AS 1999 1157
Verordnung über die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle in der Milchwirtschaft (Milchqualitätsverordnung, MQV)
Verordnung über die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle in der Milchwirtschaft (Milchqualitätsverordnung, MQV)
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10, 11 Absätze 1 und 2, 44, 168 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck Diese Verordnung soll die Qualität der Verkehrsmilch und der Milchprodukte sichern und fördern.
Art. 2 Grundsatz Nur Betriebe (einschliesslich Käsereien, Molkereien usw.), die über die Qualitäts- sicherung nach den Artikeln 3 und 4 verfügen, dürfen: a. Verkehrsmilch produzieren; b. Verkehrsmilch annehmen, lagern, bearbeiten, verarbeiten oder an Wiederver- käuferinnen oder Wiederverkäufer veräussern; c. Milchprodukte bearbeiten, verarbeiten, verpacken und an Wiederverkäuferin- nen oder Wiederverkäufer veräussern.
2. Kapitel: Qualitätssicherung
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 3 Allgemeine Anforderungen Die Qualitätssicherung muss namentlich folgenden Anforderungen genügen: a. In jedem Betrieb ist eine Stelle oder Person für die Qualitätssicherung verant- wortlich. b. In jedem Betrieb werden die kritischen Stellen festgelegt und überwacht. c. Die Ergebnisse der Überwachung und die gestützt darauf ergriffenen Mass- nahmen werden schriftlich aufgezeichnet.
SR 916.351.0 1 SR 910.1; AS 1998 3033
1999-0202 1157
Milchqualitätsverordnung AS 1999
d. Das Personal verfügt über einen Ausbildungsstand, der den Anforderungen einer hygienischen Produktion genügt. Der geforderte Ausbildungsstand ist auszuweisen.
Art. 4 Technische Vorschriften 1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erlässt Vorschriften technischer Natur über die Qualitätssicherung. Es berücksichtigt dabei die international aner- kannten Richtlinien und Normen sowie die Anforderungen zur Erhaltung der Ex- portfähigkeit der Milch und der Milchprodukte.
2 Die Vorschriften enthalten die Anforderungen der Qualitätssicherung bei der
Milchproduktion, der Milchverarbeitung in industriellen und gewerblichen Betrie- ben und bei der Käsereifung und Käsevorverpackung.
3 Sie tragen den Besonderheiten Rechnung:
a. der Sömmerungsbetriebe, die Milch produzieren und diese oder daraus herge- stellte Produkte in den Verkehr bringen; b. der Betriebe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b.
2. Abschnitt: Betriebszulassung
Art. 5
1 Eine Betriebszulassung des Bundesamtes für Veterinärwesen (Bundesamt) benöti-
gen: a. die Betriebe nach Artikel 2 Buchstaben b und c; b. Produzentinnen und Produzenten, die auf ihrem Betrieb Milchprodukte her- stellen, die nicht der Selbstversorgung dienen.
2 In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt.
3 Das Bundesamt erteilt die Zulassung, wenn der Betrieb den Anforderungen der
Qualitätssicherung genügt. Die Inspektionsstelle nach Artikel 9 führt die Zulas- sungsprüfung durch.
4 Jeder Betrieb erhält mit der Betriebszulassung eine Zulassungsnummer, die auf
den Produkten aufgeführt oder als Bescheinigung beigelegt sein muss.
5 Das Bundesamt kann auch Betrieben eine Zulassungsnummer erteilen, die Ziegen-
oder Schafmilch verarbeiten oder Produkte aus solcher Milch bearbeiten, verarbei- ten und an Wiederverkäuferinnen oder Wiederverkäufer veräussern, sofern die An- forderungen der Qualitätssicherung erfüllt sind und die Betriebe beabsichtigen, Milch dieser Tierarten oder daraus hergestellte Produkte zu exportieren.
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3. Abschnitt: Milchwirtschaftliche Inspektions- und Beratungsdienste
Art. 6 Organisation
1 Die Kantone unterhalten zusammen mit den milchwirtschaftlichen Organisationen
milchwirtschaftliche Inspektions- und Beratungsdienste (MIBD).
2 Die MIBD haben folgende Aufgaben:
a. Inspektion der Qualitätssicherung; b. Qualitätskontrolle der Verkehrsmilch; c. Verfügung von Massnahmen nach den Artikeln 30 und 31; d. Durchführung analytischer Untersuchungen und Beratungen auf Anfrage.
