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AS 2026 198

Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 20252,

beschliesst:

Art. 11 Der Notenaustausch vom 28. Juni 20243 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen wird genehmigt.2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu unterrichten.

Art. 2Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.

Art. 31 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang. Ständerat, 26. September 2025 Der Präsident: Andrea Caroni
Die Sekretärin: Martina Buol Nationalrat, 26. September 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 15. Januar 2026 unbenützt abgelaufen.52 Die in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetze werden in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 auf den 12. Juni 2026 in Kraft gesetzt. 6. Mai 2026 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 2)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20056

Ersatz eines AusdrucksBetrifft nur den italienischen Text.

Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz und 21 … Die Durchführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussen- und den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz richtet sich nach dem Schengener Grenzkodex7.2 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Grenzkontrollen nach Absatz 1. Er bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen und den Nachbarstaaten die grenzüberschreitenden Regionen gemäss Artikel 42b des Schengener Grenzkodex.

Art. 8 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz1 Der Bundesrat ist zuständig für die Anordnung und die Verlängerung der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz.2 Bei unvorhersehbaren Ereignissen ist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zuständig für die Anordnung und Verlängerung der sofort notwendigen Massnahmen zur vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz. Es unterrichtet den Bundesrat umgehend darüber.3 Der Bundesrat kann die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz zudem anordnen oder verlängern, wenn der Rat der Europäischen Union:a. aufgrund einer schweren gesundheitlichen Notlage grossen Ausmasses in mehreren Schengen-Staaten diese gemäss Artikel 28 des Schengener Grenzkodex8 dazu ermächtigt hat;b. aufgrund aussergewöhnlicher Umstände infolge anhaltender schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen gemäss Artikel 29 des Schengener Grenzkodex eine entsprechende Empfehlung erlassen hat.4 Das BAZG führt die Kontrollen nach den Absätzen 1–3 im Einvernehmen mit den Grenzkantonen durch.5 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz.

Art. 9 Zuständigkeit für die Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen der SchweizDie Kantone üben auf ihrem Hoheitsgebiet die Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen aus.

Art. 64 Abs. 4 und 5 sowie 64a Abs. 3bisAufgehoben

Art. 64c Abs. 1 Bst. b Fussnote1 Ausländerinnen und Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn:b. ihnen zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex9 verweigert wurde.

Art. 64cbis Wegweisung bei gemeinsamen Kontrollen mit anderen Schengen‑Staaten1 Sieht ein Abkommen mit einem anderen Schengen-Staat über die gemeinsamen Kontrollen im Sinne von Artikel 23a des Schengener Grenzkodex10 dies vor, so können Ausländerinnen und Ausländer, die im in diesem Abkommen definierten Raum aufgegriffen werden, in diesen Staat weggewiesen werden, wenn sie:a. direkt aus diesem Staat in die Schweiz eingereist sind;b. eine erforderliche Bewilligung nicht besitzen oder die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllen; undc. kein Asylgesuch oder Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung stellen.2 Auf die Wegweisung nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn eine formlose Wegweisung nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a möglich ist.3 Die Wegweisungsverfügung wird mittels Standardformular eröffnet.4 Eine Beschwerde gegen die Wegweisungsverfügung ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.5 Die für den Vollzug der Wegweisung zuständige Behörde kann die aufgegriffenen Ausländerinnen und Ausländer höchstens 24 Stunden festhalten. Kann die Wegweisung nicht innert dieser Frist vollzogen werden, so erlässt sie eine ordentliche Wegweisungsverfügung nach Artikel 64.

Art. 64d Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Bst. e Fussnote und g2 Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn:e. der betroffenen Person zuvor die Einreise nach Artikel 14 des Schengener Grenzkodex11 verweigert wurde (Art. 64c Abs. 1 Bst. b);g. die betroffene Person infolge einer gemeinsamen Kontrolle mit einem anderen Schengen-Staat weggewiesen wird (Art. 64cbis).

Art. 64f Abs. 2 erster Satz2 Wird die Wegweisungsverfügung mittels Standardformular nach Artikel 64b oder 64cbis Absatz 3 eröffnet, so erfolgt keine Übersetzung. …

Art. 65 Abs. 2 erster Satz 2 Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde erlässt im Namen des SEM innerhalb von 48 Stunden eine begründete Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B des Schengener Grenzkodex12. …

Art. 65a Einreisebeschränkungen und weitere Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit an Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden1 Der Bundesrat kann zum Schutz der öffentlichen Gesundheit an den Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, Einreisebeschränkungen sowie weitere Massnahmen nach Artikel 41 des Epidemiengesetzes vom 28. September 201213 anordnen.2 Das SEM kann im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen bewilligen, sofern sie keinen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen.

Art. 66 Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer im Wegweisungsverfahren1 Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt.2 Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.

Art. 67 Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen und den italienischen Text) und Bst. c2 Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:c. die Einreisebeschränkungen oder weitere Massnahmen nach Artikel 65a missachtet haben.

Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz1 Das EJPD unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB14 oder Artikel 49a oder 49abis MStG15 von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere:

Art. 80a Abs. 66 Bei einer Haftanordnung gegenüber unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden wird die Vertrauensperson nach Artikel 66 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 17 Absatz 3 AsylG vorgängig informiert.

Art. 92 Sachüberschrift und Abs. 1bisSorgfaltspflicht der Luftverkehrsunternehmen1bis Sie müssen sicherstellen, dass sie keine Personen befördern, die einer Einreisebeschränkung oder einer weiteren Massnahme unterliegen:a. die nach Artikel 65a angeordnet wurde; oderb. die gemäss einem Abkommen mit der Europäischen Union gilt.

Art. 103c Abs. 4 Bst. e4 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 6 Daten des EES beantragen:e. die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.

Art. 122a Abs. 1 erster Satz1 Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 oder 1bis verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt oder einer Einreisebeschränkung unterliegt, die gemäss Artikel 65a angeordnet wurde oder gemäss einem Abkommen mit der Europäischen Union gilt, belastet. …

2. Bundesgesetz vom 13. Juni 200816 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes

Art. 16 Abs. 2 Bst. o und 5 Bst. c Ziff. 12 Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:o. Grenzkontrolle gemäss der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex)17;5 Die folgenden Stellen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Zugriff mittels Abrufverfahren auf Daten im N‑SIS:c. die Zoll- und Grenzbehörden, zur:1. Betrifft nur den französischen Text.

Bundesbeschluss<br />über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen<br />(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) | Lexipedia | Lexipedia