrensleitende Anordnungen werden in der Verfahrenssprache abgefasst. Wurde die Beschwerde in Englisch eingereicht, so wird das Dispositiv des Urteils zusätzlich als Information ins Englische übersetzt. 5 Offensichtlich unbegründete Beschwerden werden durch die Einzelrichterin beziehungsweise den Einzelrichter abgewiesen, wenn:a. ein Reisedokument verwendet wurde, das im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet ist;b. die betroffene Person im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist; oderc. die ETIAS-Stelle eines anderen Staates eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat.

Art. 108dter ETIAS-Beschwerdeverfahren: Übermittlungsart241 Eingaben im Rahmen des ETIAS-Beschwerdeverfahrens können elektronisch über die ETIAS-Übermittlungsplattform nach Artikel 108dquater oder auf einem der Übermittlungswege nach dem VwVG25 eingereicht werden. 2 Zustellungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Partei oder ihre Vertretung werden auf dem Weg übermittelt, über den zuletzt eine Eingabe im selben Verfahren eingegangen ist. Die Partei kann die Nutzung eines anderen Kanals verlangen.3 Zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM werden Verfahrensdokumente immer über die ETIAS-Übermittlungsplattform übermittelt.

Art. 108dquater ETIAS-Beschwerdeverfahren: ETIAS-Übermittlungsplattform26Das Bundesverwaltungsgericht stellt die ETIAS-Übermittlungsplattform zur Verfügung.

Art. 108dquinquies ETIAS-Beschwerdeverfahren: Verfahrensbestimmungen bei Nutzung der ETIAS-Übermittlungsplattform271 Eingaben, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform eingereicht werden, müssen nicht mit einer elektronischen Signatur versehen werden.2 Parteien, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform Begehren stellen und im Ausland wohnen, müssen kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.3 Bei Einreichung einer Beschwerde über die ETIAS-Übermittlungsplattform wird die beschwerdeführende Partei automatisch zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nach Artikel 65 VwVG28 bleibt vorbehalten. 4 Verfügungen und Urteile, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform eröffnet werden, sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201629 über die elektronische Signatur zu versehen.5 Mitteilungen an die Verfahrensparteien, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform übermittelt werden, gelten in dem Moment als erfolgt, in dem sie von der Plattform abgerufen werden, spätestens aber am siebten Tag, nachdem sie auf der Plattform bereitgestellt wurden.6 Der Bundesrat regelt bezüglich des Verfahrens bei Nutzung der ETIAS-Übermittlungsplattform Folgendes:a. die bei Verfügungen und Urteilen zu verwendende Signatur;b. das Format des Entscheids und seiner Beilagen;c. die Details zum Übermittlungsweg; d. die zulässigen Zahlungswege für die Begleichung des Kostenvorschusses;e. die Art und Weise der Archivierung.

Art. 108f Sachüberschrift und Abs. 330Bekanntgabe von ETIAS-Daten und CIR-Daten des ETIAS3 Für die Bekanntgabe von ETIAS-Daten, die im CIR gespeichert sind, gilt Artikel 110h.

Art. 108fbis Rechte der betroffenen Personen311 Die vom VwVG32 abweichenden Bestimmungen nach Artikel 108d Absatz 5 sind für das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Auskunft über die Daten sowie auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten im ETIAS anwendbar. 2 Die vom VwVG abweichenden Bestimmungen nach den Artikeln 108dbis–108dquinquies sind bei Beschwerden betreffend Verfahren nach Absatz 1 anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 108h3b. Abschnitt:33
Nationales Reiseinformations- und –genehmigungssystem

Art. 108h Grundsätze341 Das SEM betreibt ein Informationssystem, das die Gesuche auf ETIAS-Reisegenehmigungen enthält, die in die Zuständigkeit der Schweiz fallen, sowie Daten, welche die Schweiz in der ETIAS-Überwachungsliste erfasst und bearbeitet (N‑ETIAS). Es enthält insbesondere die Daten, die über die nationale Schnittstelle vom Zentralsystem des ETIAS an dieses übermittelt werden.2 Das N-ETIAS dient der nationalen ETIAS-Stelle zur:a. Erfassung und Bearbeitung von Personendaten, einschliesslich der Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, und Kontaktdaten sowie von ergänzenden Gesuchsdaten, Informationen und von Dokumentkopien von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen der Prüfung von ETIAS-Reisegenehmigungsgesuchen, die in die Zuständigkeit der Schweiz fallen;b. Konsultation nationaler und kantonaler Behörden im Rahmen der Prüfung von ETIAS-Reisegenehmigungsgesuchen;c. Erfassung und Bearbeitung von Personen- und Kontaktdaten von Ausländerinnen und Ausländern, welche auf Antrag von fedpol oder des NDB in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen werden; d. Erstellung von Statistiken.

