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AS 2026 156

Vereinbarung
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Französischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Thônex-Vallard
Abgeschlossen am 27. November 2019 In Kraft getreten am 1. Mai 2026

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Republik,

gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt vom 28. September 19601,

angesichts der Notwendigkeit, die für das gute Funktionieren der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen erforderlichen regulatorischen Grundlagen zu schaffen und die Tätigkeit der Bediensteten dadurch zu schützen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Zweck der Vereinbarung

An der Route Blanche bei Thônex (Schweiz) und Vallard, Gemeinde Gaillard (Frankreich), werden auf dem Gebiet beider Staaten nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

Die schweizerische und die französische Grenzabfertigung des Reisendenverkehrs und des diesem gleichgestellten Verkehrs (Privatwaren, Handelsmuster, kleine Mengen von Handelswaren, Devisen, Wertpapiere usw.) finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung:

  • a. haben die Ausdrücke «Gebietsstaat», «Nachbarstaat», «Zone», «Bedienstete» und «Grenzabfertigungsstellen» die in Artikel 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt vom 28. September 1960 festgelegte Bedeutung;

  • b. bedeutet der Ausdruck «Grenzabfertigung» die Anwendung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien, die sich auf die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren beziehen.

  • Im Falle der Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen nach der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) können die bezeichneten Behörden an zugelassenen Grenzübergangsstellen Personenkontrollen durchführen. Die Durchführung dieser Kontrollen trägt der aus einer Risikoanalyse hervorgehenden Bewertung der örtlichen Bedrohung Rechnung. Diese Kontrollen werden gezielt durchgeführt und sind nicht systematisch.

Art. 3 Festnahme in der Zone

Nach Artikel 5 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt vom 28. September 1960 dürfen die Bediensteten des Nachbarstaates in der Zone Personen, die sich nicht nach diesem Staat begeben, nicht festnehmen, ausser wenn diese Personen in der Zone die sich auf die Zollabfertigung beziehenden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates verletzen.

Art. 4 Grenzabfertigungszone

Die Zone umfasst:

  • a. auf französischem Hoheitsgebiet, für die Vornahme der schweizerischen Grenzabfertigung, die Gesamtheit der Anlagen, die umgrenzt werden:

    • i. im Nordwesten durch die Landesgrenze,

    • ii. im Südosten durch die Achse der über die Autobahn führenden Brücke (Rue de Vallard),

    • iii. im Nordosten und Südwesten durch die Abschrankungen, die die genannten Anlagen umgeben;

  • b. auf schweizerischem Hoheitsgebiet, für die Vornahme der französischen Grenzabfertigung, die Gesamtheit der Anlagen, die umgrenzt werden:

    • i. im Südosten durch die Landesgrenze,

    • ii. im Nordwesten durch eine auf der Höhe des nordöstlichen Endes der Mauer neben den nördlichen Autofahrbahnen (Profil Nr. 150) senkrecht zur Achse der Autobahn verlaufende Gerade,

    • iii. im Nordosten und Südwesten durch die Abschrankungen, die die genannten Anlagen umgeben.

Die Zone ist in drei Sektoren eingeteilt:

  • a. einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor, der auf schweizerischem und französischem Hoheitsgebiet umfasst:

    • i. die Fahrbahnen, die Parkplätze sowie die Trottoirs und Verkehrsinseln,

    • ii. in jedem der beiden Hauptgebäude:

      1. im Untergeschoss: einen Toilettenraum und den Gang zur Unterführung, diese inbegriffen,

      2. im Erdgeschoss:

        • a. die Publikums‑Eingangshalle im französischen Gebäude,

        • b. der Revisionsraum im schweizerischen Gebäude,

    • iii. in den Reisendenpavillons:

      1. im Untergeschoss: die Treppen und einen Toilettenraum,

      2. im Erdgeschoss: den Gepäckrevisionsraum,

    • iv. die Güterrampen,

    • v. die Brückenwaagen;

  • b. einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor auf französischem Hoheitsgebiet, umfassend:

    • i. im Reisendenpavillon: ein Büro;

  • c. einen den französischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor auf schweizerischem Hoheitsgebiet, umfassend:

    • i. im Reisendenpavillon: ein Büro für den Zoll.

Die Behörden des Nachbarstaates sind berechtigt, ihre Grenzabfertigung in der vom Gebietsstaat bezeichneten Zone mit technischen Mitteln wie im eigenen Hoheitsgebiet vorzunehmen.

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)2 und die Direction Générale des Douanes et Droits Indirects (DGDDI) erstellen Pläne, auf denen die Grenzen der Zonen und von der schweizerischen und französischen Dienststelle gemeinsam oder ausschliesslich benützten Sektoren deutlich erkennbar sind.

Die EZV, die DGDDI und die schweizerischen und französischen Grenzabfertigungsstellen von Thônex-Vallard bewahren je eine Kopie der Pläne auf.

Art. 5 Bestimmungen zu organisatorischen Fragen

Die EZV einerseits, die DGDDI und der Chef der Polizei der Republik und des Kantons Genf andererseits regeln im gegenseitigen Einverständnis die Einzelheiten, insbesondere zur Abwicklung des Verkehrs.

Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten der beteiligten Verwaltungen beider Staaten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die für den Augenblick oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben.

Für die freie Benützung der Brückenwaagen, die sich im gemeinsamen Sektor befinden, gewähren sich die beiden Zollverwaltungen freien Zugang zu den im eigenen Sektor befindlichen technischen Räumen.

Art. 6 Bestimmungen zur Kostenverteilung

Da die gegenseitig den Bediensteten der beteiligten Verwaltungen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ungefähr gleichwertig sind, braucht weder eine Benützungsentschädigung festgesetzt noch die Verteilung der Heizungs‑ und Beleuchtungskosten vorgenommen zu werden.

Art. 7 Zuordnungsgemeinde

Für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 28. September 1960 ist der schweizerische Teil der Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Thônex zugeordnet.

Art. 8 Aufhebung der bisherigen Vereinbarung

Diese Vereinbarung ersetzt die am 19. Dezember 1994 in Paris unterzeichnete Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in Thônex-Vallard3.

Art. 9 Schlussbestimmungen

Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung, die am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Eingang der zweiten Notifikation wirksam wird.

Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den ersten Tag eines Monats kündigen.

Diese Vereinbarung wurde in Paris am 27. November 2019 in zwei Urschriften in französischer Sprache unterzeichnet.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Christian Bock

Für die
Regierung der Französischen Republik:

Isabelle Braun-Lemaire

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