3 Die MIBD arbeiten für die Erfüllung einzelner Aufgaben zusammen.
Art. 7 Aufsichtskommission
1 Die Kantone setzen für jeden MIBD eine Aufsichtskommission ein, die sich aus
Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und der milchwirtschaftlichen Organisa- tionen zusammensetzt.
2 Die Aufsichtskommission sorgt für den zweckmässigen Aufbau des MIBD in per-
soneller, technischer und organisatorischer Hinsicht und ist für die finanziellen Be- lange verantwortlich.
3 Die Aufsichtskommissionen werden von einer kantonalen Vertreterin oder einem
kantonalen Vertreter geleitet.
Art. 8 Eidgenössische Zentralstelle 1 Die Eidgenössische Zentralstelle für die MIBD (Zentralstelle) der Forschungsan- stalt für Milchwirtschaft beaufsichtigt die MIBD in fachlicher Hinsicht.
2 Sie kann für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erlassen.
3 Sie kann an den Sitzungen der Aufsichtskommissionen teilnehmen.
4. Abschnitt: Inspektion, Untersuchungen und Beratung
Art. 9 Inspektion 1 Die Inspektionsstellen der MIBD prüfen, ob die Betriebe die Vorschriften über die Qualitätssicherung einhalten (Inspektion, Art. 6 Abs. 2 Bst. a). Wo besondere Fach- kenntnisse erforderlich sind, können sie Expertinnen oder Experten damit betrauen.
2 Die Inspektionsstellen müssen von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle
akkreditiert sein. 3 Die Zentralstelle koordiniert das Qualitätssicherungssystem der Inspektionsstellen und entscheidet, wenn Zweifel darüber bestehen, welche Inspektionsstelle zuständig ist.
Milchqualitätsverordnung AS 1999
4 Die Kantone regeln die Zusammenarbeit zwischen den Inspektionsstellen der
MIBD und den Behörden der Lebensmittelkontrolle sowie des Veterinärwesens, insbesondere die gegenseitige Information bei der Verfügung lebensmittelhygieni- scher Massnahmen.
5 Die im Rahmen der Qualitätssicherung in den Milchproduktionsbetrieben notwen-
digen tierärztlichen Untersuchungen werden von den Kontrolltierärztinnen und Kontrolltierärzten nach Artikel 304 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 durchgeführt. Das Bundesamt erlässt technische Weisungen über ihren Einsatz.
Art. 10 Analytische Untersuchungen
1 Die Stellen, die Verkehrsmilch oder Milchprodukte zur Qualitätssicherung nach
dieser Verordnung untersuchen (Art. 6 Abs. 2 Bst. d), müssen vom Bundesamt an- erkannt sein. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt die Vorausset- zungen für die Anerkennung fest. Das nationale Referenzlaboratorium stellt Antrag auf Anerkennung.
2 Betriebe, die Verkehrsmilch oder Milchprodukte zur Qualitätssicherung untersu-
chen lassen, melden die Untersuchungsstellen dem MIBD zuhanden des Bundes- amtes.
3 Die Untersuchungsstellen der MIBD führen analytische Untersuchungen für die
Qualitätssicherung und für die Beratung durch.
Art. 11 Nationales Referenzlaboratorium
1 Der Bund unterhält an der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft ein nationales
Referenzlaboratorium für analytische Untersuchungen der Verkehrsmilch und der Milchprodukte.
2 Das nationale Referenzlaboratorium nimmt gegenüber den anerkannten Unter-
suchungsstellen folgende Aufgaben wahr: a. Es vereinheitlicht die Untersuchungsmethoden. b. Es stellt mit vergleichenden Tests die Qualität der Untersuchungen sicher. c. Es sorgt für die Koordination zwischen den anerkannten Untersuchungsstellen und dem Referenzlaboratorium der Europäischen Union.
3 Es kann für die anerkannten Untersuchungsstellen Weisungen erlassen.
Art. 12 Rückstandsuntersuchungen Soweit es zur Sicherung der Ausfuhr von Milch und Milchprodukten erforderlich ist, führt das Bundesamt Untersuchungsprogramme für Rückstände durch.
2 SR 916.401
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Art. 13 Beratung
1 Die Beratungsstellen der MIBD beraten auf Anfrage Produzentinnen, Produzenten,
Milchverarbeiterinnen, Milchverarbeiter und Käsereifungsbetriebe. Sie beteiligen sich an der fachlichen Weiterbildung der Produzentinnen, Produzenten, Verarbeite- rinnen und Verarbeiter.
