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AS 2026 228

Vertrag über die Energiecharta. Berichtigung

Präambel

Vertrag vom 17. Dezember 1994
über die Energiecharta

Änderung vom 24. April 1998 der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta (AS 2010 3461; SR 0.730.0)

statt:

muss es heissen:

Schlussakte der internationalen Konferenz und Beschluss der Energiechartakonferenz über die Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta

Klarstellungen

Im Hinblick auf die Änderung wurden folgende Klarstellungen angenommen:

1. Klarstellung zu Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a und Anlage W

Unbeschadet der Aufnahme des Artikels XXIV Absatz 6 GATT 1994 in Anlage W unter Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i ist jeder Unterzeichner, der von einer Erhöhung der bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Zolle oder sonstigen Abgaben im Sinne des Artikels XXIV Absatz 6 Satz 1 GATT 1994 betroffen ist, berechtigt, Konsultationen in der Chartakonferenz zu beantragen.

2. Klarstellung zu Artikel 29 Absatz 7

lm Falle eines in Anlage BR oder Anlage BRQ oder in beiden Anlagen aufgeführten Unterzeichners, der nicht Mitglied der WTO ist, gilt ein im Verfahren seines Beitritts zur WTO formlich angebotenes Zugeständnis hinsichtlich der in Anlage EM II aufgeführten Energieerzeugnisse oder der in Anlage EQ II aufgeführten energiebezogenen Ausrüstung für die Zwecke dieses Artikels als Verpflichtung im Rahmen des WTO-Übereinkommens.

3. Klarstellung zu Artikel 29 Absatze 6 und 7 und zu Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe o

Die Chartakonferenz prüft jahrlich die Möglichkeit, Energieerzeugnisse oder energiebezogene Ausrüstung aus den Anlagen EM I und EQ I in die Anlagen EM II und EQ II zu übernehmen.

Erklärungen

Im Hinblick auf die Änderung wurden folgende Erklärungen abgegeben:

Gemeinsame Erklärung zu den handelsbezogenen Rechten an geistigem Eigentum

Die Unterzeichner bestätigen ihre Zusage, die handelsbezogenen Rechte an geistigem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen wirksam zu schützen.

Für die Zwecke dieser Erklärung gehören zu den Rechten an geistigem Eigentum insbesondere Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (einschliesslich Computerprogramme und Datenbanken), Marken, geographische Angaben, Patente, gewerbliche Muster und Modelle, Topographien von Halbleitererzeugnissen und nicht offenbare lnformationen.

Gemeinsame Erklärung der Russischen Föderation und der Europäischen Union

Die Russische Föderation hat die Frage des Handels mit Kernmaterialien aufgeworfen. Die Russische Föderation und die EU vereinbaren, dass das Partnerschafts- und Kooperationsübereinkommen zwischen der Russischen Föderation, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, das am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten ist, der geeignete Rahmen für die Behandlung dieser Frage ist; dies wurde in den Schlussfolgerungen des Rates «Zusammenarbeit» vom 27. Januar 1998 bestätigt.

Beschlüsse im Zusammenhang mit der Annahme der Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta

1. Ein Unterzeichner, der die am 24. April 1998 angenommene Änderung nicht vorläufig anwendet, kann zu dem Zeitpunkt, zu dem er Schritte zur Anwendung oder zur vorläufigen Anwendung dieser Änderung unternimmt, dem Sekretariat schriftlich notifizieren, dass er die Änderung bis zu seiner Aufnahme in Anlage BR und Anlage BRQ so anwenden wird, als seien alle Energieerzeugnisse und alle energiebezogene Ausrüstung weiterhin in den Anlagen EM I und EQ I aufgeführt.

Entsprechend findet die Änderung für diesen Unterzeichner Anwendung.

Die Unterzeichner können die vorgenannte Notifikation durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Sekretariat jederzeit zurücknehmen.

2. Die «Schlussbestimmungen» der Änderung sollen auf Teil VIII, insbesondere Artikel 42, des Vertrags über die Energiecharta beruhen, soweit einschlägig.

20. Mai 2026

Bundeskanzlei