Die Fachinspektoren klären die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers oder des Empfängers von Vorschüssen ab, und zwar insbesondere hinsichtlich:
- seines Wohnsitzes;
- der Zusammensetzung seines Haushalts und der Art des Zusammenlebens;
- seiner finanziellen Mittel und seines Vermögens;
- seiner Kontakte zum Schuldner.
Die Fachinspektoren erheben die Beweise gemäss dem VVRG und subsidiär gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 28 Abs. 1 Bst. a VVRG).
Der Gesuchsteller oder der Empfänger von Vorschüssen muss den Inspektoren auf ihr Ersuchen hin sämtliche für die Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Informationen erteilen. Diese Verpflichtung gilt auch für Personen im selben Haushalt sowie Angehörige und Familiengenossen im Sinne von Artikel 110 Absätze 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
Die Auskunftspflicht Dritter ermöglicht den Inspektoren, auf begründete Aufforderung hin alle für ihre Untersuchungen erforderlichen Informationen von den in Artikel 28 genannten Stellen einzuholen.
Bei Bedarf können die Fachinspektoren folgendermassen Beweise erheben:
- Observation des Gesuchstellers oder des Empfängers von Vorschüssen und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sowie des Schuldners ohne deren Wissen;
- unangemeldeter Hausbesuch beim Gesuchsteller oder beim Empfänger von Vorschüssen;
- Anhörung der Empfänger und von Dritten;
- Informationsanfrage an Dritte.
Zur Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips dürfen die Inspektoren nur dann Informationen von Dritten anfordern oder Dritte anhören, wenn dies für ihre Ermittlung unbedingt notwendig ist.
Bei Bedarf können die Fachinspektoren die Zusammenarbeit mit den kommunalen und interkommunalen Polizeibehörden in Anspruch nehmen. Diese Zusammenarbeit wird nicht entschädigt.