2 Die Beratungsstellen müssen von den Inspektionsstellen unabhängig geführt wer-
den. In Sömmerungsbetrieben kann die Beratung mit der Inspektion zusammenge- legt werden.
3 Die Forschungsanstalten leisten den Beratungsdiensten fachliche Unterstützung.
3. Kapitel: Qualitätskontrolle der Verkehrsmilch
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 14 Grundsatz Milch, welche die Produzentinnen oder Produzenten in Verkehr bringen oder zu diesem Zweck bereit gestellt haben, unterliegt der Qualitätskontrolle nach dieser Verordnung.
Art. 15 Ausnahmen
1 Von der Qualitätskontrolle kann Milch ausgenommen werden, deren Beurteilung
mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden ist (Erhebung und Transport der Proben).
2 Die kantonalen oder regionalen MIBD bezeichnen im Einvernehmen mit der Zen-
tralstelle die Produzentinnen und Produzenten, die von der Qualitätskontrolle aus- genommen sind. Sie hören zuvor die Milchverwerterinnen und Milchverwerter an.
Art. 16 Verhältnis zu anderen Erlassen
1 Die Untersuchung der Milch und der Milchprodukte nach der Lebensmittelverord-
nung vom 1. März 19953 wird von der in dieser Verordnung vorgesehenen Quali- tätskontrolle nicht berührt.
2 Vorbehalten bleiben ferner die Anordnungen der kantonalen Veterinärbehörden.
Art. 17 Verantwortung für die Durchführung der Qualitätskontrolle
1 Die MIBD sind für die Durchführung der Qualitätskontrolle verantwortlich. Sie
führen sie selber durch oder lassen sie durch eine andere Stelle durchführen.
2 Die Untersuchungsstellen müssen über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen,
das durch die Zentralstelle koordiniert wird, und durch die Schweizerische Akkredi- tierungsstelle akkreditiert sein.
3 Die Zentralstelle hat die fachliche Aufsicht über die Untersuchungsstellen.
3 SR 817.02
Milchqualitätsverordnung AS 1999
2. Abschnitt: Grundanforderungen an die Milchqualität
Art. 18
1 Verkehrsmilch muss folgenden Anforderungen genügen, wobei, ausgenommen
beim Gefrierpunkt, die methodische Streuung in den Anforderungen berücksichtigt ist: Kriterium Methode Anforderung
a. Keimbelastung fluoreszenzoptische Zählung < 200 000 Impulse/ml b. Zellzahl fluoreszenzoptische Zählung < 350 000 Zellen/ml c. Hemmstoffe mikrobiologischer Hemmtest nicht nachweisbar d. Gefrierpunkt Kryoskopie ≤ − 0,520 °C
2 Bei der Verwendung von indirekten Methoden zur Gefrierpunktsbestimmung ist
die Kryoskopie die Referenzmethode.
3. Abschnitt: Probenahme
Art. 19 Proben
1 Der MIBD lässt von der Verkehrsmilch jeder Produzentin und jedes Produzenten
pro Monat eine bis zwei und pro Kalenderjahr mindestens 14 Proben nehmen. Bei Produzentinnen und Produzenten, die nur periodisch Verkehrsmilch produzieren, reduziert sich diese Zahl entsprechend der Zahl der Monate ohne Verkehrsmilch- produktion.
2 Die Proben können manuell oder mit Geräten (automatisierte Probenahme) ge-
nommen werden.
3 Können für einen Beurteilungsmonat genommene Milchproben aus unabwendba-
ren technischen Gründen nicht untersucht oder Untersuchungen nicht oder nicht mit Sicherheit ausgewertet werden, so ist die Probenahme im betreffenden Monat zu wiederholen. Ist dies nicht mehr möglich, so können die Ersatzproben bis zum drit- ten Tag des nachfolgenden Monats genommen werden.
4 Der MIBD sorgt dafür, dass die Sammlung und der Transport der Proben in die
Untersuchungsstellen fachgerecht durchgeführt werden.