Art. 108i Inhalt351 Das N-ETIAS enthält Daten von Drittstaatsangehörigen und deren Reisedokumenten:a. wenn das Gesuch um eine ETIAS-Reisegenehmigung der betroffenen Personen durch das SEM als nationale ETIAS-Stelle geprüft wird; oderb. wenn die betroffenen Personen in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen wurden.2 Es enthält folgende Datenkategorien: a. die Identitätsdaten über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten oder widerrufenen ETIAS-Reisegenehmigungen;b. die Daten zu den Reisedokumenten;c. die Kontaktdaten;d. im Rahmen der Bewertung des Epidemierisikos gemäss Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/124036 erhobene Daten zur Gesundheit;e. ergänzende Informationen und Kopien von Dokumenten der Gesuchstellerinnen oder der Gesuchsteller;f. die Prüf- und Konsultationsergebnisse der Konsultation von Behörden des Bundes und der Kantone sowie die Ergebnisse von Sachverhaltsabklärungen, Erwägungen und Hinweise zum Verfahrensstand;g. die Daten aus dem ORBIS, dem RIPOL, dem N-SIS, dem nationalen Polizeiindex, dem ASF-SLTD, aus VOSTRA und ZEMIS, auf welche die nationale ETIAS-Stelle Zugriff hat;h. die Daten aus dem EES, dem C-VIS, dem SIS und dem CIR, auf welche die nationale ETIAS-Stelle Zugriff hat;i. die Daten, welche das SEM als nationale ETIAS-Stelle im Rahmen der Amtshilfe des Bundes und der Kantone erhält; j. Informationen zum Beschwerdeverfahren;k. die Anträge des fedpol und des NDB zur Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in die ETIAS-Überwachungsliste;l. die Daten, welche das SEM als nationale ETIAS-Stelle in die ETIAS-Überwachungsliste eingegebenen hat.3 Die Personendaten nach Absatz 2 Buchstaben a–e können von der nationalen ETIAS-Stelle aus dem ETIAS ins N-ETIAS übernommen werden. 4 Das N-ETIAS enthält ausserdem die Verfahrensdossiers der ETIAS-Reisegenehmigungsgesuche in elektronischer Form.

Art. 108j Datenbearbeitung und -bekanntgabe371 Zugriff auf die nachfolgenden Daten des N-ETIAS haben: a. das SEM:1. auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle,2. auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben a–i für die Bearbeitung und Beantwortung von Konsultationsanfragen;b. der NDB und fedpol: auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben a–i für die Bearbeitung und Beantwortung von Konsultationsanfragen im Rahmen der ETIAS-Gesuchsbearbeitung;c. der NDB und fedpol: auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben k und l im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben als beantragende Behörde für die Bearbeitung von Daten in der ETIAS-Überwachungsliste.2 Das Bundesverwaltungsgericht erhält für die Instruktion der bei ihm eingegangenen Beschwerden einen Auszug des Verfahrensdossiers in elektronischer Form über die ETIAS-Übermittlungsplattform gemäss Artikel 108dquater.3 Die Bekanntgabe von im N-ETIAS gespeicherten Personendaten richtet sich nach Artikel 108f.

Art. 108k Überwachung und Vollzug381 Das SEM ist für die Sicherheit des N-ETIAS und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.2 Der Bundesrat regelt:a. die Organisation und den Betrieb des Systems;b. den Katalog der Daten des Systems und den Umfang der Zugriffsrechte der in Artikel 108j genannten Behörden;c. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;d. das Verfahren zur Konsultation der Behörden des Bundes und der Kantone;e. die Bearbeitung und Beantwortung von Konsultationsanfragen im Rahmen der ETIAS-Gesuchsbearbeitung;f. die Bearbeitung von Daten in der ETIAS-Überwachungsliste;g. die Aufbewahrungsdauer und die Löschung der Daten.

Art. 109a Abs. 139 Fussnote und 2 Bst. e 1 Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/200840 in Kraft ist.2 Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:e. das SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle.

Art. 109c Bst. i41Das SEM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des ORBIS gewähren:i. der nationalen ETIAS-Stelle: im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Art. 110 Abs. 1 Einleitungssatz Fussnoten421 Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/81743 und (EU) 2019/81844 enthält die biometrischen Merkmalsdaten die aus den biometrischen Daten der folgenden Schengen/Dublin-Informationssysteme generiert wurden:

2. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200545

Art. 23 Abs. 2 Bst. a und d 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:a. Artikel 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199846;d. Artikel 108dbis Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200547.

3. Strafregistergesetz vom 17. Juni 201648

Art. 46 Bst. f Ziff. 4 Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist: f. das Staatssekretariat für Migration: 4. für die Prüfung von ETIAS-Reisegenehmigungen;

4. Bundesgesetz vom 13. Juni 200849 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

Art. 15 Abs. 1 Bst. n und 4 Bst. kter1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:n. Prüfung der Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen und Bearbeitung der ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 108a Absatz 2 AIG. 4 Folgende Behörden und Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:kter. das SEM: im Rahmen seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle;

Art. 16 Abs. 2 Bst. s und 5 Bst. gbis2 Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:s. Prüfung der Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen und Bearbeitung der ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 108a Absatz 2 AIG. 5 Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Zugriff mittels Abrufverfahren auf Daten im N-SIS:gbis. das SEM: im Rahmen seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle;

Art. 16a Abs. 1 Einleitungssatz Fussnoten501 Der gemeinsame Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS) nach den Verordnungen (EU) 2019/81751 und (EU) 2019/81852 enthält die biometrischen Merkmalsdaten, die aus den biometrischen Daten der folgenden Schengen/Dublin-Informationssysteme generiert wurden:

Art. 17 Abs. 4 Bst. o53 4 Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:o. das SEM: im Rahmen seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle.

Bundesbeschluss<br />über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU‑Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS)<br />(Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands)<br />vom 16. Dezember 2022 | Lexipedia | Lexipedia