Art. 20 Probenehmerinnen und Probenehmer
1 Die Milchkäuferin oder der Milchkäufer bestimmt, in Absprache mit den Produ-
zentinnen und Produzenten, für die Durchführung der manuellen oder der stationä- ren automatisierten Probenahme eine Probenehmerin oder einen Probenehmer und die Stellvertretung (Milcheinnehmerinnen, Milcheinnehmer, Käserinnen, Käser oder andere geeignete Personen) und sorgen für ihre Ausbildung. Diese bedürfen der Be- stätigung durch den MIBD. Der MIBD kann die Ernennung einer neuen Probeneh- merin oder eines neuen Probenehmers verlangen, wenn die ordnungsgemässe Pro- benahme nicht gewährleistet ist.
Milchqualitätsverordnung AS 1999
2 Bei Produzentinnen und Produzenten, die ihre Milch oder daraus hergestellte Pro- dukte direkt in den Verkehr bringen, organisiert der MIBD die Probenahme.
3 Fahrerinnen und Fahrer auf Milchsammelwagen, die automatisierte Probenahmen
durchführen, müssen dafür ausgebildet worden sein (Art. 22 Bst. d).
4. Abschnitt: Durchführung
Art. 21 Eröffnung der Ergebnisse Der MIBD oder die Untersuchungsstelle: a. teilt unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung den betroffenen Produzen- tinnen oder Produzenten die Ergebnisse mit und verfügt allfällige Milchliefer- sperren; b. informiert die Milchkäuferin oder den Milchkäufer über die Ergebnisse und allfällige Milchliefersperren.
Art. 22 Weisungen der Zentralstelle Die Zentralstelle erlässt mit Genehmigung des Bundesamtes die Weisungen über die Durchführung der Qualitätskontrolle, insbesondere über: a. die Durchführung der manuellen Probenahme; b. die Durchführung der automatisierten Probenahme; c. die Geräte für die automatisierte Probenahme (technische Anforderungen und Geräteprüfung); d. die Ausbildung der Probenehmerinnen und Probenehmer; e. die Probenlagerung und den Transport (Zeit, Temperatur); f. die Analysenverfahren und die Untersuchung der Milchproben; g. die Mitteilung der Untersuchungsresultate; h. die Liefersperren und deren Aufhebung.
5. Abschnitt: Versuche zur Weiterentwicklung der Qualitätskontrolle
Art. 23 Das Bundesamt kann zur Weiterentwicklung der Qualitätskontrolle Versuche an- ordnen. Diese werden von der Zentralstelle geleitet.
4. Kapitel: Kostenübernahme
Art. 24 Inspektionskosten 1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite an den Kosten für die Durchführung der Inspektionen mit einem festen Beitrag. 2 Der feste Beitrag beläuft sich auf höchstens 50 Prozent der Kosten rationell durch- geführter Inspektionen.
Milchqualitätsverordnung AS 1999
3 Die verbleibenden Kosten, vermindert um die Erträge aus Gebühren für Nachin-
spektionen, tragen die Kantone.
Art. 25 Kosten der Qualitätskontrolle
1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite an den Kosten der
Durchführung der Qualitätskontrolle mit einem festen Beitrag pro Produzentin oder Produzent. Dieser beläuft sich auf höchstens 20 Prozent der Kosten bei rationeller Durchführung.
2 Die Kosten der Probenahme tragen die Milchkäuferinnen oder Milchkäufer sowie
die Produzentinnen oder Produzenten, welche die Milch oder daraus hergestellte Produkte direkt in den Verkehr bringen. Die restlichen Kosten, die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleiben, tragen die Kantone zu mindestens 25 Prozent sowie die Verwerterinnen, Verwerter, Produzentinnen und Produzenten.
3 Der Bund finanziert die Versuche zur Weiterentwicklung der Qualitätskontrolle.
Art. 26 Untersuchungs- und Beratungskosten Die Kosten für analytische Untersuchungen (Art. 6 Abs. 2 Bst. d) und für die Bera- tung auf Anfrage tragen die Auftraggeberinnen und Auftraggeber.
Art. 27 Beiträge an Personalkosten für die Beratung
1 Der Bund übernimmt im Rahmen der bewilligten Kredite höchstens 25 Prozent der
Kosten des vom Bundesamt anerkannten minimalen Bedarfs der MIBD an Fachper- sonal für Beratung und Weiterbildung (Art. 13) in den Bereichen der Verkehrs- milchproduktion, der Milchverarbeitung und der Käsereifung.
2 Die Kosten, die nach dem Abzug des Bundesbeitrags und der Erträge aus Gebüh-
ren für Beratungen verbleiben, tragen die Kantone und die Produzentinnen, Produ- zenten, Verarbeiterinnen, Verarbeiter sowie die Käsereifungsbetriebe oder ihre Or- ganisationen. Die Kantone übernehmen mindestens die Hälfte.
Art. 28 Festlegung der Bundesbeiträge
1 Das Bundesamt errechnet die Bundesbeiträge auf Grund von Betriebsbuchhaltun-
gen milchwirtschaftlicher Inspektions- und Beratungsdienste.
2 Es legt die Bundesbeiträge für die einzelnen MIBD fest.
3 Es kürzt oder sistiert die Beiträge an die Inspektions- und Beratungskosten sowie an die Kosten der Durchführung der Qualitätskontrolle bei einem MIBD, wenn die- ser Leistungen, die Basis der Beitragsbemessung sind, nicht im entsprechenden Umfang erbringt.
Milchqualitätsverordnung AS 1999
5. Kapitel: Exportbescheinigungen
Art. 29
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt stellen im Einvernehmen mit der
zuständigen Inspektionsstelle Exportbescheinigungen aus, soweit das Bestim- mungsland nicht andere Behörden vorschreibt.
2 Die Kosten für die Bescheinigung trägt die Exporteurin oder der Exporteur.
6. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen und Rechtsschutz
Art. 30 Verwaltungsmassnahmen
1 Bei Verstössen gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen
kann die Inspektionsstelle Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 des Landwirt- schaftsgesetzes verfügen. 2 Die Inspektionsstelle kann Geräte, Hilfsstoffe und Arzneimittel, die nach dieser Verordnung oder ihren Ausführungsbestimmungen nicht verwendet werden dürfen, beschlagnahmen.
3 Sofern die Bedingungen für die Betriebszulassung nicht eingehalten werden, je-
doch eine Behebung der Mängel innert kurzer Frist möglich ist, kann die Inspek- tionsstelle die Zulassung nach Artikel 5 befristet entziehen. 4 Sind die Bedingungen in anderer Weise nicht mehr erfüllt, so kann das Bundesamt die Zulassung entziehen. 5 Die Untersuchungs-, die Kontroll- und die Verfahrenskosten werden den fehlbaren Betrieben ganz oder teilweise belastet.
Art. 31 Milchliefersperre
1 Der MIBD verfügt die Milchliefersperre:
a. bei der fünften Beanstandung der Keimbelastung innert fünf Monaten; eine Probe mit einer Keimbelastung von 1 000 000 Impulsen/ml oder mehr zählt als zwei Beanstandungen; b. bei der fünften Beanstandung der Zellzahl innert fünf Monaten; c. bei jedem Nachweis von Hemmstoffen.
2 Werden pro Monat zwei Proben erhoben, so zählt für die Verfügung der Milchlie-
fersperre nach den Kriterien Keimbelastung und Zellzahl das schlechtere Resultat.
3 Bei Produzentinnen und Produzenten, die vorübergehend keine Milch in Verkehr
bringen, werden für die Verfügung der Milchliefersperre nur die Monate gewertet, für welche Untersuchungsresultate vorliegen. Es werden indessen nur Resultate be- rücksichtigt, die nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Bei einem Bewirtschafterin- nen- oder Bewirtschafterwechsel beginnt die Qualitätsbeurteilung neu.
4 Die Milchliefersperre wird auch verfügt, wenn eine Produzentin oder ein Produ-
zent die Probenahme oder die Untersuchung der Milchprobe verunmöglicht.
Milchqualitätsverordnung AS 1999
5 Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Produzentin oder der Produzent auf Grund
einer Milchuntersuchung nach Artikel 18 nachweist, dass die Grundanforderungen an die Milchqualität und allfällige Auflagen des MIBD erfüllt sind.
Art. 32 Rechtsschutz
1 Gegen Verwaltungsmassnahmen der Inspektionsstelle nach Artikel 30 kann inner-
halb von zehn Tagen bei der zuständigen Inspektionsstelle Einsprache erhoben wer- den.
2 Gegen Einspracheentscheide kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim
Bundesamt erhoben werden.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 33 Vollzug Soweit nichts anderes bestimmt ist, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung.
Art. 34 Übergangsbestimmung Sömmerungsbetriebe und Verkehrsmilchproduktionsbetriebe, die Milch verarbeiten, müssen die Voraussetzungen für die Betriebszulassung spätestens am 31. Oktober
2001 erfüllen.
Art. 35 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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